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Strafrecht  ·  Urteil 6B_786/2025  ·  vom 22.06.2026

Hinderung einer Amtshandlung; Genugtuung; rechtliches Gehör

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht (Fünferbesetzung) klärt die Zuständigkeitsverteilung bei Vorwürfen polizeilicher Menschenrechtsverletzungen (Art. 3 EMRK) zwischen StPO-Beschwerde und Strafverfahren (Art. 431 StPO). Der Beschwerdeführer, der sich sowohl gegen seinen Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung als auch gegen polizeiliche Zwangsmassnahmen (inkl. Leibesvisitation) wehrt, wird zwischen den Verfahrensinstrumenten "durchgereicht".
  • Entscheidung: Der Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung bleibt bestehen; die Berufungsinstanz muss aber die Vorwürfe der erniedrigenden Behandlung auf dem Polizeiposten im Rahmen von Art. 431 StPO prüfen. Das Nichteintreten der Beschwerdeinstanz wird bestätigt, jedoch die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgehoben.
  • Bedeutung: Leitentscheid zur prozessualen Pflichtenverteilung bei Art. 3 EMRK-Vorwürfen gegen Polizeibeamte: Die Berufungsinstanz darf sich nicht mit der Begründung, die Geschehnisse lägen ausserhalb des Anklagesachverhalts, der Prüfung von Genugtuungsbegehren entziehen, wenn die Beschwerdeinstanz auf die StPO-Beschwerde nicht eingetreten ist.

Sachverhalt

Ausgangslage und Vorfall vom 23. August 2023

Am 23. August 2023 um ca. 05:20 Uhr wurde A._______ von Beamten der Stadtpolizei Zürich während einer Fahrt mit einem E-Roller angehalten, um eine Fahrzeugkontrolle durchzuführen. Die Kontrolle eskalierte und führte zur Festnahme von A._______ sowie zu dessen Verbringung auf den Polizeiposten, wo eine Durchsuchung und Leibesvisitation stattfanden. Die Parteien legen den Geschehensablauf diametral unterschiedlich dar.

Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl klagte A._______ an, er habe sich geweigert, zwecks Kontrolle vom E-Roller zu steigen, aggressiv reagiert, bedrohlich die Hände erhoben und sich der Durchsuchung widersetzt, was schliesslich zum Zu-Boden-Führen und zur Verbringung auf die Polizeiwache geführt habe. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A._______ am 31. Oktober 2024 wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Das Obergericht Zürich wies die Berufung mit Urteil vom 23. Juni 2025 vollumfänglich ab. Eine Genugtuung wurde nicht zugesprochen.

Beschwerde gegen polizeiliche Zwangsmassnahmen

Parallel erhob A._______ am 4. September 2023 Beschwerde nach Art. 393 StPO gegen die Anhaltung, Personenkontrolle, Festnahme und weitere Zwangsmassnahmen. Er machte geltend, die Kontrolle sei diskriminierend (Racial Profiling) erfolgt, er sei auf der Polizeiwache entkleidet und während 10–20 Minuten untenrum nackt belassen worden, und ein Polizist habe ihn mit einem "N-Wort" betitelt. Das Obergericht trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 22. Mai 2025 nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Verfahren vor Bundesgericht

A._______ führt zwei Beschwerden in Strafsachen: 6B_786/2025 gegen das Berufungsurteil (Schuldspruch, Genugtuung, rechtliches Gehör) und 6B_833/2025 gegen den Nichteintretensentscheid und die Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht vereinigt die Verfahren (E. 1).

Erwägungen

Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung (E. 3)

Das Bundesgericht bestätigt den Schuldspruch nach Art. 286 StGB. Der Beschwerdeführer rügt eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung, übersieht jedoch, dass das Bundesgericht diese nur mit Willkürkognition prüft (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1). Der Beschwerdeführer legt keine Willkür dar, sondern nimmt eine eigene Beweiswürdigung vor, was nicht genügt (BGE 148 IV 205 E. 2.6).

Die Vorinstanz ging willkürfrei davon aus, dass eine Verkehrskontrolle (Art. 5 Abs. 2, Art. 6 und Art. 10 ff. SVK) vorlag, da A._______ bei Erblicken des Polizeifahrzeugs abrupt abgebremst und in eine Seitenstrasse abgebogen sei. Kontrollen von motorisierten Strassenverkehrsteilnehmern bedürfen weder besonderer Verdachtsmomente noch objektiv nachvollziehbarer Gründe. Der Behauptung eines Racial Profiling legt der Beschwerdeführer keinen von der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt mit Willkürrüge zugrunde.

Art. 286 StGB (SR 311.0) «Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957, dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 und dem Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 2008 sowie Angestellte der nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr beauftragten Organisationen.»

Zentrale Rechtsfrage: Effektiver Rechtsschutz bei Art. 3 EMRK-Vorwürfen (E. 4–5)

EMRK-Massstäbe und prozessuale Pflichten

Das Bundesgericht legt die EMRK-Massstäbe detailliert dar. Nach Art. 3 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 BV ist Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verboten. Eine Behandlung muss ein Mindestmass an Schwere erreichen (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; BGE 124 I 231 E. 2b; EGMR Bouyid c. Belgien, Nr. 23380/09, § 86 f.; Dembele c. Suisse, Nr. 74010/11, § 39). Physische Gewalt durch Polizeibehörden, die nicht streng notwendig ist, verstösst grundsätzlich gegen Art. 3 EMRK.

Die Rechtsprechung des EGMR hat spezifische Pflichten entwickelt: (1) Starke Tatsachenvermutung bei unter Polizeikontrolle stehenden Personen (EGMR Bouyid, § 83); (2) Ermittlungspflicht bei in vertretbarer Weise geltend gemachten Art. 3 EMRK-Verletzungen (BGE 139 IV 41 E. 3.1; EGMR El-Masri, § 182); (3) Erstreckung der Ermittlungspflicht auf rassistische Motivation (Art. 14 EMRK; EGMR Muhammad c. Espagne, § 66; EGMR Basu c. Deutschland, § 35); (4) Ermittlungspflicht bei Racial Profiling-Vorwürfen (Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK; EGMR Wa Baile c. Suisse, § 91, 134).

Art. 3 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.»

Präventiver und kompensatorischer Rechtsschutz in der StPO

Das Bundesgericht legt dar, wie das Nebeneinander präventiver und kompensatorischer Rechtsbehelfe in der StPO abgebildet ist (E. 4.3.5). Präventiv unterliegen polizeiliche Verfahrenshandlungen der Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, was aber ein aktuelles rechtsschutzwürdiges Interesse voraussetzt (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 144 IV 81 E. 2.3.1). Nach Beendigung der beanstandeten Massnahme fehlt ein aktuelles Interesse, ausser bei EMRK-Verletzungen (Art. 3, 5 EMRK), bei denen eine inhaltliche Prüfung sonst nicht innert angemessener Frist stattfinden würde (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; BGE 136 I 274 E. 1.3).

Als kompensatorischen Rechtsbehelf sieht die StPO Art. 431 StPO vor: Sind rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, spricht die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu. Auf das Staatshaftungsverfahren muss erst zurückgegriffen werden, wenn Art. 431 StPO nicht zur Anwendung gelangt (BGE 149 IV 266 E. 6.2; BGE 148 I 145 E. 3.2; BGE 147 IV 55 E. 2.2.1).

Art. 431 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu. 2 Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. 3 Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person: a. zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft; b. zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet.»

Kernvorwurf: Pflichtverletzung der Berufungsinstanz (E. 5.1–5.3)

Der Beschwerdeführer machte in vertretbarer Weise geltend, Opfer einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung durch Polizeibeamte geworden zu sein, insbesondere infolge der Leibesvisitation (Stufe 3) und der Entkleidungssituation (T-Shirt über den Kopf gezogen, Hose bis auf die Knie heruntergezogen, untenrum nackt während 10–20 Minuten). Das Bundesgericht stellt fest, dass keine der Vorinstanzen sich näher mit der Frage befasst hat, ob diese Durchführungsmodalitäten gegen die Menschenwürde verstossen (Verweis auf BGE 146 I 97 E. 2.3; BGE 141 I 141 E. 6.3.5; BGer 2C_603/2025 vom 26. Mai 2026 E. 4.5).

Dem Beschwerdeführer gereichte konkret zum Nachteil, dass er parallel StPO-Beschwerde gegen die polizeilichen Verfahrenshandlungen führte und im Strafverfahren Ansprüche nach Art. 431 StPO geltend machte. Die Staatsanwaltschaft lehnte Beweisanträge mit Hinweis auf das Beschwerdeverfahren ab, die Beschwerdeinstanz trat nicht ein (Verweis auf Art. 431 StPO), und die Berufungsinstanz lehnte Beweisanträge mit der Begründung ab, die Geschehnisse lägen ausserhalb des Anklagesachverhalts. Damit blieben die Vorinstanzen deutlich hinter ihren aus Art. 3 EMRK resultierenden Pflichten zurück (E. 5.2).

Dogmatische Präzisierung: Anklagesachverhalt und Art. 431 StPO (E. 5.3.1)

Das Bundesgericht präzisiert: Es liegt in der Natur der Anklageschrift (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO), dass Zwangsmassnahmen sachverhaltlich nicht unterlegt, sondern lediglich aufgeführt werden (Art. 326 Abs. 1 lit. b StPO). Dennoch hat ein Sachgericht allfällige Ansprüche nach Art. 431 StPO zu beurteilen — ansonsten diese Bestimmung ins Leere laufen würde (BGE 148 I 145 E. 3.2; BGE 140 I 246 E. 2.5.1). Dies gilt umso mehr, als es sich bei den Geschehnissen auf der Polizeiwache um eine direkte Folge der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat handelte. Die Vorinstanz verletzt Art. 431 StPO und den prozeduralen Aspekt von Art. 3 EMRK, wenn sie sämtliche Beweisanträge zu den Geschehnissen auf dem Polizeiposten ablehnt.

Rassistische Motivation (E. 5.3.2)

Zur Frage einer allfälligen rassistischen Motivation äussert sich die Vorinstanz nicht explizit. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht nachvollziehbar dar, woraus er auf eine solche schliesst, ausser der grundlosen und schikanösen Kontrolle. Die Vorinstanz hat willkürfrei dargelegt, dass hinreichende Veranlassung für die Kontrolle bestand. Der Beschwerdeführer beruft sich nicht in vertretbarer Weise auf eine Verletzung von Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt unbegründet bleibt.

Nichteintreten der Beschwerdeinstanz (E. 5.4)

Das Bundesgericht bestätigt das Nichteintreten der Beschwerdeinstanz. Da die Berufungsinstanz die Vorwürfe im Rahmen von Art. 431 StPO zu prüfen hat, besteht kein Raum, dieselbe Frage auch durch die Beschwerdeinstanz beurteilen zu lassen. Deren Annahme, die Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahmen könne im Strafverfahren innert angemessener Frist überprüft werden, war zum Zeitpunkt ihres Entscheids nicht zu beanstanden (Verweis auf BGer 7B_582/2025 E. 1.2.2; BGer 7B_441/2025 E. 3.1; BGE 141 IV 349 E. 3.4.2).

Das Bundesgericht warnt jedoch davor, dass der zu garantierende effektive Rechtsschutz (Art. 3 i.V.m. Art. 13 EMRK) nicht durch eine allzu formalistische Auslegung der nationalen Verfahrensbestimmungen unterlaufen werden soll. Im Einzelfall kann es notwendig sein, im Zweifel auf eine Beschwerde nach Art. 393 StPO einzutreten, auch wenn parallel ein Strafverfahren eröffnet wurde.

Unentgeltliche Rechtspflege (E. 6)

Das Bundesgericht hebt die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Beschwerdeinstanz auf. Die Vorinstanz ging von einer "von Anfang an" bestehenden Aussichtslosigkeit aus, was das Bundesgericht korrigiert: Bei vertretbaren Vorwürfen von gegen Art. 3 EMRK verstossender Behandlung durch Polizeibeamte handelt es sich per se um einen heiklen Gegenstand, für dessen Beurteilung die Zuständigkeiten nicht restlos geklärt sind. Die kurze Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO) zwingt Rechtssuchende dazu, vorsorglich Beschwerde zu erheben. Stellt sich später heraus, dass die Ansprüche im parallel geführten Strafverfahren beurteilt werden können, wird die Beschwerde dadurch nicht ex ante aussichtslos (Verweis auf BGE 142 III 138 E. 5.1; BGer 7B_451/2025 E. 3.1).

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der EMRK-Massstäbe und Ermittlungspflicht

Das Urteil bestätigt die etablierte Rechtsprechung zur prozessualen Pflicht bei Art. 3 EMRK-Vorwürfen gegen Polizeibeamte (BGE 139 IV 41 E. 3.1; BGE 131 I 455 E. 1.2.5; BGer 6B_420/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 8.2). Es integriert die neuere EGMR-Rechtsprechung zu Racial Profiling (EGMR Wa Baile c. Suisse, Nr. 43868/18, § 90 f., 131, 134; EGMR Muhammad c. Espagne, Nr. 34085/17, § 66; EGMR Basu c. Deutschland, Nr. 215/19, § 35).

Präzisierung der Zuständigkeitsverteilung

Die eigentliche dogmatische Leistung des Urteils liegt in der Präzisierung der Zuständigkeitsverteilung zwischen StPO-Beschwerde und Art. 431 StPO bei EMRK-Vorwürfen. Bisherige Entscheide (BGE 148 I 145 E. 3.2; BGE 149 IV 266 E. 6.2; BGE 147 IV 55 E. 2.2.1) hatten das Nebeneinander präventiver und kompensatorischer Rechtsbehelfe dargelegt, ohne die konkrete Pflichtenverteilung im Fall paralleler Verfahren vertieft zu klären. Das Bundesgericht stellt nun klar:

  1. Die Berufungsinstanz als Sachgericht muss Ansprüche nach Art. 431 StPO auch für Geschehnisse beurteilen, die nicht Teil des angeklagten Sachverhalts sind, sofern diese in einem direkten Zusammenhang mit der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat stehen.
  2. Die Beschwerdeinstanz kann das aktuelle Rechtsschutzinteresse verneinen, wenn die Prüfung im Strafverfahren innert angemessener Frist erfolgt — ihr kann aber nicht angelastet werden, wenn dies später nicht geschieht.
  3. Bei EMRK-Vorwürfen ist Aussichtslosigkeit nicht "von Anfang an" zu bejahen, zumal die kurze Beschwerdefrist vorsorgliche Beschwerden erzwingt.

Diese Präzisierung ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da sie die "Ping-Pong"-Gefahr verhindert, bei der Beschwerde- und Sachgericht sich gegenseitig die Zuständigkeit zuschieben, ohne dass die EMRK-Vorwürfe jemals materiell geprüft werden.

Abgrenzung zu BGE 2C_603/2025 (Leibesvisitation)

Das Urteil verweist auf BGer 2C_603/2025 vom 26. Mai 2026 (E. 4, insb. 4.5) zur Frage, ob eine Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung gegen die Menschenwürde verstösst. Dort hatte das Bundesgericht eine Nacktleibesvisitation bei einer unbewilligten, aber nicht gewalttätigen Kundgebung als unverhältnismässig beurteilt. Im vorliegenden Fall fehlen jedoch die notwendigen Feststellungen, um selbst eine Beurteilung vorzunehmen — die Sache wird zur Sachabklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Bedeutung der Fünferbesetzung

Das Urteil wurde in Fünferbesetzung (Art. 22 Abs. 1 lit. c BGG) gefällt, was auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage hindeutet. Die Präzisierung der Zuständigkeitsverteilung bei Art. 3 EMRK-Vorwürfen gegen Polizeibeamte zwischen Beschwerde- und Sachgerichtsinstanz ist in der Tat von grundsätzlicher Tragweite und wird die kantonale Praxis beeinflussen.

Fazit

Das Bundesgericht heisst beide Beschwerden teilweise gut. Der Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung bleibt bestehen, doch die Berufungsinstanz muss sich nun mit den Vorwürfen der erniedrigenden Behandlung auf dem Polizeiposten im Rahmen von Art. 431 StPO auseinandersetzen. Das Nichteintreten der Beschwerdeinstanz wird bestätigt, die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch aufgehoben. Der Entscheidung kommt Leitentscheidcharakter zu: Sie stellt klar, dass sich ein Sachgericht nicht unter Berufung auf den ausserhalb des Anklagesachverhalts liegenden Charakter der Geschehnisse der Prüfung von Art. 431 StPO-Genugtuungsbegehren entziehen darf, wenn die Vorwürfe in vertretbarer Weise eine Art. 3 EMRK-Verletzung geltend machen und in keinem anderen Verfahren geprüft wurden. Damit wird die prozessuale Lücke geschlossen, die entsteht, wenn sich Beschwerde- und Sachgericht gegenseitig die Zuständigkeit zuschieben.