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Strafrecht  ·  Urteil 7B_1163/2025  ·  vom 16.06.2026

Ordonnance de non-entrée en matière (violation du secret de fonction)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Rückweisungsentscheid, der eine Nichteintretensverfügung der Staatsanwaltschaft aufhebt und zur Strafuntersuchung verweist, ist ein Zwischenentscheid, der nur unter den strengen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht anfechtbar ist.
  • Entscheidung: Die Beschwerde des Beschwerdeführers (Generalstaatsanwalt ad personam) wird als unzulässig erklärt, da weder ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) noch eine den sofortigen Endentscheid ermöglichende Situation (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG) dargetan ist.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die konstante Rechtsprechung, dass Rufschädigung und Reputationseinbussen als Folge der Eröffnung eines Strafverfahrens keine rechtlichen, sondern tatsächliche Nachteile sind, die den sofortigen Rechtsweg nicht eröffnen. Die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) schützt den Beschuldigten hinreichend.

Sachverhalt

Ausgangslage und Prozedurgeschichte

A.________, bis 31. Dezember 2025 stellvertretender Generalstaatsanwalt und seither Generalstaatsanwalt des Kantons Freiburg, ist Beschwerdeführer in einem mehrstufigen Verfahren, das auf eine am 6. April 2021 von B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) eingereichte Strafanzeige wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) zurückgeht. Der Beschwerdegegner wirft dem Beschwerdeführer vor, in seiner Eigenschaft als Staatsanwalt im Rahmen einer gegen ihn geführten Strafuntersuchung Informationen an einen Dritten weitergegeben zu haben.

Die prozedurale Geschichte umfasst mehrere Stationen:

  1. 2. August 2021: Der ad-hoc-Staatsanwalt Pierre Aubert erliess eine Nichteintretensverfügung. Die Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg hob diese am 25. Oktober 2021 auf und wies die Sache zurück.

  2. 13. Oktober 2022: Der ad-hoc-Staatsanwalt erliess eine neue Nichteintretensverfügung. Der Beschwerdegegner erhob Beschwerde, die das Kantonsgericht am 25. April 2023 als unzulässig erklärte, weil die Begründung nicht ausreiche.

  3. 30. Juli 2024: Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Beschwerdegegners gegen den kantonalen Entscheid gut (7B_355/2023), hob diesen auf und wies die Sache an das Kantonsgericht zurück, damit es über die Argumente gegen die Nichteintretensverfügung vom 13. Oktober 2022 entscheidet (BGE 7B_355/2023).

Der angefochtene Entscheid

Das Kantonsgericht Freiburg hiess mit Entscheid vom 23. September 2025 die Beschwerde des Beschwerdegegners gegen die Nichteintretensverfügung vom 13. Oktober 2022 gut, hob diese auf und wies die Sache an den ad-hoc-Staatsanwalt zurück, damit er eine Strafuntersuchung eröffnet und alle notwendigen Vorabklärungen trifft. Das Kantonsgericht erwog im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe mehreren Dritten Informationen über die gegen den Beschwerdegegner geführte Strafuntersuchung weitergegeben, die offensichtlich nicht notorisch und damit vom Amtsgeheimnis erfasst seien. Ein überwiegendes Interesse des Dritten an der Information gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO, das die Weitergabe rechtfertigen könnte, sei nicht klar dargetan. Ausserdem äusserte das Kantonsgericht Zweifel an der Verhältnismässigkeit der Weitergabe von Beweismitteln an einen Drittbeteiligten zur Verteidigung in einem Zivilverfahren.

Erwägungen

1. Zulässigkeit des Beschwerdewegs

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und kontrolliert frei die Zulässigkeit der ihm unterbreiteten Beschwerden (BGE 151 IV 175 E. 2).

Die Beschwerde in Strafsachen ist grundsätzlich gegen Endentscheide (Art. 90 BGG), Teilentscheide (Art. 91 BGG) sowie die in Art. 92 BGG genannten Vor- und Zwischenentscheide zulässig. Andere Vor- und Zwischenentscheide sind nur unter den Bedingungen von Art. 93 BGG anfechtbar.

2. Qualifikation als Zwischenentscheid

Ein Rückweisungsentscheid der Beschwerdeinstanz an die Staatsanwaltschaft, der eine Nichteintretensverfügung aufhebt, stellt einen Zwischenentscheid dar, gegen den der Weg zum Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen der Art. 92 und 93 BGG offensteht (BGE 150 II 346 E. 1.3.4; BGE 138 I 143 E. 1.2; 7B_1361/2025 vom 17. April 2026 E. 1.2). Die Ausnahmen von Art. 92 BGG sind hier nicht erfüllt, sodass nur Art. 93 Abs. 1 BGG in Betracht fällt.

3. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG — Nicht wieder gutzumachender Nachteil

Art. 93 Abs. 1 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch

«Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.»

Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG betrifft einen Nachteil rechtlicher Natur, der durch ein späteres Endurteil oder eine andere günstige Entscheidung nicht mehr repariert werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; BGE 144 IV 321 E. 2.3). Diese Regelung beruht auf Verfahrensökonomie: Das Bundesgericht als oberste Instanz soll grundsätzlich nur einmal über einen Prozess befinden, und nur dann, wenn sicher ist, dass die beschwerdeführende Partei tatsächlich einen definitiven Schaden erleidet (BGE 139 IV 113 E. 1). Wenn die Frage, die Gegenstand des Zwischenentscheids war, im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid erneut vorgebracht werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG), liegt kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor (BGE 150 III 248 E. 1.2).

Der Beschwerdeführer brachte vier Argumente vor, die das Bundesgericht nacheinander widerlegte:

a) Reputationsschaden und Unschuldsvermutung

Der Beschwerdeführer machte geltend, die Eigenschaft als Beschuldigter in einem auf seine Funktion bezogenen Strafverfahren (Verletzung des Amtsgeheimnisses) habe ausserordentlich schwerwiegende und wahrscheinlich irreparable Folgen, namentlich für seine Reputation und das Vertrauen der Bevölkerung in die freiburgischen Strafbehörden.

Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass ein allfälliger Reputationsschaden ein tatsächlicher und nicht ein rechtlicher Nachteil ist (7B_946/2024 vom 18. März 2025 E. 1.3.2; 7B_194/2023 vom 17. Januar 2024 E. 3.3.1). Dies gelte unabhängig von der öffentlichen Funktion des Beschwerdeführers. Die Nachteile, die er geltend mache, seien nicht anders als jene, die jeder Beschuldigte mit einer gewissen öffentlichen Bekanntheit erleiden könne. Das Gericht betonte die Unschuldsvermutung:

Art. 32 Abs. 1 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.»

Dieser Grundsatz, der auch in Art. 10 Abs. 1 StPO verankert ist, sei den Strafbehörden und der Presse ausreichend bekannt, um voreilige Schlüsse bezüglich der Schuld zu vermeiden. Ein allfälliger Reputationsschaden sei rein hypothetisch und könne durch einen späteren Freispruch, eine Einstellung oder die Weigerung der zuständigen Behörden, die Immunität aufzuheben, repariert werden.

b) Administrative Konsequenzen

Der Beschwerdeführer erwähnte «Konsequenzen» auf administrativer Ebene, legte aber nicht dar, worin diese bestünden. Selbst wenn disziplinarische Massnahmen (vgl. Art. 103 des freiburgischen Justizgesetzes) in Betracht fielen, behauptete der Beschwerdeführer nicht, dass ihm keine Rechtsmittel zur Verfügung stünden, um sich dagegen zu wehren.

c) Auswirkungen auf Parallelverfahren

Der Beschwerdeführer argumentierte, die Eröffnung einer Untersuchung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses führe zu seiner Ausstandspflicht in mehreren parallelen Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner, was zur Aufhebung und Wiederholung sämtlicher Untersuchungshandlungen der letzten neun Jahre führen könnte. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer damit keinen eigenen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dartue, da diese Auswirkungen die Führung des Strafverfahrens durch die Behörden und die Rechtspflege, also öffentliche Interessen, beträfen.

d) Bindungswirkung der kantonalen Erwägungen

Der Beschwerdeführer machte geltend, der ad-hoc-Staatsanwalt sei durch die — seiner Ansicht nach fehlerhaften — Erwägungen des Kantonsgerichts gebunden, einschliesslich jener aus dem Entscheid vom 25. Oktober 2021. Das Bundesgericht wies dies zurück: Die aus der Rechtsprechung bekannte Ausnahme, wonach ein Rückweisungsentscheid, der der unteren Instanz keinen Ermessensspielraum lässt, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGE 144 IV 377 E. 1), findet keine Anwendung. Nur die Behörde, die auf Rückweisung entscheiden muss und dabei gezwungen wäre, einen Entscheid zu fällen, den sie für rechtswidrig hält, ohne ihn später anfechten zu können, ist von einem solchen Nachteil bedroht. Im vorliegenden Fall habe sich das Kantonsgericht nicht verbindlich zum Geheimnischarakter der weitergegebenen Informationen oder zur Rechtmässigkeit der Weitergabe geäussert. Der ad-hoc-Staatsanwalt sei in der Durchführung der Untersuchung frei und könne am Ende eine Einstellungs- oder Anklageverfügung erlassen (Art. 318 Abs. 1 StPO).

4. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG — Vermeidung eines weitläufigen Beweisverfahrens

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch

«wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.»

In Strafsachen wird Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sehr restriktiv geprüft (BGE 150 IV 103 E. 1.2; BGE 149 IV 205 E. 1.2; BGE 144 IV 127 E. 1.3; BGE 141 IV 284 E. 2). Die Bedingung, dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann, ist nur erfüllt, wenn das Bundesgericht selbst das Verfahren sofort beenden kann, bloss indem es über die Beschwerde entscheidet. Dies ist nicht der Fall, wenn noch Beweismassnahmen durchzuführen oder die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Bovey, in Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 25 ad Art. 93 LTF).

Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf die Dauer eines anderen Strafverfahrens (jenes gegen den Beschwerdegegner vor dem Freiburger Wirtschaftsstrafgericht) berufen, da Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nur das eigene Verfahren betrifft. Ausserdem legte der Beschwerdeführer nicht dar, dass die zu eröffnende Untersuchung gegen ihn wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses deutlich länger oder kostspieliger ausfallen würde als übliche Beweisverfahren vergleichbarer Art. Wenn die Beweiserhebung sich auf die Anhörung der Parteien, die Vorlage von Dokumenten und die Befragung weniger Zeugen beschränkt, ist eine sofortige Beschwerde nicht gerechtfertigt (6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.3).

5. Rechtliches Gehör und formelle Justizverweigerung

Der Beschwerdeführer rügte verschiedene Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), die er als formelle Justizverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) qualifizierte:

Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. 2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

a) Begründungspflicht

Der Beschwerdeführer rügte, das Kantonsgericht habe nicht erklärt, ob ein öffentliches oder privates Interesse am Fortbestehen des Geheimnisses bestehe und warum dieses Interesse als legitim zu erachten sei. Das Bundesgericht qualifizierte diese Kritik als Frage der Stichhaltigkeit der Begründung und nicht als formelle Justizverweigerung. Das Kantonsgericht hatte zu prüfen, ob eine Nichteintretensverfügung erlassen werden konnte, weil die Tatbestandsmerkmale der Verletzung des Amtsgeheimnisses offensichtlich nicht erfüllt waren — nicht, ob sie tatsächlich erfüllt waren. Die Rüge ist daher unzulässig (7B_140/2024 vom 4. September 2025 E. 2).

b) Verwehrte Anhörung

Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei vor dem erneuten Entscheid des Kantonsgerichts nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts nicht angehört worden. Das Bundesgericht hielt fest, dass selbst eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirke, da der Beschwerdeführer seine Argumente im Rahmen der nun zu eröffnenden Untersuchung vollumfänglich geltend machen könne (7B_49/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2). Ausserdem griff der Beschwerdeführer die Begründung des Kantonsgerichts nicht an, wonach er bereits am 6. Februar 2023 vollständige Stellungnahmen eingereicht habe und der Rückweisungsentscheid sich auf die Zulässigkeit der kantonalen Beschwerde beschränkt habe, sodass die Rüge den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genüge.

6. Amtsgeheimnis (Art. 320 StGB) und Akteneinsicht (Art. 101 StPO)

Der angefochtene Entscheid befasst sich mit dem Amtsgeheimnis gemäss Art. 320 StGB. Die kantonsgerichtliche Erwägung, dass die Weitergabe von Informationen über ein hängiges Strafverfahren an einen Dritten, der nicht Partei des Verfahrens ist, grundsätzlich unter das Amtsgeheimnis fällt, sofern diese Informationen nicht notorisch sind, berührt den Kern des Tatbestands:

Art. 320 Abs. 1 StGB (SR 311.0)

«Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Hilfstätigkeit strafbar.»

Das Kantonsgericht wies ferner auf die Möglichkeit hin, dass die Weitergabe von Informationen an Dritte durch ein überwiegendes Interesse gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO gerechtfertigt sein könnte:

Art. 101 Abs. 3 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.»

Das Kantonsgericht erwog jedoch, dass ein solches überwiegendes Interesse im konkreten Fall nicht klar ersichtlich sei und dass sich die Frage stelle, ob die Prüfung eines Rechtfertigungsgrundes, der eine Interessenabwägung erfordert, im Lichte der Umstände nicht eine rechtlich unklare Situation darstelle, die der Erlass einer Nichteintretensverfügung entgegenstehe.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der konstanten Rechtsprechung zu Rückweisungsentscheiden

Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, dass ein Rückweisungsentscheid der Beschwerdeinstanz an die Staatsanwaltschaft, der eine Nichteintretensverfügung aufhebt, einen Zwischenentscheid darstellt, der in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt (7B_925/2023 vom 7. Februar 2024 E. 1.2.2; 7B_906/2023 vom 1. Februar 2024 E. 1.1 und 1.2; 7B_49/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 1.4 und 1.5). Diese Rechtsprechung geht auf BGE 144 IV 377 zurück, wo das Bundesgericht die Ausnahme für Rückweisungsentscheide formuliert hat, die der unteren Instanz keinen Ermessensspielraum lassen.

Präzisierung zur Abgrenzung tatsächlicher vs. rechtlicher Nachteil

Das Urteil präzisiert, dass Reputationsschäden infolge der Eröffnung eines Strafverfahrens auch dann tatsächliche und nicht rechtliche Nachteile sind, wenn der Beschuldigte ein hoher öffentlicher Funktionsträger ist. Die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO) wird als ausreichender Schutzmechanismus betrachtet, um voreilige Schlüsse der Öffentlichkeit zu verhindern. Dies bestätigt die Rechtsprechung in 7B_946/2024 vom 18. März 2025 und 7B_194/2023 vom 17. Januar 2024.

Bestätigung der restriktiven Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

Die restriktive Handhabung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG in Strafsachen wird bestätigt (BGE 150 IV 103 E. 1.2; BGE 149 IV 205 E. 1.2; BGE 144 IV 127 E. 1.3; BGE 141 IV 284 E. 2). Insbesondere kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die Dauer und die Kosten eines anderen, parallelen Strafverfahrens berufen, um die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde zu begründen.

Verhältnis zum vorangegangenen Bundesgerichtsentscheid 7B_355/2023

Das vorliegende Urteil ist die letzte Station einer prozessualen Odyssee, die mit dem Rückweisungsentscheid 7B_355/2023 vom 30. Juli 2024 begann. Während das Bundesgericht damals die Beschwerde des Beschwerdegegners guthiess und die Sache an das Kantonsgericht zurückwies, damit es über die Begründung entscheidet, wendet es nun die strengen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegen den Beschwerdeführer an, der gegen den auf Rückweisung hin ergangenen kantonalen Entscheid vorgeht.

Fazit

Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde als unzulässig, da der angefochtene Rückweisungsentscheid weder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) noch die Vermeidung eines weitläufigen Beweisverfahrens (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG) bewirkt. Die geltend gemachten Reputationsschäden sind tatsächlicher Natur und durch die Unschuldsvermutung hinreichend kompensiert. Die Gehörsrügen sind entweder als Stichhaltigkeitseinwand zu qualifizieren oder bewirken keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, da die Argumente im Rahmen der nun zu eröffnenden Untersuchung vorgebracht werden können. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von 3'000 Franken und hat dem Beschwerdegegner 1'500 Franken als Parteientschädigung zu leisten.

Das Urteil illustriert die Konsequenz der bundesgerichtlichen Praxis, die den Zugang zum Bundesgericht über Zwischenentscheide eng begrenzt: Ein Beschuldigter, gegen den eine Strafuntersuchung eröffnet wird, muss diese grundsätzlich über sich ergehen lassen und kann deren Rechtmässigkeit erst im Endentscheid oder bei einem Freispruch/einer Einstellung überprüfen lassen. Die Ausnahme des BGE 144 IV 377 für Rückweisungsentscheide ohne Ermessensspielraum wurde vom Beschwerdeführer zu Unrecht für sich in Anspruch genommen, da der ad-hoc-Staatsanwalt in der Untersuchung frei bleibt und am Ende sowohl eine Einstellung als auch eine Anklage verfügen kann (Art. 318 Abs. 1 StPO).