BGer 6B_340/2026 vom 8. Juli 2026 — Home-Jacking, Landesverweisung und Zweijahresregel
Rechtsgebiet: Strafrecht (Art. 47, 66a StGB; Art. 8 EMRK) · Vorinstanz: Cour de justice GE, Chambre pénale d'appel et de révision, 23. März 2026 · Besetzung: 3 Richter (Muschietti [Präsident], Guidon, Glassey) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, Expulsion bestätigt
Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines französisch-portugiesischen Doppelbürgers wegen Raubs, versuchter qualifizierter Erpressung, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung bei zwei «Home-Jacking»-Überfällen sowie die zwingende Landesverweisung für sieben Jahre.
- Entscheidung: Willkürrügen gegen die Sachverhaltsfeststellung werden als appellatorisch unzulässig qualifiziert; die Strafzumessung (7 Jahre und 5 Monate) nicht beanstandet; die Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB wird gestützt auf die «Zweijahresregel» und die fehlende ausserordentliche Härte bestätigt; Art. 8 EMRK wird nicht verletzt.
- Bedeutung: Das Urteil illustriert die konsequente Anwendung der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) bei schwerer Gewaltkriminalität und Freiheitsstrafen von über zwei Jahren. Die Integration in der Schweiz (Aufenthalt seit 2009, Permit C, Schweizer Ehefrau, erwachsenes Kind) vermag den öffentlichen Ausschaffungsinteressen bei derart gravierenden Delikten nicht entgegenzustehen. Das Gericht bestätigt die restriktive Linie der bisherigen Rechtsprechung.
Sachverhalt
A. Ausgangslage und erstinstanzliches Urteil
A._______, geboren 1968, französischer und portugiesischer Staatsangehöriger, seit 2009 in der Schweiz mit Niederlassungsbewilligung (Permit C), verheiratet mit einer Schweizerin, Vater eines 2003 geborenen Sohns. Er arbeitete seit ca. 2020 als Hauswart mit einem Monatslohn von 2'500–3'000 Fr. Sein Vorstrafenregister weist mehrere Verkehrsdelikte, Fahren ohne Führerausweis und Hehlerei auf (2017–2019).
Das Tribunal correctionnel de Genève verurteilte A._______ am 14. April 2025 wegen Raubs (Art. 140 Ziff. 1 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), Anstiftung zur versuchten qualifizierten Erpressung und Erpressung (Art. 24 Abs. 1, 22 Abs. 1, 156 Ziff. 1 und 3 StGB) sowie Anstiftung zu Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und ordnete die Landesverweisung für sieben Jahre an.
B. Berufungsentscheid der Cour de justice
Die Genfer Berufungskammer wies am 23. März 2026 die Berufung von A._______ ab und gab der Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise statt. Sie verurteilte ihn nun direkt — nicht mehr als Anstifter — wegen Raubs, versuchter qualifizierter Erpressung, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und fünf Monaten und bestätigte die Landesverweisung für sieben Jahre.
C. Die beiden Home-Jacking-Überfälle
1. Überfall vom 3. Mai 2021: A._______ erfuhr durch seine Freundin I._______, dass deren 19-jähriger Sohn F._______ 12'000 Fr. Ersparnisse im Zimmer aufbewahrte. Er kontaktierte E._______ und D._______, führte ein Schlüsselpaar ab und instruierte die Tatausführung. D._______ und E._______ drangen in die Wohnung ein, fesselten F._______ auf dem Bett, bedrohten ihn mit einem Messer (Coupe-papier) und entwendeten 12'000 Fr. sowie Schmuck.
2. Überfall vom 8. Februar 2023: A._______ kannte seinen Arbeitgeber B._______ (85-jährig) und wusste von dessen Wertsafe und Goldmünzen. Über E._______ und J._______ wurden G.G._______, H.G._______ und J._______ rekrutiert. Die drei Maskierten überfielen B._______ beim Heimkommen, würgten ihn, fesselten ihn und seine 77-jährige Frau C._______, schlugen sie wiederholt, schnitten beiden ein Ohr mit Scheren ein und drohten mit Verstümmelung und Tötung. Sie versuchten, den Safe aufzubrechen, und flohen beim Alarm um 21:11 Uhr.
Erwägungen
1. Willkürrüge gegen die Sachverhaltsfeststellung (E. 1)
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Tatbeitrag beim zweiten Home-Jacking willkürlich festgestellt. Sie habe sich ausschliesslich auf die Aussagen von E._______ gestützt, die sie als glaubwürdig erachtet habe, während G.G._______, H.G._______ und J._______ angaben, ihn gar nicht zu kennen.
Das Bundesgericht stellt fest, dass die kantonale Instanz ihre Überzeugung auf ein Bündel konvergierender Indizien gestützt hat, die die Aussagen von E._______ stützen: Telefonie-Daten (Nachrichten vom 15. November 2022), Aufenthaltsbestimmungen in der Nähe des Tatorts (6. Januar und 30. Januar 2023), Wissen über die Goldmünzen (nur vom Beschwerdeführer zu haben), Telefonkontakte am Tattag und in den Tagen davor und danach. Der Beschwerdeführer greift jedes einzelne Indiz isoliert an, verkennt aber, dass die Beweiswürdigung als Ganzes zu prüfen ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1). Es genügt nicht, dass einzelne Elemente für sich allein unzureichend sind, wenn die Lösung aus der Zusammenschau mehrerer Elemente haltbar bleibt. Die Rügen werden als appellatorisch unzulässig qualifiziert (Art. 97 Abs. 1 und 106 Abs. 2 BGG).
Zudem wies das Bundesgericht auf die grosse Modus-Operandi-Ähnlichkeit mit dem ersten Home-Jacking hin: In beiden Fällen kannte der Beschwerdeführer das Opfer, wusste von dessen Werten und delegierte die Ausführung an Dritte. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hält der Willkürprüfung stand.
2. Strafzumessung (E. 2)
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine persönlichen Schwierigkeiten mit seinem verschuldeten Sohn nicht ausreichend gewürdigt.
Siehe auch die Kommentierung auf glossagens.ch.
Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0) «1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.»
Das Bundesgericht erläutert die dreiteilige Verschuldensstruktur: objektive Tatkomponente (Schwere der Rechtsgutverletzung, Verwerflichkeit, Ausführungsmodus), subjektive Tatkomponente (Deliktsintensität, Motive, Ziele) und Täterkomponente (Vorleben, persönliche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat; BGE 149 IV 217 E. 1.1; BGE 141 IV 137 E. 9.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1).
Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer seit 2020 ein regelmässiges Einkommen hatte und die Geldprobleme mit seinem Sohn aus 2020/2021 durch eine Zahlung von 3'000 Fr. beigelegt worden seien — die Tat vom 3. Mai 2021 liess sich also nicht mit finanzieller Not erklären. Der Beschwerdeführer setzt dem lediglich seine eigene Sachdarstellung entgegen, ohne Willkür darzutun. Die Rüge ist appellatorisch und damit unzulässig.
3. Landesverweisung (E. 3)
3.1 Voraussetzungen und Härtefallklausel
Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen der zwingenden Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB (Raub, Art. 140 StGB; qualifizierte Erpressung, Art. 156 Ziff. 2–4 StGB) unabhängig von der Strafhöhe.
Siehe auch die Kommentierung auf glossagens.ch.
Art. 66a Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0) «1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: [...] c. qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2–4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2); [...] 2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»
Die Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) sichert den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1) und ist restriktiv anzuwenden. Der Richter hat sich an den Kriterien von Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Aufnahme, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZO; SR 142.201) zu orientieren, welche Integration, familiäre Situation, finanzielle Lage, Aufenthaltsdauer, Gesundheit und Reintegrationsmöglichkeiten im Heimatland umfassen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Ein Härtefall liegt in der Regel vor, wenn die Landesverweisung einen nicht unerheblichen Eingriff in das durch die Bundesverfassung (Art. 13 BV) und durch Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; BGE 147 IV 453 E. 1.4.5).
3.2 Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK)
Für den Schutz des Privatlebens müssen soziale und berufliche Beziehungen zur Schweiz bestehen, die erheblich über das hinausgehen, was sich aus einer gewöhnlichen Integration ergibt. Das Bundesgericht wendet kein schematisches Verfahren an, wonach ab einer bestimmten Aufenthaltsdauer ein Schweizer Verwurzelungsanspruch vermutet wird, sondern nimmt eine Interessenabwägung vor, bei der die Aufenthaltsdauer nur eines von mehreren Elementen ist. In der Illegalität, im Gefängnis oder blosser Duldung verbrachte Jahre haben geringes Gewicht (BGE 134 II 10 E. 4.3).
3.3 Familienleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK)
Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizerin verheiratet und hat einen erwachsenen Sohn, der bei ihm wohnt. Das Bundesgericht bejaht eine Familienbeziehung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK zumindest zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau. Beim erwachsenen Sohn ergibt sich aus dem kantonalen Sachverhalt keine über normale familiäre Bindungen hinausgehende Abhängigkeit (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Beziehungen zwischen erwachsenen Kindern und Eltern geniessen den Schutz von Art. 8 EMRK nur bei einer über normale emotionale Bindungen hinausgehenden Abhängigkeit, etwa wegen Krankheit oder Behinderung (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 135 I 143 E. 1.3.2).
Eine Verletzung des Familienlebens liegt ferner nicht vor, wenn von den betroffenen Personen erwartet werden kann, ihr Familienleben im Ausland zu verwirklichen. Kann der in der Schweiz verbleibende Familienangehörige nicht ohne Weiteres erwarten, das Land zu verlassen, ist eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen (BGE 144 I 91 E. 4.2; BGE 140 I 145 E. 3.1). Diese Frage kann hier offenbleiben, da die Landesverweisung ohnehin unter Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist.
3.4 Interessenabwägung (Art. 8 Abs. 2 EMRK)
Siehe auch die Kommentierung auf glossagens.ch.
Art. 8 EMRK (SR 0.101) «(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.»
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss eine Ausschaffungsentscheidung, wenn sie ein nach Abs. 1 von Art. 8 EMRK geschütztes Recht verletzt, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.h. durch ein zwingendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere verhältnismässig sein (EGMR E.V. c. Suisse, 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. c. Suisse, 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; BGE 139 I 145 E. 2.4; BGE 139 I 31 E. 2.3.3).
Massgebliche Kriterien sind: Nationalität der Beteiligten, familiäre Situation und Dauer der Ehe, Kenntnis des Ehepartners von der Tat bei Begründung der familiären Beziehung, allfällige Kinder und deren Alter sowie die Schwierigkeiten, die dem Ehepartner und den Kindern im Zielland drohen (EGMR Z. c. Suisse, 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. c. Suisse, 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi c. Suisse, 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Üner c. Pays-Bas, 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, §§ 57 f.).
Zentral ist die «Zweijahresregel»: Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das Privatinteresse des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich selbst bei Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern (BGer 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; BGer 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.3.5).
Im vorliegenden Fall wiegen die öffentlichen Interessen an der Ausschaffung schwer: Der Beschwerdeführer hat sich der versuchten qualifizierten Erpressung und des Raubs schuldig gemacht, das heisst das hochrangige Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit verletzt. Die Schuld ist besonders schwer, weil er sich gegen Personen wandte, die ihm vertrauten und die besonders verletzlich waren (85- und 77-jährige Opfer). Eine Rückfallgefahr besteht, da der Beschwerdeführer seine Schuld nicht einsieht. Die Strafe von sieben Jahren und fünf Monaten übersteigt die Zweijahresgrenze deutlich. Ausserordentliche Umstände fehlen: Der Beschwerdeführer ist seit 2009 in der Schweiz, jedoch bis zu seinem 41. Lebensjahr in Frankreich wohnhaft gewesen, wo seine Mutter und Brüder noch leben. Er ist nicht besonders gut integriert, wie seine Straftaten zeigen. Seine Arbeit als Hauswart kann er auch in Frankreich ausüben. Schweizer Ehefrau und erwachsener Sohn können nach Frankreich ziehen. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegt.
4. Dauer der Landesverweisung (E. 3.5)
Der Beschwerdeführer beantragt eine Reduktion der Dauer auf fünf Jahre. Das Bundesgericht hält fest, dass die Dauer der Landesverweisung nicht symmetrisch zur Freiheitsstrafe sein muss (BGer 6B_93/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 5.1; BGer 6B_549/2019 vom 29. Mai 2019 E. 2.3; BGer 6B_242/2019 vom 18. März 2019 E. 1.3). Das Kriterium ist die Gefährlichkeit des Täters, die Rückfallgefahr und die Schwere der künftig drohenden Delikte, nicht die Schwere der begangenen Tat (BGer 6B_1043/2017 vom 14. August 2018 E. 3.1.3). Bei der Schwere der Taten, der Höhe der Freiheitsstrafe und der Rückfallgefahr erscheint eine Dauer von sieben Jahren verhältnismässig.
Einordnung in die Rechtsprechung
| Aspekt | Einordnung | Referenz |
|---|---|---|
| Beweiswürdigung / Konvergierendes Indizienbündel | Bestätigung der gefestigten Rechtsprechung: isolierter Angriff auf Einzelindizien ungenügend; Gesamtschau massgeblich | BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; BGer 6B_694/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 1.1 |
| Verschuldensstruktur (Art. 47 StGB) | Bestätigung der dreiteiligen Struktur (Tat-, Täter-, Subjektivkomponente) | BGE 149 IV 217 E. 1.1; BGE 141 IV 137 E. 9.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 |
| Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) | Bestätigung der restriktiven Anwendung; Verhältnismässigkeit als Massstab | BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 |
| Privatleben / Aufenthaltsdauer | Bestätigung: keine schematische Verwurzelungsvermutung nach Aufenthaltsdauer | BGE 134 II 10 E. 4.3 |
| Familienleben / erwachsene Kinder | Bestätigung: Art. 8 EMRK-Schutz nur bei aussergewöhnlicher Abhängigkeit | BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 137 I 154 E. 3.4.2 |
| Zweijahresregel | Bestätigung: bei Strafen ab zwei Jahren sind ausserordentliche Umstände erforderlich, auch bei Schweizer Ehepartner | BGer 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; BGer 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.3.5 |
| Dauer der Landesverweisung | Bestätigung: nicht symmetrisch zur Freiheitsstrafe; Gefährlichkeit massgeblich | BGer 6B_93/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 5.1; BGer 6B_183/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 4.1 |
| Verhältnismässigkeit nach Art. 8 Abs. 2 EMRK | Bestätigung der Kriterienkataloge nach EGMR-Rechtsprechung | BGE 139 I 145 E. 2.4; BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGE 147 IV 453 E. 1.4.5 |
Das Urteil steht in der gefestigten Rechtsprechungslinie zur zwingenden Landesverweisung nach Art. 66a StGB. Es bestätigt die restriktive Anwendung der Härtefallklausel bei schwerer Gewaltkriminalität und illustriert die praktische Wirkung der Zweijahresregel: Bei Freiheitsstrafen von über zwei Jahren — hier sieben Jahre und fünf Monate — müssen ausserordentliche Umstände vorliegen, damit das private Verbleibensinteresse überwiegt. Die Kombination aus Schweizer Ehefrau, erwachsenem Kind und Aufenthalt seit 2009 (aber erst ab dem 41. Lebensjahr in der Schweiz, zuvor Frankreich) vermag diese Hürde bei derart gravierender Tat und bestehender Rückfallgefahr nicht zu überwinden. Das Urteil bestätigt damit die konsequente Linie des Bundesgerichts, dass das öffentliche Sicherheitsinteresse bei schweren Katalogtaten des Art. 66a Abs. 1 StGB auch gegenüber gut integrierten Ausländern mit Niederlassungsbewilligung durchschlägt.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zur Beteiligung des Beschwerdeführers am zweiten Home-Jacking hält der Willkürprüfung stand, da sie auf einem konvergierenden Indizienbündel beruht. Die Strafzumessungsrüge ist appellatorisch und unzulässig. Die Landesverweisung für sieben Jahre nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB ist verhältnismässig: Die Schwere der Taten (Raub und versuchte qualifizierte Erpressung gegen hochbetagte, vertrauende Opfer), die erhebliche Freiheitsstrafe von über sieben Jahren und die mangelnde Schuldeinsicht rechtfertigen das öffentliche Ausschaffungsinteresse. Die Härtefallklausel greift nicht, und Art. 8 EMRK wird nicht verletzt — die Schweizer Ehefrau und der erwachsene Sohn können nach Frankreich folgen, wo der Beschwerdeführer bis zu seinem 41. Lebensjahr lebte und wo seine Familie verbleibt. Die unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit verweigert.