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öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_109/2026  ·  vom 19.06.2026

Ausländerrrecht

Executive Summary

  • Kernpunkt: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung einer Nordmazedonierin nach Landesverweis und Ausweisung ihres Ehemanns; strittig ist, ob die Ehegemeinschaft i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG drei Jahre bestand.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Vorinstanz hat bundesrechtskonform einen durchgehenden Ehewillen während der Inhaftierung des Ehemanns nicht zweifelsfrei nachweisen können, womit die absolute Dreijahresfrist nicht erfüllt ist.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die darlegungs- und mitwirkungspflichtige Beweislast der ausländischen Person bei Geltendmachung eines fortdauernden Ehewillens während der Inhaftierung des Ehepartners. Besuche im Gefängnis allein — erst recht in Begleitung Dritter — genügen nicht zwingend als Nachweis eines gegenseitigen Ehewillens.

Sachverhalt

Die 1990 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A.________ heiratete am 21. November 2018 in ihrer Heimat einen in der Schweiz niedergelassenen Landsmann. Am 2. Februar 2021 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Der gemeinsame Sohn wurde im April 2022 im Wallis geboren.

Der Ehemann war bereits mit Urteil des Kreisgerichts Oberwallis vom 7. September 2021 wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher Nötigung, Drohung und mehrfacher einfacher Körperverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt und für acht Jahre des Landes verwiesen worden. Dieses Urteil wurde durch das Kantonsgericht (6. Dezember 2022) und das Bundesgericht (1. Mai 2023, 6B_117/2023) bestätigt. Er trat die zu vollziehende Haftstrafe von 12 Monaten am 31. Juli 2023 an; der Freiheitsentzug endete am 12. Juli 2024, und er wurde gleichentags nach Skopje ausgeflogen.

Die DBM hatte die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2024 zunächst verlängert, widerrief diese jedoch am 15. Oktober 2024, nachdem erkannt worden war, dass die von der Niederlassungsbewilligung des Ehemanns abgeleitete Aufenthaltsbewilligung mit dessen rechtskräftig gewordenem Landesverweis erloschen war. Gegen den Widerruf und die Wegweisung per 15. Januar 2025 blieben die Rechtsmittel beim Staatsrat (30. Juli 2025) und Kantonsgericht Wallis (15. Januar 2026) erfolglos. Zwischenzeitlich wurde die Ehe am 27. Juni 2025 in Nordmazedonien geschieden.

Erwägungen

Zulässigkeit

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Die Beschwerdeführerin macht in vertretbarer Weise einen potenziellen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geltend, weshalb die Ausnahme vom Eintrittsverbot nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario greift (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1).

Massgebliche Bestimmungen

Das Bundesgericht stützt seine Beurteilung auf folgende Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20):

Art. 50 Abs. 1 AIG (SR 142.20) Kommentierung auf glossagens.ch

«Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft haben die Ehegatten und die Kinder Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 42, 43 oder 44, der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 45 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3 oder auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Artikel 85c Absatz 1, wenn: a. die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder b. wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.»

Art. 49 AIG (SR 142.20)

«Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Artikeln 42–44 besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht.»

Art. 90 AIG (SR 142.20)

«Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: a. zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen; b. die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; c. Ausweispapiere (Art. 89) beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken.»

Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe sie nicht darüber informiert, welche Beweismittel zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einzureichen seien und weshalb die bereits eingereichten Unterlagen als ungenügend erachtet würden. Dies verletze den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).

Das Bundesgericht weist diese Rüge zurück. Der Beweisführungsanspruch als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör räumt der beweispflichtigen Partei zwar das Recht ein, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, schreibt der gerichtlichen Instanz jedoch nicht vor, mit welchen Mitteln sie den Sachverhalt abzuklären hat (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 133 III 295 E. 7.1). Die Vorinstanz hatte über das beantragte Beweismittel (Besucherliste) hinaus zugunsten der beweisbelasteten Beschwerdeführerin weitere Abklärungen bei der Gemeinde und dem Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen vorgenommen. Dies genügt den verfahrensrechtlichen Anforderungen.

Zudem trifft die Ehegatten bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von Art. 49 AIG eine besondere Mitwirkungspflicht, da es um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die Behörden (2C_590/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5.6.1). Von einer Rechtsvertretung darf verlangt werden, dass sie die Klientin umfassend über die rechtlichen Voraussetzungen — einschliesslich des Nachweises des Fortbestands des Ehewillens — informiert.

Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung

Die massgebliche Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass für die Anrechnung der dreijährigen Frist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen ist (BGE 140 II 345 E. 4.1; BGE 140 II 289 E. 3.5; BGE 136 II 113 E. 3.3). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (BGE 140 II 345 E. 4.1; BGE 138 II 229 E. 2; BGE 136 II 113 E. 3.2). Eine relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die zeitliche Grenze von drei Jahren gilt dabei absolut (BGE 137 II 345 E. 3.1.3).

Bezüglich der Frage, ob einzelne Phasen einer Ehegemeinschaft trotz vorübergehender Trennung zusammengerechnet werden können, ist auf den Fortbestand des Ehewillens abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.5.2; BGE 140 II 289 E. 3.5.1; 2C_202/2023 vom 28. August 2024 E. 3.2.2; 2C_394/2017 vom 28. September 2017 E. 3.2 f.). Hinsichtlich der Voraussetzung des Zusammenlebens ist Art. 49 AIG zu beachten, der den Eheleuten gestattet, bei Fortdauern der gelebten Ehegemeinschaft aus wichtigen Gründen getrennt zu leben (BGE 140 II 345 E. 4.4.2). Ein Gefängnisaufenthalt kann einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AIG darstellen (vgl. 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 5.3.2; Verwaltungsgericht ZH VB.2020.00290 vom 1. Juli 2020).

Anwendung auf den Einzelfall

Ausgehend vom Einreisedatum der Beschwerdeführerin in die Schweiz (2. Februar 2021) war im Zeitpunkt der Inhaftierung des Ehemanns (31. Juli 2023) die absolut geltende Dreijahresgrenze noch nicht erreicht. Die Vorinstanz erkannte den Strafvollzug rechtsprechungsgemäss als wichtigen Grund i.S.v. Art. 49 AIG. Strittig war jedoch, ob der gegenseitige Ehewille während der gesamten Inhaftierung fortbestanden hatte.

Die Vorinstanz stellte folgende Indizien in ihre Beweiswürdigung ein:

  • Die Ehegemeinschaft wurde nach der Haftentlassung des Ehemanns in der Schweiz nicht wieder aufgenommen (wegen Landesverweisung nicht möglich). Die Beschwerdeführerin folgte ihm nicht mit dem gemeinsamen Kind in das Herkunftsland.
  • Die Beschwerdeführerin hatte im verwaltungsrechtlichen Verfahren selbst festgehalten, dass die Haushaltsgemeinschaft im Zeitpunkt der Ausreise des Ehemanns aufgelöst worden sei.
  • Die Ehe wurde am 27. Juni 2025 auf Klage des Ehemanns vom 11. Februar 2025 hin geschieden.
  • Die Besuche während des Strafvollzugs (insgesamt 44 Besuche der Beschwerdeführerin, 60 Besuche des gemeinsamen Sohns innerhalb eines Jahres) erfolgten ausnahmslos in Begleitung des Sohns und/oder der Schwiegereltern. Die Besucherliste liess keine Rückschlüsse darauf zu, ob die Beschwerdeführerin jeweils tatsächlich vor Ort war und ob der gemeinsame Sohn den Vater häufiger besuchte als die Beschwerdeführerin allein.
  • Beim gewährten 24-stündigen Urlaub gab der Ehemann seinen Vater als Vertrauensperson an; als Grund wurde "passer du temps entre amis" vermerkt, handschriftlich ergänzt um "Zeit mit meiner Familie verbringen". Es ergab sich nicht explizit, dass er Zeit mit der Beschwerdeführerin allein verbringen wollte.
  • Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Trennung und Mitteilung an die Gemeinde U.________ liess sich nicht verifizieren; das zuständige Amt verneinte eine Information über eine Trennung.

Die Vorinstanz gelangte daraus zum Schluss, dass sie einen fortbestehenden Ehewillen während zumindest der überwiegenden Zeit der Inhaftierung nicht zweifelsfrei nachweisen konnte. Sie legte die Folgen der Beweislosigkeit der beweispflichtigen Beschwerdeführerin an.

Beurteilung durch das Bundesgericht

Das Bundesgericht erachtet die vorinstanzliche Beweiswürdigung als nicht unhaltbar bzw. willkürlich. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Vorinstanz nicht von einem Erlöschen des gegenseitigen Ehewillens bei Antritt des Strafvollzugs ausgegangen, sondern hat bundesrechtskonform festgehalten, dass ein fortbestehender Ehewille während der Inhaftierung nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte. Die formell gemeinsame Wohnadresse (die mit derjenigen der Schwiegereltern identisch war) durfte ohne Weiteres als nicht ausschlaggebend gewichtet werden.

Da die zweite Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (Integrationskriterien nach Art. 58a AIG) nach der bundesrechtskonformen Verneinung der massgeblichen Ehedauer nicht mehr zu prüfen war, durfte die Vorinstanz die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ohne Bundesrechtsverletzung verneinen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt die etablierte Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG und präzisiert diese in zwei Aspekten:

Erstens bekräftigt das Bundesgericht die bereits in BGE 140 II 345, BGE 140 II 289 und BGE 137 II 345 aufgestellte Regel, dass die Dreijahresfrist absolut gilt und auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen ist. Die massgebliche Zäsur bildet die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft, nicht die formelle Auflösung der Ehe (2C_888/2022 vom 10. März 2023 E. 3.1).

Zweitens präzisiert das Urteil die Beweislastverteilung bei Geltendmachung eines fortdauernden Ehewillens während der Inhaftierung des Ehepartners. Während das Bundesgericht in 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 5.3.2 den Strafvollzug als wichtigen Grund i.S.v. Art. 49 AIG anerkannte, macht das vorliegende Urteil deutlich, dass die Anerkennung des wichtigen Grundes nicht automatisch mit einem Fortbestand des Ehewillens gleichzusetzen ist. Die besondere Mitwirkungspflicht der Ehegatten bei der Abklärung des Sachverhalts (vgl. 2C_590/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5.6.1) verlangt substanziierte Darlegungen der ehelichen Kontakte. Besuche im Gefängnis, die ausnahmslos in Begleitung Dritter (Kinder, Schwiegereltern) erfolgen und bei denen sich nicht einmal zweifelsfrei feststellen lässt, ob die Ehegattin jeweils anwesend war, genügen für sich allein nicht als Nachweis eines gegenseitigen Ehewillens.

Insofern grenzt sich das Urteil auch von der im kantonalen Verwaltungsgerichtsurteil VB.2020.00290 des Verwaltungsgerichts Zürich (1. Juli 2020) vertretenen Auffassung ab, wonach bei längerdauernder Trennung anhand der ehelichen Kontakte zu eruieren sei, ob der Wille zur Ehegemeinschaft bei beiden Partnern tatsächlich weiterhin bestand — im vorliegenden Fall genügten die festgestellten Kontakte gerade nicht für den Nachweis des Ehewillens, da sie mehrdeutig interpretierbar waren (Vater-Kind-Kontakt vs. Ehewille).

Fazit

Das Urteil 2C_109/2026 vom 19. Juni 2026 bestätigt die Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG und schärft die Anforderungen an den Nachweis eines fortdauernden Ehewillens während der Inhaftierung des Ehepartners. Die absolute Dreijahresfrist wird nicht gelockert, und die Beweislast für den Fortbestand des Ehewillens liegt primär bei der ausländischen Person. Das Urteil verdeutlicht, dass Gefängnisbesuche — insbesondere wenn sie in Begleitung von Kindern oder Schwiegereltern erfolgen — keinen automatischen Beweis für das Fortbestehen der Ehegemeinschaft darstellen. Die Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG verlangt substanziierte und eindeutige Nachweise, die über den blossen Nachweis physischer Präsenz bei Besuchen hinausgehen.