Executive Summary
- Kernpunkt: Der Beschwerdeführer (ehemaliger VP eines IT-Konzerns) wendet sich gegen die fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung und erstrebt Lohn-, Bonus-, Aktien- und weitere Ansprüche. Die Beschwerde scheitert jedoch primär an unzureichender Begründung.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Vorinstanz (Obergericht Zug) durfte auf weite Teile der Berufung nicht eintreten, da der Beschwerdeführer die entscheidenden erstinstanzlichen Erwägungen nicht substanziiert angriff.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die strengen Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren (Art. 311 ZPO) und im bundesgerichtlichen Verfahren (Art. 42 Abs. 2 BGG): Wer die vollumfängliche Gutheissung seiner Klage verlangt, muss sich mit jeder selbständigen Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und erstinstanzliche Beweisanträge erneut stellen.
Sachverhalt
Die B.________ GmbH, Teil eines US-amerikanischen IT-Konzerns, stellte A.________ am 16. August 2021 als «VP, Global Transformation Strategy CIO – EMEA» an. Nachdem Anfang September 2022 Vorwürfe sexueller Belästigung gegen den Kläger erhoben worden waren, führte die Beklagte eine interne Untersuchung durch und kündigte das Arbeitsverhältnis am 16. September 2022 fristlos.
Der Kläger erhob daraufhin beim Kantonsgericht Zug Klage auf Zahlung von Ersatzlohn (netto CHF 60'954.85), Pensionskassenbeiträgen (CHF 11'952.65), Bonus (netto CHF 89'687.45), Übertragung von Aktien im Wert von USD 600'000, einem Unterlassungsbegehren betreffend Äusserungen über die sexuelle Belästigung, Auszahlung des Feriensaldos (CHF 18'550.60), eines Pönals nach Art. 337c Abs. 3 OR (CHF 29'612.89) sowie auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses mit bestimmtem Wortlaut.
Das Kantonsgericht verpflichtete die Beklagte einzig zur Ausstellung eines wahrheitsgemässen, vollständigen und wohlwollenden Arbeitszeugnisses; im Übrigen wies es die Klage ab. Die Berufung an das Obergericht des Kantons Zug blieb erfolglos. Mit Beschwerde in Zivilsachen gelangt der Kläger an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils, die vollumfängliche Gutheissung der Klage oder eventualiter die Rückweisung an die Erstinstanz zur Ergänzung des Beweisverfahrens.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde und Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG)
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde unter Vorbehalt hinreichender Begründung ein. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Beschwerde muss auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingehen und im Einzelnen aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4; BGE 143 IV 40 E. 3.4).
Art. 42 Abs. 2 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch
«In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist.»
Das Bundesgericht rügt bereits auf bundesgerichtlicher Ebene, dass der Beschwerdeführer über weite Strecken bloss appellatorische Kritik übt, den eigenen Standpunkt ausbreitet und die Feststellungen der Vorinstanz als willkürlich bezeichnet, ohne deren detaillierte Erwägungen substanziiert anzugreifen. Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt frei ergänzt, ohne mittels präziser Aktenhinweise darzulegen, dass er die entsprechenden Behauptungen bereits vor der Vorinstanz prozesskonform eingebracht hat, bleiben seine Vorbringen unbeachtlich.
Berufungsbegründungspflicht nach Art. 311 ZPO und Kognition der Berufungsinstanz (Art. 310 ZPO)
Das zentrale rechtliche Problem betrifft die Anforderungen an die Berufungsbegründung nach kantonalem Zivilprozessrecht:
Art. 311 Abs. 1 ZPO (SR 272) Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.»
Die Vorinstanz hatte auf weite Teile der Berufung nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer zwar verschiedene Gründe vorbrachte, weshalb die fristlose Kündigung ungerechtfertigt gewesen sei, jedoch nicht darlegte, weshalb daraus die «vollumfängliche» Gutheissung seiner erstinstanzlichen Rechtsbegehren folgen solle. Ausführungen zu den übrigen Anträgen (Ersatzlohn, Pensionskassenbeiträge, Pönale, Feriensaldo, Unterlassungsbegehren, Arbeitszeugnis) fehlten gänzlich.
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz beanspruche für ihr Verfahren zu Unrecht das strenge Rügeprinzip des Bundesgerichts. Das Bundesgericht verweist ihn jedoch auf die eigenständige Natur des Berufungsverfahrens: Zwar verfügt die Berufungsinstanz nach Art. 310 ZPO über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache (BGE 142 III 413 E. 2.2.4), doch kann von der Berufungsinstanz nicht verlangt werden, dass sie die oft umfangreichen erstinstanzlichen Akten nach nicht erneuerten Beweisanträgen durchforscht (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 und 4.2). Die Parteien müssen — selbst wenn sie vor der Erstinstanz obsiegt haben — ihnen nachteilige Sachverhaltsfeststellungen rügen und erstinstanzliche Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, in der Berufung wiederholen.
Dies hat der Beschwerdeführer jedoch nicht getan. Selbst wenn er das erstinstanzliche Beweisergebnis als falsch hätte ausweisen können, wäre daraus nicht ohne Weiteres die Gutheissung der Klage gefolgt. Die Vorinstanz hätte vielmehr die weiteren Voraussetzungen der einzelnen Ansprüche prüfen müssen. Da der Beschwerdeführer keinerlei Ausführungen zu seinen behaupteten Ansprüchen auf Zahlung von Ersatzlohn, Pensionskassenbeiträgen, Pönale und Feriensaldo gemacht hatte, wäre die Vorinstanz zu einer solchen Prüfung gar nicht im Stande gewesen. Zudem hätte sie mangels entsprechender Beweisanträge weder selbst Zeugen einvernehmen (vgl. Art. 316 Abs. 3 ZPO) noch die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Erstinstanz zurückweisen können (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). Die Rückweisung dient nicht dazu, in der Berufungsschrift unterlassene Beweisanträge nachzuholen.
Fristlose Kündigung und Ansprüche nach Art. 337c OR
Die Erstinstanz hatte als erwiesen erachtet, dass der Beschwerdeführer die Zeuginnen C.________ und D.________ sexuell belästigt und zwei weiteren Mitarbeiterinnen unangebrachte Nachrichten mit teilweise sexuellem Bezug geschickt hatte. Vor diesem Hintergrund qualifizierte sie die fristlose Kündigung als gerechtfertigt.
Art. 337c Abs. 1 und 3 OR (SR 220) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre.»
«3 Der Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht übersteigen.»
Da die fristlose Kündigung vom Kantonsgericht als gerechtfertigt beurteilt wurde, fallen sämtliche darauf gestützten Ansprüche (Ersatzlohn, Pensionskassenbeiträge, Pönale nach Art. 337c Abs. 3 OR, Feriensaldo) dahin. Der Beschwerdeführer setzte sich jedoch mit den erstinstanzlichen Feststellungen zum belästigenden Verhalten nicht in einer den prozessualen Anforderungen genügenden Weise auseinander, weshalb das Bundesgericht auf die entsprechenden Rügen nicht eintritt.
Bonusanspruch und Aktienübertragung
Hinsichtlich des Bonusanspruchs qualifizierte die Vorinstanz den Bonus als Gratifikation, bei der der Arbeitgeberin ein Ermessen betreffend Auszahlung und Höhe zustehe. Die vom Beschwerdeführer in der Berufung erstmals aufgestellte Behauptung, seine Vorgesetzte E.________ hätte darlegen können, dass der Bonus faktisch zum garantierten Lohnbestandteil gemacht worden sei, qualifizierte die Vorinstanz als neu und unbeachtlich. Das Bundesgericht bestätigt diese Qualifikation: An der referenzierten Stelle der Klageschrift hatte der Beschwerdeführer lediglich behauptet, E.________ habe ihm «unter dem Titel Bonus» gerundet Fr. 75'824 vorgeschlagen — nicht aber, dass der Bonus übereinstimmend als garantierter Lohnbestandteil vereinbart worden sei.
Bezüglich des Anspruchs auf Übertragung von Aktien im Wert von USD 600'000 verneinte die Vorinstanz die Passivlegitimation der Beklagten (die Aktien wurden von der US-Muttergesellschaft B.________, Inc. gewährt). In einer Alternativbegründung erwog sie, der Beschwerdeführer leite seinen Anspruch aus Art. 337c Abs. 1 OR ab, was bei gerechtfertigter fristloser Entlassung keinen Anspruch begründet. Mit dieser Alternativbegründung setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander, weshalb auf die entsprechenden Rügen nicht eingetreten wird.
Verletzung des rechtlichen Gehörs
Die zahlreichen Gehörsrügen (Art. 29 Abs. 2 BV) des Beschwerdeführers, die darauf abzielen, die fristlose Kündigung als ungerechtfertigt auszuweisen, «zielen ins Leere», da die Berufung bereits mangels hinreichender Begründung unzulässig war. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; BGE 148 III 30 E. 3.1; BGE 146 II 335 E. 5.1).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der gefestigten Linie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren. Die zentrale Leitentscheidung BGE 142 III 413 klärte die Grundsätze des Berufungsverfahrens und die Kognition des Berufungsgerichts und wird hier konsequent angewendet: Die Berufungsinstanz prüft zwar die Streitsache umfassend (Art. 310 ZPO), ist aber nicht gehalten, von sich aus erstinstanzliche Beweisanträge zu recherchieren, die nicht erneuert wurden.
Ebenfalls bestätigt wird BGE 144 III 394, wonach von der Berufungsinstanz praktischerweise nicht verlangt werden kann, die erstinstanzlichen Akten nach nicht erneuerten Beweisanträgen zu durchforschen, und dass die Parteien — auch eine obsiegende Partei, die eine Gutheissung der Berufung befürchten muss — nachteilige Feststellungen rügen und Beweisanträge wiederholen müssen.
Die Regel, dass sich die Beschwerde mit jeder selbständigen Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss (BGE 142 III 364 E. 2.4), wird hier mehrfach angewendet: Sowohl beim Aktienanspruch (Alternativbegründung der Vorinstanz) als auch beim Unterlassungsbegehren scheitert der Beschwerdeführer daran, dass er entscheidende Begründungsstränge unangefochten lässt.
Das Urteil bestätigt schliesslich die konstante Rechtsprechung, wonach eine in der Berufung erstmals aufgestellte Behauptung als Novum qualifiziert wird, das den Anforderungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO genügen müsste — was hier nicht der Fall war. Die Vorinstanz durfte die Behauptung zum Bonus als garantiertem Lohnbestandteil als neu und unbeachtlich behandeln, da in der Klageschrift lediglich ein Vorschlag der Vorgesetzten referenziert worden war.
Fazit
Das Urteil 4A_62/2026 illustriert in paradigmatischer Weise, wie ein Arbeitnehmer, der sich gegen eine fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung wehrt, an den prozessualen Begründungsanforderungen scheitert, ohne dass die materielle Frage der Kündigungsberechtigung überhaupt vertieft geprüft werden müsste. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Berufung kein neues erstinstanzliches Verfahren ist, sondern ein Überprüfungsinstrument, das eine substanziierte Auseinandersetzung mit den angefochtenen Erwägungen verlangt. Wer die vollumfängliche Gutheissung seiner Klage verlangt, muss sich mit jedem entscheidtragenden Begründungsstrang auseinandersetzen, seine erstinstanzlichen Beweisanträge erneuern und darf sich nicht auf den blossem Verweis auf erstinstanzliche Vorbringen oder appellatorische Kritik beschränken. Das Bundesgericht weist die Beschwerde konsequenterweise ab, soweit darauf eingetreten werden kann, und auferlegt dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 9'000.-- sowie eine Parteientschädigung von CHF 10'000.--.