Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Schweizer Staatsangehöriger sri-lankischer Herkunft begehrt den verspäteten Familiennachzug für seine 2002 in Sri Lanka geborene Tochter, die 2019 als 17-Jährige ohne Bewilligung in die Schweiz eingereist war. Die Anerkennung der Vaterschaft erfolgte 2003, weshalb die Nachzugsfrist von fünf Jahren (Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG) bereits 2008 ablief.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) ab. Es bestätigt die Vorinstanz, die keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bejaht hat, da die Tochter bei einer Pastorenfamilie untergebracht war und der Vater noch Familie in Sri Lanka hat.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die restriktive Praxis zu den «wichtigen familiären Gründen» beim verspäteten Familiennachzug und präzisiert, dass bei vorhandenen Alternativen im Herkunftsland — insbesondere bei Jugendlichen, die dort aufgewachsen sind — ein Nachzug in die Schweiz regelmässig abzulehnen ist. Zudem wird klargestellt, dass eine überlange Verfahrensdauer nicht zum Tragen kommt, wenn das Kind bereits kurz nach Gesuchseinreichung volljährig geworden ist.
Sachverhalt
A.________, ein 1968 in Sri Lanka geborener Schweizer Staatsangehöriger (naturalisiert 2003), erkannte 2003 die Vaterschaft für seine 2002 in Sri Lanka geborene Tochter B.________ an. Die Mutter verstarb 2009; das Mädchen wuchs zunächst bei der Grossmutter auf. Nach deren Tod im ersten Halbjahr 2018 zog B.________ im Juni 2017 zum Haushalt eines Pastors und dessen Ehefrau, für die sie Küchen- und Reinigungsarbeiten verrichtete. Vater und Tochter trafen sich erstmals im Dezember 2016 (B.________ war 14 Jahre alt); seither fanden Besuche und Telefonkontakte statt.
Am 31. März 2019 reiste B.________ ohne Bewilligung und mit einem falschen Pass in die Schweiz ein. Am 14. Juni 2019 — B.________ war 16 Jahre alt — stellte A.________ ein Nachzugsgesuch beim kantonalen Migrationsamt Genf. Das Amt befürwortete am 3. Juli 2023 die Aufenthaltsbewilligung unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM). Das SEM lehnte die Genehmigung am 27. September 2024 ab und wies B.________ aus der Schweiz weg. Das Bundesverwaltungsgericht (TAF) wies die Beschwerde dagegen am 9. März 2026 ab. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
Anspruch aus Art. 42 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 47 Abs. 4 AIG. Art. 42 Abs. 1 AIG verleiht dem Ehegatten sowie den ledigen Kindern unter 18 Jahren eines Schweizer Staatsangehörigen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Das Bundesgericht stützt sich in der Regel auf das Alter des Kindes zum Zeitpunkt seines Entscheids, um zu beurteilen, ob ein potenzieller Anspruch aus Art. 8 EMRK gegeben ist (BGE 145 I 227 E. 3.1). Da B.________ bei Gesuchseinreichung am 14. Juni 2019 minderjährig war und A.________ Schweizer ist, ist Art. 42 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 47 Abs. 4 AIG (BGE 145 I 227 E. 6.3; BGE 136 II 497 E. 3.4; BGer 2C_111/2026 E. 1.1) potenziell anspruchsbegründend, womit der Weg zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensteht.
Art. 42 Abs. 1 AIG (SR 142.20) Kommentierung auf glossagens.ch
«Der Ehegatte eines Schweizers sowie dessen ledige Kinder unter 18 Jahren haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihm in gemeinsamer Haushaltung leben.»
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Keine Berufung auf Art. 8 EMRK. B.________ ist im November 2002 geboren und somit mittlerweile volljährig. Die Beschwerdeführer machen keine besondere Abhängigkeit im Sinne der Rechtsprechung geltend. Sie berufen sich zwar auf die überlange Verfahrensdauer, jedoch vergeblich: B.________ wurde bereits ein Jahr nach Gesuchseinreichung (Juni 2019) volljährig, weshalb die Untätigkeit des kantonalen Amtes zwischen 2019 und 2023 keinen Einfluss auf den möglichen Zeitpunkt einer Beschwerdeerhebung hatte. Die Ausnahme nach BGer 2C_252/2025 E. 1.5.3 greift nicht, wonach ein volljährig gewordenes Kind sich ausnahmsweise auf Art. 8 EMRK berufen kann, wenn die Behörden übermässig lange mit dem Entscheid zugewartet haben und es so verunmöglicht wurde, vor der Volljährigkeit eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzureichen.
Art. 8 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch
«(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.»
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Sachverhaltsfeststellung und Willkürprüfung
Das Bundesgericht urteilt auf der Grundlage der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG). Wer davon abweichen will, muss substanziiert darlegen, dass die Voraussetzungen einer Ausnahme nach Art. 105 Abs. 2 BGG erfüllt sind (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer tragen in einem Kapitel «allégations de faits» einen vom angefochtenen Urteil abweichenden Sachverhalt vor, tun dies jedoch in appellatorischer Weise, ohne jemals Willkür (Art. 9 BV) in der Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung zu substanziieren. Dies betrifft namentlich die Situation bei der Pastorenfamilie, bei der B.________ untergebracht war. Das Bundesgericht legt seiner Beurteilung daher die festgestellten Tatsachen des angefochtenen Urteils zugrunde.
Verspäteter Familiennachzug und «wichtige familiäre Gründe»
Da die Vaterschaft 2003 anerkannt wurde, begann die fünfjährige Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG zu laufen und war 2008 abgelaufen — bevor B.________ das 12. Lebensjahr erreichte. Die Beschwerdeführer bestreiten die Verspätung zu Recht nicht mehr, berufen sich jedoch auf das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG mit dem Argument, die Einreise der Tochter sei durch eine grundlegende Änderung der Betreuungssituation im Heimatland veranlasst worden.
Art. 47 Abs. 1, 3 und 4 AIG (SR 142.20)
«1 Der Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren beantragt werden. Für Kinder über 12 Jahren muss der Nachzug innerhalb von 12 Monaten erfolgen. [...] 3 Die Fristen beginnen zu laufen: a. für die Familienangehörigen von Schweizern nach Art. 42 Abs. 1 im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz oder der Begründung des Familienverhältnisses; [...] 4 Nach Ablauf dieser Frist ist der verspätete Familiennachzug nur aus wichtigen familiären Gründen bewilligt. Nötigenfalls werden Kinder über 14 Jahre angehört.»
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Das Bundesgericht verweist auf die umfassende Darstellung der Vorinstanz zu Art. 47 Abs. 4 AIG und Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) sowie auf die einschlägige Rechtsprechung (BGer 2C_489/2025 E. 4.5.1; BGer 2C_137/2025 E. 3.5; BGer 2C_865/2021 E. 3.4).
Restriktive Auslegung. Das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe für einen ausserfristigen Nachzug ist mit Zurückhaltung zu bejahen. Das Nachzugsgesuch muss sich zumindest durch andere Gründe rechtfertigen als durch den blossen Wunsch, die Familie in der Schweiz zu vereinigen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Nach Art. 75 VZAE können solche Gründe geltend gemacht werden, wenn das Wohl des Kindes nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewährleistet ist. Dies ist der Fall, wenn die Betreuung des Kindes im Herkunftsland nach dem Tod oder einer Erkrankung der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist.
Prüfung von Alternativen im Herkunftsland. Wird der Nachzug mit einer wesentlichen Veränderung der Umstände im Ausland begründet, ist zu prüfen, ob alternative Lösungen existieren, die es dem Kind ermöglichen, in seinem Land zu bleiben. Solche Lösungen entsprechen in der Regel besser dem Kindeswohl, weil sie verhindern, dass das Kind aus seinem Milieu und seinem Beziehungsnetz herausgerissen wird. Dies ist besonders wichtig für Jugendliche, die stets in ihrem Herkunftsland gelebt haben, da mit zunehmendem Alter die Integration in der Schweiz schwieriger wird (BGer 2C_489/2025 E. 4.5.1; BGer 2C_215/2023 E. 5.3.1; BGer 2C_865/2021 E. 3.4).
Anwendung auf den Einzelfall
Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung war B.________ 17 Jahre alt und befand sich illegal in der Schweiz, nachdem sie mit einem falschen Pass eingereist war. Sie hatte ihr ganzes Leben in Sri Lanka verbracht, war nie mit ihrem Vater zusammengelebt (dieser war 1988 in die Schweiz gekommen) und hatte erst mit 14 Jahren (Dezember 2016) zum ersten Mal persönlichen Kontakt mit ihm. Nach dem Tod der Mutter (2009) wuchs sie bei der Grossmutter auf; nach deren Tod (erste Hälfte 2018) war sie seit Juni 2017 — also bereits seit knapp zwei Jahren vor ihrer Einreise — bei einer Pastorenfamilie untergebracht.
Die Vorinstanz durfte feststellen, dass die Betreuungssituation von B.________ zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einreise keine wesentliche Veränderung erfahren hatte, da sie bereits seit zwei Jahren nicht mehr unter der alleinigen Obhut der Grossmutter stand. Da der Vater noch Familie in Sri Lanka hatte — auch wenn das Verhältnis angespannt war und nicht dargetan war, dass er Kontakt zur Familie aufgenommen hatte, um die Betreuung seiner Tochter zu sichern —, und mehrere dem Kindeswohl besser entsprechende Betreuungslösungen im Herkunftsland existierten, konnte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, dass B.________ nicht sich selbst überlassen bleiben würde und dass ein Verbleib in Sri Lanka ihrem Wohl eher entsprach als die Einreise in ein Land, dessen Sprache sie nicht kannte.
Die Vorbringen der Beschwerdeführer zur Situation bei der Pastorenfamilie, mit denen sie eine grundlegende Änderung der Betreuungsmöglichkeiten begründen wollen, ergeben sich nicht aus dem angefochtenen Urteil und können daher nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 5 zur Willkürprüfung). Die Vorinstanz hat Art. 47 Abs. 4 AIG nicht verletzt, indem sie das Vorliegen eines wichtigen familiären Grundes verneint hat.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der ständigen Praxis zu Art. 47 Abs. 4 AIG
Der Entscheid reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung zum verspäteten Familiennachzug ein. Das Bundesgericht bestätigt die bereits in BGE 146 I 185 E. 7.1.1 formulierte und seither konstant angewendete Doktrin, dass das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe mit Zurückhaltung zu bejahen ist und ein ausserfristiges Nachzugsgesuch nicht allein mit dem Wunsch der Familienvereinigung gerechtfertigt werden kann.
Bedeutung der Alternativlösungen im Herkunftsland
Die hier angewandte Prüfungsmethodik — wonach bei wesentlich veränderten Umständen im Ausland stets zu prüfen ist, ob alternative Betreuungslösungen im Herkunftsland existieren — entspricht der etablierten Praxis, die in BGer 2C_865/2021 E. 3.4 dargelegt und in den jüngeren Entscheiden BGer 2C_489/2025 E. 4.5.1 und BGer 2C_215/2023 E. 5.3.1 bestätigt wurde. Die besondere Bedeutung dieser Alternative für Jugendliche, die stets im Herkunftsland gelebt haben — weil mit zunehmendem Alter die Integration in der Schweiz schwieriger wird —, ist ein wiederkehrendes Motiv der aktuellen Rechtsprechung.
Präzisierung zur Verfahrensdauer bei Volljährigkeit
Eine gewisse Präzisierung erfährt die Rechtsprechung zur Altersmassgeblichkeit bei überlanger Verfahrensdauer: Das Bundesgericht stellt klar, dass die Ausnahme nach BGer 2C_252/2025 E. 1.5.3 (Berufung auf Art. 8 EMRK bei Volljährigkeit wegen überlanger Verfahrensdauer) nicht greift, wenn das Kind bereits kurz nach Gesuchseinreichung volljährig wurde. Die Untätigkeit der kantonalen Behörde konnte hier keinen Einfluss auf den möglichen Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung haben, da B.________ bereits ein Jahr nach dem Gesuch vom 14. Juni 2019 volljährig wurde.
Konstellation: Schweizer Vater und im Ausland geborenes Kind
Der Entscheid illustriert die typische Konstellation des verspäteten Nachzugs eines Kindes eines Schweizer Staatsangehörigen, der im Ausland ein Familienverhältnis begründet hat (hier: Vaterschaftsanerkennung 2003), ohne das Kind in die Schweiz nachzuziehen. Die massgebliche Anknüpfung an den Zeitpunkt der Begründung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG) — und nicht an die erstmalige persönliche Begegnung (Dezember 2016) — führt hier zu einer besonders langen Fristüberschreitung von über zehn Jahren. Dies steht im Einklang mit BGE 145 I 227 E. 6.3 und BGE 136 II 497 E. 3.4, wonach der Familiennachzug für Familienangehörige von Schweizern ab dem Zeitpunkt der Begründung des Familienverhältnisses innerhalb der gesetzlichen Fristen zu beantragen ist.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ab. Der Entscheid bestätigt die restriktive Praxis zum verspäteten Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG und die Pflicht zur Prüfung von Alternativlösungen im Herkunftsland. Er ist dogmatisch keine Neuausrichtung, sondern eine konsequente Anwendung der etablierten Grundsätze auf einen Fall, in dem ein Schweizer Vater seine erst im Alter von 14 Jahren kennengelernte Tochter elf Jahre nach der Vaterschaftsanerkennung in die Schweiz nachziehen lassen wollte, obwohl diese bis dahin durchgehend in Sri Lanka aufgewachsen war und dort Betreuungslösungen bestanden. Die Gerichtsgebühr von 2'000 Franken wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG); eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).