Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt, dass der Besteller bei einem mangelhaften Werkvertrag Anspruch auf einen Vorschuss für die Kosten der Ersatzvornahme durch einen Dritten hat, und dass die kantonalen Instanzen bei der Auswahl der angemessenen Nachbesserungsmethode einen weiten Beurteilungsspielraum geniessen, solange die gewählte Lösung vertragskonform ist und keine Pluswerte für den Besteller schafft.
- Entscheidung: Abweisung der Beschwerde der Unternehmerin; Bestätigung des kantonalen Urteils, das die Unternehmerin zur Zahlung von Fr. 65'957.30 (Nachbesserungsvorschuss) nebst Zinsen sowie weiteren Beträgen verpflichtet.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Voraussetzungen und Grenzen des Vorschussanspruchs nach Art. 368 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 366 Abs. 2 OR und bestätigt, dass der Besteller nicht mit einer blossen Behelfslösung zufriedengestellt werden muss, wenn die vertraglich vereinbarte Qualitätsstufe eine aufwendigere Nachbesserung erfordert. Gleichzeitig wird die Bindungswirkung des Renvoi-Beschlusses (Art. 8 BGG) klar umgrenzt.
Sachverhalt
Ausgangslage und Vertragsvereinbarung
Die Beschwerdegegner (C.B.________ und B.B.________) sind Miteigentümer eines Grundstücks in der Gemeinde U.________ (VD). Sie liessen auf ihrem Grundstück eine umfriedende Betonmauer errichten und wandten sich dafür an die Beschwerdeführerin (A.________ Sàrl), die auf einem Nachbargrundstück tätig war. Am 8. April 2016 unterbreitete die Unternehmerin ein Offert über Fr. 74'899.60, das u.a. einen Beton «CP 150» und einen Schalungstyp 4 vorsah. Das Offert verwies auf die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten nach der Norm SIA 118. Die Besteller unterzeichneten das Offert am 13. April 2016.
Mängel und weitere Verfahrensgeschichte
Die Arbeiten begannen im April 2016. Während der Bauzeit traten Mängel zutage, die die Besteller bemängelten. Am 2. August 2016 untersagten sie der Unternehmerin die weitere Tätigkeit auf dem Bau und kündigten an, die Nachbesserung durch Dritte vornehmen zu lassen. Ein privates Gutachten (März 2017) und ein richterliches Gutachten im Rahmen einer Beweisaufnahme zu künftigen Zwecken («preuve à futur», Art. 367 Abs. 2 OR) vom August 2018 stellten Mängel fest. Reparaturangebote wurden im März und April 2019 eingeholt.
Vorinstanzliche und erste Bundesgerichtliche Phase
Das Zivilgericht Lausanne verurteilte die Unternehmerin am 15. September 2022 teilweise. Die Berufungskammer des Kantons Vaud änderte mit Beschluss vom 13. Februar 2024 zugunsten der Besteller und verpflichtete die Unternehmerin zur Zahlung von Fr. 65'957.30 nebst Zinsen. Das Bundesgericht hob diesen Beschluss mit Beschluss 4A_207/2024 vom 5. Februar 2025 auf und wies die Sache zurück, weil die Vorinstanz das richterliche Gutachten ohne ausreichende Begründung zugunsten des privaten Gutachtens beiseitegeschoben hatte (E. 5.2.4). Nach erneutem Schriftenwechsel verpflichtete die Vorinstanz mit Beschluss vom 9. Oktober 2025 die Unternehmerin erneut zu im Wesentlichen den gleichen Zahlungen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Erwägungen
Renvoi-Bindung und Streitgegenstand
Das Bundesgericht stellt zunächst die Bindungswirkung seines Renvoi-Beschlusses klar. Die kantonale Instanz ist an die rechtskräftigen Erwägungen des Bundesgerichts gebunden (BGE 150 III 385 E. 5.3; BGE 148 I 127 E. 3.1; BGE 135 III 334 E. 2). Neue rechtliche Argumente, die bereits im ersten Verfahren hätten vorgebracht werden können, sind ausgeschlossen (4A_43/2026 vom 5. Mai 2026 E. 2.1; 4A_480/2024 vom 24. Januar 2025 E. 2; 4A_70/2021 vom 15. Juli 2021 E. 7). Der Renvois beschränkte sich auf die Frage, welche Nachbesserungsmethode angemessen sei — die Kostenpositionen II (private Gutachterkosten) und III (Kosten der Beweisaufnahme zu künftigen Zwecken) waren davon nicht erfasst und rechtskräftig geworden.
Sachverhaltsrügen
Die Unternehmerin macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und ihr Recht auf Gehör verletzt. Das Bundesgericht weist diese Rügen zurück:
- Die Ziffern II und III des Dispositivs waren nicht Gegenstand des Renvois und sind in Rechtskraft erwachsen. Eine erneute Begründung war nicht erforderlich.
- Die Rüge, die Offerten vom März/April 2019 enthielten auch Pluswerte, ist unzulässig, da dieser Punkt im ersten Verfahren nicht streitig war und im Renvoi-Beschluss nicht beanstandet wurde.
- Die Unternehmerin macht geltend, ein einfacher Anstrich hätte ausgereicht. Die Vorinstanz hat jedoch begründet, dass ein Anstrich nicht ausreiche, um die vertraglich zugesicherte Qualität sicherzustellen. Deren faktenbezogene Erwägungen sind nicht zu beanstanden.
- Die Behauptung, es gebe kein Abdichtungsproblem, ist unbegründet. Das Gutachten hatte festgestellt, dass der verwendete Beton NPKB (Sorte B) nicht als abdichtend eingestuft ist, für die Fundamente verwendet wurde und dem Ingenieurplan nicht entsprach. Die Feststellung eines Abdichtungsproblems ist nicht willkürlich.
Der Vorschussanspruch auf Kosten der Ersatzvornahme (Art. 368 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 366 Abs. 2 OR)
Im Zentrum der rechtlichen Erwägungen steht der Vorschussanspruch des Bestellers für die Kosten der Nachbesserung durch einen Dritten. Das Gericht stellt klar, dass dieser Anspruch eine Modifikation des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs darstellt und drei Voraussetzungen hat: (1) ein Recht auf Nachbesserung nach Art. 368 Abs. 2 OR, (2) ein Recht auf Ersatzvornahme nach analoger Anwendung von Art. 366 Abs. 2 OR und (3) die tatsächliche Absicht, die Reparatur durch einen Dritten vornehmen zu lassen (BGE 141 III 257 E. 3.3; BGE 128 III 416 E. 4.2.2).
Die massgeblichen Bestimmungen lauten (deutscher Wortlaut via Fedlex):
Art. 368 Abs. 2 OR (SR 220) «Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrage minder erheblich, so kann der Besteller einen dem Minderwerte des Werkes entsprechenden Abzug am Lohne machen oder auch, sofern dieses dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht, die unentgeltliche Verbesserung des Werkes und bei Verschulden Schadenersatz verlangen. Im Falle der unentgeltlichen Verbesserung gilt Artikel 366 Absatz 2 sinngemäss.»
Art. 366 Abs. 2 OR (SR 220) «Lässt sich während der Ausführung des Werkes eine mangelhafte oder sonst vertragswidrige Erstellung durch Verschulden des Unternehmers bestimmt voraussehen, so kann ihm der Besteller eine angemessene Frist zur Abhilfe ansetzen oder ansetzen lassen mit der Androhung, dass im Unterlassungsfalle die Verbesserung oder die Fortführung des Werkes auf Gefahr und Kosten des Unternehmers einem Dritten übertragen werde.»
Grenzen der Nachbesserung: Keine Behelfslösung, aber auch keine Pluswerte
Das Gericht präzisiert die Grenzen des Nachbesserungsanspruchs. Die Nachbesserung bedeutet die Beseitigung des Mangels und die Wiederherstellung des vertragsgemässen Zustands. Der Besteller muss sich nicht mit Behelfslösungen zufriedengeben. Er darf aber auch nicht bessergestellt werden, als er bei vertragsgemässer Erfüllung stünde — weder schlechter noch besser (vgl. Chaix, in Commentaire romand CO I, 3. Aufl. 2021, N. 46 f. zu Art. 368 OR; Gauch, Der Werkvertrag, 6. Aufl. 2019, N. 1717 und 1772; 4C.424/1995 vom 25. November 1996 E. 2a). Der Besteller kann grundsätzlich keine bestimmte Methode aufzwingen oder ein völlig neues Werk verlangen (4A_444/2025 vom 27. April 2026 E. 4.2.3; 4A_151/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.4.1). Zudem muss er die Kosten tragen, die er bei einwandfreier Vertragserfüllung ohnehin gehabt hätte (4A_514/2016 vom 6. April 2017 E. 3.2.1; Gauch, a.a.O., N. 1728). Der Unternehmer muss keine Arbeiten finanzieren, die einen Pluswert des Werks darstellen (Tercier/Carron, Les contrats spéciaux, 6. Aufl. 2025, N. 3947, S. 604; Gauch, a.a.O., N. 1730 — «indirekter vermögenswerter Vorteil» für den Besteller).
Anwendung auf den Fall
Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Beschwerdegegner berechtigt sind, die Nachbesserung durch Ersatzvornahme eines Dritten vornehmen zu lassen. Da die Arbeiten noch nicht ausgeführt wurden, begehren sie einen Vorschuss. Der einzige Streitpunkt ist, ob die Nachbesserung eine «kosmetische Behandlung» (einschliesslich Abdichtungsarbeiten) erfordert — wie die Vorinstanz entschied — oder ob ein einfacher Verputz ausreicht.
Die Vorinstanz hat den Willen der Parteien ausgelegt, um zu bestimmen, welche Nachbesserungsarbeiten erforderlich sind, um das Werk vertragsgemäss herzustellen. Sie hat festgestellt, dass die Parteien eine bestimmte Qualitätsstufe vereinbart hatten, die hinsichtlich Ästhetik und Abdichtung bestimmte Anforderungen stellte, die nur durch eine umfassendere Nachbesserung erfüllt werden konnten. Das Bundesgericht hält diese Auslegung für vertretbar. Die Unternehmerin legt nicht dar, dass die in den Offerten enthaltenen Arbeiten über die reine Mangelbeseitigung hinausgingen oder den Beschwerdegegnern einen indirekten vermögenswerten Vorteil verschafften. Auch die Rüge aus Art. 8 ZGB betreffend Beweislastverteilung erübrigt sich, da die Vorinstanz nach einer nicht willkürlichen Beweiswürdigung festgestellt hat, dass die Offertenarbeiten zur Mangelbeseitigung geeignet sind (vgl. 4A_85/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.1).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der gefestigten Rechtsprechung zum Vorschussanspruch
Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zum Vorschussanspruch für Ersatzvornahmekosten im Werkvertragsrecht. Die Grundlagen wurden in BGE 128 III 416 gelegt und in BGE 141 III 257 weiterentwickelt. Der Vorschuss ist eine Schätzung der voraussichtlichen Nachbesserungskosten und wird als Akontozahlung unter Vorbehalt endgültiger Abrechnung geleistet. Das Gericht betont, dass der Besteller nach Abschluss der Arbeiten dem Unternehmer einen Décompte vorzulegen hat (BGE 128 III 416 E. 4.2.2; 4A_395/2019 vom 2. März 2020 E. 4.2.3).
Präzisierung der Grenzen der Nachbesserung
Das Urteil präzisiert die Grenzen der Nachbesserung dahingehend, dass der Besteller weder eine Behelfslösung akzeptieren muss noch eine aufwendigere Methode aufzwingen kann. Die massgebliche Frage ist, was zur Herstellung des vertragsgemässen Zustands notwendig ist. Dabei ist der vertraglich vereinbarte Qualitätsstandard — hier die im Offert vorgesehene Schalungstyp 4 und der Beton CP 150 — der Massstab. Die Vorinstanz durfte diesen Massstab zugrunde legen und einen blosser Anstrich als unzureichend erachten, wenn die vertraglich zugesicherte Qualität höhere Anforderungen stellte.
Bindungswirkung des Renvoi-Beschlusses
Das Urteil illustriert ferner die praktische Bedeutung der Bindungswirkung von Renvoi-Beschlüssen. Die kantonale Instanz ist an die Erwägungen des Bundesgerichts gebunden, und neue rechtliche Einwendungen, die bereits im ersten Verfahren hätten vorgebracht werden können, sind unzulässig. Die Unternehmerin versuchte, Sachverhaltsrügen zu erheben, die im ersten Verfahren nicht streitig waren — das Bundesgericht wies dies konsequent zurück. Die Bindungswirkung stellt sicher, dass der Renvois nicht zu einer umfassenden Neubeurteilung der gesamten Sache führt, sondern auf die vom Bundesgericht bezeichneten Punkte beschränkt bleibt (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; BGE 150 III 385 E. 5.3).
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Vorinstanz hat die richtige Nachbesserungsmethode aufgrund einer vertragskonformen Auslegung des Parteiwillens bestimmt und ist dabei nicht in Willkür verfallen. Der Vorschussanspruch der Beschwerdegegner nach Art. 368 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 366 Abs. 2 OR ist gerechtfertigt. Die Renvoi-Bindung verhindert, dass die Unternehmerin nachträglich neue Sachverhaltsrügen erhebt, die sie im ersten Verfahren nicht vorgebracht hat. Das Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung zum Vorschussanspruch und präzisiert, dass der vertraglich vereinbarte Qualitätsstandard den Massstab für die angemessene Nachbesserung bildet — eine blosse Behelfslösung genügt nicht, wenn der Vertrag mehr verspricht. Die Kosten des Verfahrens (Fr. 4'000.-- Gerichtsgebühren, Fr. 5'000.-- Parteientschädigung) werden der unterliegenden Unternehmerin auferlegt.