bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Zivilrecht  ·  Urteil 4A_554/2025  ·  vom 09.06.2026

Responsabilité médicale (lien de causalité),

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein öffentliches Spital (Kanton Freiburg) hatte beim Pflichtwidrigkeitsvorwurf und beim Schaden recht, die natürliche Kausalität zwischen der Behandlungsverzögerung und den neurologischen Schäden der Patientin war jedoch nicht im Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die vorinstanzliche Verneinung des Kausalzusammenhangs; das Spital haftet nicht, obwohl die Pflichtwidrigkeit unbestritten ist.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Massstäbe für die hypothetische Kausalität bei Unterlassungen im medizinischen Bereich: Allgemeine medizinische Statistiken genügen nicht, um den im Einzelfall erforderlichen Kausalnachweis zu erbringen, insbesondere wenn die Patientin selbst mit Verzögerung ins Spital kam.

Sachverhalt

Die 1993 geborene A.________ gebar 2016 im Hôpital B.________ (Kanton Freiburg) nach einer komplikationslosen Schwangerschaft per vaginaler Entbindung. Wenige Tage nach der Entbindung traten zunehmende lumbale Schmerzen auf, die ab dem 21. April 2016 akut wurden. Am 23. April 2016 um 18:29 Uhr stellte sie sich in der Notaufnahme des Spitals vor. Die klinische Untersuchung ergab eine Kraftminderung in den Beinen, eine sphinkteriäre Hypotonie und eine peri-anale Hypoästhesie. Ein um 23:07 Uhr durchgeführtes CT zeigte eine suspekte Collection, worauf der Radiologe ein dringliches MRT empfahl. Dieses MRT wurde jedoch erst am folgenden Tag um 14:38 Uhr im Hôpital C.________ durchgeführt — über 20 Stunden nach der ersten CT-Untersuchung. Es zeigte eine epidurale Flüssigkeitsansammlung mit Kompression des Duraschlauchs und konsekutivem Cauda-equina-Syndrom. Eine Dekompressionsoperation wurde umgehend durchgeführt.

Trotz der Intervention blieben dauerhafte neurologische Schäden bestehen: Paraparese, Para-Hypästhesie mit Gangstörungen sowie eine schwerwiegende und invalidisierende sphinkterielle Störung. Die OAI erkannte einen totalen Invaliditätsgrad an.

Eine Expertenkommission (FMH-Anästhesiologie, Gynäkologie/Obstetrik, Orthopädie/Traumatologie) stellte in ihrem Bericht vom 24. Januar 2022 fest, dass die spinalchirurgische Versorgung zu lange gedauert hatte, bei den Symptomen eine neurologische Beteiligung hätte vermutet und ein dringliches MRT hätte durchgeführt werden müssen. Diese Pflichtwidrigkeit habe zu persistierenden und definitiven neurologischen Schäden geführt. Zur Kausalität hielt die Expertese jedoch fest, dass zwar eine schnellere Dekompression bessere Recovery-Chancen biete, die medizinische Literatur aber nicht erlaube, im konkreten Fall zu bestimmen, in welchem Masse die Verzögerung zur Verschlechterung beigetragen habe. Selbst bei optimaler chirurgischer Dekompression erholten sich ca. 30 % der Patienten nicht vollständig.

Ein zweites Gutachten des Dr. D.________ (FMH Chirurgie/Traumatologie) vom 19. September 2023, im Rahmen des OAI-Verfahrens erstellt, kam zum Schluss, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den Gesundheitsproblemen und der Verletzung der ärztlichen Sorgfalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe.

Das Hôpital B.________ wies das Entschädigungsgesuch ab. Die I. Verwaltungskammer des Kantonsgerichts Freiburg bestätigte diese Entscheidung am 23. September 2025 mit der Begründung, der natürliche Kausalzusammenhang sei nicht im Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.

Erwägungen

Zuständigkeit und anwendbares Recht

Das Bundesgericht bestätigt zunächst seine Zuständigkeit: Es handelt sich um eine Angelegenheit, die kantonales öffentliches Recht in einer dem Zivilrecht verwandten Materie anwendet (Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG), da die Streitsumme 30'000 Fr. übersteigt. Der Weg der zivilrechtlichen Beschwerde ist somit offen.

Zur Anwendung gelangt das freiburgische Staatshaftungsrecht. Art. 41 des Spitalgesetzes des Kantons Freiburg (LHFR/FR; RS/FR 822.0.1) verweist auf das Gesetz über die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Beamten (LResp/FR; RS/FR 16.1). Nach Art. 6 Abs. 1 LResp/FR haften die öffentlichen Gemeinwesen für den Schaden, den ihre Beamten in Ausübung ihrer Funktion widerrechtlich Dritten zufügen. Art. 7 Abs. 1 LResp/FR ermöglicht eine Genugtuung bei Körperverletzung. Die Bestimmungen des OR finden ergänzend Anwendung (Art. 9 LResp/FR).

Diese Konstellation beruht auf der fakultativen Vorbehaltsklausel des Art. 61 Abs. 1 OR:

Art. 61 Abs. 1 OR (SR 220) «Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.»

Nach ständiger Rechtsprechung sind die in öffentlichen Spitälern erbrachten medizinischen Leistungen keine gewerblichen Verrichtungen im Sinne von Art. 61 Abs. 2 OR, sondern gehören zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Die Kantone sind daher frei, die ärztliche Haftung im öffentlichen Spital dem kantonalen öffentlichen Recht zu unterstellen (BGE 139 III 252 E. 1.3; BGE 133 III 462 E. 2.1; BGer 4A_621/2024 vom 9. Juli 2025 E. 2.1). Der Kanton Freiburg hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und eine Kausalhaftung für ärztliche Handlungen in öffentlichen Spitälern begründet. Diese setzt drei Voraussetzungen voraus: eine widerrechtliche Handlung, einen Schaden (Immaterielschaden oder Genugtuung) und einen Kausalzusammenhang (natürliche und adäquate Kausalität) zwischen der widerrechtlichen Handlung und dem Schaden.

Kausalitätsprüfung und Beweismass

Die zentrale Frage des Urteils betrifft den natürlichen Kausalzusammenhang. Das Bundesgericht stellt fest, dass die natürliche Kausalität verwirklicht ist, wenn ohne das erste Ereignis das zweite nicht eingetreten wäre (BGE 143 III 242 E. 3.7; BGE 133 III 462 E. 4.4.2). Wegen der üblichen Beweisschwierigkeiten genügt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 107 II 269 E. 1b; BGer 4A_351/2025 vom 9. Dezember 2025 E. 10.1; BGer 4A_605/2019 vom 27. Mai 2020 E. 5.5.1). Dieser erfordert, dass wichtige Gründe für die Richtigkeit einer Behauptung sprechen, ohne dass andere Möglichkeiten von signifikanter Bedeutung sind oder vernünftighaft in Betracht fallen (BGE 133 III 81 E. 4.2.2; BGE 132 III 715 E. 3.1). Die Rechtsprechung hat keine Prozentsätze festgelegt, doch genügt eine Wahrscheinlichkeit von 51 % nicht; in der Lehre wird ein Grad von 75 % genannt (BGer 4A_621/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.1; BGer 4A_401/2023 vom 15. Mai 2024 E. 6.4; BGer 4A_424/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.1).

Da die Pflichtwidrigkeit hier in einem Unterlassen (verspätete MRT-Diagnostik) besteht, ist die hypothetische Kausalität zu prüfen: Wäre der Schaden auch bei Vornahme der unterlassenen Handlung (sofortige MRT-Diagnostik und chirurgische Dekompression) eingetreten? Eine strikte Beweisführung kann hier nicht verlangt werden; es genügt, dass der hypothetische Ereignisverlauf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht (BGE 132 III 715 E. 3.2; BGer 4A_118/2025 vom 23. März 2026 E. 4.2; BGer 4A_620/2024 vom 4. November 2025 E. 8.2.1.1). Das Bundesgericht ist bei der Frage der natürlichen Kausalität an die kantonalen Feststellungen gebunden, sofern diese nicht ausschliesslich auf Lebenserfahrung, sondern auf der Beweiswürdigung beruhen (BGE 132 III 305 E. 3.5).

Freie Beweiswürdigung und Willkürkontrolle

Im medizinischen Bereich gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung: Der Richter würdigt die Beweismittel frei, ohne an formelle Beweisregeln gebunden zu sein, muss aber alle Beweismittel objektiv prüfen und — insbesondere bei widersprüchlichen medizinischen Berichten — angeben, warum er sich auf eine ärztliche Meinung und nicht auf eine andere stützt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3). Eine willkürliche Beweiswürdigung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz ein beweiserhebliches Element ohne ernsthaften Grund unbeachtet lässt, sich offensichtlich über dessen Sinn und Tragweite irrt oder daraus unhaltbare Feststellungen trifft (BGE 136 III 552 E. 4.2).

Schliesst sich die kantonale Instanz dem Ergebnis eines Gutachtens an, prüft das Bundesgericht nur, ob der Experte die Fragen beantwortet hat, seine Schlussfolgerungen widersprüchlich sind oder das Gutachten sonstwie derart offensichtliche Mängel aufweist, dass sie nicht ignoriert werden konnten (BGE 133 II 384 E. 4.2.3; BGE 132 II 257 E. 4.4.1; BGer 4A_82/2023 vom 8. August 2023 E. 4.2).

Anwendung auf den konkreten Fall

Die Vorinstanz hatte eine Pflichtwidrigkeit bejaht: Das klinische Bild war suggestiv für ein Cauda-equina-Syndrom, das CT zeigte eine suspekte Collection, die ein sofortiges MRT erforderte — dieses wurde jedoch um über 20 Stunden verzögert. Die Sorgfaltspflichtverletzung war unbestritten. Ebenso wurde der Schaden (schwere neurologische Schäden mit totalem Invaliditätsgrad) festgestellt.

Strittig war allein der Kausalzusammenhang. Die Vorinstanz gestand dem Expertengutachten vom 24. Januar 2022 volle Beweiskraft zu und folgerte, dieses erlaube es nicht, einen Kausalzusammenhang im Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bejahen. Die Experten hätten sich auf statistische Literatur verwiesen, ohne die konkreten Erfolgschancen der Patientin zu beziffern. Zudem habe die Patientin erst am Abend des 23. April 2016 die Notaufnahme aufgesucht, obwohl sie bereits seit dem 21. April 2016 akute Schmerzen hatte. Daraus liess sich vernünftigerweise ableiten, dass ihre Erfolgschancen bei sofortiger medizinischer Versorgung signifikant unter dem theoretischen 70 %-Wert gelegen hätten.

Das Bundesgericht bestätigt diese Würdigung als nicht willkürlich. Die 70 %-Statistik sei eine allgemeine Statistik und betreffe nicht die konkrete Situation der Patientin. Die Experten konnten nicht bestimmen, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine sofortige Behandlung den Schaden hätte reduzieren können. Zwar lasse sich aus dem Gutachten ableiten, dass die 20-stündige Verzögerung das Komplikationsrisiko erhöht habe. Die Vorinstanz habe diesen Punkt aber berücksichtigt und festgehalten, dass die Patientin selbst erst 48 Stunden nach Symptombeginn ins Spital kam — ein Umstand, der bei einem epiduralen Abszess entscheidend sei. Angesichts dessen war es nicht unhaltbar, anzunehmen, dass das Komplikationsrisiko auch bei sofortiger Behandlung signifikant über 30 % gelegen hätte und somit der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (deutlich über 51 %) nicht erreicht worden sei.

Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Beweislast für die Kausalität treffe nach Art. 8 ZGB den Beklagten, wurde gegenstandslos, da die Vorinstanz überzeugt war, dass ein Kausalzusammenhang nicht nachgewiesen war:

Art. 8 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.»

Abweichung vom OAI-Gutachten

Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht vom Gutachten des Dr. D.________ vom 19. September 2023 abgewandt, der einen überwiegenden Kausalzusammenhang bejaht hatte. Das Bundesgericht hält die Abweichung für nicht willkürlich: Dr. D.________ habe sich auf dieselbe medizinische Literatur gestützt wie die Experten und sei ohne weitere Ausführungen allein auf der Basis allgemeiner Statistiken zum Kausalzusammenhang gelangt. Er habe insbesondere nicht berücksichtigt, dass zwischen dem Auftreten der Symptome und der Aufnahme der Patientin in die Notaufnahme bereits Zeit verstrichen war. Zudem stelle sich die Kausalitätsfrage im Rahmen der Invalidenversicherung grundsätzlich nicht, da die IV — im Gegensatz zur Unfallversicherung — keine Kausalversicherung sei. Dass der Dr. D.________ Spezialist für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates sei, ändere nichts, da allein der Inhalt des Gutachtens für die Beweiswürdigung massgebend sei (BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a; BGer 4A_163/2024 vom 21. März 2025 E. 4.3.2).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung zur ärztlichen Haftung an öffentlichen Spitälern:

1. Bestätigung der Grundlagen der Staatshaftung für Spitalärzte. Das Bundesgericht bekräftigt die seit BGE 122 III 101 und BGE 133 III 462 gefestigte Rechtsprechung, dass medizinische Leistungen in öffentlichen Spitälern keine gewerblichen Verrichtungen im Sinne von Art. 61 Abs. 2 OR sind und die Kantone daher über Art. 61 Abs. 1 OR eine eigene Haftungsordnung einführen können. In der vorliegenden Serie von Entscheiden, zuletzt BGer 4A_621/2024 vom 9. Juli 2025 und BGer 4A_401/2023 vom 15. Mai 2024, wird dieser Grundsatz konsequent angewandt.

2. Bestätigung der Rechtsprechung zur hypothetischen Kausalität bei Unterlassungen. Das Urteil steht in der Tradition von BGE 132 III 715, wo das Bundesgericht bereits festhielt, dass bei Unterlassungen der hypothetische Ereignisverlauf zu prüfen ist und dafür das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt. Die aktuelle Rechtsprechung (BGer 4A_351/2025 vom 9. Dezember 2025; BGer 4A_118/2025 vom 23. März 2026; BGer 4A_620/2024 vom 4. November 2025) wird konsequent fortgeführt.

3. Präzisierung der Grenzen statistischer Beweisführung im medizinischen Haftpflichtrecht. Das Urteil präzisiert eine wichtige Lehre: Allgemeine medizinische Statistiken (wie die 70 %-Recovery-Rate) können den Kausalitätsnachweis im Einzelfall nicht ersetzen. Das Bundesgericht bestätigt damit die Linie von BGer 4A_401/2023 (E. 6.4), wonach der Kausalzusammenhang nicht nach einem arithmetischen Kalkül aus Statistiken zu beurteilen ist, sondern aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls. Der Umstand, dass die Patientin selbst erst 48 Stunden nach Symptombeginn das Spital aufsuchte, war ein wesentlicher Faktor, der eine rein statistische Argumentation entkräftete.

4. Bestätigung der freien Beweiswürdigung bei konfligierenden Gutachten. Die Vorinstanz durfte sich auf das umfassendere Expertengutachten vom 24. Januar 2022 stützen und das Gutachten des Dr. D.________ vom 19. September 2023 als lapidar, theoretisch und ohne einzelfallbezogene Würdigung qualifizieren. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung zur freien Beweiswürdigung bei medizinischen Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; BGE 133 II 384 E. 4.2.3).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Das Urteil verdeutlicht ein zentrales Spannungsverhältnis im medizinischen Haftpflichtrecht: Eine unbestrittene Sorgfaltspflichtverletzung (hier: 20-stündige Verzögerung der MRT-Diagnostik bei V.a. Cauda-equina-Syndrom) führt nicht zwingend zur Haftung, wenn der Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit und dem Schaden nicht im Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann. Allgemeine medizinische Statistiken genügen hierfür nicht — es bedarf einer einzelfallbezogenen Würdigung aller Umstände, einschliesslich des Patientenverhaltens. Das Urteil bestätigt die strenge Kausalitätsdogmatik des Bundesgerichts und zeigt, dass die Beweislast für die Kausalität beim Geschädigten verbleibt, auch wenn die Pflichtwidrigkeit ärztlicherseits unbestritten ist. Die Ablehnung der Theorie der entgangenen Chance (BGE 133 III 462 E. 4.4.2) wirkt hier indirekt fort: Hätte das Bundesgericht diese Theorie übernommen, hätte die Patientin immerhin eine Entschädigung für die entgangene Heilungschance verlangen können. Die vorliegende Entscheidung unterstreicht, dass an der Ablehnung dieser Theorie festgehalten wird.