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Strafrecht  ·  Urteil 6B_503/2024  ·  vom 10.06.2026

Drohung usw.; rechtliches Gehör, Willkür (Anzeigepflicht nach § 167 Abs. 1 GOG [ZH])

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Beschwerdeführer greift ein umfassendes Strafurteil (Drohung, Nötigung, üble Nachrede, Pornografie) mit zahlreichen verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Rügen an. Zentral ist die Frage, ob Behördenmitglieder, die ehrverletzende Äusserungen gegen sich privat bekämpfen, für ihre Strafanzeigen eine Anzeigepflicht nach § 167 GOG/ZH geltend machen können und ob dadurch das Amtsgeheimnis (Art. 320 StGB) berührt wird.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Sämtliche Rügen — Ausstand, rechtliches Gehör, Urteilseröffnung, Anklageprinzip, Beweiswürdigung, Amtsgeheimnis — genügen den Begründungsanforderungen nicht oder erweisen sich als unbegründet.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Grenzen des Amtsgeheimnisses bei Behördenmitgliedern, die als Privatpersonen von ehrverletzenden Äusserungen betroffen sind: Wenn die inkriminierten Äusserungen bereits einem breiten, offenen Adressatenkreis mitgeteilt wurden, fehlt der funktionale Bezug zur amtlichen Tätigkeit, und die Anzeigeerstattung fällt nicht unter Art. 320 StGB. Als direkt verletzte Personen können Behördenmitglieder Strafanzeige erstatten, ohne einer Entbindung vom Amtsgeheimnis zu bedürfen.

Sachverhalt

Ausgangslage und erstinstanzliches Urteil

Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 5. April 2023 der mehrfachen üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1, teilweise i.V.m. Abs. 2 StGB), der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), der versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und der mehrfachen Pornografie (Art. 197 Abs. 2 StGB) schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung wurde er freigesprochen. Die Strafe bestand in einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 500.–. Der Beschwerdeführer erhob Berufung, die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung.

Berufungsurteil des Obergerichts Zürich

Mit Beschluss vom 22. März 2024 stellte das Obergericht Zürich fest, dass die Dispositivziffern 2, 5 und 7 in Rechtskraft erwachsen sind. Es sprach A.________ der Drohung, der versuchten Nötigung, der mehrfachen üblen Nachrede und der mehrfachen Pornografie schuldig. Vom Vorwurf der üblen Nachrede gemäss Anklagedossier 1 wurde er freigesprochen. Die Strafe wurde auf 180 Tagessätze zu je Fr. 30.– erhöht (bei Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft), die Busse von Fr. 500.– bestätigt.

Bundesgerichtliche Beschwerde

A.________ wendet sich mit Beschwerde vom 21. Juni 2024 und zahlreichen weiteren Eingaben an das Bundesgericht. Sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, reicht eine eigene Beschwerde vom 22. August 2024 ein. Die Beschwerde richtet sich gegen das Urteil des Obergerichts Zürich vom 22. März 2024 und beantragt Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich.

Hintergrund der Tatvorwürfe

Hintergrund der zur Anklage erhobenen Tathandlungen sind Konflikte, die der Beschwerdeführer (u.a.) mit dem Beschwerdegegner 2 (Richter am Bezirksgericht U.________) und dem Beschwerdegegner 3 (Gemeindeschreiber in V.________) austrägt. Auslöser waren einerseits ein vom Beschwerdegegner 2 gegen den Beschwerdeführer im Oktober 2016 gefälltes Strafurteil wegen mehrfach versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden (Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und ein vom Beschwerdegegner 3 namens des Gemeinderates für das Areal des Gemeindehauses mitunterzeichnetes Hausverbot.

Erwägungen

Ausstands- und Sistierungsgesuche

Das Bundesgericht weist die Ausstandsgesuche als unzulässig, wenn nicht gar als rechtsmissbräuchlich zurück. Weder die behauptete Fehlerhaftigkeit früherer Entscheide, noch eine Staatshaftungsklage oder eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs gegen Gerichtsmitglieder begründen ein persönliches Interesse oder eine Befangenheit im Sinne von Art. 34 BGG (E. 1.2, mit Verweis auf Urteil 6F_19/2024 vom 26. November 2024 E. 6.4 und 7F_38/2024 vom 27. Januar 2025 E. 2). Auch das Sistierungsgesuch wird mangels nachvollziehbarem Konnex zum Verfahren 6B_223/2024 abgewiesen (E. 2).

Urteilseröffnung nach Art. 84 Abs. 3 StPO

Der Beschwerdeführer rügt, das Urteil sei entgegen Art. 84 Abs. 1 StPO nicht mündlich eröffnet worden, womit Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt sei. Das Bundesgericht stellt fest, dass alle Parteien — darunter auch der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Fingerhuth — im Nachgang zu den Parteivorträgen auf Nachfrage des Vorsitzenden auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichteten. Damit liegt die Konstellation von Art. 84 Abs. 3 StPO vor, wonach bei Verzicht der Parteien auf eine öffentliche Urteilsverkündung das Gericht das Dispositiv sofort nach der Urteilsfällung schriftlich zustellt. Der nachträglichen Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsprinzips ist der Weg abgesagt (E. 7.1, mit Verweis auf SAXER/SANTSCHI KALLAY/TURNHEER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 28 zu Art. 69 StPO; 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 E. 6.2.3).

Art. 84 Abs. 3 StPO (SR 312.0) «Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt es dies so bald als möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten Hauptverhandlung. Verzichten die Parteien in diesem Falle auf eine öffentliche Urteilsverkündung, so stellt ihnen das Gericht das Dispositiv sofort nach der Urteilsfällung zu.»

Rechtliches Gehör und Verzicht auf persönliche Teilnahme

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im gesamten Hauptverfahren nie zu seiner Person befragt worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Das Bundesgericht hält fest, dass es der anwesenheitsberechtigten Person freisteht, auf die Garantien eines fairen Verfahrens ausdrücklich zu verzichten. Der Verzicht muss unzweideutig zum Ausdruck kommen und ein Mindestmass an Garantien aufweisen. Der Beschwerdeführer war über die Anklage informiert (Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK), ordnungsgemäss vorgeladen und rechtsanwaltlich vertreten. Er hatte im Vorverfahren zu sämtlichen Tatvorwürfen Stellung genommen und dem Berufungsgericht persönliche Plädoyernotizen übermittelt. Sein offensichtliches Ansinnen, nicht an der Verhandlung teilzunehmen, und die schliessliche Dispensation gestützt auf ein Arztzeugnis bestätigen den freiwilligen Verzicht (E. 7.2.3, mit Verweis auf 6B_157/2025 vom 15. Januar 2026 E. 3.4.1 und 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.2.2).

Amtsgeheimnis und Anzeigepflicht — Die zentrale dogmatische Frage

Ausgangslage

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz lege § 167 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden des Kantons Zürich (GOG/ZH) willkürlich aus, wonach Behörden und Angestellte strafbare Handlungen, die sie bei Ausübung ihrer Amtstätigkeit wahrnehmen, anzuzeigen haben. Damit werde für die Beschwerdegegner 2 und 3 zu Unrecht ein Rechtfertigungsgrund für eine Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 StGB bejaht. Sämtliche von den Beschwerdegegnern 2 und 3 erstatteten Anzeigen seien als unverwertbar zu betrachten (Art. 141 Abs. 2 StPO).

Dogmatische Grundlagen

Das Bundesgericht legt die dogmatischen Grundlagen von Art. 320 StGB dar: Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat (BGE 127 IV 122 E. 1). Der Tatbestand geht von einem materiellen Geheimnisbegriff aus — es ist unerheblich, ob die Tatsache von der zuständigen Behörde als geheim erklärt wurde. Art. 320 StGB ist ein echtes Sonderdelikt, das nur von Behördenmitgliedern oder Beamten erfüllt werden kann (Art. 110 Abs. 3 StGB; BGE 142 IV 65 E. 5.1).

Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Art. 302 Abs. 1 StPO (SR 312.0) «Die Strafbehörden sind verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit sie für die Verfolgung nicht selber zuständig sind.»

Entscheidende Erwägung: Fehlender funktionaler Zusammenhang

Das Bundesgericht gelangt zu einem dogmatisch bedeutsamen Ergebnis: Zwar stehen die beanzeigten ehrverletzenden Äusserungen zweifellos in einem engen Zusammenhang mit der jeweiligen Stellung der Beschwerdegegner als kantonale bzw. kommunale Amtspersonen (der Ursprungskonflikt liegt in der amtlichen Tätigkeit). Die Beschwerdegegner 2 und 3 haben die ehrverletzenden Äusserungen jedoch nicht bei der direkten Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit wahrgenommen. Der Beschwerdegegner 2 erfuhr davon durch Mitteilungen an einen «diffusen, im Einzelfall jeweils etwas anders zusammengesetzten Kreis» von vorwiegend im Justizapparat, der staatlichen Verwaltung, der Polizei oder der Medienbranche tätigen Personen. Der Beschwerdegegner 3 erfuhr davon durch eine an eine Wand angebrachte, also öffentlich bekannt gemachte Mitteilung.

Damit haben die Beschwerdegegner 2 und 3 von den ehrverletzenden Äusserungen durch eine breite Öffentlichkeit erfahren. Insoweit der funktionale Zusammenhang zur amtlichen Tätigkeit fehlt, unterstehen diese Informationen nicht dem Amtsgeheimnis. Die Beschwerdegegner sind vielmehr als von den ehrverletzenden Äusserungen direkt verletzte Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO berechtigt, Strafanzeige zu erstatten, ohne dass es hierzu einer vorgängigen Entbindung vom Amtsgeheimnis bedarf (E. 7.9.4).

Zusätzlich erwägt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen seiner eigenen Strafanzeigen gegen die Beschwerdegegner gegenüber den Strafbehörden bereits offen gelegt hatte, in welchem Kontext die Beschwerdegegner in ihrer amtlichen Funktion mit ihm zu tun gehabt hatten. Die als dem Amtsgeheimnis unterstehend bezeichneten Tatsachen hatte der Beschwerdeführer damit längst aus eigenem Antrieb bekannt gegeben.

Abgrenzung zur Anzeigepflicht

Das Bundesgericht stellt klar, dass die Anzeigepflicht nach § 167 GOG/ZH nicht davon abhängt, ob es sich bei den beanzeigten Delikten um Antragsdelikte handelt. Eine entsprechende Beschränkung ergibt sich weder aus Art. 302 StPO noch aus § 167 GOG/ZH (E. 7.9.4, mit Verweis auf HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 20, 22 und 22a zu Art. 302 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro duriore» besagt, dass die Staatsanwaltschaft Anklage zu erheben hat, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 146 IV 68 E. 2.1; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Ob die Urheberschaft der inkriminierten E-Mails sich erstellen lässt, ist eine Frage der Beweiswürdigung.

Anklageprinzip und Treu und Glauben

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anklage sei in Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) erhoben worden. Er behauptet, Staatsanwältin E.________ habe ihn in den Glauben versetzt, die E-Mails könnten ihm nicht mit Bestimmtheit zugeordnet werden. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass sich aus Äusserungen zu Umständen, die in Ermittlung und Untersuchung begriffen sind, kein bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden ableiten lässt, das unter dem Schutz von Treu und Glauben stehen könnte (E. 7.5.2).

Beweiswürdigung und Urheberschaft der E-Mails

Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Feststellung, wonach alle E-Mails von derselben Person — nämlich ihm — verschickt worden seien, als willkürlich. Er verlangt die Beiziehung eines Sachverständigen nach Art. 182 StPO. Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer keinen entsprechenden Beweisantrag anlässlich der Berufungsverhandlung (erneuert) hat. Die Vorinstanz begründet in einlässlicher Würdigung zahlreicher Indizien nachvollziehbar, weshalb keine vernünftigen und unüberwindbaren Zweifel an der Urheberschaft des Beschwerdeführers bestehen (E. 7.10.2). Auch gestand der Beschwerdeführer in der polizeilichen Einvernahme vorbehaltlos ein, die pornografische E-Mail über sein eigens generiertes Mailkonto versandt zu haben (E. 7.12.2).

Üble Nachrede und Subsumtion

Das Bundesgericht bestätigt die Subsumtion der Vorinstanz: Das öffentlich an eine Wand geheftete Flugblatt mit der Aussage «Der Gemeindeschreiber C.________ ist wegen Amtsmissbrauchs und versuchter falscher Anschuldigung angezeigt» erfüllt den Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 StGB). Der Beschwerdeführer hat die Aufmerksamkeit potenzieller Adressaten ausschliesslich auf die mögliche Strafbarkeit gelenkt und interessebekundeten Lesern verunmöglicht, den Kontext der Aussage einzuordnen (E. 7.11). Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt.

Drohung

Betreffend das Anklagedossier 9 hält das Bundesgericht fest, dass es keine Verletzung von Treu und Glauben darstellt, wenn die von der Bedrohung betroffene Staatsanwältin das bereits laufende Strafverfahren vorübergehend weitergeführt hat. Ebenso wenig lässt sich daraus ableiten, die betroffene Staatsanwältin sei nicht in Angst versetzt worden (E. 7.12.1, mit Verweis auf 7B_711/2023 vom 23. November 2023 und 1B_575/2022 vom 17. November 2022).

Verfahrensrügen

Das Bundesgericht weist weitere Rügen zurück: Die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebotes (rund 90 Tage für die Ausfertigung der Begründung sind nicht zu beanstanden), die Rüge unzulässiger Gerichtsbesetzung (offensichtliches Versehen im Protokoll), die Rüge mangelnder Akteneinsicht (bereits in Verfahren 7B_460/2024 als offensichtlich unbegründet beurteilt) sowie die diversen Genugtuungsbegehren (die mit den verlangten Freisprüchen stehen und fallen).

Begründungsanforderungen

Viele der Rügen des Beschwerdeführers genügen den qualifizierten Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich vielfach auf die Wiederholung seiner vorinstanzlichen Argumentation, ohne an den Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Wo die Vorinstanz mit einer Haupt- und Alternativbegründung entscheidet, die je für sich den Ausgang besiegeln, muss der Beschwerdeführer darlegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 149 III 318 E. 3.1.3; BGE 142 III 364 E. 2.4).

Einordnung in die Rechtsprechung

Amtsgeheimnis und Anzeigepflicht

Das Urteil steht in der Tradition der Rechtsprechung zu Art. 320 StGB, insbesondere von BGE 127 IV 122 (Geheimnisbegriff), BGE 142 IV 65 (Verpflichtung zur Geheimhaltung aus besonderer Stellung) und BGE 140 IV 177 (Anzeigepflicht und Amtsgeheimnis). Es präzisiert die Dogmatik in einem bislang wenig beleuchteten Bereich: Die Frage, wann Behördenmitglieder, die selbst Opfer ehrverletzender Äusserungen sind, Strafanzeige erstatten können, ohne das Amtsgeheimnis zu verletzen.

Die zentrale Präzisierung liegt in der Unterscheidung zwischen dem materiellen Ursprungskonflikt (der durchaus in der amtlichen Tätigkeit wurzelt) und der Art und Weise der Wahrnehmung der ehrverletzenden Äusserung. Wurden die Äusserungen einem breiten, offenen Adressatenkreis mitgeteilt — sei es durch Massen-E-Mails an einen diffusen Kreis oder durch öffentlich an eine Wand geheftete Flugblätter — fehlt der funktionale Zusammenhang zur amtlichen Tätigkeit. Die Informationen unterstehen damit nicht dem Amtsgeheimnis, und die betroffenen Behördenmitglieder können als direkt verletzte Personen nach Art. 115 Abs. 1 StPO Strafanzeige erstatten. Diese dogmatische Trennung bestätigt und erweitert die Grundsätze von BGE 140 IV 177, wonach das Amtsgeheimnis nicht zwischen Strafverfolgungsbehörden gilt, die mit der gleichen Angelegenheit befasst sind — hier wird der Gedanke auf die Situation ausgedehnt, in der die Information bereits ausserhalb des amtlichen Geheimhaltungsperimeters gelangt ist.

Urteilseröffnung und Verzicht

Im Bereich von Art. 84 StPO bestätigt das Urteil die etablierte Rechtsprechung, dass ein ausdrücklicher Verzicht der Parteien auf mündliche Urteilsverkündung die Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 3 StPO erfüllt und die nachträgliche Rüge des Öffentlichkeitsprinzips ausschliesst (vgl. BGE 143 I 194 zum Ausschluss der Medien von der Berufungsverhandlung).

Grundsatz «in dubio pro duriore»

Die Bestätigung, dass die Staatsanwaltschaft bei wahrscheinlicherer Verurteilung Anklage zu erheben hat (BGE 146 IV 68; BGE 143 IV 241), wird in diesem Urteil auf die Situation angewendet, in der der Beschwerdeführer geltend macht, die Behörden hätten ihm eine Nichturheberschaft der E-Mails suggeriert. Das Bundesgericht stellt klar, dass Ermittlungsaussagen keine verbindlichen Erwartungen im Sinne von Treu und Glauben begründen.

Fazit

Das Urteil 6B_503/2024 ist ein entscheidendes Beispiel für die Praxis des Bundesgerichts, Beschwerden mit zahlreichen, weitgehend unsubstanziierten Rügen konsequent abzuweisen. Die dogmatisch bedeutsamste Aussage betrifft die Grenzen des Amtsgeheimnisses bei eigenem Betroffensein von Behördenmitgliedern: Wenn ehrverletzende Äusserungen bereits einem breiten, nicht amtlich gebundenen Adressatenkreis mitgeteilt wurden, fehlt der funktionale Bezug zur amtlichen Tätigkeit, und die betroffenen Behördenmitglieder können als Privatpersonen Strafanzeige erstatten, ohne in Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) zu fallen oder einer Entbindung vom Amtsgeheimnis zu bedürfen. Dies schützt einerseits das Recht der Behördenmitglieder auf Strafverfolgung von gegen sie gerichteten Delikten, wahrt andererseits aber die Grenzen des Amtsgeheimnisses, soweit die Kenntnisnahme tatsächlich im Rahmen amtlicher Tätigkeit erfolgte.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei der finanziellen Lage durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung getragen wird (Art. 65 Abs. 2 BGG).