Executive Summary
- Kernpunkt: Der Beschwerdeführer hatte eine ihm unbekannte Person auf die Bahngleise im Zürcher Hauptbahnhof gestossen, während ein Zug einfuhr. Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), die Strafzumessung (vier Jahre Freiheitsstrafe) und die Landesverweisung von sechs Jahren trotz anerkanntem Flüchtlingsstatus.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die unmittelbare Lebensgefahr ist zu Recht bejaht worden; der direkte Vorsatz bezüglich der Gefährdung und die Skrupellosigkeit des Handelns liegen vor. Die Landesverweisung ist verhältnismässig; es bestehen keine definitiven Vollzugshindernisse.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Abgrenzung zwischen unmittelbarer Lebensgefahr und unmittelbar bevorstehendem Todeseintritt bei Art. 129 StGB und bestätigt die strenge Praxis zur Landesverweisung bei anerkannten Flüchtlingen, die schwere Gewaltdelikte begehen.
Sachverhalt
Ausgangslage und Verfahrensgeschichte
Der Beschwerdeführer, ein aus Eritrea stammender anerkannter Flüchtling, wurde am 9. November 2022 vom Bezirksgericht Zürich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (neben weiteren Delikten) zu fünf Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Eine stationäre Massnahme, eine Landesverweisung von acht Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) wurden angeordnet.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn am 20. Dezember 2023 lediglich der Gefährdung des Lebens sowie in einem Fall der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig und reduzierte die Strafe auf vier Jahre Freiheitsstrafe (bedingt zugunsten einer therapeutischen Massnahme), 120 Tagessätze Geldstrafe und eine Busse von Fr. 200.--. Die Landesverweisung wurde auf sechs Jahre reduziert.
Im anschliessenden Bundesgerichtsverfahren (6B_284/2024 vom 4. September 2024) wies das Bundesgericht die Sache wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes an die Vorinstanz zurück: Eine Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens war mangels Umschreibung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen dieses Tatbestands in der Anklage nicht möglich. Die Anklage war zu ergänzen, falls eine Verurteilung nach diesem Tatbestand beabsichtigt war.
Nach Ergänzung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft sprach das Obergericht am 16. Dezember 2025 den Beschwerdeführer der Gefährdung des Lebens schuldig und verurteilte ihn unter Einbezug der übrigen Schuldsprüche zu vier Jahren Freiheitsstrafe, 120 Tagessätzen Geldstrafe und Fr. 200.-- Busse. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es zugunsten einer therapeutischen Massnahme auf. An der Landesverweisung von sechs Jahren und deren Ausschreibung im SIS hielt es fest.
Tatgeschehen
Der Beschwerdeführer gestand, die ihm unbekannte Beschwerdegegnerin 2 ohne Vorwarnung auf die Bahngleise im Zürcher Hauptbahnhof gestossen zu haben. Der Stoss erfolgte ca. 14,50 Meter vor dem Gleisende. Zum Zeitpunkt des Stosses fuhr ein Zug auf dem Gleis ein, etwa 50 Meter von der Beschwerdegegnerin 2 entfernt, mit einer Geschwindigkeit von kaum mehr als 10 km/h. Die Beschwerdegegnerin 2 konnte nach mehreren Sekunden aus eigener Kraft auf die Perronkante (60--100 cm hoch) zurückgelangen. Die Lokomotivführer brachten den Zug kurz vor der Sturzstelle zum Stillstand. Der Beschwerdeführer hatte mehrere kräftige Stossbewegungen ausgeführt, um die Beschwerdegegnerin 2 auf das Gleis zu befördern.
Beschwerdeanträge
Der Beschwerdeführer beantragt Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens und Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung. Er erstrebt eine Freiheitsstrafe von neun, eventualiter 14 Monaten, 120 Tagessätzen Geldstrafe und Fr. 200.-- Busse sowie den Verzicht auf die Landesverweisung und deren Ausschreibung.
Erwägungen
Verfahrensrügen: Double Instance und Bindungswirkung
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes der "double instance" sowie der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids. Das Bundesgericht weist diese Rügen zurück.
Die Rechtsmittelgarantie von Art. 32 Abs. 3 BV und Art. 80 Abs. 2 BGG (Prinzip der "double instance") sichert der verurteilten Person eine gerichtliche Rechtsmittelinstanz zu. Diese Vorgaben bedeuten jedoch nicht, dass ein Recht auf einen doppelten gerichtlichen Instanzenzug besteht. Eine reine Rechtskontrolle genügt (6B_361/2024 vom 18. Juli 2025 E. 2.2; BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Indem der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verurteilung ans Bundesgericht gelangen kann, ist die Rechtsweggarantie gewahrt.
Aus dem Rückweisungsentscheid vom 4. September 2024 ergab sich lediglich, dass die Anklage zum Tatbestand der Gefährdung des Lebens zu ergänzen war, falls die Vorinstanz eine Verurteilung nach diesem Tatbestand beabsichtigte. Das Bundesgericht hat nicht verbindlich angeordnet, dass das gesamte kantonale Verfahren zu wiederholen sei. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung an die Staatsanwaltschaft und Neueinreichung bei der Erstinstanz kommt nur bei derart schwerwiegenden und nicht heilbaren Verfahrensmängeln in Betracht, dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich ist (BGE 149 IV 284 E. 2.2; BGE 143 IV 408 E. 6.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung: Gefährdung des Lebens
Rechtliche Grundlagen
Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfordert in objektiver Hinsicht den Eintritt einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr direkten Vorsatz; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB kommt nur in Betracht, wenn der Täter trotz erkannter Lebensgefahr darauf vertraut, der Todeseintritt werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4). Das Merkmal der Skrupellosigkeit erfordert ein in schwerem Grade vorwerfbares, rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1; 6B_959/2024 vom 24. September 2025 E. 2.5.1).
Art. 129 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Objektiver Tatbestand: Unmittelbare Lebensgefahr
Die Vorinstanz stellte fest, dass der Zug die Beschwerdegegnerin 2 erfasst hätte, falls die Zugführer sie übersehen und den Bremsvorgang wie geplant weitergeführt hätten und sie nicht rechtzeitig vom Gleisbett auf die Perronkante gelangt wäre. Der Hauptbahnhof Zürich sei notorisch stark frequentiert, sodass am Freitagnachmittag um 16.33 Uhr jederzeit mit einem einfahrenden Zug zu rechnen sei. Bereits eine kurze zeitliche Verzögerung hätte genügt, dass die Lokomotivführer den Zug nicht mehr rechtzeitig hätten anhalten können. Gemäss dem IRM-Gutachten hätte ein Überrollen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu lebensgefährlichen Verletzungen oder zum Tod geführt.
Das Bundesgericht bestätigt diese Würdigung. Der Beschwerdeführer lässt ausser Acht, dass der Tatbestand der Gefährdung des Lebens eine unmittelbare Lebensgefahr, nicht aber einen unmittelbar bevorstehenden Todeseintritt voraussetzt. Wäre letzteres gegeben, wäre ein versuchtes Tötungsdelikt zu prüfen. Es entlastet den Beschwerdeführer nicht, dass für den wahrscheinlichen Eintritt des Todes weitere Umstände hätten hinzukommen müssen (Nichtrettung durch das Opfer, Übersehen durch die Zugführer). Die Gefahr muss nicht unausweichlich sein. Auch die Entfernung des Zuges von 50 Metern und seine Geschwindigkeit von ca. 10 km/h lassen die Annahme einer unmittelbaren Lebensgefahr nicht als bundesrechtswidrig erscheinen.
Subjektiver Tatbestand: Direkter Vorsatz und Skrupellosigkeit
Die Vorinstanz bejaht zu Recht den direkten Vorsatz bezüglich der Schaffung der unmittelbaren Lebensgefahr. Dem Beschwerdeführer musste aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens im Zürcher Hauptbahnhof bewusst sein, dass jederzeit ein Zug einfahren konnte. Er selbst räumte mehrfach ein, dass die Beschwerdegegnerin 2 vom Zug überfahren worden wäre, wenn sie auf dem Gleis liegen geblieben wäre. Dass er den einfahrenden Zug nicht bemerkt haben mag, schliesst den Vorsatz nicht aus. Ein Sachverhaltsirrtum liegt nicht vor. Der direkte Vorsatz ist nicht mit dem Tatmotiv zu verwechseln; das Motiv (Frust, Stress, psychische Erkrankung) ist für die Tatbestandsmässigkeit irrelevant.
Die Skrupellosigkeit ist zu bejahen, da der Beschwerdeführer eine ihm völlig unbekannte Person ohne Vorwarnung und aus nichtigem Anlass aufs Gleis stiess. Sein Verhalten zeugt von einer tiefen Geringschätzung des Lebens. Der Einwand, die Tat sei einzig der psychischen Erkrankung geschuldet, geht ins Leere: Diese Frage betrifft die Schuldfähigkeit, nicht die Tatbestandsmässigkeit (6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.2 f.).
Strafzumessung
Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.»
Die Vorinstanz nahm ein sehr schweres Tatverschulden an und gelangte unter Berücksichtigung der schwer verminderten Schuldfähigkeit zu einer Einsatzstrafe von 36 Monaten. Der Beschwerdeführer begründet keine Verletzung von Bundesrecht. Der Tatbestand von Art. 129 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Die ausgefällte Strafe läge auch bei einem bloss mittelschweren Verschulden innerhalb des Strafrahmens. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1). Davon ist nicht auszugehen.
Landesverweisung und Ausschreibung im SIS
Rechtliche Grundlagen
Art. 66a Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: [...] b. schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Gefährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz); [...] 2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»
Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB ist restriktiv anzuwenden (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Die Interessenabwägung hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4). Die Norm erfasst auch den Versuch einer Katalogtat (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Der Kriterienkatalog von Art. 31 Abs. 1 VZAE (SR 142.201) kann zur Prüfung des Härtefalls herangezogen werden.
Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung. Nach Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB kann der Vollzug aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit gefährdet wäre. Nach Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts (insb. Art. 3 EMRK, Art. 25 Abs. 2 und 3 BV) entgegenstehen. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB eine Rolle (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2).
Härtefallprüfung
Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall. Der Beschwerdeführer kam erst mit 21 Jahren in die Schweiz und verbrachte seine prägenden Jugendjahre in Eritrea. Er hat nur gelegentlichen Kontakt zu einzelnen Familienmitgliedern, keine Kernfamilie in der Schweiz, keine Teilnahme am Wirtschaftsleben und ist auf Sozialhilfe angewiesen. Eine medizinische Behandlung -- auch der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie -- ist grundsätzlich auch in Eritrea möglich, zumal die Erkrankung durch Medikation vollständig remittiert ist. Eine Suizidalität besteht nicht. Es droht keine unumkehrbare oder lebensgefährdende Verschlechterung des Gesundheitszustands.
Interessenabwägung
Die Interessenabwägung fällt zuungunsten des Beschwerdeführers aus. Die Gefährdung des Lebens zählt zu den gravierenderen Delikten. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren löst die ausländerrechtliche "Zweijahresregel" aus, nach der ausserordentliche Umstände nötig sind, damit das private Interesse am Verbleib überwiegt. Der Beschwerdeführer ist zudem mehrfach wegen Gewaltdelikten vorbestraft und hat während laufender Probezeit erneut delinquiert. Die Legalprognose ist belastet: Das Rückfallrisiko ist zwar gering, aber vorhanden. Im Ausländerrecht gilt ein strengerer Massstab an die Legalbewährung als im Strafrecht (6B_45/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 2.3.1; 6B_854/2023 vom 20. November 2023 E. 3.3.2).
Vollzugshindernisse
Die Vorinstanz verneint definitive Vollzugshindernisse. Weder die Eigenschaft als Militärdienstverweigerer oder Regimekritiker noch die allgemeine Menschenrechtslage in Eritrea stellen ein Rückweisungshindernis dar (6B_260/2021 vom 20. Juli 2021 E. 1.3.2). Die traumatischen Erlebnisse des Beschwerdeführers im Militär lassen sich durch keinerlei objektivierbare Beweise untermauern. Die Vollzugsbehörde wird nach Abschluss der stationären Massnahme und allfälligem Strafrest die Vollstreckbarkeit unter den dannzumal aktuellen Verhältnissen erneut zu überprüfen haben.
Das Bundesgericht bestätigt die Erwägungen der Vorinstanz in allen Punkten. Die Anordnung der Landesverweisung ist nicht unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer zeigt keine konkreten Umstände auf, die ein Absehen von der Landesverweisung rechtfertigen würden.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der Rechtsprechung zu Art. 129 StGB
Das Urteil bestätigt die etablierte Rechtsprechung zu Art. 129 StGB. Die Leitentscheide BGE 133 IV 1 und BGE 121 IV 67 haben den massgeblichen Massstab für die unmittelbare Lebensgefahr geprägt: Es genügt, wenn sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Die Gefahr muss unmittelbar, aber nicht unausweichlich sein. Das vorliegende Urteil wendet diese Grundsätze auf eine Konstellation an, in der das Opfer durch eigenes Handeln und dasjenige Dritter (Zugführer) der Gefahr entging. Das Bundesgericht präzisiert, dass es für den objektiven Tatbestand nicht auf den wahrscheinlichen Eintritt des Todes ankommt, sondern auf das Bestehen der Gefahrenlage, die durch einen leicht abweichenden Geschehensablauf zum Tod hätte führen können.
Die Abgrenzung zwischen Gefährdungsvorsatz (direkter Vorsatz bezüglich der Lebensgefahr) und Tötungsvorsatz folgt der in BGE 136 IV 76 E. 2.4 aufgestellten Dogmatik: Beim Gefährdungsvorsatz vertraut der Täter darauf, dass die Gefahr (der Todeseintritt) durch sein eigenes Verhalten oder dasjenige der gefährdeten Person abgewendet werden kann. Vorliegend war der Tötungsvorsatz nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, nachdem das Vorurteil (6B_284/2024) insoweit geklärt hatte, dass nur der Tatbestand der Gefährdung des Lebens zu prüfen war.
Bestätigung der strengen Praxis zur Landesverweisung bei Flüchtlingen
Das Urteil reiht sich in die konstante und restriktive Praxis zur Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB ein (BGE 149 IV 231; BGE 146 IV 105; BGE 144 IV 332). Es bestätigt, dass die "Zweijahresregel" bei einer Freiheitsstrafe von vier Jahren greift und ausserordentliche Umstände für einen Verbleib erforderlich sind. Die Praxis, dass ein auch nur geringes Rückfallrisiko für schwere Straftaten ausländerrechtlich nicht hingenommen werden muss, wird bestätigt.
Besonders bedeutsam ist die Klarstellung, dass der anerkannte Flüchtlingsstatus allein kein Vollzugshindernis im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB begründet, wenn keine konkrete, individuell zurechenbare Verfolgungsgefahr dargetan wird. Dies steht im Einklang mit 6B_260/2021 und der Rechtsprechung des EGMR (Saadi gegen Italien, § 125 und 128; Chahal gegen Grossbritannien, § 74 und 96), wonach für ein reelles Folterrisiko stichhaltige Gründe und eine konkrete, ernsthafte Gefahr darzutun sind.
Rückweisungsentscheid und Bindungswirkung
Im verfahrensrechtlichen Teil bestätigt das Urteil die in BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und BGE 149 IV 284 E. 2.2 entwickelten Grundsätze zur Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden: Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Eine Rückweisung an die Erstinstanz ist die Ausnahme und nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Verfahrensmängeln geboten.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Das Urteil ist in dreifacher Hinsicht bedeutsam: Erstens präzisiert es die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "unmittelbaren Lebensgefahr" bei Art. 129 StGB in Konstellationen, in denen das Opfer der Gefahr durch eigenes Handeln oder dasjenige Dritter entgangen ist. Zweitens bestätigt es die strenge Praxis zur obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von vier Jahren und mehr. Drittens stellt es klar, dass der Flüchtlingsstatus allein kein Hindernis für die Anordnung der Landesverweisung darstellt, solange keine konkrete, individuell zurechenbare Verfolgungs- oder Foltergefahr dargetan wird. Die dogmatische Trennung zwischen Tatbestandsmässigkeit (Vorsatz, Skrupellosigkeit) und Schuldfähigkeit (psychische Erkrankung) wird dabei konsequent aufrechterhalten.