bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 6B_637/2024  ·  vom 19.06.2026

Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG; Strafzumesssung; Landesverweisung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt ein kantonales Betäubungsmittelurteil auf, weil die Akten hinsichtlich der Observation des Beschuldigten (16. Juli bis 2. September 2020) unvollständig sind, was den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Verteidigungsrechte verletzt.
  • Entscheidung: Die Beschwerde 6B_654/2024 wird teilweise gutgeheissen, das obergerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Beschwerde 6B_637/2024 der Oberstaatsanwaltschaft betreffend Landesverweisung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  • Bedeutung: Das Urteil bekräftigt die strenge Dokumentationspflicht bei geheimen Überwachungsmassnahmen und bestätigt, dass die Aktenvollständigkeit eine Grundvoraussetzung für die effektive Wahrnehmung von Verteidigungsrechten und damit für ein faires Verfahren ist.

Sachverhalt

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 21. Januar 2022 wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren (davon 168 Tage durch Haft erstanden) und verwies ihn für 9 Jahre des Landes. In diversen Anklagepunkten sprach es ihn frei. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl A.________ als auch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 11. Juni 2024 den Schuldspruch, erhöhte die Freiheitsstrafe auf 6 Jahre, sah jedoch von der Anordnung einer Landesverweisung ab.

Gegen das obergerichtliche Urteil richteten sich zwei Beschwerden: Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (6B_637/2024) beantragte die Anordnung einer 9-jährigen Landesverweisung nebst SIS-Ausschreibung. A.________ (6B_654/2024) beantragte Freispruch von Schuld und Strafe, eventualiter Rückweisung an die Vorinstanz, und machte insbesondere formelle Rügen betreffend Akteneinsicht und Konfrontationsanspruch geltend.

Erwägungen

Vereinigung und Verfahrensfragen

Das Bundesgericht vereinigte die beiden Verfahren, da sie dieselben Parteien und denselben Sachverhalt betreffen (E. 1.1). Ein zweiter Schriftenwechsel wurde im Verfahren 6B_654/2024 nicht gewährt, da sich weder das Obergericht noch die Oberstaatsanwaltschaft vernehmen liessen (Art. 102 Abs. 3 BGG; E. 1.2).

Akteneinsichtsrecht und Aktenvollständigkeit (E. 2)

Das Bundesgericht legte dar, dass sich aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, der für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht auf Akteneinsicht umfasst (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Das Aktendossier muss alles enthalten, was mit dem Schuldvorwurf und der Strafzumessung in einen Zusammenhang gebracht werden kann.

Art. 107 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht: a. Akten einzusehen; b. an Verfahrenshandlungen teilzunehmen; c. einen Rechtsbeistand beizuziehen; d. sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern; e. Beweisanträge zu stellen.»

Art. 100 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält: a. die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle; b. die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten; c. die von den Parteien eingereichten Akten.»

Kein Anspruch auf Beizug von Akten aus Mitbeschuldigtenverfahren (E. 2.2)

Der Beschuldigte machte geltend, die Akten aus den Verfahren gegen Mitbeschuldigte seien zu Unrecht nicht beigezogen worden. Das Bundesgericht wies dies ab: Ein über das eigene Verfahren hinausgehender Anspruch auf Beizug sämtlicher — auch nicht relevanter — Akten aus Verfahren gegen Mitbeschuldigte besteht nicht. Dem Verteidiger war zudem angeboten worden, die entsprechenden Akten bei der Staatsanwaltschaft einzusehen. Art. 102 Abs. 2 StPO vermittelt keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Zustellung der Akten an den Rechtsbeistand, und im separaten Verfahren gegen Mitbeschuldigte kommt dem Beschuldigten keine Parteistellung zu.

Aktenvollständigkeit bei der Observation (E. 2.3)

Die zentrale Rüge betraf die Observation des Beschuldigten vom 16. Juli bis 2. September 2020. Das Bundesgericht stellte fest, dass zwar der Antrag auf Observation aus den Akten ersichtlich ist, jedoch weder die Einzelheiten der Durchführung (an welchen Tagen wurde observiert?) noch das Ergebnis der Observation aktenkundig sind. Lediglich Wahrnehmungsberichte vom 6., 11. und 12. Juni 2020 — die das Bezirksgericht nachträglich eingeholt hatte — sowie zwei Fotografien vom 29. August 2020 befinden sich in den Akten. Dies genügt nicht den Anforderungen der Rechtsprechung, wonach auch die Tatsache einer erfolglosen Observation in den Akten vermerkt sein muss. Eine erfolglose Observation konnte hier entlastend wirken, da die Vorinstanz auf die Beobachtung des Beschuldigten am 29. August 2020 abstellt (wie er die Hanfindooranlage betreten haben soll) und hinsichtlich des Weiterbetriebs der Anlage hauptsächlich auf GPS-Überwachungsdaten abhebt.

Dokumentation von Überwachungsmassnahmen (E. 2.4)

Soweit der Beschuldigte ein fehlendes Gesamtverzeichnis aller Überwachungsmassnahmen rügte, hielt das Bundesgericht fest, dass die Dokumentationspflicht bei geheimen Überwachungsmassnahmen verlangt, dass sich aus den Akten erschliessen lässt, welche Massnahmen in welcher Art, wo, durch wen, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Resultat stattgefunden haben. Dies kann durch eine Auflistung geschehen, die nicht besonders ausführlich zu sein braucht. Im vorliegenden Fall waren sämtliche Überwachungsmassnahmen in Ordner 11 der Untersuchungsakten akturiert und dem Beschuldigten durch Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 9. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht worden. Ein Anspruch auf ein detailliertes, lückenloses "Logbuch" besteht nach der Rechtsprechung nicht, wie das Bundesgericht im Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 klargestellt hat.

Konfrontationsanspruch (E. 3)

Das Bundesgericht stellte die massgeblichen Grundsätze zum Konfrontationsanspruch dar, der sich aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV ableitet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Der Konfrontationsanspruch kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu.

Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Strafbehörden beachten namentlich: [...] c. das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren; [...]»

Ausnahmen von der Konfrontationspflicht bestehen namentlich, wenn Belastungszeugen das Zeugnis verweigern oder die erneute Befragung nicht möglich ist. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert dann, dass die beschuldigte Person hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussage sorgfältig geprüft wurde, sich ein Schuldspruch nicht allein darauf abstützt und der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht rechtzeitig wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegt. Zudem kann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind (BGE 148 I 295 E. 2.2).

Im vorliegenden Fall hatten die Mitbeschuldigten D.________, C.________ und B.________ in den Konfrontationseinvernahmen faktisch ihre Aussagen verweigert. Das Bundesgericht prüfte detailliert, ob die Vorinstanz die Aussagen zu Recht verwertete, und kam zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die Aussagen verwertbar sind:

  • Die Aussagen von D.________ und C.________ stimmen miteinander und mit den Überwachungsdaten überein (E. 3.3.1).
  • Für die Hanfindooranlage stützte sich die Vorinstanz zwar auf D.________ als einziges direktes Beweismittel, verifizierte diese aber durch die Beweismittel betreffend die Arbeitsteilung beim Kokainhandel. D.________ belastete den Beschuldigten zudem nicht massgeblich, sondern äusserte sich nur zu seinen eigenen Aufgaben (E. 3.3.4).

Verfahrensausgang (E. 4–5)

Da die Akten hinsichtlich der Observation unvollständig sind, wurde das obergerichtliche Urteil aufgehoben. Die Vorinstanz muss das Beweisverfahren wieder aufnehmen und die Akten ergänzen. Die Sachverhaltsrügen des Beschuldigten setzen ein vollständiges Aktenfundament voraus und konnten daher nicht geprüft werden. Die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft betreffend Landesverweisung wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben, da die Aufhebung des Urteils eine inhaltliche Prüfung dieser Frage hinfällig macht.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in einer konsistenten Linie der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Aktenvollständigkeit und Dokumentationspflicht bei geheimen Überwachungsmassnahmen:

Vollständigkeit der Akten als Voraussetzung des rechtlichen Gehörs: Das Bundesgericht bestätigt die in BGE 129 I 85 E. 4.1 begründete und in 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 vertiefte Rechtsprechung, wonach die Vollständigkeit der Akten Voraussetzung für die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte ist. Das Urteil 6B_1368/2017 ist der zentrale Leitentscheid, den das Bundesgericht hier direkt anwendet: Fehlen wie im vorliegenden Fall die Einzelheiten und Ergebnisse einer Observation in den Akten, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuweisen.

Dokumentation geheimer Überwachungsmassnahmen: Das Urteil präzisiert die Anforderungen an die Dokumentationspflicht in Fortführung von 7B_792/2023 vom 16. Dezember 2024 und 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022: Aus den Akten muss sich erschliessen lassen, welche Überwachungsmassnahmen in welcher Art, wo, durch wen, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Resultat stattgefunden haben. Ein detailliertes, lückenloses "Logbuch" ist — wie bereits in 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4 festgehalten — nicht erforderlich, solange sich die Informationen aus den Akten erschliessen lassen.

Konfrontationsanspruch: Die Darstellung des Konfrontationsanspruchs folgt der ständigen Rechtsprechung seit BGE 131 I 476 und BGE 129 I 151, wonach dem Konfrontationsanspruch grundsätzlich absoluter Charakter zukommt. Die Ausnahmeregelung bei verweigerten oder unmöglichen Aussagen mit der Anforderung kompensierender Faktoren entspricht der neueren Rechtsprechung in BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 und BGE 148 I 295 E. 2.2. Das Urteil wendet diese Grundsätze konkret auf den Fall an, dass Mitbeschuldigte in der Konfrontationseinvernahme faktisch schweigen, und bestätigt, dass in solchen Fällen eine situative Prüfung der Verwertbarkeit ausreichend ist, sofern die Aussage nicht das einzige Beweismittel ist.

Fazit

Das Urteil unterstreicht die praktische Bedeutung der Aktenvollständigkeit als Grundvoraussetzung eines fairen Strafverfahrens. Die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils allein wegen unvollständiger Akten zur Observation zeigt, dass formelle Verfahrensrügen — trotz des qualifizierten Schuldvorwurfs der mehrfachen qualifizierten Betäubungsmitteldelikte — durchgreifen können, wenn die Dokumentationspflichten der Strafverfolgungsbehörden verletzt sind. Das Urteil wirkt als Mahnung an die Strafverfolgungsbehörden, bei Observationsmassnahmen eine lückenlose Aktenführung sicherzustellen, bei der nicht nur die Anordnung, sondern auch die Durchführung und die Ergebnisse (einschliesslich ergebnisloser Observationen) nachvollziehbar dokumentiert sind. Die Konstellation, dass die Mitbeschuldigten in den Konfrontationseinvernahmen faktisch schwiegen und das Bundesgericht dies dennoch nicht als Verwertungshindernis qualifizierte, bestätigt die Differenziertheit der Rechtsprechung zum Konfrontationsanspruch: Das absolute Erfordernis der Konfrontation kann durch kompensierende Faktoren (hier: Übereinstimmung mit Überwachungsdaten, korroborierende Beweismittel) ersetzt werden, sofern die Aussage nicht das alleinige und ausschlaggebende Beweismittel darstellt.