Executive Summary
- Kernpunkt: Geschäftsgeheimnisse bilden seit der Revision des Entsiegelungsrechts (in Kraft seit 1. Januar 2024) kein Siegelungshindernis nach Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 StPO mehr. Die Entsiegelung eines Firmenmobiltelefons richtet sich nach dem Deliktskonnex und der Verhältnismässigkeit.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche teilweise Entsiegelung des Mobiltelefons. Weder ein schematischer Datumsfilter (nur Daten ab 1. März 2024) noch eine Edition bei der Arbeitgeberin stellen ein gleich geeignetes milderes Mittel dar. Geschäftsgeheimnisse sind gegebenenfalls durch Einschränkung der Akteneinsicht (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO) zu schützen.
- Bedeutung: Präzisierung der neuen Entsiegelungsrechtsprechung: Der Deliktskonnex ist bei beruflich und gesellschaftsrechtlich verflochtenen Strukturen grosszügig zu ziehen. Ein Dateidatum allein lässt keinen Rückschluss auf die Zugänglichkeit für den Beschuldigten zu. Die Edition scheidet als milderes Mittel aus, wenn erst die Durchsuchung den inhaltlichen Bezug aufzeigen soll.
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden führt gegen B.________ eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst (Brand vom 8. April 2024 in U.________) sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Betrieb einer Indoor-Hanfanlage). Am 12. April 2024 wurde bei einer Hausdurchsuchung unter anderem ein Samsung-Mobiltelefon sichergestellt. Dieses Gerät steht im Eigentum der A.________ AG und war B.________ im Rahmen seiner Tätigkeit als Assistent der Geschäftsleitung (1. Januar bis 30. Juni 2024) überlassen worden. A.A.________ und die A.________ AG verlangten die Siegelung des Geräts.
Das Kantonsgericht Graubünden hiess die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbefehl gut und ordnete die Versiegelung an. Die Staatsanwaltschaft stellte daraufhin ein Entsiegelungsgesuch beim Zwangsmassnahmengericht. Nach einer gerichtlich angeordneten Triage durch einen Sachverständigen, bei der anwaltlich geschützte Daten ausgesondert wurden, hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch hinsichtlich des Mobiltelefons teilweise gut. Gegen diesen Entscheid gelangen A.A.________ und die A.________ AG mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragen vollständige Abweisung des Entsiegelungsgesuchs, eventualiter eine zeitliche Einschränkung auf Daten ab dem 1. März 2024 (Übergabedatum des Geräts an den Beschuldigten).
Erwägungen
Zulässigkeit
Der angefochtene Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts ist nach Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 StPO kantonal letztinstanzlich; die Beschwerde in Strafsachen steht grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG). Für die nicht am Strafverfahren beteiligten Beschwerdeführenden wirkt sich der Entscheid als grundsätzlich anfechtbarer Endentscheid im Sinne von Art. 90 f. BGG aus, da sie nicht Parteien des gegen B.________ geführten Verfahrens sind (Bestätigung von 7B_558/2025 vom 20. April 2026 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin 2 (A.________ AG) als Eigentümerin des Mobiltelefons ist zur Beschwerde legitimiert. Ob Geschäftsgeheimnisse ein gesetzlich geschütztes Geheimnisrecht im Sinne von Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 StPO begründen, betrifft nicht die Legitimation, sondern die materielle Begründetheit.
Rechtliches Gehör
Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) dringt nicht durch. Die Vorinstanz stützt sich nicht auf neue, den Beschwerdeführenden unbekannte Tatsachen, sondern auf den aktenkundigen Untersuchungszusammenhang. Dass sie daraus andere rechtliche Schlüsse zieht als die Beschwerdeführenden, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Einwände gegen eine zeitlich und sachlich unbeschränkte Entsiegelung betreffen nicht das rechtliche Gehör, sondern die materielle Beurteilung.
Geschäftsgeheimnisse als Entsiegelungshindernis
Seit Inkrafttreten des revidierten Entsiegelungsrechts am 1. Januar 2024 kommen nur noch die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe als Entsiegelungshindernisse in Betracht. Die schutzwürdigen Geheimnisinteressen sind damit abschliessend und gegenüber dem alten Recht restriktiver gefasst. Geschäftsgeheimnisse bzw. «Geschäftsschutzinteressen» fallen nicht darunter (BGE 151 IV 175 E. 2.4.2; BGE 151 IV 30 E. 2.4.1; 7B_536/2025 vom 10. März 2026 E. 1.4).
Art. 248 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.»
Art. 264 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: a. Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; b. persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt; c. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170–173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind; d. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.»
Die Beschwerdeführenden substanziieren vor Bundesgericht keine über die bereits ausgesonderte Anwaltskorrespondenz hinausgehenden schutzwürdigen Geheimnisse im Sinne von Art. 264 StPO. Ihr Beruf auf Geschäftsdaten und Geschäftskorrespondenz der A.________-Gruppe greift nicht, da Geschäftsgeheimnisse im Entsiegelungsverfahren kein Hindernis gegen die Durchsuchung bilden. Solche privaten Geheimhaltungsinteressen sind gegebenenfalls durch eine Einschränkung der Akteneinsicht der Parteien zu wahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 151 IV 30 E. 2.4.3).
Deliktskonnex und potenzielle Beweiserheblichkeit
Die Durchsuchung sichergestellter Gegenstände setzt einen hinreichenden Tatverdacht und Verhältnismässigkeit voraus (Art. 197 Abs. 1 lit. b–d StPO; Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV). Das Zwangsmassnahmengericht hat diese Voraussetzungen akzessorisch zu prüfen, sofern die Person, welche die Siegelung verlangt, sich zulässigerweise auf einen Siegelungsgrund nach Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 StPO stützt (BGE 151 IV 175 E. 3.3.2 und E. 3.4; BGE 151 IV 30 E. 4.3). Die Entsiegelung muss zur Klärung des Tatverdachts geeignet sein, das heisst für die Strafuntersuchung potenziell beweiserheblich sein (sogenannter «Deliktskonnex»; 7B_741/2024 vom 22. August 2025 E. 3.3).
Art. 197 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: a. sie gesetzlich vorgesehen sind; b. ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; c. die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; d. die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. 2 Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.»
Der Deliktskonnex ist hier gegeben: Der Beschuldigte war Assistent der Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin 2 und hatte Zugriff auf geschäftliche E-Mails und Geschäftsdaten. Die Vermieterin der betroffenen Liegenschaft (C.________ AG) wird von der Beschwerdeführerin 2 gehalten; beide Gesellschaften sind Teil der A.________-Gruppe und am selben Geschäftsdomizil ansässig. Die Beschwerdeführerin 2 war im gleichen Gebäudekomplex eingemietet. Aufgrund dieser beruflichen und gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen ist plausibel, dass sich in der über das Firmenmobiltelefon zugänglichen Geschäftskorrespondenz Mitteilungen zu den betroffenen Mieträumlichkeiten, deren Nutzung, zu baulichen oder technischen Veränderungen, zu beteiligten Personen oder zu Wahrnehmungen Dritter (Lärm, Wärme, Geruch, Reklamationen) befinden.
Verhältnismässigkeit: Datumsfilter und Edition als mildere Mittel
Der von den Beschwerdeführenden beantragte Datumsfilter (nur Daten ab 1. März 2024) ist nicht geeignet, untersuchungsrelevante von untersuchungsfremden Daten zuverlässig abzugrenzen. Das Erstellungs- oder Speicherdatum einer elektronischen Datei lässt für sich allein nicht darauf schliessen, seit wann sich die Datei auf dem konkreten Gerät befand oder ab welchem Zeitpunkt sie einem bestimmten Benutzer zugänglich war. Zudem kann der Beschuldigte die Wohnung seit April 2021 bewohnt und das Grow-Zelt bereits ab Juni/Juli 2021 installiert haben — die Planung, Einrichtung und Nutzung der Anlage kann dem Brandereignis zeitlich erheblich vorausgegangen sein. Eine vollständige Aussonderung sämtlicher vor dem 1. März 2024 datierter Dateien stellt daher kein gleich geeignetes milderes Mittel dar.
Auch die Edition bei der Beschwerdeführerin 2 ist kein gleich geeignetes milderes Mittel. Eine Edition setzt voraus, dass die herauszugebenden Unterlagen im Voraus hinreichend bestimmt werden können. Daran fehlt es, da erst die Durchsuchung zeigen soll, welche auf dem Gerät vorhandenen Kommunikationsinhalte und Daten einen Bezug zu den untersuchten Vorgängen aufweisen. Eine Edition vermöchte zudem Einzelkommunikation, Anhänge, Metadaten und sonstige Nutzungsspuren nicht in vergleichbarer Weise zu sichern.
Die Entsiegelung erweist sich insgesamt als verhältnismässig. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Straftaten überwiegt die entgegenstehenden Interessen der Beschwerdeführenden. Die dem Anwaltsgeheimnis unterstehenden Daten wurden ausgesondert. Nach erfolgter Durchsuchung dürfen nur jene Daten formell beschlagnahmt und zu den Strafakten genommen werden, die einen hinreichenden Bezug zum Untersuchungsgegenstand aufweisen. Dass das Mobiltelefon im Eigentum der Beschwerdeführerin 2 steht und auch Daten nicht beschuldigter Personen enthält, gebietet eine besonders zurückhaltende und auf den Untersuchungsgegenstand bezogene Durchsuchung (Art. 197 Abs. 2 StPO), rechtfertigt aber nicht, das vom Beschuldigten verwendete Gerät der Durchsuchung vollständig oder aufgrund eines schematischen Datumsfilters teilweise zu entziehen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die seit dem 1. Januar 2024 geltende neue Entsiegelungsrechtsprechung. Die zentralen Leitentscheide sind BGE 151 IV 175 und BGE 151 IV 30, welche festgehalten haben, dass Geschäftsgeheimnisse und Bankgeheimnisse nach der Revision von Art. 248 Abs. 1 StPO nicht mehr als Siegelungsgründe taugen. BGE 151 IV 350 hat die akzessorische Prüfungspflicht des Zwangsmassnahmengerichts bei Berufung auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO (persönliche Aufzeichnungen) bejaht. Das vorliegende Urteil präzisiert diese Linie in dreierlei Hinsicht:
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Deliktskonnex bei verflochtenen Strukturen: Bei beruflichen und gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen dem Beschuldigten, der Arbeitgeberin und der Vermieterin der betroffenen Liegenschaft ist der Deliktskonnex grosszügig zu bejahen. Die potenzielle Beweiserheblichkeit von Geschäftskorrespondenz auf einem Firmenmobiltelefon kann bejaht werden, wenn plausibel ist, dass sich darin Mitteilungen zu den untersuchten Vorgängen (Mieträumlichkeiten, Umbauten, Nutzung durch Dritte) befinden könnten.
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Datumsfilter als milderes Mittel: Ein schematischer Datumsfilter ist kein taugliches milderes Mittel, da das Dateidatum allein keinen Rückschluss auf die Zugänglichkeit für den Benutzer zulässt und ältere Daten inhaltlich einen Bezug zum Untersuchungsgegenstand aufweisen können. Dies ist eine Neuheit in der Rechtsprechung zur Verhältnismässigkeit von Entsiegelungen.
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Edition als milderes Mittel: Die Edition scheidet als Alternative zur Durchsuchung aus, wenn erst die Durchsuchung den inhaltlichen Bezug der Daten zum Untersuchungsgegenstand aufzeigen soll und die Edition Einzelkommunikation, Metadaten und Nutzungsspuren nicht vergleichbar sichern könnte.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Entsiegelung und Durchsuchung des Firmenmobiltelefons ist verhältnismässig, soweit anwaltlich geschützte Daten ausgesondert wurden. Geschäftsgeheimnisse bilden seit der Revision des Entsiegelungsrechts kein Hindernis gegen die Durchsuchung; sie sind allenfalls durch Einschränkung der Akteneinsicht zu schützen. Weder ein schematischer Datumsfilter noch eine Edition bei der Arbeitgeberin stellen ein gleich geeignetes milderes Mittel dar. Das Urteil bestätigt die restriktive Tendenz des neuen Entsiegelungsrechts zugunsten der Strafverfolgung und präzisiert die Anforderungen an den Deliktskonnex und die Verhältnismässigkeit bei Daten nicht beschuldigter Personen auf Firmenmobiltelefonen.