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Strafrecht  ·  Urteil 6B_458/2024  ·  vom 07.07.2026

Einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand; rechtliches Gehör; Willkür

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt ein Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt auf, weil die Vorinstanz den subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 StGB aF) nicht begründet und eine allfällige Notwehrlage (Art. 15 StGB) nicht geprüft hat.
  • Entscheidung: Teilgutheissung der Beschwerde; Rückweisung an die Vorinstanz zur Ergänzung der Erwägungen zum Eventualvorsatz, zur Notwehrsituation und zum Beschleunigungsgebot. Im Übrigen Abweisung, soweit darauf einzutreten ist.
  • Bedeutung: Das Urteil bekräftigt die strengen Begründungsanforderungen nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG: Unterscheidet sich die rechtliche Würdigung des Gerichts von der Anklage, muss der subjektive Tatbestand — insbesondere die Abgrenzung von direktem Vorsatz, Eventualvorsatz und Fahrlässigkeit — ausdrücklich erörtert werden. Ebenso muss eine von der Verteidigung konkret vorgebrachte Notwehrsituation sachlich geprüft werden.

Sachverhalt

Ausgangslage und Vorinstanzen

Am 21. Dezember 2019 kam es in einem Pub in Basel zu einer Auseinandersetzung zwischen A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________ (Privatklägerin), bei der B.________ durch ein Trinkglas im Gesicht verletzt wurde (Nasenbeinbruch, sichtbare Narbe). Das Strafdreiergericht Basel-Stadt verurteilte A.________ am 10. Dezember 2021 wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Das Verfahren gegen B.________, die ebenfalls der Körperverletzung beschuldigt war, wurde von der Staatsanwaltschaft nicht an die Hand genommen; dagegen eingelegte Rechtsmittel blieben erfolglos.

Auf Berufung von A.________ hin änderte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die rechtliche Qualifikation: Es sprach A.________ am 26. Februar 2024 wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- an B.________.

Gegenstand der Beschwerde

A.________ rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in mehrfacher Hinsicht (Nichtberücksichtigung eines bearbeiteten Videos, unzureichender Würdigungsvorbehalt bei der abweichenden rechtlichen Qualifikation, fehlende Erwägungen zum Beschleunigungsgebot), beanstandet die Sachverhaltsfeststellung als willkürlich und wendet sich gegen die rechtliche Qualifikation (mangelnder Vorsatz; ungeprüfte Notwehrlage).

Erwägungen

Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)

Das Bundesgericht prüft drei Aspekte der Gehörsrüge:

1. Bearbeitetes Video: Die Vorinstanz hat das von der Beschwerdeführerin nachträglich bearbeitete Video nicht als Beweismittel erhoben, da die Originalaufnahme bereits bei den Pub-Betreibern erhoben wurde und allen Parteien zur Stellungnahme vorlag. Das bearbeitete Video weicht technisch ab (Bildwiederholrate 25 statt 15 Bilder pro Sekunde; Dauer 5:03 statt 4:48 Minuten). Das Bundesgericht erachtet den Verzicht auf ein weiteres Beweismittel bei bereits vorhandener Originalaufnahme als zulässige antizipierte Beweiswürdigung und weist die Rüge als appellatorische Kritik ab, die den qualifizierten Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht genügt.

2. Würdigungsvorbehalt: Die Vorinstanz hatte nach dem Verhandlungsprotokoll die Parteien zumindest in der Replik über die Möglichkeit einer abweichenden rechtlichen Würdigung informiert und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Damit sind der Anklagegrundsatz und der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt.

Art. 344 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.»

Die Eröffnung einer möglicherweise anderen rechtlichen Würdigung hat rechtzeitig, grundsätzlich spätestens vor Abschluss des Beweisverfahrens, nach Möglichkeit schon früher, etwa zu Beginn der Hauptverhandlung, zu erfolgen. Wie viel Zeit den Parteien verbleiben muss, lässt sich nicht abstrakt bestimmen; massgebend sind die Umstände des konkreten Falles (BGE 131 I 185 E. 2.1; Urteile 6B_960/2024 vom 8. Mai 2025 E. 3.2.2; 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 2.2.1).

3. Beschleunigungsgebot: Diese Rüge ist berechtigt. Die Beschwerdeführerin hatte das Beschleunigungsgebot bereits vor der Vorinstanz geltend gemacht. Das angefochtene Urteil enthält hierzu keinerlei Ausführungen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Die Vorinstanz wird sich dazu im Rahmen des neuen Urteils zu äussern haben.

Sachverhaltsfeststellung und Willkür

Die Beschwerdeführerin beschränkt sich weitgehend darauf, den Sachverhalt aus ihrer Perspektive nachzuerzählen und die gleichen Argumente wie im kantonalen Verfahren zu wiederholen, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen substanziell auseinanderzusetzen. Dies genügt den qualifizierten Rügeanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (BGE 148 IV 205 E. 2.6; BGE 146 IV 297 E. 1.2). Soweit die Rügen die Anforderungen knapp erfüllen, sind sie nicht geeignet, Willkür darzutun. Die Vorinstanz würdigt die Videoaufnahme, die Aussagen und die Konfliktdynamik plausibel und nachvollziehbar. Der Sachverhalt bleibt unverändert.

Rechtliche Qualifikation: Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand

Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht als versuchte schwere Körperverletzung (wie die Erstinstanz), sondern als einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand. Das Glas sei im Gesicht der Privatklägerin unterhalb der Augenhöhle aufgeschlagen. Eine schwere Verletzung im Sinne von Art. 122 StGB liege nicht vor, da die Narbe zwar sichtbar, aber relativ diskret sei. Auch fehlten Anzeichen für einen gezielten Einsatz gegen das Auge oder eine besondere Wucht. Ein Eventualvorsatz bezüglich einer schweren Verletzung wird verneint.

Das Bundesgericht kritisiert jedoch, dass die Vorinstanz zwar ausführlich zum (fehlenden) Vorsatz bezüglich der schweren Körperverletzung Stellung nimmt, aber den subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand völlig unerörtert lässt:

Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB aF (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht [...].»

In subjektiver Hinsicht genügt Eventualvorsatz. Art. 12 Abs. 2 StGB definiert:

Art. 12 Abs. 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.»

Ob die Beschwerdeführerin die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand direktvorsätzlich oder bloss eventualvorsätzlich beging, geht aus den Erwägungen der Vorinstanz nicht hervor. Die Vorinstanz stellt fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Hand mit dem Glas bewusst hob und gegen den Kopf ausstreckte, verneint aber einen gezielten Einsatz gegen das Auge. Damit kommt die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht nach: Weder den Parteien noch dem Bundesgericht ist es möglich, das Urteil auf seine Rechtmässigkeit zu prüfen (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1). Der dogmatische Hintergrund der Eventualvorsatzprüfung nach ständiger Rechtsprechung erfordert, dass das Sachgericht die relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darstellt, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1).

Nicht geprüfte Notwehrlage

Ebenfalls berechtigt ist die Rüge der Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz eine allfällige Notwehrsituation nicht geprüft hat. Die Vorinstanz erwog zwar, der von der Beschwerdeführerin zitierte Beschwerdeentscheid vom 7. Februar 2022 habe keine Feststellungen zur Notwehr der Beschwerdeführerin getroffen, sondern lediglich geprüft, ob sich die Privatklägerin auf Notwehr berufen konnte. Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz zwar nicht verpflichtet war, sich mit dem anders gelagerten Beschwerdeverfahren auseinanderzusetzen, sie aber sehr wohl verpflichtet war, eine allfällige Notwehrsituation der Beschwerdeführerin — gestützt auf den verbindlich festgestellten Sachverhalt — zu prüfen:

Art. 15 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.»

Die Vorinstanz hat selbst festgestellt, dass die Privatklägerin nach dem Anschütten des Getränks durch die Beschwerdeführerin auf diese zugelaufen ist und ihr energisch ins Gesicht gegriffen hat. Ob es sich dabei um einen Angriff im Sinne von Art. 15 StGB handelte und ob der anschliessende Glaswurf als Notwehr (oder allenfalls als Notwehrexzess) zu qualifizieren wäre, hat die Vorinstanz nicht geprüft. Damit entspricht das Urteil auch in diesem Punkt nicht den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der Begründungsanforderungen nach Art. 112 BGG

Das Urteil steht in der Tradition der ständigen Rechtsprechung zur Begründungspflicht von Sachentscheiden, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.1). Das Bundesgericht hat bereits mehrfach betont, dass die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art darzulegen sind und dass es sich nicht an die Stelle der Vorinstanz setzen darf, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 150 III 1 E. 4.5; BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Der vorliegende Fall bestätigt, dass diese Pflicht nicht nur die objektiven Tatbestandsmerkmale erfasst, sondern insbesondere auch den subjektiven Tatbestand — die Abgrenzung von direktem Vorsatz, Eventualvorsatz und Fahrlässigkeit.

Präzisierung zur Notwehrprüfung bei gegenseitigen Auseinandersetzungen

Das Urteil präzisiert, dass die Vorinstanz eine von der Verteidigung konkret vorgebrachte Notwehrsituation gestützt auf den verbindlich festgestellten Sachverhalt zwingend prüfen muss, selbst wenn ein früheres Verfahren gegen den Beschwerdegegner eine andere Notwehrkonstellation betraf. Die Vorinstanz darf sich nicht darauf beschränken, die Nichtzuständigkeit für das andere Verfahren festzustellen, ohne die Notwehrlage der beschuldigten Person im eigenen Verfahren zu erörtern. Dies ist besonders relevant bei gegenseitigen Auseinandersetzungen mit wechselseitigen Verfahren, wie sie im vorliegenden Fall gegeben waren (vgl. auch BGE 136 IV 49 zur Notwehr bei Eskalationssituationen).

Bestätigung zum Würdigungsvorbehalt nach Art. 344 StPO

Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung zu Art. 344 StPO, wonach die Eröffnung einer abweichenden rechtlichen Würdigung rechtzeitig zu erfolgen hat und den Parteien genügend Zeit zur Vorbereitung ihrer Stellungnahme verbleiben muss (Urteile 6B_960/2024 vom 8. Mai 2025 E. 3.2.2; 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 2.2.1; 6B_531/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1). Im vorliegenden Fall genügte die Vorinstanz diesen Anforderungen, da die Beschwerdeführerin zumindest in der Replik Stellung nehmen konnte.

Fazit

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wird in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufgehoben und die Sache zur Verbesserung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Vorinstanz wird in ihrem neuen Urteil:

  1. den subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 StGB aF) begründen, insbesondere darlegen, ob sie von direktem Vorsatz oder Eventualvorsatz ausgeht;
  2. eine allfällige Notwehrsituation (bzw. einen allfälligen Notwehrexzess) der Beschwerdeführerin gestützt auf den verbindlichen Sachverhalt prüfen (Art. 15 StGB);
  3. sich zum Beschleunigungsgebot äussern und dieses allenfalls in der Strafzumessung berücksichtigen;
  4. gestützt auf die neuen Erwägungen die Strafzumessung und die Genugtuung neu beurteilen.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin anteilsmässig auferlegt; der Kanton Basel-Stadt hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird im noch offenen Umfang wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin wird mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).