Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht klärt erstmals, ob Versionsdaten von Bankformularen, Ausstellungs- und Ablaufdaten von Pässen sowie Errichtungsdaten von Trusts in Amtshilfeverfahren generell zu schwärzen sind, wenn sie vor dem ersuchten Zeitraum liegen.
- Entscheidung: Die Beschwerde der ESTV wird gutgeheissen. Die Schwärzungsanweisungen des Bundesverwaltungsgerichts werden aufgehoben. Im Regelfall ist von einer Schwärzung dieser Daten abzusehen.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Rechtsprechung zur voraussichtlichen Erheblichkeit bei Bankkontoeröffnungsunterlagen und grenzt den Schwärzungsauftrag des Art. 17 Abs. 2 StAhiG ein. Es stärkt den Grundsatz eines wirksamen und umfassenden Informationsaustauschs und hat unmittelbare Auswirkungen auf die Praxis der ESTV in sämtlichen Amtshilfeverfahren mit Bankunterlagen.
Sachverhalt
Am 20. März 2023 richtete der niederländische Belastingdienst gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweiz und den Niederlanden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA CH-NL; SR 0.672.963.61) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Ersuchen betraf die Einkommenssteuern im Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2021 und richtete sich gegen A.________, der sowohl eigenes Kontoinhaber als auch Endbegünstigter einer Gesellschaft (C.________) war. Die ersuchende Behörde verlangte umfassend die Übermittlung von Eröffnungsdokumenten, Identifikationsunterlagen, Vermögensausweisen und Kontoauszügen.
Die ESTV erliess am 29. Juni 2023 (gegenüber A.________) bzw. 3. Juli 2023 (gegenüber der Gesellschaft) Schlussverfügungen, in denen sie die Amtshilfe bewilligte. A.________ erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-4207/2023, vereinigt mit A-4208/2023). Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerden mit Urteil vom 12. Dezember 2024 teilweise gut und wies die ESTV an, in den zu übermittelnden Bankunterlagen die Versionsdaten der Bankformulare, das Ausstellungs- und Ablaufdatum des Passes sowie das Errichtungsdatum eines erwähnten Trusts zu schwärzen (E. 3.3.4.2). Im Übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen.
Gegen diese Schwärzungsanweisungen legte die ESTV Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ein. Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdegegner verzichteten auf eine Vernehmlassung.
Eintreten und Zuständigkeit
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein. Die Angelegenheit betrifft die internationale Amtshilfe in Steuersachen, gegen die die Beschwerde gemäss Art. 84a BGG nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder ein besonders bedeutender Fall vorliegt.
Art. 84a BGG (SR 173.110) «Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.»
Das Bundesgericht bejahte das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 84a BGG), da die Frage, ob Versionsdaten von Bankformularen, Passdaten und Trust-Errichtungsdaten generell zu schwärzen sind, in sämtlichen Amtshilfeverfahren mit Bankunterlagen relevant ist und bisher ungeklärt war. Es entschied in Fünferbesetzung (Art. 22 Abs. 1 lit. c BGG).
Erwägungen
Massgebliche Bestimmungen
Das Bundesgericht stützte seine Erwägungen auf Art. 26 Abs. 1 DBA CH-NL, der den Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten regelt, sowie auf Ziff. XVII lit. c des Protokolls zum DBA CH-NL, welche den Zweck der voraussichtlichen Erheblichkeit präzisiert.
Art. 26 Abs. 1 DBA CH-NL (SR 0.672.963.61) «Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.»
Ergänzend zieht das Gericht Art. 17 Abs. 2 StAhiG (SR 651.1) heran, wonach Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind.
Art. 17 Abs. 2 StAhiG (SR 651.1) «Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen nicht übermittelt werden. Sie werden von der ESTV ausgesondert oder unkenntlich gemacht.»
Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit
Das Bundesgericht legte dar, dass das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit einen möglichst umfassenden und wirksamen Informationsaustausch gewährleisten soll. Es ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die angefragten Angaben als erheblich erweisen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3; BGE 143 II 185 E. 3.3.2; BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Der ersuchte Staat kann Auskünfte nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint (BGE 146 II 150 E. 6.1.1).
Nach der bisherigen Rechtsprechung sind Bankkontoeröffnungsunterlagen, die das Verhältnis zwischen Bank und Kunde während dessen Dauer regeln, auch dann zu übermitteln, wenn sie vor dem ersuchten Zeitraum erstellt wurden. Dabei sind jedoch diejenigen Stellen zu schwärzen, deren Erheblichkeit für die Steuerjahre ab dem ersuchten Zeitraum unwahrscheinlich ist (Urteile 2C_1010/2022 vom 23. Juli 2024 E. 5.2; 2C_108/2024 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.1; 2C_1013/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 2.1.2; 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 7.4.2).
Versionsdaten der Bankformulare
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Versionsdaten der Bankformulare in der Regel keinen eindeutigen Rückschluss auf den Zeitpunkt der Bankkontoeröffnung zulassen. Die Versionsdaten unterliegen keiner Systematik, unterscheiden sich je nach Informationsinhaberin und fehlt es ihnen an Aussagekraft. Mangels ersichtlichem Nutzen der Schwärzung sind die dadurch verursachten Verzögerungen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu rechtfertigen. Zudem betont das Gericht das Beschleunigungsgebot im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 4 Abs. 2 StAhiG; BGE 151 II 630 E. 7.6).
Ausstellungs- und Ablaufdatum des Passes
Die Schwärzung des Ausstellungs- und Ablaufdatums des Passes geht über die im Amtshilfeverfahren zulässige Plausibilitätskontrolle hinaus und nimmt eine abschliessende materielle Beurteilung durch die ersuchende Behörde vorweg. Die Bestimmung des Steuerwohnsitzes der betroffenen Person ist eine materielle Frage, die in die Zuständigkeit der Behörden des ersuchenden Staats fällt (BGE 145 II 112 E. 2.2.2; BGE 142 II 218 E. 3.6 f.; BGE 142 II 161 E. 2.2.2). Auch hier ist von einer Schwärzung abzusehen.
Errichtungsdatum des Trusts
Das Errichtungsdatum eines Trusts ist ein potenziell relevantes Identifikationsmerkmal, da Trust-Namen häufig grosse Ähnlichkeiten aufweisen. Der Trust erscheint unbestrittenermassen in den Bankunterlagen, und die ersuchende Behörde verlangt umfassend die Übermittlung sämtlicher Bankunterlagen im Zusammenhang mit dem Beschwerdegegner. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach der Trust nicht im Zusammenhang mit dem Beschwerdegegner stehe, geht über eine reine Plausibilitätskontrolle hinaus. Die Angaben zum Trust sind für die Klärung der steuerlichen Situation voraussichtlich erheblich, was auch für das Errichtungsdatum als Identifikationsmerkmal gilt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Traditionslinie der Bundesgerichtspraxis zur voraussichtlichen Erheblichkeit im Steueramtshilferecht. Es bestätigt die Grundrichtung von BGE 146 II 150, wonach der Informationsaustausch möglichst umfassend zu gestalten ist, und von BGE 151 II 630, wonach der Informationsaustausch auch wirksam zu sein hat. Das Urteil präzisiert jedoch die bisherige Rechtsprechung zu Schwärzungen bei Bankkontoeröffnungsunterlagen (2C_1010/2022, 2C_108/2024, 2C_1013/2022, 2C_703/2020) insofern, als es klarstellt, dass nicht alle Daten, die zeitlich vor dem ersuchten Zeitraum liegen, automatisch zu schwärzen sind.
Das Gericht führt eine Verhältnismässigkeitsprüfung ein: Der Nutzen der Schwärzung muss dem verursachten administrativen Aufwand gegenübergestellt werden. Bei Daten, die — wie Versionsdaten von Bankformularen — keine Aussagekraft haben und keinen Rückschluss auf die Dauer der Bankkundenbeziehung zulassen, überwiegt das Interesse an einem wirksamen und beschleunigten Informationsaustausch das Schwärzungsinteresse der betroffenen Person. Bei Passdaten kommt hinzu, dass deren Schwärzung eine materielle Beurteilung (insbesondere des Steuerwohnsitzes) durch den ersuchten Staat vorwegnimmt, was mit der beschränkten Rolle des ersuchten Staats im Amtshilfeverfahren unvereinbar ist (vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.2; Urteil 2C_234/2025 vom 19. März 2026 E. 3.3.2 und E. 5.5.2).
Beim Errichtungsdatum des Trusts betont das Gericht die Funktion als Identifikationsmerkmal und damit die voraussichtliche Erheblichkeit, was die Tendenz zur Ausweitung des Informationsaustauschs bestätigt.
Das Urteil stellt eine wegweisende Präzisierung der Schwärzungspraxis dar, die unmittelbare Auswirkungen auf die praktische Arbeit der ESTV in allen Amtshilfeverfahren mit Bankunterlagen hat. Es verschiebt den Schwerpunkt vom Schutz der betroffenen Person durch extensive Schwärzungen hin zur Effizienz und Wirksamkeit des Informationsaustauschs.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Schwärzungsanweisungen des Bundesverwaltungsgerichts zurück und stellt fest, dass im Regelfall von der Schwärzung der Versionsdaten von Bankformularen, des Ausstellungs- und Ablaufdatums von Pässen sowie des Errichtungsdatums von Trusts abzusehen ist. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz stehe einem möglichst umfassenden und wirksamen Informationsaustausch entgegen und verletze Art. 26 Abs. 1 DBA CH-NL sowie Ziff. XVII lit. c des Protokolls zum DBA CH-NL. Die Beschwerde der ESTV wird gutgeheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts insoweit aufgehoben. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.