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Strafrecht  ·  Urteil 7B_735/2026  ·  vom 30.06.2026

Détention provisoire

Executive Summary

  • Kernpunkt: Beschwerdeführer wurde am 8. Mai 2026 in Untersuchungshaft genommen wegen Rückfallgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO); während des bundesgerichtlichen Verfahrens wurde er am 9. Juni 2026 unter Ersatzmassnahmen freigelassen.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird als gegenstandslos, in der Sache aber als unbegründet abgewiesen; die Untersuchungshaft vom 8. Mai bis 9. Juni 2026 war bei Erlass der angefochtenen Entscheidung rechtens.
  • Bedeutung: Bestätigung der gefestigten Rechtsprechung zur Rückfallgefahr bei Vermögensdelikten — neun Vorstrafen, Begehung neuer Taten kurz nach Haftentlassung unter bereits laufenden Ersatzmassnahmen und Drogenabhängigkeit rechtfertigen die Annahme einer dauerhaften Verwurzelung in der Kriminalität.

Sachverhalt

Ausgangslage und Strafverfahren

Gegen A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) führt die Staatsanwaltschaft der Republik und des Kantons Jura seit dem 7. Mai 2026 eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls, gegebenenfalls Gewerbediebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung (Sache MP2866/2026). Ihm wird vorgeworfen, zwischen dem 5. März und dem 4. Mai 2026 in drei Gebäude in U.________ eingebrochen zu sein, dort verschiedene Gegenstände entwendet, ein Fahrzeug in U.________ gestohlen sowie in V.________ Gegenstände aus einem Fahrzeug entwendet zu haben.

Anordnung der Untersuchungshaft

Durch Verfügung vom 8. Mai 2026 ordnete die Richterin für Zwangsmassnahmen des Kantons Jura die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers für einen Monat, d.h. bis zum 7. Juni 2026, an. Sie retinierte das Vorliegen hinreichender Tatverdachtsgründe sowie Kollusions- und Rückfallgefahr.

Kantonalinstanz und Bundesgerichtsbeschwerde

Die Strafrekurskammer des Kantonsgerichts Jura wies die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diese Verfügung am 28. Mai 2026 ab (CPR 30/2026 + AJ 38/2026). Dagegen richtet sich die am 5. Juni 2026 eingereichte Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Untersuchungshaft und den Erlass von Ersatzmassnahmen (Suchttherapie, Arbeitstätigkeit, Bewährungshilfe). Am 11. Juni 2026 ergänzte er die Beschwerde und beantragte festzustellen, die Untersuchungshaft vom 8. Mai bis 9. Juni 2026 sei unrechtmässig gewesen, da die Richterin für Zwangsmassnahmen am 9. Juni 2026 das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft abgewiesen und ihn unter Ersatzmassnahmen freigelassen habe.

Erwägungen

Zulässigkeit und Gegenstandslosigkeit

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und kontrolliert frei die Zulässigkeit der ihm unterbreiteten Beschwerden (BGE 151 IV 175 E. 2). Die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist gegen Entscheide über Untersuchungs- oder Sicherheitshaft im Sinne der Art. 212 ff. StPO zulässig (BGE 137 IV 22 E. 1). Als Zwischenentscheid ist der angefochtene Entscheid grundsätzlich geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu verursachen.

Die Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen setzt unter anderem ein aktuelles, praktisches Rechtsschutzinteresse voraus (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 140 IV 74 E. 1.3.1). Dieses Interesse muss nicht nur im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, sondern auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehen. Fehlt das Rechtsschutzinteresse im Einreichungszeitpunkt, tritt das Bundesgericht nicht ein. Verschwindet das aktuelle Interesse im Laufe des Verfahrens, wird die Streitsache gegenstandslos und die Sache wird vom Register gestrichen (BGE 142 I 135 E. 1.3.1).

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer nach Einreichung seines Beschwerdeaktes vom 5. Juni 2026 durch Verfügung der Richterin für Zwangsmassnahmen vom 9. Juni 2026 — unter Anordnung von Ersatzmassnahmen — freigelassen. Er verfügt somit über kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der Überprüfung seiner Beschwerde, die darauf abzielte, ähnliche Ersatzmassnahmen wie die am 9. Juni 2026 angeordneten zu erwirken (BGE 136 I 274 E. 1.3). Die Frage, ob der im Ergänzungsantrag vom 11. Juni 2026 geltend gemachte Feststellungsantrag auf Illegitimität der erlittenen Untersuchungshaft ein aktuelles Interesse zu begründen vermag (BGE 147 I 478 E. 2.2, S. 480), kann jedoch angesichts des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben.

Rückfallgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht das Vorliegen hinreichender Tatverdachtsgründe im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO (BGE 143 IV 330 E. 2.1). Er rügt jedoch, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Rückfallgefahr bejaht, die durch keine Ersatzmassnahme habe abgewendet werden können.

Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: [...] c. durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.»

Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO müssen drei Elemente erfüllt sein, um die (einfache) Rückfallgefahr zu bejahen: Erstens muss die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Straftaten verübt haben, und es muss sich um Verbrechen oder schwere Vergehen handeln; zweitens muss die Sicherheit anderer ernsthaft — und nunmehr unmittelbar — gefährdet sein; drittens muss eine Rückfälligkeit auf der Grundlage einer Prognose ernsthaft zu befürchten sein (BGE 146 IV 136 E. 2.2).

Erste Bedingung: Gleichartige Vorstrafen

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die erste Bedingung voraus, dass die beschuldigte Person bereits für mindestens zwei gleichartige Straftaten verurteilt worden ist (BGE 151 IV 185 E. 2.11; BGE 146 IV 136 E. 2.2). Massgeblich ist, dass die entsprechenden Straftaten im Strafregister eingetragen sind. Ob die Straftaten zeitlich zurückliegen, ist für die erste Bedingung unerheblich, kann jedoch bei der Prognose des Rückfallrisikos berücksichtigt werden (BGE 151 IV 185 E. 2.8.2).

Im vorliegenden Fall weist der Beschwerdeführer neun Vorstrafen im Strafregister auf, darunter die letzte Verurteilung vom 9. Februar 2023 zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten wegen Gewerbediebstahls und Gewerbeerschleichung im Zeitraum 2017 bis 2022. Diese Bedingung ist somit erfüllt.

Zweite Bedingung: Ernstliche Gefährdung der Sicherheit

Die Verhütung der Rückfallgefahr muss es erlauben, das Interesse der öffentlichen Sicherheit gegenüber der persönlichen Freiheit der beschuldigten Person überwiegen zu lassen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.4; BGE 137 IV 13 E. 3 und 4). Für die Prognose sind die Häufigkeit und Intensität der verfolgten Straftaten massgebend. Dabei ist eine mögliche Tendenz zur Eskalation zu berücksichtigen. Je schwerer die befürchteten Taten sind, desto geringer sind die Anforderungen an das Rückfallrisiko. Grundsätzlich soll die Rückfallgefahr jedoch als Haftgrund zurückhaltend angenommen werden (BGE 150 IV 360 E. 3.2.4; BGE 146 IV 326 E. 3.1).

Im vorliegenden Fall werden dem Beschwerdeführer nur Vermögensdelikte vorgeworfen. Solche Delikte stellen grundsätzlich keine schweren Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit dar, insbesondere wenn die fraglichen Handlungen Dritte nicht gefährdet haben, und sind im Licht der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 146 IV 136 E. 2.2 und 2.5). Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass die Umstände, die im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung — bzw. der Verfügung vom 9. Juni 2026, da die Freilassung nur wegen der Ersatzmassnahmen erfolgte — vorlagen, die Bejahung einer konkreten Befürchtung rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer seine deliktische Tätigkeit im Falle einer Freilassung fortsetzen würde. Dies resultiert aus:

  • der Häufigkeit und Regelmässigkeit der rechtswidrigen Handlungen (vom Beschwerdeführer unbestritten);
  • der Begehung der neuen Taten kurz nach der Haftentlassung und während bereits laufender, a priori identischer Ersatzmassnahmen — ein besonders beunruhigendes Element;
  • der Anhäufung von Vermögensdelikten angesichts von neun Vorstrafen, was auf eine dauerhafte Verwurzelung in der Kriminalität hindeutet;
  • der Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers, die in engem Zusammenhang mit seiner deliktischen Tätigkeit steht und deren Behandlung noch keine bestimmten Ergebnisse gezeitigt hat;
  • zwei weiteren laufenden Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs.

Dritte Bedingung: Prognose und Unzulänglichkeit von Ersatzmassnahmen

Art. 237 Abs. 1 und 2 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 2 Ersatzmassnahmen sind namentlich: a. die Sicherheitsleistung; b. die Ausweis- und Schriftensperre; c. die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; d. die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; e. die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; f. die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; g. das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.»

Gemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 Abs. 3 BV) sind weniger schädliche Lösungen als die Haft zu prüfen (Notwendigkeitsregel). Diese Anforderung wird durch Art. 237 Abs. 1 StPO konkretisiert, wonach das zuständige Gericht eine oder mehrere mildere Massnahmen anordnet, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die Liste in Art. 237 Abs. 2 StPO ist exemplarisch (BGE 145 IV 503 E. 3.1).

Das Bundesgericht stellt fest, dass die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen — namentlich Suchtbehandlung, berufliche Tätigkeit und Bewährungshilfe — a priori den gleichen Massnahmen entsprechen, die bereits zuvor gegen ihn eingesetzt worden waren, ohne dass diese seine deliktische Tätigkeit hatten aufhalten können. Die neuen Taten wurden gerade unter laufenden Ersatzmassnahmen begangen. Im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung erschienen diese Massnahmen nicht ausreichend, um den illegitimen Handlungen des Beschwerdeführers sofort Einhalt zu gebieten. Die geltend gemachten Bemühungen des Beschwerdeführers, die Ersatzmassnahmen einzuhalten, vermögen daran nichts zu ändern.

Verhältnismässigkeit der Haftdauer

Der Beschwerdeführer bringt keine Argumente vor, die darlegen würden, dass die Dauer der angeordneten Untersuchungshaft den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzen würde, insbesondere im Verhältnis zur zu erwartenden Strafe (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Die Dauer der Massnahme — auf einen Monat begrenzt — bestätigt überdies, dass die Art der in Frage stehenden Straftaten nicht ausser Acht gelassen wurde.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der gefestigten Rechtsprechung zur Rückfallgefahr

Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Rückfallgefahr als Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Die dreistufige Prüfung (gleichartige Vorstrafen, ernsthafte Gefährdung, Prognose) wurde vom Bundesgericht zuletzt in BGE 146 IV 136 E. 2.2 und BGE 150 IV 360 E. 3.2.4 systematisch dargelegt und wird im vorliegenden Entscheid konsequent angewendet. Die Anforderung, dass mindestens zwei gleichartige Vorstrafen im Strafregister eingetragen sein müssen, wurde durch BGE 151 IV 185 E. 2.11 präzisiert und im vorliegenden Fall unproblematisch bejaht (neun Vorstrafen).

Vermögensdelikte und Rückfallgefahr

Der Entscheid steht in einer Reihe von Urteilen, die sich mit der Rückfallgefahr bei Vermögensdelikten im Rahmen der Untersuchungshaft befassen (vgl. BGE 146 IV 136 E. 2.2 und 2.5). Das Bundesgericht hält fest, dass Vermögensdelikte grundsätzlich keine schweren Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit darstellen, jedoch im Einzelfall — namentlich bei hoher Frequenz, Dauerhaftigkeit der deliktischen Tätigkeit und Suchtmittelabhängigkeit — eine ernsthafte Gefährdung der Sicherheit anderer bejaht werden kann. Diese Einzelfallbetrachtung ist in der Rechtsprechung konstant (vgl. die in E. 2.3.3 zitierten Urteile 7B_472/2026, 7B_1125/2025, 7B_1251/2024, 7B_830/2024, 7B_1008/2023).

Besondere Bedeutung: Versagen von Ersatzmassnahmen

Dogmatisch interessant ist die Erwägung, dass die Begehung neuer Taten während laufender, im Wesentlichen identischer Ersatzmassnahmen die Unzulänglichkeit solcher Massnahmen zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung belegt. Dies unterstreicht das Prinzip, dass Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen müssen — ist dies aufgrund empirischer Erfahrung (Tatbegehung unter laufenden Massnahmen) offensichtlich nicht der Fall, so ist die Haft verhältnismässig. Das Bundesgericht verweist dabei implizit auf den Widerrufstatbestand von Art. 237 Abs. 5 StPO, wonach das Gericht Ersatzmassnahmen widerrufen kann, wenn die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.

Gegenstandslosigkeit bei nachträglicher Freilassung

Die prozessuale Behandlung der Gegenstandslosigkeit entspricht der ständigen Rechtsprechung (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; BGE 136 I 274 E. 1.3): Verschwindet das aktuelle Interesse im Laufe des Verfahrens, wird die Streitsache gegenstandslos. Das Bundesgericht lässt ausdrücklich offen, ob der Feststellungsantrag auf Illegitimität der erlittenen Haft ein solches Interesse unabhängig zu begründen vermag, und weist darauf hin, dass eine Ausnahme vom Erfordernis des aktuellen Interesses bei offensichtlichen EMRK-Verletzungen in Betracht fallen könnte (BGE 147 I 478 E. 2.2). Im Ergebnis wird die Streitsache jedoch nicht formell als gegenstandslos vom Register gestrichen, sondern die Beschwerde wird «in soweit sie zulässig ist» abgewiesen — was darauf hindeutet, dass das Gericht die sachliche Prüfung gleichwohl vornahm, möglicherweise um den Feststellungsantrag implizit miterledigen zu können.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist. Die Untersuchungshaft vom 8. Mai bis 9. Juni 2026 war im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung (28. Mai 2026) rechtens. Die Rückfallgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO wurde zu Recht bejaht, da der Beschwerdeführer mit neun Vorstrafen, der Begehung neuer Taten kurz nach Haftentlassung unter laufenden identischen Ersatzmassnahmen und einer unbehandelten Drogenabhängigkeit eine dauerhafte Verwurzelung in der Kriminalität aufwies, die durch die beantragten Ersatzmassnahmen im massgeblichen Zeitpunkt nicht abgewendet werden konnte. Der Entscheid bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zur Rückfallgefahr bei Vermögensdelikten und akzentuiert die Bedeutung des empirischen Versagens von Ersatzmassnahmen als Indiz für deren Unzulänglichkeit im Einzelfall. Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt; die Anwältin Me Alexia Tissières wird als amtliche Verteidigerin bestellt und mit CHF 940.45 entschädigt (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).