Executive Summary
- Kernpunkt: Die CNA hatte die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) per 31. Juli 2024 eingestellt und den Gesundheitszustand der Versicherten als stabilisiert betrachtet, obwohl eine zweite Arthroskopie bereits für den 7. Oktober 2024 avisiert war. Das Bundesgericht prüft, ob diese Stabilisierungsannahme mit Art. 19 Abs. 1 UVG vereinbar ist.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den kantonalen Entscheid und die Einspracheentscheidung der CNA auf. Eine volle Arbeitsfähigkeit schliesst das Recht auf Weiterführung der Heilbehandlung nicht aus. Die CNA durfte den Gesundheitszustand nicht als stabilisiert betrachten, solange eine von drei behandelnden Ärzten empfohlene und unmittelbar bevorstehende Arthroskopie noch ausstand. Ausserdem durfte sie Berichte, die während des Einspracheverfahrens eingingen, nicht ignorieren.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Pflicht des Unfallversicherers, bei einer unmittelbar bevorstehenden medizinischen Massnahme die vorübergehenden Leistungen bis nach deren Durchführung aufrechtzuerhalten. Es bestätigt, dass die Beurteilung der Stabilisierung prospektiv zu erfolgen hat und dass im Einspracheverfahren eingegangene medizinische Unterlagen zwingend zu berücksichtigen sind.
Sachverhalt
Die 1985 geborene A.________ (nachfolgend: die Versicherte) arbeitete als Detailhandelsmanagerin bei B.________ SA. Am 13. März 2021 verletzte sie sich beim Treppenabstieg am linken Fuss; es wurde eine linksseitige Sprunggelenksverstauchung mit Ruptur des vorderen tibiofibularen Bandes diagnostiziert. Die Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents (CNA) übernahm den Fall. Am 6. Dezember 2021 wurde eine Arthroskopie des linken Sprunggelenks durchgeführt. Vom 27. März bis 17. Mai 2023 folgte ein Aufenthalt in der Clinique romande de réadaptation (CRR).
Am 18. Juni 2024 informierte die CNA die Versicherte über die Einstellung der Heilbehandlung und des Taggelds per 31. Juli 2024. Mit Entscheidung vom 7. August 2024 verneinte die CNA einen Anspruch auf Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung. Am 7. Oktober 2024 — zwei Tage vor der Einspracheentscheidung — unterzog sich die Versicherte einer zweiten Arthroskopie. Die CNA wies die Einsprache am 9. Oktober 2024 ab, ohne das Ergebnis dieser Operation abzuwarten.
Das kantonale Sozialversicherungsgericht Freiburg wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Januar 2026 ab. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit und Streitgegenstand
Das Bundesgericht bestätigt die Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 82 ff. BGG). Es stellt klar, dass der Streitgegenstand alle streitigen Leistungen der Unfallversicherung umfasst — Heilbehandlung, Taggeld, Invalidenrente und Integritätsentschädigung —, da die Einstellung der vorübergehenden Leistungen und der Fallabschluss mit Prüfung der Rentenfrage so eng zusammenhängen, dass von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen ist (BGE 144 V 354 E. 4.2). Da sowohl Sach- als auch Geldleistungen streitig sind, ist das Bundesgericht an die kantonalen Sachfeststellungen nicht gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG; 8C_334/2025 vom 10. November 2025 E. 2).
Stabilisierung des Gesundheitszustands nach Art. 19 Abs. 1 UVG
Die zentrale Rechtsfrage betrifft die Stabilisierung des Gesundheitszustands. Das Bundesgericht legt Art. 19 Abs. 1 UVG wie folgt dar:
Art. 19 Abs. 1 UVG (SR 832.20) «Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin.»
Das Bundesgericht präzisiert, dass der Gesetzgeber mit dem Wort «namhaft» verlangt, dass die Verbesserung durch die Fortsetzung der Behandlung signifikant sein muss. Eine blosse entfernte Möglichkeit eines positiven Behandlungsergebnisses oder ein geringfügiger therapeutischer Fortschritt genügt nicht (vgl. 8C_340/2025 vom 16. April 2026 E. 2.1; 8C_179/2025 vom 9. Dezember 2025 E. 3). Die Beurteilung des Gesundheitszustands hat prospektiv zu erfolgen.
Volle Arbeitsfähigkeit schliesst Heilbehandlung nicht aus
Das kantonale Gericht hatte aus der vollen Arbeitsfähigkeit der Versicherten ab dem 31. Juli 2024 abgeleitet, dass eine signifikante Verbesserung des Gesundheitszustands nach diesem Datum von vornherein ausgeschlossen sei. Das Bundesgericht widerspricht dieser Auffassung entschieden: Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, schliesst eine volle Arbeitsfähigkeit — selbst in der gewohnten Tätigkeit — das Recht auf Weiterführung der Heilbehandlung nicht aus. Auch in dieser Konstellation besteht ein Behandlungsanspruch weiter, wenn die Behandlung zu einer nennenswerten Besserung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG führen kann (8C_620/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.4; 8C_183/2020 vom 22. April 2020 E. 4.3.2). Dies gilt umso mehr, als sich die volle Arbeitsfähigkeit auf eine an die funktionellen Einschränkungen der Versicherten angepasste Tätigkeit bezieht, nicht auf die vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit.
Medizinische Bewertung zum Zeitpunkt der Einstellungsentscheidung
Das Bundesgericht analysiert die medizinischen Berichte im Einzelnen:
- Dr. C.________, Kreisärztin der CNA, beurteilte den Gesundheitszustand in ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2024 als stabilisiert, da zweieinhalb Jahre nach dem Trauma und zwei Jahre nach der chirurgischen Versorgung keine Besserung mehr zu erwarten sei.
- Am 5. Februar 2024 berichtete Dr. F.________, Neurologe, von einer «deutlichen Besserung» der funktionellen Störungen (Bewegungen des Sprunggelenks und der Zehen) seit Ende Dezember 2023. Er stellte fest, dass neurologisch nichts mehr einer erneuten Arthroskopie entgegenstehe.
- In seinen Berichten vom 20. Februar und 23. April 2024 bestätigte Dr. D.________, Spezialist für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, die funktionelle Verbesserung und schlug wegen der anhaltenden Schmerzen eine erneute Arthroskopie vor, gefolgt gegebenenfalls von einer Knorpeltransplantation.
- Am 13. August 2024 schlug Dr. E.________, ebenfalls Orthopädischer Chirurg und Traumatologe, eine Arthroskopie mit Débridement der beiden Gelenkspalten des linken Sprunggelenks vor.
- Am 30. August 2024 schloss sich Dr. D.________ der Indikation für eine zweite Arthroskopie an und führte aus, dass in vielen Fällen chronische Schmerzen nicht anhand von MRT-Befunden erklärt werden könnten, wohl aber durch eine arthroskopische Exploration.
Die CNA und das kantonale Gericht hatten die medizinischen Berichte nach dem 18. Juni 2024 (Datum der Leistungsseinstellung) ausser Acht gelassen. Das Bundesgericht rügt dies als rechtsfehlerhaft: Der Versicherer ist verpflichtet, die Entwicklung der Sachverhalte, die während des Einspracheverfahrens eintreten, zu berücksichtigen, soweit diese geeignet sind, die Rechtsverhältnisse zu verändern, die Gegenstand der ursprünglichen Entscheidung waren (BGE 143 V 295 E. 4.1.2; BGE 142 V 337 E. 3.2.2).
Stabilisierung vor bevorstehender Operation unzulässig
Aus den übereinstimmenden Stellungnahmen der behandelnden Ärzte und der unmittelbar bevorstehenden erneuten Operation folgert das Bundesgericht, dass die CNA den Gesundheitszustand der Versicherten nicht als stabilisiert betrachten durfte, bevor diese Intervention durchgeführt war. Es oblag der CNA, die vorübergehenden Leistungen bis nach der zweiten Arthroskopie weiterzuführen und sodann den Zeitpunkt der Stabilisierung aufgrund der postoperativen Entwicklung festzulegen. Die CNA wurde spätestens am 2. Oktober 2024 darüber informiert, dass die Operation am 7. Oktober 2024 stattfinden sollte, erliess ihre Einspracheentscheidung aber am 9. Oktober 2024, ohne das Ergebnis der zwei Tage zuvor durchgeführten Operation abzuwarten. Diese Operation habe — wie Dr. D.________ bestätigte — eine erhebliche fibrotische Hypertrophie aufgedeckt und zu einer deutlichen Schmerzlinderung geführt.
Kausalzusammenhang nicht unterbrochen
Das kantonale Gericht hatte ausgeführt, dass verschiedene aussermedizinische Faktoren die Entwicklung des Sprunggelenks negativ beeinflusst hätten, weshalb die Arthroskopie vom 7. Oktober 2024 nicht im Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 13. März 2021 stehe. Das Bundesgericht widerspricht auch hier: Der Umstand, dass aussermedizinische Faktoren die medizinische Entwicklung negativ beeinflusst haben, erlaubt es nicht, den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden am linken Fuss in Frage zu stellen. Kein Arzt — auch nicht Dr. C.________ — habe einen solchen Kausalzusammenhang bestritten.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in einer konsistenten Linie der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Stabilisierung des Gesundheitszustands in der Unfallversicherung. Es bestätigt und präzisiert mehrere etablierte Grundsätze:
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Prospektive Beurteilung: Die Stabilisierung ist zum Zeitpunkt der Einstellungsentscheidung prospektiv zu beurteilen. Eine erst nach dem Stichdatum eingetretene Besserung ist zwar grundsätzlich nicht massgeblich, doch ändert sich dies, wenn die Massnahme bereits vor dem Stichdatum indiziert und unmittelbar bevorstand. Das Urteil bestätigt damit die Grundsätze aus 8C_340/2025 vom 16. April 2026 und 8C_179/2025 vom 9. Dezember 2025.
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Volle Arbeitsfähigkeit ≠ Ende der Heilbehandlung: Das Urteil bekräftigt die konstante Rechtsprechung, dass eine volle Arbeitsfähigkeit allein den Anspruch auf Heilbehandlung nicht zum Erliegen bringt (8C_620/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.4; 8C_183/2020 vom 22. April 2020 E. 4.3.2).
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Berücksichtigungspflicht im Einspracheverfahren: Die Pflicht des Versicherers, im Einspracheverfahren eingegangene neue medizinische Erkenntnisse zu berücksichtigen, wird aus BGE 143 V 295 E. 4.1.2 und BGE 142 V 337 E. 3.2.2 bestätigt. Diese Pflicht ist hier umso bedeutender, als die CNA die Einspracheentscheidung zwei Tage nach der zweiten Arthroskopie erliess, ohne deren Ergebnis abzuwarten.
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Einheitlicher Streitgegenstand: Die Qualifizierung der Einstellung vorübergehender Leistungen und der Rentenprüfung als einheitlicher Streitgegenstand folgt BGE 144 V 354 E. 4.2.
Das Urteil bringt keine neue Rechtsprechung, akzentuiert aber die Pflicht des Unfallversicherers, eine unmittelbar bevorstehende medizinische Massnahme abzuwarten, bevor der Gesundheitszustand als stabilisiert erklärt wird. Es zeigt auf, dass die zeitliche Koordination zwischen Leistungsseinstellung, Einspracheentscheidung und medizinischen Massnahmen sorgfältig zu handhaben ist: Eine arthroskopische Operation, die zwei Tage vor der Einspracheentscheidung stattfindet und nachweislich eine deutliche Besserung bringt, kann nicht einfach ignoriert werden.
Fazit
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, hebt den kantonalen Entscheid und die Einspracheentscheidung der CNA auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die CNA zurück. Die CNA hat die vorübergehenden Leistungen nicht per 31. Juli 2024 einstellen dürfen, da bei prospektiver Betrachtung — gestützt auf die übereinstimmenden Berichte der behandelnden Ärzte — mit der zweiten Arthroskopie eine medizinische Massnahme unmittelbar bevorstand, die eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwarten liess. Die CNA wird den Gesundheitszustand nach der postoperativen Entwicklung neu beurteilen müssen. Die Gerichtsgebühr von 800 Franken und eine Parteientschädigung von 3000 Franken gehen zu Lasten der CNA.