Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht klärt, dass Art. 7 BGBB den Kantonen keine Kompetenz einräumt, eine abstrakte Mindesteigenlandfläche als zwingende Voraussetzung für die Bejahung eines landwirtschaftlichen Gewerbes festzulegen. Eine kantonale Praxis, die in Bergzonen III/IV mindestens 4 ha nutzbares Eigenland verlangt, verstösst gegen Bundesrecht.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird gutgeheissen; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden wird aufgehoben und die Sache zur neuen Gesamtbeurteilung zurückgewiesen. Die Vorinstanz muss prüfen, ob das vorhandene Eigenland als Grundlage des Betriebs dient und ob die SAK-Anforderungen (inkl. Zupachtland) erfüllt sind.
- Bedeutung: Grundsatzentscheid zur Auslegung des Gewerbebegriffs nach Art. 7 BGBB: Das Erfordernis einer Eigenlandbasis ist qualitativ (konstituierende Elemente als Grundlage der Produktion), nicht quantitativ (abstrakte Mindestfläche) zu verstehen. Die Kantone dürfen den Gewerbebegriff nicht durch starre Eigenland-Schwellen konkretisieren.
Sachverhalt
A.A.________ ist Landwirt mit Betriebszentrum (Wohnhaus und Ökonomiebaute) auf einer Parzelle in der Gemeinde V.________ (Kanton Graubünden). Neben diesem in seinem Alleineigentum stehenden Grundstück bewirtschaftet er weitere Flächen, die im Alleineigentum seiner Ehefrau, im Miteigentum der Ehegatten oder im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehen, sowie zugepachtete Nutzflächen.
Im Rahmen eines Erbteilungsverfahrens mit seinem Bruder B.A.________ beantragte A.A.________ beim Grundbuchinspektorat Graubünden den Erlass einer Feststellungsverfügung, wonach er über ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des bäuerlichen Bodenrechts verfüge. Er beabsichtigte, einen Zuweisungsanspruch nach Art. 21 Abs. 1 BGBB geltend zu machen, der voraussetzt, dass der Erbe Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt.
Das Grundbuchinspektorat stellte mit Verfügung vom 17. April 2020 fest, dass kein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt. Zur Begründung führte es eine kantonale Praxis an, die in der Bergzone III (mit Südtal Bergell, Bregaglia) und IV eine Mindesteigenlandfläche von 4 ha verlangt. A.A.________ verfügte lediglich über 3,16 ha bzw. nach eigenen Angaben 3,62 ha Eigenland. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel auf kantonaler Ebene blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bestätigte in seinem Urteil vom 17. Dezember 2024 die Auffassung der Vorinstanz und stützte sich dabei auf ein kantonales Merkblatt des Departements für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden vom 14. August 2008.
Gegen diesen Entscheid gelangt A.A.________ mit Beschwerde vom 1. April 2025 ans Bundesgericht. Er rügt, die bundesrechtliche Gewerbedefinition nach Art. 7 BGBB lasse den Kantonen keine Möglichkeit, einen zwingenden Mindesteigenlandanteil festzulegen. Er verfügte nach eigenen Angaben über einen Betrieb mit 2,28 Standardarbeitskräften (SAK).
Erwägungen
Zulässigkeit
Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 89 BGBB; Art. 82 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer verfügt über ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 84 BGBB, da er im Rahmen eines Erbteilungsverfahrens einen Zuweisungsanspruch nach Art. 21 Abs. 1 BGBB geltend macht, der das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes voraussetzt. Dass das Erbteilungsverfahren mittlerweile abgeschlossen wurde, steht der Zulässigkeit nicht entgegen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass noch ein zivilrechtlicher Rechtsbehelf offen steht.
Massgebliche Rechtsfrage
Streitig ist, ob die von den kantonalen Instanzen für die Bejahung eines landwirtschaftlichen Gewerbes verlangte Mindestfläche von 4 ha nutzbarem Eigenland mit der bundesgesetzlichen Definition des landwirtschaftlichen Gewerbes nach Art. 7 BGBB vereinbar ist. Diese durch Auslegung von Art. 7 BGBB zu beantwortende Rechtsfrage prüft das Bundesgericht frei (Art. 95 lit. a BGG), obschon es sich eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wenn die örtlichen Verhältnisse (Art. 7 Abs. 4 lit. a BGBB) infrage stehen, welche die kantonalen Behörden besser beurteilen können (BGE 121 III 75 E. 3c).
Auslegung von Art. 7 BGBB
Das Bundesgericht legt Art. 7 BGBB nach pragmatischem Methodenpluralismus aus und gelangt zu folgendem Ergebnis:
Art. 7 BGBB (SR 211.412.11) Kommentierung auf glossagens.ch
«Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest. [...] 4 Zudem sind zu berücksichtigen: a. die örtlichen Verhältnisse; b. die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind; c. die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke. 4bis Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.»
Wortlautauslegung: Ein landwirtschaftliches Gewerbe setzt eine rechtliche (eigentumsmässige), räumliche und funktionale Einheit voraus (BGE 135 II 313 E. 5.3.1). Die eigentumsmässige Einheit muss als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dienen, was bedeutet, dass die konstituierenden Elemente — Grundstücke sowie Wohn- und Ökonomiegebäude — im gemeinsamen Eigentum vorhanden sein müssen. Dem Wortlaut von Art. 7 BGBB lässt sich jedoch weder ein Erfordernis nach einer absoluten Mindestfläche an Eigenland noch eine Kompetenz der Kantone zur Konkretisierung eines solchen Minimums entnehmen.
Historisch-teleologische Auslegung: Der Gesetzgeber definierte den Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes bewusst durch verschiedene Parameter (insbesondere die SAK als Bemessungskriterium), um der Vielfalt der Landwirtschaftsbetriebe gerecht zu werden — nicht durch einfache Eigenland-Flächenmindestmasse. Mit Art. 7 Abs. 4 lit. c BGBB wollte der Gesetzgeber der wirtschaftlichen Realität Rechnung tragen, dass Pachtland eine strukturelle Komponente der Schweizer Landwirtschaft darstellt. Die Einführung von Art. 7 Abs. 4bis BGBB (in Kraft seit 1. Januar 2014) bekräftigte dies: Zugepachtetes Land ist generell zu berücksichtigen, auch wenn das Gesetz — wie in Art. 21 Abs. 1 BGBB — ausdrücklich Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe verlangt (BGE 134 III 1 E. 3.4.2; Urteil 5A_682/2014 vom 16. Juli 2015). Historisch wurde ausserdem berücksichtigt, dass in bestimmten Regionen (z.B. St. Galler-Rheintal) ein grosser Anteil des Landes im öffentlichen Eigentum steht und die Mehrheit der Bauern nur über eine kleine Eigenlandfläche verfügt. Eine spezifische Mindestanforderung an Eigenland würde in solchen Regionen kaum mehr landwirtschaftliche Gewerbe übrig lassen.
Systematische Auslegung: Die Kompetenzdelegation von Art. 5 lit. a BGBB erlaubt den Kantonen einzig, den bundesrechtlichen Mindestarbeitskraftbedarf von 1,0 SAK um maximal 0,4 SAK herabzusetzen (Minimum 0,6 SAK). Im Umkehrschluss bleibt kein Raum für ein kantonales Erfordernis einer abstrakt definierten Mindestfläche an Eigenland. Zudem regelt Art. 8 lit. b BGBB den Verlust des Gewerbecharakters bei ungünstiger Betriebsstruktur — auch dies spricht gegen ein generelles quantitatives Eigenland-Minimum, da diese Frage im Einzelfall anhand qualitativer Kriterien (Verhältnis Eigenlandbasis zu Gebäudewert) zu beurteilen ist.
Ergebnis
Aus Art. 7 Abs. 1, 4 und 4bis BGBB lässt sich kein Erfordernis einer abstrakten Mindestfläche an Eigenland ableiten. Die Kantone sind auch gestützt auf Art. 7 Abs. 4 lit. a BGBB (örtliche Verhältnisse) nicht kompetent, ein solches Erfordernis vorzusehen. Das Bundesrecht setzt für die Bejahung eines landwirtschaftlichen Gewerbes eine hinreichende Eigenlandbasis als qualitatives Kriterium voraus (Vorhandensein der konstitutiven Elemente als Grundlage des Gewerbes). Ein abstraktes quantitatives Kriterium für eine Mindestfläche an Eigenland lässt sich Art. 7 BGBB hingegen nicht entnehmen. Das Erfordernis nach einer abstrakten nutzbaren Mindesteigenlandfläche von 4 ha, auf welches die Vorinstanz massgeblich abstellt, ist mit Art. 7 BGBB nicht vereinbar.
Rückweisung
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese hat in einer Gesamtbeurteilung neu zu prüfen, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB vorliegt. Dabei ist abzuklären, ob das im Eigentum vorhandene Land als Grundlage für den Landwirtschaftsbetrieb dient. Ferner ist zu prüfen, ob die Anforderungen an die SAK erfüllt sind, wobei das vorhandene Pachtland unter den Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 4 lit. c BGBB miteinzubeziehen ist.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die langjährige Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes nach Art. 7 BGBB.
Bestätigung der dreifachen Einheit: Schon BGE 135 II 313 E. 5.3.1 formulierte die Anforderungen an die rechtliche, räumliche und funktionale Einheit des landwirtschaftlichen Gewerbes. Das vorliegende Urteil hält an dieser Dogmatik fest und präzisiert, dass die eigentumsmässige Einheit ein qualitatives, nicht ein quantitatives Kriterium ist.
Bestätigung der Bedeutung von Zupachtland: BGE 129 III 693 E. 5.3 und BGE 134 III 1 E. 3.4.2 befassten sich mit der Berücksichtigung von zugepachtetem Land. Während BGE 134 III 1 noch unter der alten Rechtslage (vor Art. 7 Abs. 4bis BGBB) entschied, dass Zupachtland bei Vorschriften mit ausdrücklichem Eigentumserfordernis nicht zu berücksichtigen war, führte der Gesetzgeber 2014 mit Art. 7 Abs. 4bis BGBB eine einheitliche Lösung ein. Das vorliegende Urteil bekräftigt diese Entwicklung und zieht daraus den Schluss, dass auch bei der Eigenlandbasis keine abstrakten Mindestflächen gefordert werden dürfen.
Präzisierung der kantonalen Konkretisierungskompetenz: Bisher hatte das Bundesgericht die Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse nach Art. 7 Abs. 4 lit. a BGBB (BGE 121 III 75 E. 3c) als Konkretisierungsaufgabe der Kantone verstanden. Das vorliegende Urteil zieht nun eine klare Grenze: Die Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse darf nicht dazu führen, dass der Gewerbebegriff seines Sinnes entleert wird. Eine abstrakte Mindesteigenlandfläche, die ohne konkrete Betriebsbeurteilung und unabhängig von der SAK angewandt wird, überschreitet diese Grenze. Die Kantone dürfen die bundesrechtliche Gewerbedefinition nicht durch eine eigene ersetzen (vgl. Art. 5 lit. a BGBB), sondern haben lediglich einen Ermessensspielraum bei der Herabsetzung des SAK-Minimums.
Abgrenzung zu BGE 137 II 182: BGE 137 II 182 befasste sich mit der Berechnung der Standardarbeitskraft bei einem Sömmerungsbetrieb. Das vorliegende Urteil bestätigt die SAK als zentrales Bemessungskriterium für die Mindestgrösse des Betriebs und stellt klar, dass die SAK — nicht eine Eigenlandfläche — der massgebliche Parameter ist.
Das Urteil steht im Einklang mit den recently entschiedenen Fällen 2C_80/2024 vom 4. August 2025 und 2C_1027/2022 vom 25. Juli 2024, die sich ebenfalls mit der Feststellungsverfügung nach Art. 84 BGBB und dem Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes befassten.
Fazit
Das Urteil 2C_195/2025 ist ein grundsätzlicher Entscheid zur Auslegung des Gewerbebegriffs nach Art. 7 BGBB. In 5er-Besetzung gefällt (Art. 22 Abs. 1 lit. c BGG), klärt das Bundesgericht, dass die Kantone nicht befugt sind, eine abstrakte Mindesteigenlandfläche als zwingende Voraussetzung für die Bejahung eines landwirtschaftlichen Gewerbes festzulegen. Das Erfordernis einer Eigenlandbasis ist qualitativ zu verstehen: Die konstituierenden Elemente eines Landwirtschaftsbetriebs (Grundstücke, Wohn- und Ökonomiegebäude) müssen im gemeinsamen Eigentum vorhanden sein und als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dienen. Ein abstraktes quantitatives Kriterium (wie das kantonale Erfordernis von 4 ha in Bergzonen III/IV) ist mit dem Bundesrecht nicht vereinbar. Der Gesetzgeber hat bewusst auf die SAK als Bemessungskriterium abgestellt und das Zupachtland als strukturelle Komponente der Schweizer Landwirtschaft anerkannt — eine starre Eigenlandfläche würde diesen Ansatz unterlaufen. Die Kantone können die Gewerbeeigenschaft nicht durch eigene, abstrakte Mindestflächen definieren, sondern müssen eine Gesamtbeurteilung des konkreten Betriebs vornehmen.