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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_379/2025  ·  vom 17.06.2026

Bauen ausserhalb der Bauzonen (Mobilfunk)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Strittig ist, ob das Standortdatenblatt einer Mobilfunkanlage mit adaptiven Antennen den Korrekturfaktor (K_AA) explizit ausweisen muss oder ob die Angabe «adaptiver Betrieb: ja» samt Anzahl Sub-Arrays genügt.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt seine jüngste Rechtsprechung: Die Deklaration des adaptiven Betriebs und der Anzahl Sub-Arrays im Standortdatenblatt genügt; der Korrekturfaktor und die maximale Sendeleistung (ERP_max) müssen nicht zusätzlich angegeben werden, da sich diese aus ERP_n bzw. der Sub-Array-Anzahl berechnen lassen.
  • Bedeutung: Das Urteil festigt die seit BGE 151 II 593 und 1C_438/2025 etablierte Rechtsprechungslinie und rückt ausdrücklich von zwei früheren Urteilen (1C_169/2024, 1C_310/2024) ab, die eine explizite Korrekturfaktor-Deklaration verlangt hatten.

Sachverhalt

Die Swisscom (Schweiz) AG und die Salt Mobile SA stellten am 18. Juni 2021 bei der Einwohnergemeinde Entlebuch ein Baugesuch für den Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Nr. 2020 (Baurechtsparzelle) im Gebiet Ebnet, ausserhalb der Bauzone zwischen Wohlhusen und Entlebuch. Die umzubauenden Antennen befinden sich auf einem rund 43 m hohen freistehenden Mast. Gemäss dem im Verlauf des Bewilligungsverfahrens angepassten Standortdatenblatt «Revision 1.18» vom 17. August 2021 ist für die Antennen Nrn. 7–9 im Frequenzbereich 3'600 MHz (Leistung: je 4'000 W) der adaptive Betrieb mit je 16 Sub-Arrays geplant. Die übrigen zehn Antennen arbeiten im Frequenzbereich 700–2'600 MHz mit Leistungen zwischen 1'500 W und 4'500 W.

Während der Auflagefrist erhoben A.A.________, B.A.________ und C.________ Einsprache. Der Gemeinderat Entlebuch erteilte am 31. Januar 2024 die Baubewilligung samt Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG und wies die Einsprachen ab. Die Beschwerde der Einsprecher beim Kantonsgericht Luzern blieb mit Urteil vom 20. Mai 2025 erfolglos. Dagegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Juli 2025 an das Bundesgericht, mit der beantragt wird, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Vervollständigung des Standortdatenblatts mit dem Korrekturfaktor und zur erneuten Publikation des Baugesuchs an den Gemeinderat zurückzuweisen. Der Beschwerde wurde mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2025 aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen

Zulässigkeit und prozessuale Vorfrage (E. 1–2)

Das Bundesgericht tritt auf die fristgerecht erhobene Beschwerde ein (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d, 89 Abs. 1, 90 BGG). Die Beschwerdeführenden wohnen rund 200 bzw. 300 Meter vom Bauvorhaben entfernt und damit innerhalb des Legitimationsradius von 2'550,92 m. In prozessualer Hinsicht prüft das Gericht, ob die neuen Rügen — die sich erstmals vor Bundesgericht auf eine angebliche Lückenhaftigkeit des Standortdatenblatts bezüglich des Korrekturfaktors beziehen — nach Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig sind. Die Beschwerdeführenden hatten zwar im Einspracheverfahren den Korrekturfaktor thematisiert, dies aber vor dem Kantonsgericht nicht weiterverfolgt. Das Gericht lässt die Frage offen, ob darin ein treuwidriges Verhalten liegt, und prüft die Sache in der Sache selbst (E. 2.4.2).

Sachliche Beurteilung: Korrekturfaktor im Standortdatenblatt (E. 3–4)

Strahlenschutzrechtlicher Rahmen

Der Immissionsschutz ist im Umweltschutzgesetz (USG) und der darauf gestützten Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) bundesrechtlich abschliessend geregelt. Das Bundesgericht hält fest, dass der Bundesrat gestützt auf Art. 74 Abs. 1 BV eine umfassende Gesetzgebungskompetenz mit nachträglich derogatorischer Wirkung besitzt, sodass für kantonales Recht kein Raum bleibt (E. 3.2; BGE 138 II 173 E. 5.1).

Das Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG verlangt, dass Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist:

Art. 11 Abs. 2 USG (SR 814.01) «Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.»

Die NISV konkretisiert dieses Vorsorgeprinzip durch Immissionsgrenzwerte (Art. 13 NISV) und Anlagegrenzwerte an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN; Ziff. 64 und 65 Anhang 1 NISV). Die Anlagegrenzwerte stellen gegenüber nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge dar (BGE 151 II 593 E. 3.1).

Anforderungen an das Standortdatenblatt

Vor der Bewilligung einer Anlage, für die Anhang 1 NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der Inhaber der Bewilligungsbehörde ein Standortdatenblatt einreichen (Art. 11 Abs. 1 NISV). Dessen Inhalt ergibt sich aus Art. 11 Abs. 2 NISV:

Art. 11 Abs. 2 NISV (SR 814.710) «Das Standortdatenblatt muss enthalten: a. die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind; b. den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1; c. Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung: 1. an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist, 2. an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist, und 3. an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist; d. einen Situationsplan, der die Angaben nach Buchstabe c darstellt.»

Korrekturfaktor bei adaptiven Antennen (Ziff. 63 Anhang 1 NISV)

Die zentrale Streitfrage betrifft Ziff. 63 Anhang 1 NISV, der seit dem 1. Januar 2022 die Anwendung eines Korrekturfaktors (K_AA) bei adaptiven Sendeantennen mit 8 oder mehr Sub-Arrays regelt:

Ziff. 63 Abs. 2 und 3 Anhang 1 NISV (SR 814.710) «Bei adaptiven Sendeantennen mit 8 oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) kann auf die maximale ERP ein Korrekturfaktor K_AA angewendet werden, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden. Diese muss sicherstellen, dass im Betrieb die über 6 Minuten gemittelte ERP die korrigierte ERP nicht überschreitet. Es gelten folgende Korrekturfaktoren K_AA: Anzahl Sub-Arrays: 64 und mehr: ≥ 0.10; 32 bis 63: ≥ 0.13; 16 bis 31: ≥ 0.20; 8 bis 15: ≥ 0.40.»

Im vorliegenden Fall ist im Standortdatenblatt (Zusatzblatt 2) für die Antennen Nrn. 7–9 das Feld «Adaptiver Betrieb» mit «ja» ausgefüllt und die «Anzahl Sub-Arrays» mit «16» angegeben. Daraus ergibt sich nach Ziff. 63 Abs. 3 Anhang 1 NISV ein Korrekturfaktor von ≥ 0.20.

Beurteilung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht folgt der Beurteilung des BAFU, dass diese Deklaration den Vorgaben der NISV entspricht. Der zulässige Korrekturfaktor kann eindeutig aus der angegebenen Anzahl Sub-Arrays abgeleitet werden (E. 4.2–4.3). Die im Standortdatenblatt angegebene massgebende Sendeleistung (ERP_n) von 4'000 W ist die über sechs Minuten gemittelte deklarierte Sendeleistung, die für die Beurteilung der Anlagegrenzwerte an den OMEN massgeblich ist. Die kurzfristig maximal mögliche Sendeleistung (ERP_max) lässt sich durch eine einfache Rechnung aus ERP_n und dem Kehrwert des Korrekturfaktors bestimmen und braucht daher nicht zusätzlich ausgewiesen zu werden (E. 4.3; Urteil 1C_438/2025 vom 31. März 2026 E. 5).

Das Gericht weist darauf hin, dass der Korrekturfaktor im Betrieb Schwankungen unterliegen kann, da die Bewilligung die Ausschöpfung des Korrekturfaktors erlaubt, die Betreiberin aber auch einen geringeren Faktor anwenden darf. Somit braucht der «effektive Korrekturfaktor» nicht in den Gesuchsunterlagen angegeben zu werden (E. 4.5). Massgeblich für die Ermittlung der elektrischen Feldstärke ist allein die über sechs Minuten gemittelte Sendeleistung.

Das Bundesgericht stellt ausdrücklich fest, dass es damit an zwei früheren Urteilen, wonach im Standortdatenblatt die konkrete Anwendung des Korrekturfaktors deklariert werden müsse, nicht mehr länger festhält (E. 4.4). Die Beschwerdeführenden beriefen sich unbegründeterweise auf diese Urteile.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil 1C_379/2025 steht in einer Linie von Entscheiden, die sich mit den Anforderungen an das Standortdatenblatt bei adaptiven Mobilfunkantennen befassen. Die dogmatische Entwicklung lässt sich wie folgt skizzieren:

Leitentscheid BGE 151 II 593: Das Bundesgericht prüfte erstmals umfassend die Gesetzmässigkeit von Ziff. 63 Anhang 1 NISV und hielt fest, dass die Anwendung eines Korrekturfaktors bei adaptiven Mobilfunkantennen mit automatischer Leistungsbegrenzung mit dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG) vereinbar ist. Der Korrekturfaktor darf auf die maximale Sendeleistung angewendet werden, wenn die über 6 Minuten gemittelte ERP die korrigierte ERP nicht überschreitet. Das Qualitätssicherungssystem der Mobilfunkbetreiber wurde als grundsätzlich tauglich beurteilt (BGE 151 II 593).

Frühere restriktivere Praxis (aufgegeben): In den Urteilen 1C_169/2024 vom 2. Mai 2025 (E. 2.2.1) und 1C_310/2024 vom 18. Oktober 2024 (E. 2.2) hatte das Bundesgericht noch festgehalten, dass es für die Bewilligung der Anwendung von Korrekturfaktoren nicht genüge, wenn im Standortdatenblatt einzig erwähnt werde, dass es unter den zu bewilligenden Antennen auch solche mit adaptivem Betrieb habe und dabei die Anzahl Sub-Arrays genannt werde. Eine konkrete Deklaration des Korrekturfaktors schien danach erforderlich.

Wende in der Rechtsprechung: Mit Urteil 1C_113/2024 vom 16. Juni 2025 (E. 3.3.2) schloss das Bundesgericht eindeutig, dass die in der Vollzugshilfe empfohlenen Angaben — Bejahung oder Verneinung des adaptiven Betriebs und bei Bejahung die Ausweisung der Anzahl Sub-Arrays — ausreichend sind. Es ist nicht notwendig, im Standortdatenblatt die Höhe des Korrekturfaktors und die maximal mögliche Sendeleistung anzugeben. Diese Rechtsprechung wurde mit Urteil 1C_539/2024 vom 4. Dezember 2025 (E. 7.8) und Urteil 1C_438/2025 vom 31. März 2026 (E. 5) bestätigt.

Positionierung von 1C_379/2025: Das vorliegende Urteil bestätigt und bekräftigt diese Rechtsprechungslinie. Es dient der Klärung, dass sich der Korrekturfaktor unmittelbar aus der Anzahl Sub-Arrays ergibt (bei 16 Sub-Arrays: ≥ 0.20) und dass die ERP_max sich durch einfache Rechnung aus ERP_n × (1/K_AA) ableiten lässt. Das Gericht trägt dem Umstand Rechnung, dass der Korrekturfaktor im Betrieb Schwankungen unterliegen kann und die Bewilligung lediglich die Ausschöpfung des Maximalwertes erlaubt.

Abgrenzung zu weiteren Entscheiden: Die Urteile 1C_403/2024 vom 6. Oktober 2025 und 1C_383/2024 vom 4. Dezember 2025 betreffen verwandte Fragestellungen (Herstellerantennendiagramme, METAS-Messmethode, QS-Systeme), stehen aber nicht im Widerspruch zum vorliegenden Urteil. Das Urteil 1C_342/2025 vom 30. April 2026 klärte ergänzend, dass bei weniger als 8 Sub-Arrays der Korrekturfaktor 1 beträgt und kein K_AA < 1 angewendet werden darf.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die im Standortdatenblatt enthaltenen Angaben — Bejahung des adaptiven Betriebs und Angabe der Anzahl Sub-Arrays (16) — entsprechen nach Massgabe der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Vorgaben von Art. 11 Abs. 2 NISV i.V.m. Ziff. 63 Anhang 1 NISV. Der Korrekturfaktor und die maximal mögliche Sendeleistung (ERP_max) müssen nicht zusätzlich im Standortdatenblatt ausgewiesen werden, da sich diese Werte durch einfache Rechnung aus den deklarierten Angaben ableiten lassen. Das Urteil beendet eine Phase der Rechtsunsicherheit, die durch die scheinbar widersprüchlichen Urteile 1C_169/2024 und 1C_310/2024 einerseits und 1C_113/2024 und 1C_539/2024 andererseits entstanden war, und bestätigt die geltende Rechtsprechung in der Kontinuität von BGE 151 II 593 und 1C_438/2025. Damit ist strahlenschutzrechtlich klargestellt: Die Deklaration nach der BAFU-Vollzugshilfe (adaptiver Betrieb: ja; Anzahl Sub-Arrays) ist die massgebliche Angabe, aus der sich der zulässige Korrekturfaktor direkt ergibt. Eine darüber hinausgehende Pflicht zur expliziten Ausweisung des Korrekturfaktors im Standortdatenblatt besteht nicht. Das Bundesrecht regelt diese Frage abschliessend, sodass kantonale Publikationsvorschriften keine zusätzlichen Gesuchsangaben verlangen können.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Der intern durch den Konzernrechtsdienst vertretenen Beschwerdegegnerin (Swisscom) wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gemeinde und der Kanton haben ebenfalls keinen Anspruch, da sie in ihrem Wirkungsbereich obsiegen (Art. 68 Abs. 3 BGG).