Executive Summary
- Kernpunkt: Streit um die Höhe der Invalidenrente bei einem Senior Account Executive nach Schädelhirntrauma; Beweiswürdigung zweier konkurrierender Gutachten und massgebliche Ermittlung des Invalideneinkommens.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Bemessung des Invaliditätsgrades bei 40 % und weist die Beschwerde ab. Auf das interdisziplinäre Gutachten der Klinik C.________ (80 % Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit) wird abgestellt; das Privatgutachten mit 50 % Arbeitsunfähigkeit wird mangels Differenzierung nicht berücksichtigt.
- Bedeutung: Präzisiert die Grundsätze zum Beweiswert versicherungsexterner Gutachten bei identischen Befunden, aber abweichender Bewertung, zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit statt in der angestammten Tätigkeit und zur fehlenden Bindungswirkung der IV-Invaliditätsschätzung gegenüber dem Unfallversicherer.
Sachverhalt
A.________ (Jahrgang 1980) zog sich am 7. Juli 2013 bei einem Velounfall unter anderem eine Beckenringfraktur und ein Schädelhirntrauma zu. Die AXA Versicherungen AG als Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach stationärer Behandlung und jahrelangen beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (bis August 2019), die bei anhaltend geklagten neuropsychologischen Defiziten erfolglos blieben, sprach die AXA mit Verfügung vom 5. Februar 2020 eine Invalidenrente bei 33 % Erwerbsunfähigkeit und eine Integritätsentschädigung bei 20 % Integritätseinbusse zu. Mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2022 erhöhte sie den Invaliditätsgrad auf 40 %, gestützt auf das Gutachten der Klinik C.________ vom 1. Oktober 2019, das Privatgutachten des Dr. med. D.________ (FMH Neurologie/Verhaltensneurologie SGVN) vom 16. März 2020 und die Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. E.________ vom 12. Dezember 2020.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde teilweise gut und erhöhte die Integritätsentschädigung auf 35 %, bestätigte aber im Übrigen den Invaliditätsgrad von 40 %. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der A.________ eine höhere Invalidenrente verlangt. Ein gleichzeitig anhängiges Revisionsgesuch wurde vorinstanzlich mit Urteil vom 21. Januar 2026 abgewiesen; dagegen läuft das Verfahren 8C_183/2026.
Erwägungen
Zulässigkeit und Prüfungsrahmen
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist im Unfallversicherungsweg nicht an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Immerhin prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1).
Streitgegenstand und Rechtsgrundlagen
Streitig ist die Bestätigung der Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 %. Anspruchsgrundlage ist Art. 18 Abs. 1 UVG, die Bemessungsmethode richtet sich nach Art. 16 ATSG:
Art. 18 Abs. 1 UVG (SR 832.20) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat.»
Art. 16 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch
«Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.»
Beweiswert des Gutachtens der Klinik C.________
Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Würdigung des interdisziplinären Gutachtens der Klinik C.________ als massgebend. Die Gutachter der Klinik waren nicht in die Behandlung involviert (BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a). Auf versicherungsexterne Stellungnahmen kann abgestellt werden, wenn keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5; BGE 137 V 210 E. 1.3.4; BGE 135 V 465 E. 4.4; BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Der Privatgutachter Dr. med. D.________ gelangte trotz praktisch identischer Befunde zu einer weitergehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Er begründete jedoch nicht, weshalb selbst in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 50%-ige Beeinträchtigung bestehen sollte, während die Klinik C.________ zwischen der anspruchsvollen angestammten Tätigkeit (33 % Einschränkung) und einer intellektuell weniger anspruchsvollen Verweistätigkeit (20 % Einschränkung) differenzierte. Die Vorinstanz durfte auf das Gutachten der Klinik C.________ abstellen.
Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz im Rahmen der Integritätsentschädigung auf eine leichte bis mittelschwere Hirnfunktionsstörung gemäss Suva-Tabelle 8 erkannte, da es dort um die Beeinträchtigung in den Lebensfunktionen und im Lebensgenuss geht, nicht um die erwerbliche Leistungsfähigkeit (BGE 117 V 71 E. 3a/bb/aaa; BGE 115 V 147 E. 1; BGE 113 V 218 E. 4b). Auch der Einwand unzureichender Befassung mit den Eingliederungsschwierigkeiten greift nicht: Die Gutachter berücksichtigten ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer im angestammten Beruf nicht mehr Fuss fassen konnte (BGE 151 V 306). Eine Aggravation war nicht festzustellen.
Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode
Die Vorinstanz stellte in erwerblicher Hinsicht nicht auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ab, sondern auf die gutachtlich bescheinigte Leistungsfähigkeit in einer zumutbaren Verweistätigkeit. Dies entspricht der Rechtsprechung: Massgeblich ist, inwieweit der Versicherte seine verbleibende Arbeitsfähigkeit erwerblich voll auszuschöpfen vermag (BGE 148 V 174; BGE 135 V 297 E. 5.2). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die verbleibende Arbeitsfähigkeit voll ausschöpft, und erscheint das Einkommen angemessen, gilt der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist dies nicht der Fall, können LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden.
Der Beschwerdeführer hatte an einer Stelle in einer Weinhandlung lediglich ein 40%-Pensum gefunden, was das Erfordernis der vollen Ausschöpfung der gutachtlich bescheinigten Arbeitsfähigkeit (80 %) nicht erfüllt. Das Bundesgericht bestätigt, dass der LSE-Tabellenlohn für Kompetenzniveau 2 im Bereich Kommunikation zu Recht herangezogen wurde, da der Beschwerdeführer auf seine akademische Ausbildung und Berufserfahrung zurückgreifen kann. Kompetenzniveau 1 (einfache körperliche oder handwerkliche Tätigkeiten) ist nicht angezeigt, da nur eine leichte Einschränkung besteht, der durch Vermeidung komplexer Situationen zu begegnen ist. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind keine übermässigen Anforderungen zu stellen (8C_312/2024 vom 4. April 2025 E. 4.1; 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1.3).
Der leidensbedingte Abzug von 10 % vom Tabellenlohn wurde nicht weiter substantiiert gerügt; der Beschwerdeführer nennt keine Gründe, die zusätzlich zu Kompetenzniveau 2 und dem 80%-Pensum zu berücksichtigen wären (8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Auch das Valideneinkommen wurde zu Recht auf den letzten tatsächlichen Verdienst von Fr. 85'180.-- festgesetzt, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine hypothetische Lohnentwicklung vorliegen. Weitere Abklärungen durften praxisgemäss durch antizipierte Beweiswürdigung abgelehnt werden.
Keine Bindungswirkung der IV-Schätzung
Die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung entfaltet gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung (BGE 133 V 549 E. 6.1 und 6.2; BGE 131 V 362; 8C_665/2016 vom 24. November 2016 E. 5.2). Dass die IV dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine ganze Rente zugesprochen hat, ändert an der Beurteilung des Anspruchs gegenüber dem Unfallversicherer nichts.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der festen Linie der Rechtsprechung zur Beweiswürdigung versicherungsexterner Gutachten und zur Einkommensvergleichsmethode im Unfallversicherungsrecht:
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Beweiswert versicherungsexterner Gutachten: Das Bundesgericht bestätigt die Grundsätze aus BGE 134 V 231, BGE 125 V 351 und die neuere Rechtsprechung (BGE 151 V 244 E. 3.5). Bei identischen Befunden, aber abweichender Bewertung ist das Gutachten vorzuziehen, das die Arbeitsfähigkeit differenzierter nach Anforderungsprofilen der Tätigkeit aufschlüsselt und die Gründe für weitergehende Einschränkungen in einer Verweistätigkeit darlegt.
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Verwertbarkeit in Verweistätigkeit vs. angestammter Tätigkeit: Das Urteil präzisiert, dass der Invalidenlohn nicht zwingend auf der angestammten Tätigkeit aufbauen muss, wenn die erwerbliche Verwertung der Restarbeitsfähigkeit dort nicht mehr gegeben ist. Der Tabellenlohn einer leidensangepassten Verweistätigkeit ist massgebend, sofern die versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht voll ausschöpft (Bestätigung von BGE 148 V 174 und BGE 135 V 297).
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Kompetenzniveau und leidensbedingter Abzug: Die Beibehaltung von Kompetenzniveau 2 (statt 1) trotz kognitiver Einschränkungen verdeutlicht, dass das Kompetenzniveau sich nach der Ausbildung und Berufserfahrung richtet, nicht nach den unfallbedingten Einschränkungen. Ein 10%-iger leidensbedingter Abzug ist bei leichten kognitiven Beeinträchtigungen angemessen, wenn zusätzlich bereits ein reduziertes Pensum (80 %) berücksichtigt wird.
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Trennung von Integritätsentschädigung und Invalidenrente: Das Urteil stellt klar, dass eine höhere Integritätseinbusse (hier 35 % nach Suva-Tabelle 8 für Hirnfunktionsstörungen) nicht automatisch eine höhere Erwerbsunfähigkeit begründet. Die beiden Konzepte messen unterschiedliche Dimensionen (BGE 117 V 71; BGE 115 V 147; BGE 113 V 218).
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Fehlende Bindungswirkung: Bestätigt die konstante Rechtsprechung, wonach die Invaliditätsbemessung der IV für den Unfallversicherer nicht verbindlich ist (BGE 133 V 549; BGE 131 V 362).
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt den Invaliditätsgrad von 40 %. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung des Gutachtens der Klinik C.________ hält Bundesrecht stand. Der Beschwerdeführer dringt weder mit der Rüge unzureichender Gutachtenqualität noch mit den Einwänden zur Einkommensermittlung durch. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden ihm auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG); der obsiegenden AXA steht als amtlich tätige Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).