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Strafrecht  ·  Urteil 7B_148/2024  ·  vom 19.06.2026

Ordonnance de non-entrée en matière

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine Privatklägerin (A.________) hatte 200'000 Fr. an B.B.________ verliehen, welche die Aktien ihrer Gesellschaft als Darlehensrückzahlung an die Klägerin zedierte, dieselben Aktien jedoch acht Tage später an ihren Ehemann weiterübertrug. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren via Nichtanhandnahmeverfügung ein, da weder Betrug (Art. 146 StGB) noch Veruntreuung (Art. 138 StGB) offensichtlich verwirklicht seien.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Privatklägerin ab und bestätigt die Nichtanhandnahmeverfügung. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf appellatorische Kritik, ohne die sachlichen Erwägungen der Vorinstanz (fehlendes unrechtmässiges Bereicherungsmerkmal, fortbestehende Darlehensforderung, ungeklärte Wirksamkeit der ersten Zession) substantiiert anzugreifen.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die etablierte Rechtsprechung, dass bei Vermögensdelikten die Fortdauer eines zivilrechtlichen Rückgewähranspruchs (hier: Darlehensforderung) das Merkmal der unrechtmässigen Bereicherung entfallen lassen kann und dass eine Nichtanhandnahmeverfügung nur auf Willkür überprüft wird, nicht aber einer freien Beweiswürdigung unterliegt. Es präzisiert zudem die Anforderungen an die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bei bloss vermutetem Schaden.

Sachverhalt

Darlehensvertrag und Aktienzession

A.________ (die spätere Beschwerdeführerin) schloss am 19. Oktober 2021 einen Darlehensvertrag mit B.B.________ über 200'000 Fr. Zum Gegenwert von 1'000 Fr. pro Aktie hielt B.B.________ die 200 Aktien der C.________ SA. Der Vertrag sah vor, dass die Rückzahlung bis zum 31. Dezember 2021 zinslos durch Banküberweisung oder durch Übertragung von Aktien einer Gesellschaft im Wert von 200'000 Fr. zu erfolgen hatte.

Am 31. März 2022 zedierte B.B.________ die 200 Aktien der C.________ SA an A.________ als Darlehensrückzahlung (dation en paiement). Der Vertrag sah in Ziff. 5 vor, dass die Zession formell durch eine ausserordentliche Generalversammlung der Aktionäre nach Vertragsunterzeichnung zu ratifizieren war. In Ziff. 3 erklärte und bescheinigte die Zedentin, dass sie rechtmässige Eigentümerin der Aktien sei, frei darüber verfügen könne und die Aktien keinerlei Belastungen unterlägen.

Am 8. April 2022 — acht Tage später — zedierte B.B.________ dieselben 200 Aktien an ihren Ehemann D.B.________, ebenfalls mit sofortiger Wirkung, wiederum unter dem Vorbehalt der Ratifikation durch eine Generalversammlung. In Ziff. 8 des zweiten Vertrages wurde ausgeführt, dass der erste Zessionsvertrag vom 31. März 2022 «nicht mehr gültig» sei. Am 3. Mai 2022 wurde B.B.________ im Handelsregister gestrichen und durch D.B.________ ersetzt.

Strafanzeige und kantonales Verfahren

Am 6. Juli 2023 erstattete A.________ Strafanzeige gegen B.B.________ und konstituierte sich als Privatklägerschaft. Sie machte geltend, die Aktien seien ihr am 31. März 2022 wirksam zediert worden, weshalb B.B.________ nicht berechtigt gewesen sei, diese an ihren Ehemann weiterzuübertragen. Dies erfülle den Tatbestand der Veruntreuung oder des Betrugs.

Die Staatsanwaltschaft Lausanne erliess am 31. Juli 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Die dagegen gerichtete Beschwerde vor der Strafrechtskammer des Kantonsgerichts Waadt wurde mit Beschluss vom 28. Dezember 2023 abgewiesen.

Erwägungen

Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft

Das Bundesgericht prüft zunächst die Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Die Privatklägerschaft ist nur beschwerdeberechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die direkt aus der behaupteten Straftat resultieren und auf Zivilrecht gründen, namentlich Schadensersatz- und Genugtuungsansprüche nach Art. 41 ff. OR.

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch

«5. die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,»

Bei Vermögensdelikten ist ein Schaden nur dann Gegenstand eines Zivilanspruchs, wenn das beanstandete Verhalten eine Schutznorm verletzt, die das Vermögen des Geschädigten schützt (BGE 146 IV 211 E. 3.2; BGE 141 III 527 E. 3.2; BGE 133 III 323 E. 5.1; BGE 129 IV 322 E. 2.2.2). Dies trifft namentlich auf den Betrugstatbestand zu (BGE 148 IV 256 E. 3.1; BGE 146 IV 76 E. 3.1; BGE 148 III 401 E. 3.2.1).

Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung muss die Privatklägerschaft in ihrer Beschwerdeschrift darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Auswirkungen auf ihre konkreten Zivilansprüche haben kann, insbesondere durch Angabe und Bezifferung des erlittenen Schadens (7B_571/2023 vom 27. Mai 2025 E. 1.2.2; 7B_1174/2024 vom 19. Februar 2025 E. 1.1.2; 7B_1040/2024 vom 29. November 2024 E. 1.1.2). Bei Vermögensdelikten genügt es nicht, sich bloss auf die Betroffenheit durch die Straftat zu berufen; der Schaden muss präzise dargelegt werden (7B_654/2023 vom 17. April 2025 E. 1.2.1; 7B_77/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 2.2.1).

Die Beschwerdeführerin trug unter der Rubrik «Zulässigkeit» lediglich vor, dass bei Vermögensdelikten die Zivilansprüche die Vermögensminderung darstellten. Diese Begründung genügt den Anforderungen nicht. Jedoch lässt sich aus der Sachdarstellung der Beschwerde ableiten, dass B.B.________ die Beschwerdeführerin veranlasst haben soll, 200'000 Fr. zu verleihen, mit der Zusage, diese durch Aktienzession zurückzuzahlen, die Aktien dann aber ohne Recht an ihren Ehemann weiterzuübertragen. Dadurch sei eine Vermögensminderung von 200'000 Fr. eingetreten. Das Bundesgericht erachtet dies als hinreichend, um die Möglichkeit strafbarer Handlungen nach Art. 146 oder Art. 138 StGB und damit die Beschwerdelegitimation zu bejahen.

Massstab bei Nichtanhandnahmeverfügungen

Die Eröffnung einer Untersuchung setzt nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO einen hinreichenden Tatverdacht voraus. Die Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 StPO ist zulässig, wenn die Tatbestandsmerkmale oder die Prozessvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder von der Strafverfolgung abzusehen ist.

Art. 310 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a. die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; b. Verfahrenshindernisse bestehen; c. aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.»

Art. 309 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: a. sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt; b. sie Zwangsmassnahmen anordnet; c. sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.»

Eine Nichtanhandnahme ist zulässig, wenn die Situation sachlich und rechtlich klar ist, die Tatbestandsmerkmale also mit Sicherheit nicht verwirklicht sind oder ein anfänglicher Verdacht sich vollständig aufgelöst hat. Ein hinreichender Tatverdacht erfordert konkrete, erhebliche Hinweise auf eine strafbare Handlung; blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 6B_488/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 5.3; 6B_212/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2). Im Zweifel muss die Untersuchung eröffnet werden. Das Prinzip in dubio pro duriore greift erst, wenn zweifelhaft ist, ob der Verdacht eine Anklage rechtfertigt.

Im Rahmen der Nichtanhandnahme überprüft das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellungen nicht frei, sondern nur auf Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG), und auch nur, ob die Vorinstanz willkürlich eine klare Beweislage bejaht oder bestimmte Fakten als erwiesen erachtet hat (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; BGE 150 IV 360 E. 3.2.1). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; BGE 149 IV 231 E. 2.4).

Betrug (Art. 146 StGB)

Art. 146 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Betrug setzt eine arglistige Täuschung voraus, die das Opfer zu einer vermögensschädigenden Verfügung veranlasst (BGE 147 IV 73 E. 3.2 zur Arglist; BGE 150 IV 169 E. 5; BGE 128 IV 255 E. 2e/aa zur Selbstschädigung und Kausalität). Die Täuschung kann durch Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen erfolgen (6B_26/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.1.1; 6B_1092/2023 vom 24. Mai 2024 E. 2.2).

Die Vorinstanz stellte fest, dass beim Abschluss des Darlehensvertrags am 19. Oktober 2021 keine Anhaltspunkte für eine Täuschung durch B.B.________ bestanden. Insbesondere hatte sie bei der notariell beurkundeten Erklärung, sie könne frei über die Aktien verfügen, keine falschen Angaben gemacht oder wahre Tatsachen verschwiegen. Eine allfällige arglistige Täuschung betraf nicht das Darlehen selbst, sondern möglicherweise dessen Rückzahlung. Hier fehlte jedoch das Merkmal der unrechtmässigen Bereicherung, da B.B.________ sich nicht bereichert hatte: Die Aktienzession stellte rechtlich eine dation en paiement dar. Konnte diese nicht mehr vollzogen werden — sei es, weil B.B.________ zum Zeitpunkt der Zession nicht mehr Eigentümerin war oder sich danach zu Unrecht der Aktien entäusserte —, so verfügte die Beschwerdeführerin weiterhin über eine Darlehensrückforderung von 200'000 Fr. Sie behauptete nicht, dass B.B.________ insolvent sei oder nicht zurückzahlen könne.

Die Beschwerdeführerin widerspricht dieser Erwägung nicht substantiiert. Sie bestreitet weder, dass keine Täuschung beim Darlehensabschluss ersichtlich ist, noch nimmt sie zum Argument der fortbestehenden Darlehensforderung und des fehlenden unrechtmässigen Bereicherungsmerkmals Stellung.

Veruntreuung (Art. 138 StGB)

Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Die Veruntreuung setzt voraus, dass eine fremde bewegliche Sache dem Täter anvertraut wurde und er sich diese aneignet, um sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; BGE 120 IV 276 E. 2; BGE 133 IV 21 E. 6.2). Das Anvertrautsein erfordert, dass die Sache dem Täter übergeben oder belassen wurde, damit er sie in bestimmter Weise im Interesse eines anderen verwenden, insbesondere aufbewahren, verwalten oder abliefern soll.

Die Vorinstanz verneinte das Merkmal der unrechtmässigen Bereicherung, da die Beschwerdeführerin — wenn die dation en paiement nicht vollzogen werden konnte — weiterhin eine Darlehensrückforderung gegen B.B.________ hatte. Zudem war nicht erstellt, dass B.B.________ zum Zeitpunkt der Zession an ihren Ehemann nicht mehr Eigentümerin der Aktien war. Es war nichts ersichtlich, wonach die erste Zession an die Beschwerdeführerin formell durch die ausserordentliche Generalversammlung ratifiziert worden war, wie es der Vertrag vom 31. März 2022 vorsah.

Auch hier greift die Beschwerdeführerin diese Erwägungen nicht an. Sie bestreitet weder das Fehlen der unrechtmässigen Bereicherung noch die fortbestehende Darlehensforderung, noch die fehlende Ratifikation der ersten Zession.

Appellatorische Kritik statt substanziierte Rüge

Die Beschwerdeführerin erschöpft sich darin, allgemeine Vermutungen anzuführen: eine «angebliche» Vertrauensbeziehung, ihre Sprachbarriere (nur Mandarin sprechend), «überraschende und verdächtige Umstände» bei der Darlehensgewährung, das «verdächtige Verhalten» von B.B.________, die Aktien acht Tage nach der ersten Zession an ihren wegen anderer Vermögensdelikte verfolgten Ehemann weiterzuübertragen, und dessen Strafverfahren. Sie kritisiert damit allgemein das Fehlen von Ermittlungen, die sie für notwendig hält, ohne die konkrete Beweiswürdigung der Vorinstanz zu beanstanden. Das Bundesgericht qualifiziert diese Argumentation als appellatorisch und unzureichend begründet. Die «Indizien» beruhen auf blossen Vermutungen, die einen hinreichenden Tatverdacht nicht zu begründen vermögen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der etablierten Nichtanhandnahme-Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zur Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 StPO. Der Massstab wurde in BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und in den Entscheiden 6B_488/2021 und 6B_212/2020 präzisiert: Ein hinreichender Tatverdacht erfordert konkrete, erhebliche Hinweise, keine blossen Vermutungen. Im Zweifel muss die Untersuchung eröffnet werden. Das Bundesgericht greift mit diesem Massstab in die Beurteilung der Vorinstanz nur bei Willkür ein (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).

Das Merkmal der unrechtmässigen Bereicherung bei fortbestehender Rückforderung

Ein zentraler dogmatischer Punkt des Urteils betrifft das Verhältnis zwischen zivilrechtlicher Forderung und strafrechtlichem Bereicherungsmerkmal. Die Vorinstanz und das Bundesgericht bejahen, dass eine fortbestehende Darlehensrückforderung das Merkmal der unrechtmässigen Bereicherung sowohl beim Betrug als auch bei der Veruntreuung entfallen lassen kann. Wurde die Darlehenssumme ursprünglich valutiert und besteht die Rückforderung fort, so liegt in der Nichterfüllung der dation en paiement keine Bereicherung der Darlehensnehmerin, sondern bloss ein zivilrechtliches Erfüllungsproblem. Dieser Ansatz steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, wonach bei reinen Erfüllungsstörungen aus zivilrechtlichen Verträgen der strafrechtliche Vermögensschutz zurückhaltend einzugreifen hat und eine Strafbarkeit erst bei Hinzutreten zusätzlicher Umstände wie Täuschung oder unrechtmässige Aneignung in Betracht kommt (vgl. 7B_774/2023 vom 15. Oktober 2025 E. 1.2.1; 7B_111/2024 vom 25. Juli 2024 E. 3.5).

Anforderungen an die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft

Das Urteil reiht sich in eine Serie jüngerer Entscheidungen ein, die die Anforderungen an die Beschwerdebegründung der Privatklägerschaft bei Nichtanhandnahmeverfügungen verschärfen. Die Beschwerdeführerin muss konkrete Zivilansprüche darlegen und den Schaden beziffern. Blosser Verweis auf die «Vermögensminderung» genügt nicht (7B_571/2023 vom 27. Mai 2025 E. 1.2.2; 7B_1174/2024 vom 19. Februar 2025 E. 1.1.2; 7B_1040/2024 vom 29. November 2024 E. 1.1.2; 7B_654/2023 vom 17. April 2025 E. 1.2.1; 7B_1/2025 vom 3. März 2025 E. 2.1). Das Bundesgericht ist jedoch grosszügig, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde hinreichend konkret ergibt, welcher Schaden geltend gemacht wird — hier die Darlehenssumme von 200'000 Fr. Insofern präzisiert das Urteil, dass die formelle Begründung unter der Rubrik «Zulässigkeit» durch die Ausführungen in der sachlichen Begründung geheilt werden kann.

Abgrenzung zu 6B_1050/2019 und 6B_196/2020

Die Entscheidungen 6B_1050/2019 vom 20. November 2019 und 6B_196/2020 vom 14. Oktober 2020 behandelten ebenfalls Nichtanhandnahmeverfügungen bei Betrugs- und Veruntreuungsdelikten. Das vorliegende Urteil bestätigt deren Linie, wonach die Nichtanhandnahme zulässig ist, wenn die Tatbestandsmerkmale bei klarer Sach- und Rechtslage offensichtlich nicht erfüllt sind, und dass das Bundesgericht in dieser Konstellation nur Willkür überprüft.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Nichtanhandnahmeverfügung. Das Urteil ist dogmatisch in dreierlei Hinsicht bedeutsam:

Erstens bekräftigt es, dass eine fortbestehende zivilrechtliche Rückforderung das strafrechtliche Merkmal der unrechtmässigen Bereicherung entfallen lassen kann, wenn sich die Darlehensnehmerin nicht tatsächlich bereichert hat, sondern lediglich die vereinbarte dation en paiement nicht vollzieht.

Zweitens präzisiert es die Anforderungen an die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft: Die formelle Begründung kann durch substantiierte Ausführungen im Rahmen der Sachdarstellung geheilt werden, sofern sich daraus der konkrete Schaden (hier: 200'000 Fr. Darlehen) hinreichend klar ergibt.

Drittens illustriert es die Grenzen des Willkürmassstabs bei Nichtanhandnahmeverfügungen: Die Beschwerdeführerin, die sich auf allgemeine Verdächtigungen und Vermutungen stützt, ohne die konkreten Erwägungen der Vorinstanz anzugreifen, scheitert an der appellatorischen Natur ihrer Kritik. Der Hinweis auf andere Strafverfahren gegen den Ehemann der Beschwerdegegnerin ersetzt keine substantiierte Rüge, da es sich um getrennte Verfahren handelt.