Executive Summary
- Kernpunkt: Der Beschwerdeführer (tunesischer Staatsangehöriger, illegal in der Schweiz) wurde wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 2 StGB nF) durch drei digitale vaginale Penetrationen verurteilt, die er unter Ausnutzung der körperlichen Überlegenheit, des Alkoholisierungs- und Erschöpfungszustands des Opfers sowie unter Einsatz physischer Gewalt gegen den ausdrücklichen verbalen und körperlichen Widerstand des Opfers beging. Die obligatorische Landesverweisung wurde bestätigt.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht willkürlich; das Nötigungsmittel der Gewalt ist gegeben; eine verminderte Schuldfähigkeit wurde nie instanziiert und ist unsubstantiiert; die Landesverweisung verletzt keinen verfassungs- oder konventionsrechtlichen Anspruch.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die etablierte Rechtsprechung zur relativen Gewaltsuffizienz bei Vergewaltigung (BGE 148 IV 234), zur Glaubwürdigkeitswürdigung von Opferaussagen bei konvergierendem Indizienbündel und zur restriktiven Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB bei fehlender Integration und bloss unregelmässigem Kontakt zum Kind. Er illustriert die Anwendung des revidierten Sexualstrafrechts (Art. 190 nF, in Kraft seit 1. Juli 2024) auf eine Tat vom 5. Juli 2024.
Sachverhalt
Tatgeschehen
A.________ und B.________ lernten sich am 5. Juli 2024 in Genf kennen. Sie tauschten Kontaktdaten aus und verabredeten sich für den Abend desselben Tages. Im Verlauf des Abends spazierten sie, unterhielten sich, tanzten und konsumierten Bier. Als B.________ erklärte, gehen zu müssen, schlug A.________ vor, noch ein letztes Bier zu trinken, was sie akzeptierte. A.________ führte B.________, die sich in einem Zustand grosser Müdigkeit und Alkoholisierung befand, an einen relativ isolierten und ruhigen Ort, den er aus einer früheren intimen Beziehung kannte. Dort drang er dreimal digital vaginal in sie ein, wobei er ihre körperliche Überlegenheit, ihren Erschöpfungszustand und die Isolation des Ortes ausnutzte. B.________ hatte zuvor ausdrücklich erklärt, keine sexuellen Beziehungen mit ihm haben zu wollen, und im Tatmoment wiederholt verbal abgelehnt sowie versucht, sich körperlich zu wehren und den Ort zu verlassen. A.________ hielt sie jedoch an den Armen fest und zwang sie in eine Position, die ihren Widerstand brach.
Persönliche Verhältnisse des Beschwerdeführers
A.________, geboren 1978 in Tunesien, kam 2007 illegal in die Schweiz. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel, hat nie legal gearbeitet, spricht kaum Französisch und lebt von Sozialhilfe. Er ist Vater einer 13-jährigen Tochter, die in der Schweiz lebt, mit der er jedoch nur unregelmässigen Kontakt hat — auch während seiner Inhaftierung hatte er keinen Kontakt zu ihr. Sein Strafregister weist sechs Vorverurteilungen auf, darunter mehrfache Verurteilungen wegen illegalen Aufenthalts, illegaler Einreise, einfachem Diebstahl und Betäubungsmitteldelikten.
Vorinstanzliche Beurteilung
Die Genfer Cour de justice, Chambre pénale d'appel et de révision, verwarf die Berufung von A.________ und gab die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft teilweise gut: Die Probezeit wurde von vier auf fünf Jahre verlängert, und es wurde eine Landesverweisung für fünf Jahre sowie eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.
Erwägungen
1. Willkürrüge und in dubio pro reo (E. 1)
Das Bundesgericht bekräftigt seine ständige Rechtsprechung, wonach es an die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser diese seien in Verletzung des Rechts oder willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt worden. Eine Entscheidung ist nicht schon willkürlich, weil sie diskutabel oder kritikbar erscheint; sie muss offensichtlich unhaltbar sein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; BGE 148 IV 409 E. 2.2).
Der Grundsatz in dubio pro reo hat im Bereich der Beweiswürdigung keine weitergehende Reichweite als das Willkürverbot (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Es genügen ernsthafte und unüberwindbare Zweifel; blosse abstrakt-theoretische Zweifel reichen nicht.
Das Bundesgericht wendet hier die Rechtsprechung zum konvergierenden Indizienbündel an: Wenn die Vorinstanz ihre Überzeugung auf ein Ensemble konvergierender Indizien gestützt hat, reicht es nicht aus, dass einzelne Indizien für sich allein unzureichend sind. Die Beweiswürdigung ist in ihrer Gesamtheit zu prüfen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; BGer 6B_122/2025 vom 1. April 2026 E. 1.1.3; BGer 6B_816/2024 vom 22. Juli 2025 E. 4.1.2).
Im konkreten Fall stellte das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit des Opfers aufgrund folgender Faktoren bejaut hatte: - Konstanz und Kohärenz der Aussagen über die wesentlichen Elemente (drei vaginale Penetrationen, Führung an isolierten Ort, verbale und körperliche Ablehnung) - Psychologische und medizinische Berichte, die eine posttraumatische Belastungsstörung (mit Flashbacks, Albträumen, Hypervigilanz, Vermeidungsverhalten und dissoziativen Episoden), einen depressiven Zustand und eine dissoziative Amnesie diagnostizierten - Kein zweckdienliches Motiv für eine Falschbeschuldigung (das Opfer war selbst irregulär in der Schweiz und riskierte, sich den Behörden zu exponieren) - Masshaltung in den Aussagen: das Opfer ergänzte nichts und gab Zweifel zu - Übereinstimmung der Zeugenaussagen mit den Angaben des Opfers (Verhaltensänderung, Suizidgedanken, Weinen, Isolation) - Im Gegensatz dazu: Inkonsistenzen und Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers (anfängliches Leugnen der Bekanntschaft, unplausible Erklärung über das Verhalten des Opfers nach den Ereignissen)
Die Rüge, die Vorinstanz habe Zeugenaussagen von G.________ und F.________ willkürlich übergangen, weist das Bundesgericht zurück: Die Vorinstanz hatte diese Zeugenaussagen durchaus berücksichtigt, sie jedoch mit Recht relativiert (G.________ befand sich selbst in irregulärer Aufenthaltssituation und zeigte sich zurückhaltend). Zudem ist das Fehlen sichtbarer Verletzungen neutral — die ärztliche Untersuchung in den HUG erfolgte zu spät, und Quetschungen konnten unter der Kleidung verborgen oder noch nicht sichtbar gewesen sein. Entscheidend ist, dass Art. 190 Abs. 2 StGB keine Körperverletzung des Opfers voraussetzt.
2. Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 2 StGB (E. 2)
Art. 190 Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. 2 Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.»
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Tat am 5. Juli 2024 begangen wurde — also nach Inkrafttreten des revidierten Sexualstrafrechts am 1. Juli 2024. Die neuen Art. 189 und 190 StGB unterscheiden zwischen dem Grundtatbestand (gegen den Willen, Abs. 1) und der Qualifikation durch ein Nötigungsmittel (Abs. 2). In diesem Fall wurde der Beschwerdeführer nach Abs. 2 verurteilt, der ein Nötigungsmittel (hier: Gewalt) voraussetzt.
Das Bundesgericht präzisiert, dass die Formulierung der Nötigungsmittel in Art. 190 Abs. 2 StGB nF derjenigen der alten Art. 189 Abs. 1 und 190 Abs. 1 StGB aF entspricht, weshalb die unter dem alten Recht entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich anwendbar bleibt. Dies wird in der Lehre bestätigt (Queloz/Illánez, Commentaire romand CP II, 2. Aufl. 2025; Bommer, Revue pénale suisse 142/2024, S. 58 ff.; Perrier Depeursinge/Arnal, Revue pénale suisse 142/2024, S. 21 ff.).
Gewalt als Nötigungsmittel: Das Bundesgericht bekräftigt seine Rechtsprechung, wonach Gewalt den willentlichen Einsatz physischer Kraft am Opfer bezeichnet, um es zum Nachgeben zu zwingen (BGE 148 IV 234 E. 3.3; BGE 122 IV 97 E. 2b). Es ist nicht erforderlich, dass das Opfer widerstandsunfähig gemacht wird oder dass der Täter es physisch misshandelt. Eine gewisse Intensität ist jedoch erforderlich: Die Gewalt muss intensiver sein, als es die Vornahme der Handlung unter gewöhnlichen Lebensumständen erfordern würde. Je nach Widerstandsgrad des Opfers oder aufgrund von Überraschung oder Schreck kann schon ein ungewöhnlicher Aufwand des Täters ausreichen, um es gegen seinen Willen zur Unterwerfung zu zwingen (BGE 148 IV 234 E. 3.3; BGE 87 IV 66 E. 1). Ein verhältnismässig geringer Kraftaufwand kann genügen — etwa das Festhalten des Opfers mit der Körperkraft, das zu Boden Werfen oder das Drehen eines Arms auf den Rücken (BGE 148 IV 234 E. 3.3). Auch wenn das Opfer seine Resistenz zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen der Ausweglosigkeit oder der Angst vor einer weiteren Eskalation aufgibt, kann dies als Gewaltanwendung qualifiziert werden (BGE 147 IV 409 E. 5.5.3; BGer 6B_957/2024 vom 12. Dezember 2025 E. 3.1.3; BGer 6B_709/2024 vom 8. Oktober 2025 E. 5.1.2; BGer 6B_256/2025 vom 16. September 2025 E. 7.1).
Psychischer Druck: Die Einführung des Begriffs der «pressions psychiques» bezweckte die Erfassung von Fällen, in denen sich das Opfer in einer ausweglosen Situation befindet, ohne dass der Täter physische Gewalt oder Drohungen einsetzt. Der vom Täter erzeugte psychische Druck und seine Wirkung auf das Opfer müssen jedoch eine besondere Intensität erreichen, die mit Gewalt oder Drohung vergleichbar ist (BGE 131 IV 167 E. 3.1). Für die Bejahung des Nötigungsmittels reicht es aus, dass die konkreten Umstände die Unterwerfung nachvollziehbar machen (BGE 122 IV 97 E. 2b; BGE 119 IV 309 E. 7b).
Subjektives Element: Vorsatz liegt vor, wenn der Täter weiss oder die Möglichkeit in Kauf nimmt, dass das Opfer nicht einwilligt, und dass er ein Nötigungsmittel einsetzt und das Opfer sich unter dem Einfluss dieses Mittels dem sexuellen Akt unterwirft (BGer 6B_757/2021 vom 14. Juli 2022 E. 1.1; BGer 6B_1498/2020 vom 29. November 2021 E. 3.2, nicht veröffentlicht in BGE 147 IV 505). Das subjektive Element ergibt sich aus der Analyse der Umstände, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zulassen. Beim Vergewaltigungstatbestand ist das subjektive Element verwirklicht, wenn das Opfer eindeutige und entzifferbare Zeichen seines Widerstands gibt, die für den Täter erkennbar sind — etwa Weinen, Bitten, in Ruhe gelassen zu werden, sich wehren, Versuche der Flucht (BGE 148 IV 234 E. 3.4).
Anwendung auf den konkreten Fall: Die Vorinstanz hat zu Recht das Nötigungsmittel der physischen Gewalt bejaht. Das Opfer hatte verbal abgelehnt, versucht aufzustehen und den Ort zu verlassen, und der Beschwerdeführer hatte Kraft eingesetzt, um diesen Widerstand zu brechen und seine Ziele zu erreichen. Er hielt sie an den Armen fest und zwang sie in eine Position, die es ihm ermöglichte, ihre Resistenz zu überwinden und sie dreimal vaginal zu penetrieren. Da das Nötigungsmittel der physischen Gewalt bereits bejaht werden konnte, musste das Bundesgericht nicht zusätzlich die Frage des psychischen Drucks prüfen. Die Vorinstanz hatte auch keine «mise hors d'état de résister» angenommen — sie hatte lediglich festgestellt, dass sich das Opfer in einem Zustand grosser Müdigkeit und starkem Alkoholkonsum befand, ohne dies als Nötigungsmittel zu qualifizieren.
3. Schuldfähigkeit / Art. 19 StGB (E. 3)
Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. 2 War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.»
Der Beschwerdeführer macht erstmals vor Bundesgericht eine verminderte Schuldfähigkeit wegen Alkoholkonsums geltend. Das Bundesgericht weist diesen Einwand als unzulässig zurück: Der Beschwerdeführer hat weder im Vorverfahren noch vor den kantonalen Instanzen eine Verminderung der Schuldfähigkeit infolge Alkoholkonsums geltend gemacht, ein Gutachten beantragt oder die fehlende Berücksichtigung einer verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) beanstandet. Der Einwand ist somit wegen fehlender Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs unzulässig (Art. 80 Abs. 1 BGG).
Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine sehr erhebliche Alkoholmenge («mindestens fünf Biere») und eine Blutalkoholkonzentration von über 2 mg stützt, tut er dies ausserdem auf der Grundlage von Tatsachen, die sich nicht aus dem angefochtenen Urteil ergeben, ohne deren willkürliche Auslassung darzutun — auch insoweit ist die Rüge unzulässig. Im Übrigen wird daran erinnert, dass übermässiger Alkoholkonsum die Schuldfähigkeit nicht notwendigerweise einschränkt (BGE 107 IV 3 E. b; BGer 6B_1329/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.2; BGer 6S.564/1993 vom 26. Oktober 1993 E. 3).
4. Obligatorische Landesverweisung (E. 6)
Art. 66a Abs. 1 lit. h und Abs. 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: [...] h. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz); 2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»
Der Beschwerdeführer als tunesischer Staatsangehöriger, der wegen Vergewaltigung verurteilt wurde, erfüllt a priori die Voraussetzungen der Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB), vorbehaltlich einer Härtefallprüfung nach Abs. 2.
Erste kumulative Bedingung — schwerer persönlicher Härtefall: Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz, die das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls verneint hat. Der Beschwerdeführer ist seit 2007 illegal in der Schweiz, ohne Beschäftigung, ohne Aufenthaltstitel und ohne eigene Existenzsicherung. Er spricht kaum Französisch, hat nie eine echte Beschäftigung ausgeübt und bringt keine konkreten Integrationsperspektiven vor. Sein Projekt, seine Situation nach der Entlassung zu regularisieren, erscheint vage und unrealistisch. Er kann sich nicht auf den Schutz seines Privatlebens berufen.
Hinsichtlich der 13-jährigen Tochter, die in der Schweiz lebt, stellt das Bundesgericht fest, dass die Kontakte unregelmässig sind und er während seiner Inhaftierung keinen Kontakt zu ihr hatte. Er hatte ausserdem die Schweiz 2017 für über ein Jahr verlassen, obwohl sich seine Tochter bereits dort aufhielt — er arrangierte sich also mit einer Beziehung auf Distanz. Nach ständiger Rechtsprechung erlaubt die blosse Anwesenheit des Kindes des Verurteilten in der Schweiz ohne gemeinsamen Haushalt und ohne regelmässige persönliche Beziehungen grundsätzlich nicht die Annahme einer Verletzung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK und damit auch nicht eines schweren persönlichen Härtefalls (BGer 6B_518/2025 vom 20. Januar 2026 E. 3.1.4; BGer 6B_514/2024 vom 17. Februar 2025 E. 3.4.2; BGer 6B_327/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 4.4).
Die erste kumulative Bedingung von Art. 66a Abs. 2 StGB ist somit nicht erfüllt, was die Prüfung der Interessenabwägung eigentlich erübrigen würde.
Zweite kumulative Bedingung — Interessenabwägung: Das Bundesgericht stellt dennoch fest, dass die Vorinstanz zu Recht das öffentliche Interesse an der Landesverweisung als überwiegend beurteilt hat. Dies angesichts der Schwere der Tat, des geschützten Rechtsguts (sexuelle Integrität), der zahlreichen Vorstrafen, der sehr schwachen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Integration, des Fehlens eines Aufenthaltstitels und der Sprachbarriere. Die Reintegration im Heimatland ist nicht besonders schwierig, da der Rest der Familie (Eltern, Schwester, Brüder) dort lebt.
Die Berufung des Beschwerdeführers auf eine palästinensische Identität weist das Bundesgericht als unzulässig zurück: Diese Tatsache ergibt sich nicht aus dem angefochtenen Urteil, und der Beschwerdeführer selbst hat vor der Polizei und am Berufungsverfahren erklärt, tunesischer Staatsangehöriger zu sein und in Tunesien geboren zu sein (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Dauer der Landesverweisung: Die fünfjährige Landesverweisung entspricht dem gesetzlichen Minimum (Art. 66a Abs. 1 StGB: 5–15 Jahre) und ist verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 8 Abs. 2 EMRK). Der Beschwerdeführer erhebt insoweit keine Rüge.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der etablierten Rechtsprechung zum Nötigungsmittel der Gewalt
Der Entscheid bestätigt die zentrale Rechtsprechung von BGE 148 IV 234 (Leitentscheid zu Art. 189/190 StGB aF), wonach Gewalt den willentlichen Einsatz physischer Kraft am Opfer bezeichnet, um es zum Nachgeben zu zwingen, und dass ein verhältnismässig geringer Kraftaufwand genügen kann, wenn die konkreten Umstände (Überraschung, Schreck, Widerstandsgrad des Opfers) dies rechtfertigen. Diese Rechtsprechung wird nun auf das neue Recht (Art. 190 Abs. 2 StGB nF) übertragen, was mit der Lehre übereinstimmt (Queloz/Illánez, CR CP II, 2. Aufl. 2025; Bommer, RPS 142/2024, S. 58 ff.).
Relative Gewaltsuffizienz bei digitaler Penetration
Der Entscheid steht in einer Linie mit BGer 6B_947/2025 (15. Juni 2026), wo das Bundesgericht die relative Gewaltsuffizienz bei digitaler Penetration trotz ausdrücklichen verbalen und physischen Widerspruchs des Opfers bejaute. Auch hier genügte der Kraftaufwand, der über das zur Vornahme der Handlung unter gewöhnlichen Umständen Erforderliche hinausging, um das Gewaltmerkmal zu erfüllen — insbesondere angesichts der Ausnutzung der Schwäche des Opfers (Alkoholisierung, Erschöpfung, Isolation).
Konvergierendes Indizienbündel und Aussage-gegen-Aussage-Konstellation
Der Entscheid bestätigt die Rechtsprechung, wonach Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen nicht zwingend zum Freispruch führen müssen, wenn die Aussagen des Opfers als glaubhaft, konstant und kohärent beurteilt werden und durch korroborierende Indizien (psychologische Gutachten, Zeugenaussagen, Verhaltensänderungen) gestützt werden, während die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich und unglaubwürdig erscheinen (BGE 137 IV 122 E. 3.3; BGer 6B_122/2025 vom 1. April 2026 E. 1.1.3; BGer 6B_920/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 2.4; BGer 6B_585/2025 vom 24. September 2025 E. 2.1.3).
Restriktive Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB
Die Härtefallprüfung folgt dem in BGE 146 IV 105 und BGE 144 IV 332 entwickelten Kriterienkatalog. Der Entscheid illustriert, dass bei fehlender Aufenthaltsberechtigung, fehlender beruflicher und sprachlicher Integration, langjähriger illegaler Anwesenheit und nur unregelmässigen Kontakten zum in der Schweiz lebenden Kind die Härtefallklausel nicht greift. Dies steht in Übereinstimmung mit BGer 6B_518/2025 (20. Januar 2026), BGer 6B_514/2024 (17. Februar 2025) und BGer 6B_327/2024 (11. Dezember 2024), wonach die blosse Anwesenheit des Kindes in der Schweiz ohne gemeinsamen Haushalt und regelmässige persönliche Beziehungen keinen Härtefall begründet.
Verhältnismässigkeit der SIS-Ausschreibung
Die SIS-Ausschreibung stützt sich auf BGE 147 IV 340 (Leitentscheid zu Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung) und BGE 146 IV 172. Der Beschwerdeführer erhebt dagegen keine Rüge.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Der Entscheid ist dogmatisch in mehrfacher Hinsicht bedeutsam:
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Anwendung des revidierten Sexualstrafrechts: Das Urteil ist eines der ersten, das die Anwendung von Art. 190 Abs. 2 StGB nF (in Kraft seit 1. Juli 2024) auf eine Tat vom 5. Juli 2024 dokumentiert und bestätigt, dass die unter dem alten Recht entwickelte Rechtsprechung zu den Nötigungsmitteln weiterhin gilt.
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Relative Gewaltsuffizienz: Die Feststellung, dass das Festhalten des Opfers an den Armen und das Erzwingen einer Position zur Überwindung des Widerstands den Gewaltbegriff erfüllt, bestätigt die in BGE 148 IV 234 E. 3.3 und BGer 6B_947/2025 etablierte relative Gewaltsuffizienz. Der Umstand, dass das Opfer nicht körperlich verletzt wurde, steht der Annahme von Gewalt nicht entgegen — Art. 190 Abs. 2 StGB setzt keine Körperverletzung voraus.
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Beweiswürdigung bei Aussage-gegen-Aussage: Das Urteil illustriert die praktische Anwendung des konvergierenden Indizienbündels: Die Glaubhaftigkeit des Opfers wurde durch psychologische Gutachten (PTBS, dissoziative Amnesie), korroborierende Zeugenaussagen und das Fehlen eines zweckdienlichen Falschbeschuldigungsmotivs gestützt, während die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch Widersprüche und inkonsistentes Verhalten belegt wurde.
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Härtefallprüfung: Der Entscheid zeigt, dass bei einem illegal anwesenden Ausländer ohne Aufenthaltsberechtigung, ohne berufliche und sprachliche Integration und mit nur unregelmässigen Kontakten zum Kind die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB nicht greift — selbst wenn das Kind in der Schweiz lebt. Die Mindestdauer von fünf Jahren entspricht dem gesetzlichen Rahmen.
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Prozessuale Hürden: Das Urteil bekräftigt, dass eine erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge der verminderten Schuldfähigkeit mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs unzulässig ist (Art. 80 Abs. 1 BGG) und dass übermässiger Alkoholkonsum die Schuldfähigkeit nicht notwendigerweise einschränkt.