Executive Summary
- Kernpunkt: Ein als Buchhalter und tatsächlicher Geschäftsführer angestellter Arbeitnehmer hatte über Jahre hinweg systematisch Mieteinnahmen und Firmengelder auf private Konten umgeleitet, falsche Lohnabrechnungen erstellt und so einen Gesamtschaden von über 1,1 Mio. Franken verursacht. Er wurde wegen gewerbsmässigen Betrugs, Veruntreuung und Urkundenfälschung verurteilt.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Sämtliche Rügen — Verletzung des Anspruchs auf Beweisergänzung, Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung, Verletzung der Unschuldsvermutung und der Zivilklagen — scheitern an der ungenügenden Substanziierung (appellatorische Kritik) bzw. daran, dass die Vorinstanz ohne Willkür entschieden hat.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die strenge Rechtsprechung zur arglistigen Täuschung bei Vertrauenspersonen, die durch täuschende Buchungslibellen und verschleiernde Excel-Einträge ein systematisches Unterschleierungssystem betreiben. Er illustriert, dass die Berufungsinstanz Beweisbegehren gestützt auf Art. 389 StPO ohne Willkür ablehnen darf, wenn die Begehren auf reinen Hypothesen beruhen und die bereits erhobenen Beweise eine überzeugende Grundlage bilden.
Sachverhalt
Ausgangslage und erstinstanzliches Urteil
A.A.________ war ab August 2010 als Sekretär-Buchhalter bei C.B.________ SA (einem Architekturbüro) angestellt und gleichzeitig mit der Verwaltung von zwei Mietliegenschaften des Eigentümers B.B.________ betraut. Ohne formelle Vertretungsvollmacht war er — insbesondere während der häufigen Auslandabwesenheiten von B.B.________ — der alleinige Verwalter sämtlicher Aktivitäten seines Arbeitgebers.
Das Tribunal correctionnel de l'arrondissement de l'Est vaudois verurteilte A.A.________ am 25. November 2024 wegen Veruntreuung, gewerbsmässigem Betrug und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (davon 6 Monate effektiv, 24 Monate bedingt bei 3 Jahren Probezeit). Ausserdem wurde er zu Schadensersatzleistungen von 510'727,46 Franken zugunsten C.B.________ SA und 589'433,45 Franken zugunsten B.B.________ sowie zu einer solidarischen Verfahrensentschädigung von 34'387,70 Franken verurteilt. Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs im Zusammenhang mit den unter B.b) genannten Sachverhalten wurde er freigesprochen.
Berufung und Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichts
Die Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal du canton de Vaud wies am 15. Juli 2025 die Berufung von A.A.________ ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich. Die kantonsgerichtlichen Feststellungen umfassen im Wesentlichen:
A. Veruntreuung und Betrug durch Mieteinnahmen (B.a): Zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 3. Januar 2018 erzielte A.A.________ — durch List und unter Verletzung seiner Pflichten — systematisch Mieteinnahmen, die ihm von seinem Arbeitgeber anvertraut worden waren, zu seinem eigenen Vorteil. Er trug in den Excel-Tabellen zur Mietverwaltung fälschlich die Angabe «payé» (bezahlt) ein, anstatt das effektive Inkassodatum zu vermerken, und versteckte so die von den Mietern bar oder per Überweisung auf seine Privatkonten geleisteten Zahlungen im grossen Transaktionsvolumen. Die Gesamtsumme umfasste Bardeposita von 373'535,30 Franken, direkte Mieteingänge auf seine Konten von 212'832 Franken und unrechtmässig bezogene Sozialrückvergütungen von 3'066,15 Franken.
B. Veruntreuung und Betrug durch E-Banking-Missbrauch (B.a.b): Als B.B.________ ihm die Eingabe und Ausführung von Zahlungen via E-Banking anvertraute, überwies A.A.________ systematisch Gelder von den Arbeitgeberkonten auf seine eigenen Privatkonten. Er verwendete dabei täuschende Libellen wie «garantie loyer», «travaux», «facture», «impôt» oder «acompte», die im Transaktionsfluss als gewöhnliche Betriebsausgaben erscheinen sollten. Die Gesamtsumme betrug 363'427,46 Franken an Überweisungen auf eigene Konten und 47'300 Franken auf das Konto seiner Ehefrau. Zudem beglich er private Rechnungen im Wert von 92'497,95 Franken von den Arbeitgeberkonten.
C. Urkundenfälschung (B.b): Zwischen September 2014 und November 2017 erstellte A.A.________ falsche Lohnabrechnungen, um unrechtmässig Vorteile zu erlangen: eine Kreditkarte mit erhöhtem Limit, einen Mietvertrag, ein Touristenvisum für Dritte, einen Hypothekarkredit von 820'000 Franken für den Hauskauf, einen Leasingvertrag für ein Fahrzeug sowie eine Bürgschaft für die Schwiegereltern. Ferner stellte er eine falsche Quittung über 500 Franken aus.
Begehren des Beschwerdeführers
A.A.________ ficht das kantonale Urteil mit einer Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht an. Er beantragt in erster Linie die Aufhebung des Urteils und einen Freispruch sämtlicher Vorwürfe, die Zuerkennung einer Entschädigung nach Art. 429 StPO von 85'000 Franken, die Verweisung der Zivilkläger an die Zivilgerichte sowie die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat. Eventualiter beantragt er die Aufhebung und Zurückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
Erwägungen
Verfahrensrechtliche Rügen (Art. 6 und 389 StPO; Art. 29 Abs. 2 BV)
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der amtlichen Untersuchungspflicht (Art. 6 StPO) sowie seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 StPO). Er macht geltend, dass die Vorinstanz seine Beweisbegehren betreffend die Herausgabe von Buchhaltungs- und Steuerdokumenten der Beschwerdegegnerin, die forensische Untersuchung des Mobiltelefons des Beschwerdegegners und die Einsetzung eines Immobilienverwaltungsexperten zu Unrecht abgewiesen habe.
Art. 389 Abs. 1–3 StPO (SR 312.0) «1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. 2 Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. 3 Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.»
Das Bundesgericht hält fest, dass die Untersuchungspflicht aus Art. 6 StPO die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, sämtliche für die Tatqualifikation relevanten Tatsachen von Amtes wegen zu ermitteln, wobei die belastenden und entlastenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt zu prüfen sind (Art. 6 Abs. 2 StPO). Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 StPO) umfasst insbesondere das Recht, Beweisanträge zu stellen, sofern die Beweise relevant sind und geeignet wären, den zu fällenden Entscheid zu beeinflussen (BGE 145 I 73 E. 7.2.2.1; BGE 142 II 218 E. 2.3). Der Richter darf die Untersuchung jedoch abschliessen, wenn die erhobenen Beweise ihm die Überzeugung verschafft haben und er bei einer nicht willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung der noch angebotenen Beweise die Gewissheit hat, dass diese seine Meinung nicht zu ändern vermöchten (BGE 150 IV 121 E. 2.1; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1).
Das Bundesgericht weist die Rüge zurück. Der Beschwerdeführer hat selbst eingeräumt, die Beweisanträge betreffend Buchhaltungs- und Steuerdokumente sowie den Experten für Immobilienverwaltung an der Berufungsverhandlung nicht erneut gestellt zu haben, nachdem sie im Vorverfahren abgewiesen worden waren (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Vorabbentscheidung des Präsidenten der Kantonsgerichts vom 6. Mai 2025 enthielt zwar eine knappe, aber ausreichende Begründung, wonach die Voraussetzungen von Art. 389 StPO nicht erfüllt seien. Die antizipierte Beweiswürdigung war nicht willkürlich, zumal der Beschwerdeführer die Materialität der festgestellten Banktransaktionen nicht bestritt, der Bericht der Brigade financière präzis und akribisch war und die Beweisbegehren auf reinen Hypothesen beruhten. Der Einwand des Beschwerdeführers, der ihm zustehende Anspruch sei verletzt worden, weil ihm keine ausführlichere Begründung vorlag, geht ins Leere — die Verletzung des rechtlichen Gehörs gewährt im Bereich der Beweiserhebung keine weitergehenden Rechte als Art. 389 StPO (vgl. auch BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 zur Pflicht der Berufungsinstanz zu Beweisergänzungen).
Willkürrüge und Unschuldsvermutung (Art. 9 BV; Art. 10 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV)
Der Beschwerdeführer qualifiziert die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als willkürlich und beruft sich auf die Unschuldsvermutung.
Das Bundesgericht betont, dass es keine Berufungsinstanz ist, bei der die Tatsachen frei erneut diskutiert werden könnten. Es ist an die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser diese seien in Verletzung des Rechts oder willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt worden. Eine Entscheidung ist nicht bereits willkürlich, weil sie diskutabel oder gar kritisierbar erscheint; sie muss offensichtlich unhaltbar sein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1).
Diesen Massstab verkennt der Beschwerdeführer, wenn er seine eigene Sachverhaltsdarstellung derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt, ohne die Willkür der kantonalen Beweiswürdigung darzutun. Solche appellatorischen Kritiken sind unzulässig. Der Grundsatz in dubio pro reo hat bei der Kritik der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung keine weitergehende Tragweite als das Willkürverbot (BGE 148 IV 409 E. 2.2).
Zur Vermögensherkunft: angebliches Erbe und Schenkung
Der Beschwerdeführer stützt seine Verteidigung wesentlich auf die Behauptung, sein hoher Lebensstandard sei durch ein mütterliches Erbe und eine Grossmutter-Schenkung von 300'000 Franken finanziert worden, nicht durch die unterschlagungswürdigen Gelder. Die Vorinstanz hat diese Darstellung als nicht glaubwürdig beurteilt, da:
- Der Beschwerdeführer bei seiner ersten Einvernahme nur von einer Schenkung der Grossmutter sprach, bei der zweiten Einvernahme plötzlich das mütterliche Erbe und den Verkauf einer Wohnung erwähnte;
- kein offizielles oder notarielles Dokument zum mütterlichen Erbe existierte und die Angelegenheit «in der Familie» geregelt worden sein soll;
- die Schenkung weder steuerlich deklariert noch durch objektive Belege belegt war;
- ein Dokument «Argent U1.__ rendu.xlsx» auf seinem Computer gefunden wurde, das darauf hindeutete, dass er seinem Vater Beträge als «Rückzahlung» einer angeblichen Schenkung leistete;
- er kurz nach Abschluss des Hypothekarkredits 100'000 Franken an seinen Vater überwies.
Das Bundesgericht erachtet diese Würdigung als nicht willkürlich. Der Beschwerdeführer legt keine Tatsachen dar, die eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz belegen würden. Er stützt sich auf unlösbare, neue und unzulässige Aktenstücke (Art. 99 Abs. 1 BGG) und wiederholt seine eigene Version, ohne darzutun, inwiefern die kantonale Beweiswürdigung unhaltbar wäre.
Zur angeblichen Vertragsbeziehung und Gratifikationen
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe eine besondere Vertragsbeziehung mit dem Beschwerdegegner gehabt und erhebliche, nicht deklarierte Lohngratifikationen erhalten. Zudem sei es üblich gewesen, dass er dem Arbeitgeber erhebliche Beträge vorstreckte. Die Vorinstanz hat dies als nicht glaubwürdig beurteilt: Es sei undenkbar, dass ein Unternehmer einen Angestellten mittels nicht deklarierter Gratifikationen entlöhne, ihn Mieten einkassieren und Rechnungen über seine Privatkonten begleichen lasse und sich dann auf dem Gesellschaftskonto zurückerstatte. Das habe weder buchhalterisch noch steuerlich Sinn. Auch für den Angestellten sei ein solches Vorgehen auf Dauer ungewöhnlich, zumal der Beschwerdeführer als sorgfältiger und organisierter Angestellter beschrieben wurde. Dass er keine Spuren seiner «Vorschüsse» behalten hätte, sei unwahrscheinlich.
Das Bundesgericht folgt dieser Würdigung. Der Beschwerdeführer legt keine substanzierte und zulässige Kritik vor, die eine Willkür aufzeigen könnte.
Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB)
Art. 146 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.»
Das Urteil wendet Art. 146 StGB in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung an (vor der Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023). Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung (im französischen: «tromperie astucieuse»). Betrug liegt vor, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet, fraudulöse Manöver oder eine Inszenierung vornimmt, oder wenn er falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht möglich, nur schwer möglich oder nicht zumutbar ist, oder wenn er das Opfer von der Überprüfung abhält oder aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses davon ausgehen kann, dass es darauf verzichtet (BGE 150 IV 169 E. 5.1; BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGE 143 IV 302 E. 1.3). Arglist fehlt, wenn sich das Opfer mit minimaler Aufmerksamkeit hätte schützen können; erforderlich ist aber nicht, dass es die grösstmögliche Sorgfalt angewendet hat (BGE 150 IV 169 E. 5.1.1). Eine Mitverantwortung des Opfers schliesst die Arglist nur in Ausnahmefällen aus.
Die Vorinstanz hat eine arglistige Täuschung bejaht: Der Beschwerdeführer hatte die alleinige Kontrolle über die Buchhaltung, der Beschwerdegegner vertraute ihm vollständig und war in der Verwaltung kaum involviert. Die Eintragung «payé» in den Excel-Tabellen gab dem Arbeitgeber keinen Anlass, an der Richtigkeit der Zahlungsangaben zu zweifeln. Die Libellen auf den Überweisungen («garantie loyer», «travaux» etc.) waren bewusst alltäglicher Natur und liessen die Zahlungen im Transaktionsvolumen «untergehen», obwohl die IBAN-Nummern auf die Privatkonten des Beschwerdeführers lauteten. Der Beschwerdeführer selbst gab bei seiner ersten Einvernahme zu, dass die meisten Libellen «fantaisistisch» waren.
Das Bundesgericht weist die Rüge zurück, soweit sie zulässig ist. Die Argumentation des Beschwerdeführers besteht darin, der Vorinstanz seine eigene Bewertung der Beweise und seine Version der Tatsachen entgegenzustellen, was appellatorisch und damit unzulässig ist. Eine Kritik am materiellen Recht bezüglich der Tatbestandsmerkmale des gewerbsmässigen Betrugs wird nicht vorgebracht (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB)
Art. 138 Ziff. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.»
Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Gelder der Beschwerdegegner zu seinem alleinigen Vorteil und ohne deren Zustimmung veruntreut hat. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Gelder hätten ihm gar nicht anvertraut gewesen sein können, da es sich um Rückzahlungen seiner Vorschüsse, um Rückerstattungen von Mietkautionen oder um zusätzliche Lohngratifikationen gehandelt habe. Das Bundesgericht weist dies zurück: Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer Zahlungen mit eigenem Geld für seinen Arbeitgeber leistete, und auch die These nicht deklarierter Lohngratifikationen verworfen. Der Beschwerdeführer legt keine substanzierte und zulässige Kritik vor, die eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts aufzeigen würde.
Urkundenfälschung (Art. 251 StGB)
Art. 251 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Der Beschwerdeführer ficht auch seine Verurteilung wegen Urkundenfälschung an. Seine Kritik genügt jedoch den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) und ist unzulässig.
Zivilklagen (Art. 126 Abs. 3 StPO; Art. 41 Abs. 1 OR; Art. 8 ZGB)
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die ihm auferlegten Schadensersatzleistungen zugunsten der Beschwerdegegner. Er macht geltend, dass kein unrechtmässiges Handeln festgestellt sei und somit auch kein Schaden vorliege; zudem sei die Schadensfeststellung für die Strafbehörden mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden, weshalb die Zivilkläger an die Zivilgerichte zu verweisen seien.
Das Bundesgericht erinnert an die Grundlagen: Nach Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht über die Zivilklagen, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Die adhäsionsweise erhobenen Zivilklagen beruhen meist auf den haftpflichtrechtlichen Regeln von Art. 41 ff. OR (BGE 148 IV 432 E. 3.1.2). Der Schaden ist die unfreiwillige Verminderung des Reinvermögens. Ob ein Schaden vorliegt und wie hoch er ist, ist eine Tatfrage, die das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (BGE 132 III 564 E. 6.2). Nach Art. 8 ZGB regelt die Beweislastverteilung, welche Partei die Folgen der Beweislosigkeit trägt.
Die Rüge geht fehl. Soweit der Beschwerdeführer sich auf die Prämisse stützt, dass ihm kein unrechtmässiges Handeln vorgeworfen werden könne, ist sie gegenstandslos. Im Übrigen beschränkt er sich darauf, die Beweiswürdigung der Vorinstanz — insbesondere die Analyse des Berichts der Brigade financière — appellatorisch zu kritisieren, ohne Willkür darzutun. Da ein Untersuchungsbericht das Unrecht des Beschwerdeführers zulasten der Beschwerdegegnerin bestimmt hat und der Beschwerdeführer keine Willkür aufzeigt, war die Schadensfeststellung nicht mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden. Eine Verweisung an die Zivilgerichte war nicht veranlasst.
Einordnung in die Rechtsprechung
Arglistige Täuschung bei Vertrauenspersonen
Das Urteil steht in einer gefestigten Rechtsprechung zur arglistigen Täuschung, die in Fällen besonderen Vertrauensverhältnisses einen reduzierten Überprüfungsbedarf des Getäuschten bejaht. Schon in BGE 143 IV 302 E. 1.3 hielt das Bundesgericht fest, dass Arglist vorliegt, wenn der Täter auf ein Vertrauensverhältnis zählen kann, das dem Opfer eine Überprüfung unzumutbar macht. BGE 147 IV 73 E. 3.2 bejahte die Arglist bei der Vorspiegelung innerer Tatsachen grundsätzlich.
Das vorliegende Urteil illustriert diese Dogmatik in einer Fallkonstellation, die typisch ist für Unternehmenskriminalität: Ein Buchhalter mit alleiniger Kontrolle über die Buchhaltung täuscht seinen Arbeitgeber durch Verschleierung in Excel-Tabellen und irreführende Überweisungslibellen. Die Mitverantwortung des Getäuschten, die Arglist nur in Ausnahmefällen ausschliesst (BGE 150 IV 169 E. 5.1.1), wurde nicht bejaht, da der Arbeitgeber wenig in die Verwaltung involviert war und der Beschwerdeführer als einziger Buchhalter die vollständige Kontrolle hatte — eine Konstellation, in der eine Überprüfung für den Arbeitgeber nicht zumutbar war.
Antizipierte Beweiswürdigung im Berufungsverfahren
Im Bereich von Art. 389 StPO bestätigt das Urteil die in BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 entwickelten Grundsätze: Die Berufungsinstanz muss Beweise nur ergänzen, wenn die Voraussetzungen von Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO erfüllt sind. Liegen ein präziser und sorgfältiger Untersuchungsbericht vor und bestreitet der Beschwerdeführer die Materialität der festgestellten Transaktionen nicht, so darf die Instanz Beweisbegehren, die auf reinen Hypothesen beruhen, ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen.
In-dubio-pro-reo-Grundsatz und Willkürverbot
Der Entscheid bekräftigt die konstante Rechtsprechung, wonach der Grundsatz in dubio pro reo bei der Kritik der Beweiswürdigung keine weitergehende Tragweite hat als das Willkürverbot (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Der Beschwerdeführer verkannte diesen Massstab, was dazu führte, dass seine Rügen mehrheitlich als appellatorisch und damit unzulässig qualifiziert wurden — ein in der Praxis häufiges Abweisungsmuster bei Beschwerden, die sich auf eine alternative Sachverhaltsdarstellung beschränken, ohne die Willkür der kantonalen Feststellungen darzutun.
Adhäsionsverfahren und Schadensfeststellung
Im Bereich des adhäsionsweisen Zivilklageverfahrens (BGE 148 IV 432) bestätigt das Urteil, dass die Schadensfeststellung Tatfrage ist und das Bundesgericht nur auf Willkür eingreift. Die Vorinstanz durfte den Schaden gestützt auf den Bericht der Brigade financière feststellen, ohne dass ein unverhältnismässiger Aufwand im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO vorlag, da die Schadenshöhe bereits durch eine sorgfältige Untersuchung bestimmt worden war.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab, soweit sie zulässig ist. Der Entscheid bestätigt die kantonale Rechtsprechung in einem Fall klassischer Unternehmenskriminalität, in dem ein Buchhalter das Vertrauen seines Arbeitgebers über Jahre hinweg durch ein systematisches Unterschleierungssystem ausnutzte. Die wichtigsten Erkenntnisse:
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Die arglistige Täuschung (Art. 146 StGB) ist bei einem Vertrauensverhältnis zu bejahen, wenn der Täter durch täuschende Buchungslibellen und verschleiernde Eintragungen in Buchhaltungsunterlagen ein systematisches Verschleierungssystem betreibt, das dem Getäuschten aufgrund fehlender Einblicke in die Buchhaltung nicht erkennbar war.
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Beweisbegehren im Berufungsverfahren (Art. 389 StPO) dürfen ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgelehnt werden, wenn sie auf reinen Hypothesen beruhen und die bereits erhobenen Beweise — insbesondere ein detaillierter Finanzermittlungsbericht — eine überzeugende Grundlage bilden.
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Die Rüge der Unschuldsvermutung vermag die Willkürrüge nicht zu erweitern: In dubio pro reo hat bei der Kritik der Beweiswürdigung keine weitergehende Tragweite als das Willkürverbot.
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Die Schadensfeststellung im Adhäsionsverfahren erfordert keinen unverhältnismässigen Aufwand, wenn die Schadenshöhe bereits durch eine sorgfältige Untersuchung bestimmt wurde.
Die Gerichtskosten von 3'000 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).