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Strafrecht  ·  Urteil 6B_209/2026  ·  vom 18.06.2026

Violation simple des règles de la circulation routière; droit d'être entendu; fixation de la peine; frais judiciaires

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Beschwerdeführer wurde wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) verurteilt, da er auf der Autobahn A9 bei Nacht sein Handy manipulierte, von der Fahrbahn abwich und Polizeizeichen missachtete.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) als offensichtlich unbegründet ab und bestätigt die Busse von 400 Fr. sowie die Gerichtskosten von 1'200 Fr.
  • Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Abgrenzung zwischen blossem Halten und aktiver Manipulation eines Mobiltelefons am Steuer und bestätigt die strenge Anwendung des Rechtsfahrgebots (Art. 34 Abs. 1 SVG) auch auf Autobahnen ohne besondere Behinderung Dritter.

Sachverhalt

Am 6. März 2025 um ca. 21:15 Uhr befuhr der Beschwerdeführer die Autobahn A9 mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h. Während der Fahrt manipulierte er mit der rechten Hand sein Mobiltelefon auf Höhe des Lenkrads, über eine Strecke von ca. 300 Metern (ca. 11 Sekunden). Sein Blick richtete sich intermittierend auf das Gerät, wodurch er ein neben ihm fahrendes Polizeifahrzeug erst nach ca. 300 Metern bemerkte. Infolge der Ablenkung kam es zu einer "zögerlichen" Fahrweise und einer Abweichung von ca. 50 cm auf die Überholspur über eine Strecke von 50 bis 100 Metern. Nachdem er das Polizeifahrzeug bemerkt hatte, legte er das Telefon ab. Das Polizeifahrzeug positionierte sich vor ihm und aktivierte das Signal "folgen Sie uns", was der Beschwerdeführer jedoch zunächst nicht befolgte.

Das Tribunal de police de l'arrondissement de l'Est vaudois verurteilte ihn am 3. November 2025 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von 400 Fr. Die Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal vaudois bestätigte dieses Urteil am 11. Februar 2026. Der Beschwerdeführer gelangte mit einem Strafbeschwerde an das Bundesgericht und beantragte insbesondere seinen Freispruch, subsidiär die Aufhebung und Rückweisung, sowie unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen

1. Einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG)

Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung nach Art. 90 Abs. 1 SVG. Der Beschwerdeführer hatte drei Verkehrsregeln verletzt: Art. 31 Abs. 1 SVG (Beherrschung des Fahrzeugs) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 34 Abs. 1 SVG (Rechtsfahrgebot) und Art. 27 Abs. 1 SVG (Befolgen von Polizeizeichen).

Art. 90 Abs. 1 SVG (SR 741.01) Kommentierung auf glossagens.ch

«Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.»

2. Willkür und in dubio pro reo

Der Beschwerdeführer rügte eine willkürliche Beweiswürdigung, insbesondere eine asymmetrische Wahrnehmung der Polizeibeamten und schwierige Beobachtungsbedingungen. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass der Beschwerdeführer explizit eingeräumt habe, sein Telefon abgelegt zu haben, sobald er die Polizei bemerkte — womit er den Sachverhalt im Kern anerkenne. Die Rüge sei zudem appellatorisch und nicht hinreichend substantiiert. Erschwerend kommt hinzu, dass die kantonale Berufungsinstanz über ein ausschliesslich Übertretungen betreffendes Berufungsverfahren entschied, weshalb ihr Untersuchungsgrundsatz auf Willkürrügen beschränkt war (Art. 398 Abs. 4 StPO). Bezugnehmend auf die ständige Rechtsprechung zur Willkürrüge (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; BGE 148 IV 409 E. 2.2) und zum in dubio pro reo-Grundsatz weist das Gericht die Rüge als unzulässig ab.

3. Recht auf Gehör / Begründungspflicht

Der Beschwerdeführer rügte eine ungenügende bzw. fehlende Begründung der kantonalen Instanz. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz sich detailliert mit den relevanten Rechtsnormen (Erw. 5.2.1–5.2.3) und den tatbeständlichen Verhaltensweisen (Erw. 2 und 5.3) befasst hat. Da diese Begründung es dem Beschwerdeführer ermöglichte, die Motive der Entscheidung zu verstehen und sie anzugreifen — wie er denn auch vor dem Bundesgericht tat —, genügt sie den formellen Begründungsanforderungen. Verwiesen wird auf BGE 147 IV 249 E. 2.4 und BGE 141 V 557 E. 3.2.1. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.

4. Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Handymanipulation)

Im Zentrum der sachlichen Prüfung steht die Handymanipulation während der Fahrt. Das Bundesgericht trifft eine dogmatisch bedeutsame Abgrenzung zwischen dem blossen Halten und der aktiven Manipulation eines Mobiltelefons:

Art. 31 Abs. 1 SVG (SR 741.01)

«Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.»

Die kantonalen Instanzen hatten festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Telefon "mit der rechten Hand auf Höhe des Lenkrads manipulierte" — und nicht bloss hielt —, wobei sein Blick intermittierend von der Strasse abwich. Dies geschah bei Nacht, auf der Autobahn, bei ca. 100 km/h. Die Folgen waren konkret: Eine "zögerliche" Fahrweise, eine Abweichung auf die Überholspur, und die Nichteinwahrnehmung eines Polizeifahrzeugs, das sich während ca. 11 Sekunden direkt links neben ihm befand.

Das Bundesgericht bestätigt zweierlei: Erstens verletzte der Beschwerdeführer Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV, weil er seine Aufmerksamkeit nicht ausreichend der Strasse und dem Verkehr zuwandte. Zweitens verletzte er auch Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV, da die Handymanipulation die Bedienung des Fahrzeugs konkret erschwerte — die Hand, die das Telefon bediente, stand für prudence-massgebliche Lenkmanöver nicht zur Verfügung, und das Fahrverhalten war tatsächlich beeinträchtigt ("zögerliche" Fahrweise, Abweichung). Stützend wird auf BGE 120 IV 63 E. 2c/d sowie BGer 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 E. 1.4 verwiesen (in OCL verifiziert: decision_date 2023-05-05). Letzterer Entscheid wiederum verweist auf BGer 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 2.6 (OCL verifiziert: decision_date 2016-09-22).

Der Beschwerdeführer berief sich auf BGer 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015 (OCL verifiziert: decision_date 2015-10-27) und machte eine "problematische doppelte zeitliche Bewertung" geltend, weil sowohl die Handymanipulationsdauer als auch die Abweichungsdauer berücksichtigt wurde. Das Bundesgericht weist dies zurück: Die beiden Verhaltensweisen (Aufmerksamkeitsverlust und Erschwerung der Fahrzeugbedienung) rechtfertigen jeweils eigenständige Vorwürfe, die sich auf unterschiedliche Normfacetten beziehen (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 vs. Satz 2 VRV). Eine doppelte Verwertung liegt nicht vor, sondern eine differenzierende Subsumtion unter verschiedene Tatbestandsmerkmale. A contrario wird auf 6B_1183/2014 E. 1.6 in fine verwiesen.

5. Verletzung von Art. 34 Abs. 1 SVG (Rechtsfahrgebot)

Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe nur ein "leichtes Abweichen" ohne konkrete Behinderung anderer begangen. Das Bundesgericht betont, dass das Rechtsfahrgebot zu den Grundprinzipien des Strassenverkehrsrechts gehört und mit Rigorismus anzuwenden ist, auch auf Autobahnen und unabhängig von der Anzahl Fahrstreifen (BGE 105 IV 55 E. 5; BGE 113 IV 4 E. 1), sofern keine Umstände ein anderes Verhalten rechtfertigen (BGE 129 IV 44 E. 1.3). Der Beschwerdeführer fuhr mit 100 km/h auf einer zweispurigen Autobahn, ohne ein langsamereres Fahrzeug zu überholen, ohne besondere Gefahr und ohne engen oder schlechten Strassenzustand. Bei dieser Geschwindigkeit war das Überholtwerden durch andere vorhersehbar. Ein Abweichen von 50 cm auf die Überholspur — "grosso modo in der Mitte der Autobahn" — stellt eine klare Verletzung von Art. 34 Abs. 1 SVG dar.

6. Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG (Polizeizeichen)

Der Beschwerdeführer rügte, das Polizeizeichen "folgen Sie uns" sei nicht ausreichend klar, kontinuierlich und individualisiert gewesen. Das Bundesgericht stellt fest, dass das Polizeifahrzeug sich direkt vor ihn setzte und das Signal aktivierte, bei geringer Verkehrsdichte. An der Kreuzung Vevey wurde das Signal erneut aktiviert, als sich das Polizeifahrzeug unmittelbar hinter ihm befand. Es sei "schwer verständlich", an wen anders als den Beschwerdeführer sich das Zeichen hätte richten können. Die Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG wird bestätigt.

7. Strafzumessung (Art. 47 und 50 StGB)

Art. 47 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.»

Der Beschwerdeführer rügte, die Busse sei nicht ausreichend individualisiert worden, insbesondere hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Situation und seiner fehlenden Vorstrafen. Das Bundesgericht verweist auf BGE 149 IV 217 E. 1.1 als massgebliche Zusammenfassung der Strafzumessungsgrundsätze (Art. 47 und 50 StGB).

Die kantonale Instanz hatte die persönliche und wirtschaftliche Situation (Erw. 1.1), die fehlenden Vorstrafen (Erw. 1.2), die Verletzung von drei Verkehrsnormen, die mangelnde Einsicht (Leugnen) und das Fehlen mildernder Umstände berücksichtigt. Die schwerste Übertretung (Art. 31 Abs. 1 SVG) wurde mit 200 Fr. geahndet, dazu kamen je 100 Fr. für Art. 27 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 SVG — total 400 Fr.

Zentral ist die Aussage des Bundesgerichts, dass der Beschwerdeführer aus dem Fehlen von Vorstrafen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da dieser Faktor nach ständiger Rechtsprechung eine neutrale Wirkung auf die Strafe hat (BGE 141 IV 61 E. 6.3.2; BGer 6B_908/2025 vom 12. Februar 2026 E. 5.3, OCL verifiziert: decision_date 2026-02-12). Die kantonale Begründung durfe kurz ausfallen, given der Natur der Sache. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.

8. Gerichtskosten

Der Beschwerdeführer erhob eine unsubstantiierte Rüge gegen die Gerichtskosten, ohne die einschlägigen Bestimmungen zu zitieren oder seine wirtschaftliche Situation darzulegen. Dies genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht — die Rüge ist unzulässig.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung zur Handymanipulation am Steuer in mehreren Punkten:

1. Manipulation vs. Halten: Das Bundesgericht unterstreicht die dogmatische Unterscheidung zwischen dem blossen Halten eines Geräts (das nach 6B_1183/2014 nicht zwangsläufig eine Verkehrsregelverletzung darstellt) und dessen aktiver Manipulation. Letztere führt regelmässig zu einer Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV, wenn sie — wie hier — mit konkreten Auswirkungen auf die Fahrweise (Abweichung, "zögerliches" Fahren, Nichtwahrnehmung des Verkehrs) einhergeht. Damit wird der Leitentscheid BGE 120 IV 63 aus dem Jahr 1994 auf die moderne Handy-Problematik angewendet und die Tendenz aus 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 bestätigt.

2. Konkrete Auswirkungen als Abgrenzungskriterium: Entscheidend ist, dass die Manipulation nicht nur abstrakt eine Gefahr darstellt, sondern sich konkret im Fahrverhalten manifestiert hat. Das Bundesgericht betont, dass die Handymanipulation zu einer "zögerlichen" Fahrweise und einer Abweichung auf die Überholspur führte — diese konkreten Auswirkungen rechtfertigen die Annahme, dass die Fahrzeugbedienung "erschwert" war (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV). Die Dauer von ca. 11 Sekunden, in denen ein neben dem Fahrzeug fahrendes Polizeifahrzeug unbemerkt blieb, untermauert die Aufmerksamkeitspflichtverletzung.

3. Rechtsfahrgebot auf Autobahnen: Der Entscheid bestätigt die unausweichliche Anwendung von Art. 34 Abs. 1 SVG auch auf Autobahnen mit mehreren Fahrstreifen und ohne konkrete Behinderung — in der Tradition von BGE 105 IV 55 und BGE 113 IV 4. Ein Abweichen von 50 cm auf die Überholspur ist keine Bagatelle, wenn keine Rechtfertigung (Überholen, Gefahr, schlechte Strasse) vorliegt.

4. Fehlende Vorstrafen als neutraler Faktor: Die Bestätigung, dass fehlende Vorstrafen bei Übertretungen neutral wirken, folgt der ständigen Rechtsprechung (BGE 141 IV 61 E. 6.3.2) und wird durch den jüngsten Entscheid 6B_908/2025 vom 12. Februar 2026 untermauert. Für die Strafzumessung bei Übertretungen bedeutet dies, dass das blosse Fehlen von Vorstrafen keinen Strafminderungsgrund darstellt — die konkrete Busse von 400 Fr. für drei Verkehrsnormverletzungen bewegt sich im Rahmen des gerichtlichen Ermessens.

5. Verfahrensrechtliche Aspekte: Der Entscheid illustriert die Beschränkung des kantonalen Untersuchungsgrundsatzes bei Berufungen gegen Übertretungsurteile (Art. 398 Abs. 4 StPO — nur Willkürprüfung) und die strengen Begründungsanforderungen für Gerichtskostenrügen vor dem Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Fazit

Der Entscheid 6B_209/2026 ist ein Anwendungsentscheid, der die bestehende Rechtsprechung zur Handymanipulation am Steuer, zum Rechtsfahrgebot und zur Strafzumessung bei einfachen Verkehrsregelverletzungen konsequent anwendet, ohne neue dogmatische Wege zu beschreiten. Er verdeutlicht jedoch die praktisch bedeutsame Abgrenzung zwischen dem blossen Halten und der aktiven Manipulation eines Mobiltelefons und unterstreicht, dass konkrete Auswirkungen auf das Fahrverhalten (Abweichung, Nichtwahrnehmung des Verkehrs) das Kriterium für die Qualifizierung als Verkehrsregelverletzung bilden. Die Bestätigung, dass fehlende Vorstrafen bei Übertretungen ein neutraler Faktor sind, ist für die Strafzumessungspraxis der kantonalen Gerichte von fortdauernder Bedeutung. Die Abweisung im vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) mit Gerichtskosten von 1'200 Fr. und der Ausschluss der unentgeltlichen Rechtspflege spiegelt die offensichtliche Erfolglosigkeit der Beschwerde wider.