Executive Summary
- Kernpunkt: Beschwerde gegen Strafzumessung (27 Monate Freiheitsstrafe, teilbedingt) und Landesverweisung (5 Jahre) bei gewerbsmässigem Betrug, Irreführung der Rechtspflege und Waffengesetzwiderhandlung.
- Entscheidung: Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) abgewiesen.
- Bedeutung: Bestätigung der gefestigten Rechtsprechung zur Strafzumessung (Ermessensspielraum des Sachgerichts) und zur obligatorischen Landesverweisung bei gewerbsmässigem Betrug – elfjährige Aufenthaltsdauer ohne vertiefte Integration genügt für Härtefall nicht.
Sachverhalt
Ausgangslage und vorinstanzliches Verfahren
Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte A.________ mit Urteil vom 10. April 2025 wegen gewerbsmässigen Betrugs, Irreführung der Rechtspflege sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 ½ Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 100.–. Von der Anordnung einer Landesverweisung sah das Strafgericht ab.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft erhöhte das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 7. November 2025 die Freiheitsstrafe auf 27 Monate und gewährte A.________ den teilbedingten Vollzug für einen Anteil von 21 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem verordnete es eine Landesverweisung von fünf Jahren und ordnete die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
Tatkomplex
Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, beging über einen Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren mehrere Betrugshandlungen mit einer Gesamtdeliktssumme von rund Fr. 122'861.55:
-
Sozialhilfebetrug (Fr. 114'400.–): Der Beschwerdeführer bezog unrechtmässig Sozialhilfeleistungen der Gemeinde U.________, indem er mittels zweier Unterstützungsgesuche und zweier Selbstdeklarationen seine Erwerbseinkünfte verschwieg. Um dies zu erleichtern, liess er über eine Strohperson ein Einzelunternehmen gründen.
-
Versicherungsbetrug B.________ Versicherung AG (Fr. 9'354.80): Er täuschte einen Einbruch in sein Kellerabteil vor und behauptete die Entwendung eines Rollstuhls sowie weiterer Gegenstände. Er erstattete Strafanzeige bei der Polizei und reichte eine Schadenmeldung ein. Besonders dreist: Er hatte seinen Rollstuhl eigens umlackiert und erschien mit diesem zur polizeilichen Befragung.
-
Versicherungsbetrug C.________ Suisse (Fr. 18'124.20): Er führte zweimal gezielt Wasserschäden in seinem Kellerabteil herbei, um Versicherungsleistungen zu erschleichen.
-
Betrug D.________ AG (Fr. 2'099.–): Über seinen langjährigen Freund bestellte er auf Rechnung ein Fernsehgerät auf seinen Namen, jedoch mit Lieferung an eine fiktive Adresse. Nach Eintreffen der Bestellung holte er das Gerät ab; aufgrund der falschen Adressangaben konnte der Kaufpreis nicht eingefordert werden.
Vorstrafen und persönliche Verhältnisse
Der Beschwerdeführer wies sechs Vorstrafen in Österreich auf, darunter eine Verurteilung zu drei Jahren Freiheitsstrafe wegen gewerbsmässigen schweren Betrugs (Landgericht Wien, 16. Januar 2007). In der Schweiz wurde er am 15. Februar 2019 mittels Strafbefehl wegen mehrfachen Betrugs und Hehlerei zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Er beging Teile der Taten während der laufenden Probezeit und während laufender Strafuntersuchung. Er war knapp elf Jahre in der Schweiz, lebte wirtschaftlich prekär (Sozialhilfe, Invalidenrente, Hilflosenentschädigung, Ergänzungsleistungen) und hatte Schulden von Fr. 59'533.95. Er war bereits Ende Oktober 2025 freiwillig nach Serbien zurückgekehrt.
Erwägungen
Prozessuales: Begründungsanforderungen und Kognitionsmassstab
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung nur bei Willkür – es genügt nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint (BGE 148 IV 356 E. 2.1; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 366 E. 3.3; BGE 144 V 50 E. 4.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein.
Strafzumessung
Massgebliche Grundsätze
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB (Asperationsprinzip) wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; BGE 144 IV 313 E. 1.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4).
Art. 47 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.»
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der gesetzliche Strafrahmen über- oder unterschritten wurde, rechtlich nicht massgebende Kriterien herangezogen wurden, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen wurden oder das Ermessen überschritten oder missbraucht wurde (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1; BGE 149 IV 217 E. 1.1; BGE 144 IV 313 E. 1.2).
Art. 49 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.»
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten, ohne dass eine quantitative Angabe in Zahlen oder Prozenten erforderlich wäre (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 142 IV 265 E. 2.4.3; BGE 136 IV 55 E. 5.6; BGE 127 IV 101 E. 2c).
Anwendung durch die Vorinstanz
Die Vorinstanz bewertete das objektive Tatverschulden als «noch leicht bis nicht mehr leicht» bei einer Deliktssumme von Fr. 122'861.55. Sie stellte auf die beträchtliche kriminelle Energie ab: zweijährige Delinquenzdauer, Strohperson zur Verschleierung, vorgetäuschter Einbruch mit umlackiertem Rollstuhl, gezielte Wasserschäden, Einspannung des Freundes. Die subjektive Tatschwere beurteilte sie als neutral, da der Beschwerdeführer seine Lebenshaltungskosten aus legalen Einkünften (Sozialhilfe, Invalidenrente, Hilflosenentschädigung, Ergänzungsleistungen) decken konnte. Eine Schuldfähigkeitsverminderung infolge Spielsucht (Art. 19 Abs. 2 StGB) verneinte sie, da der Beschwerdeführer sich bereits 2019 freiwillig im Spielcasino hatte sperren lassen und die Delinquenz danach begangen wurde.
Die Vorinstanz setzte die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug auf 23 Monate fest, erhöhte diese um einen Monat für die Irreführung der Rechtspflege (Asperationsprinzip) und erhöhte die Strafe um weitere drei Monate aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der Delinquenz während laufender Probezeit und Untersuchungsverfahren (ausgeprägte Unbelehrbarkeit). Die Geständnisse wurden nicht strafmindernd berücksichtigt, da sie bei erdrückender Beweislage erfolgt seien. Die persönliche Situation wurde strafzumessungsneutral behandelt. Resultat: 27 Monate Freiheitsstrafe, davon 6 Monate vollziehbar.
Beurteilung durch das Bundesgericht
Der Beschwerdeführer wandte ein, rechtlich nicht massgebende Kriterien seien herangezogen, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen und einzelne Aspekte zu seinen Lasten übergewichtet worden. Das Bundesgericht hielt ihm entgegen, er beschränke sich weitgehend auf appellatorische Kritik, ohne eine Ermessensverletzung der Vorinstanz aufzuzeigen. Soweit er Sachverhaltselemente zugrunde legte, die sich aus dem vorinstanzlichen Urteil nicht ergeben (Unerfülltheit des Kinderwunsches, Finanzierung der Spielsucht, aufrichtige Reue) – und ohne erfolgreiche Willkürrüge – war er nicht zu hören. Auch die Relativierung der Deliktssumme, der Vorstrafen und der kriminellen Energie blieb erfolglos, da er keine Ermessensüberschreitung aufzeigte.
Selbst wenn die Vorinstanz einzelne Elemente falsch gewichtet hätte, erweist sich die Strafe von 27 Monaten nicht als offensichtlich zu streng. Das Bundesgericht hat im Beschwerdeverfahren keine neue Strafzumessung vorzunehmen. Eine Zurückweisung allein zur Begründungsverbesserung kommt nicht in Frage, wenn die Strafzumessung im Ergebnis vertretbar ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; BGE 127 IV 101 E. 2c).
Landesverweisung
Rechtlicher Rahmen
Art. 66a Abs. 2 StGB (SR 311.0)
«2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»
Der Beschwerdeführer wurde wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) verurteilt, der unter Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB fällt und damit eine obligatorische Landesverweisung von 5–15 Jahren auslöst. Von der Anordnung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB) abgesehen werden: (1) ein schwerer persönlicher Härtefall und (2) Überwiegen der privaten Interessen. Das Bundesgericht hat die massgebenden Kriterien wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 105 E. 3.4; BGE 144 IV 332 E. 3.3). Auch die konventionsrechtlichen Aspekte (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) wurden geklärt (BGE 146 IV 105 E. 4.2; BGE 147 I 268 E. 1.2.3).
Härtefallprüfung
Die Vorinstanz verneinte einen schweren persönlichen Härtefall. Sie stellte auf folgende Integrationskriterien ab:
- Aufenthaltsdauer: knapp elf Jahre in der Schweiz; die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend verbrachte der Beschwerdeführer im Ausland (Serbien, Österreich, Deutschland).
- Wirtschaftliche Integration: nicht gelungen – bescheidene Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, Sozialhilfebedürftigkeit ab 2016, Schulden und Verlustscheine von Fr. 59'533.95.
- Sprache und soziale Integration: Beherrschung der deutschen, serbischen und rumänischen Sprache; keine engeren Kontakte zur einheimischen Bevölkerung, keine Vereins- oder Kulturteilnahme.
- Familiäre Bindungen: kinderlose Ehe mit in Serbien lebender Ehefrau; Eltern im Ausland (Vater in Österreich, Mutter in Serbien); Kontakt zu Neffen und dessen Kindern – jedoch keine Kernfamilie und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, weshalb kein Eingriff in Art. 8 EMRK ersichtlich ist.
- Gesundheit: gesundheitlich angeschlagen, aber ärztliche Versorgung in Serbien möglich.
- Öffentliche Sicherheit und Ordnung: Vorstrafen in Österreich und der Schweiz belasten dieses Kriterium.
- Rückkehroption: freiwillige Rückkehr nach Serbien per Ende Oktober 2025; Integration angesichts der ersten Lebensjahre, der serbischen Sprachkenntnisse und des regelmässigen Kontakts zur Mutter wahrscheinlich.
Interessenabwägung
Obschon die Vorinstanz den Härtefall verneint hatte, nahm sie dennoch eine Interessenabwägung vor. Sie stellte auf die «Zweijahresregel» des Ausländerrechts ab, wonach ausserordentliche Umstände vorliegen müssten, um ein überwiegendes privates Interesse anzunehmen. Das private Interesse des Beschwerdeführers bestand einzig in der Aufenthaltsdauer und dem Kontakt zum Neffen. Demgegenüber standen die schwerwiegende Straftat (gewerbsmässiger Betrug gegen wichtiges Rechtsgut: Schutz von öffentlichem und privatem Vermögen), die einschlägigen Vorstrafen und die Delinquenz während laufender Probezeit und Untersuchungsverfahren – was von ausgeprägter Unbelehrbarkeit zeugt und die Prognose belastet. Die Vorinstanz ordnete die Landesverweisung für die minimale gesetzliche Dauer von fünf Jahren an.
Beurteilung durch das Bundesgericht
Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanz in allen Punkten:
-
Aufenthaltsdauer: Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung auszugehen. Vielmehr ist eine Einzelfallprüfung anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Dies hat die Vorinstanz getan.
-
Wirtschaftliche Integration: Die Einwendungen des Beschwerdeführers erschöpften sich in appellatorischer Kritik. Die bescheidenen Einkünfte, die Sozialhilfebedürftigkeit und die Schulden rechtfertigen den Schluss auf eine nicht wirklich gelungene wirtschaftliche Integration.
-
Art. 8 EMRK: Der Kontakt zum Neffen und dessen Kindern gehört nicht zur Kernfamilie und fällt nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Dasselbe gilt für die Schwester. Der Beschwerdeführer beschränkte sich auf seine eigene Interpretation von Art. 8 EMRK, ohne die Erwägungen der Vorinstanz als bundes- oder konventionswidrig auszuweisen.
-
Art. 3 EMRK: Die Darstellung der Lebensbedingungen im Heimatland begründet keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Der Beschwerdeführer setzte sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und klammerte aus, dass er sich bereits vor Erlass des vorinstanzlichen Urteils freiwillig nach Serbien abgemeldet hatte. Der Standard der Sozialhilfe in Serbien genügt allein nicht für einen Härtefall.
-
Prognose: Die insgesamt sechs Vorstrafen in Österreich – die bei der Landesverweisung auch dann zu berücksichtigen sind, wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung im Schweizerischen Strafregister nicht erfüllt wären – sowie die einschlägige Vorstrafe in der Schweiz und die Delinquenz während laufender Probezeit und Strafuntersuchung rechtfertigen eine ungünstige Prognose.
-
Dauer: Die minimale gesetzliche Dauer von fünf Jahren bedarf keiner weiteren Erwägungen.
Verfahrensart
Die Beschwerde erwies sich als offensichtlich unbegründet und wurde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung abgewiesen. Das Bundesgericht musste sich nicht mit sämtlichen Vorbringen auseinandersetzen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Strafzumessung: Bestätigung der gefestigten Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt die konstante Rechtsprechung zum Ermessensspielraum des Sachgerichts bei der Strafzumessung. Die Grundsätze – Verschuldensprinzip (Art. 47 StGB), Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB), Begründungspflicht (Art. 50 StGB) – wurden in BGE 149 IV 217 und BGE 144 IV 313 dargelegt. Die Ablehnung blosser appellatorischer Kritik entspricht der ständigen Praxis (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 144 V 50 E. 4.2). Die Weigerung, eine Zurückweisung allein zur Begründungsverbesserung vorzunehmen, wenn die Strafe im Ergebnis vertretbar ist, folgt BGE 149 IV 217 E. 1.1 und BGE 127 IV 101 E. 2c. Das Bundesgericht betont, dass es im Beschwerdeverfahren keine neue Strafzumessung vorzunehmen hat.
Landesverweisung: Bestätigung mit Präzisierung zur Härtefallprüfung
Die Härtefallklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB wurde in BGE 146 IV 105 und BGE 144 IV 332 konturiert. Das Urteil bestätigt, dass bei der Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer bestimmten Aufenthaltsdauer auf eine Verwurzelung zu schliessen ist, sondern eine Einzelfallprüfung anhand der gängigen Integrationskriterien stattzufinden hat. Dies entspricht BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f. und BGE 144 IV 332 E. 3.3.2.
Die enge Auslegung des Schutzbereichs von Art. 8 EMRK bei Nicht-Kernfamilie (Neffe, Schwester) folgt der gefestigten Praxis. Dass die konventionsrechtliche Beurteilung der Landesverweisung im Lichte der EGMR-Rechtsprechung erfolgt (BGE 146 IV 105 E. 4.2; BGE 147 I 268 E. 1.2.3), wird bestätigt, ohne dass im konkreten Fall ein konventionsrechtlicher Konflikt bejaht wurde.
Eine Präzisierung erfährt die Rechtsprechung in zwei Punkten:
-
Freiwillige Rückkehr vor Urteilserlass: Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor Erlass des vorinstanzlichen Urteils freiwillig nach Serbien abgemeldet hatte, wird gegen ihn gewendet – dies schwächt ein Argument aus Art. 3 EMRK ab. Wer sich selbstständig ins Heimatland begibt, kann sich nachträglich schlecht auf unzumutbare Verhältnisse dort berufen.
-
Berücksichtigung ausländischer Vorstrafen: Die sechs österreichischen Vorstrafen sind bei der Landesverweisung zu berücksichtigen, auch wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung im Schweizerischen Strafregister nicht erfüllt wären. Dies unterstreicht den Zweck von Art. 66a StGB als eigenständige Massnahme des Sanktionsrechts, die nicht an das Schweizerische Strafregister gebunden ist.
Gesamteinordnung
Das Urteil steht in der Tradition der restriktiven Anwendung der Härtefallklausel bei Ausländern, die nur kurz in der Schweiz lebten und deren Integration nicht als gelungen bezeichnet werden kann. Es illustriert, dass die Kombination von gewerbsmässigem Betrug (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB), einschlägigen Vorstrafen und Delinquenz während laufender Probezeit die Annahme eines Härtefalls praktisch ausschliesst und die Interessenabwägung eindeutig zugunsten des öffentlichen Interesses ausfällt. Die minimale Dauer von fünf Jahren bestätigt, dass die Vorinstanz keine zusätzliche Verschärfung vornehmen wollte, sondern den gesetzlichen Mindestrahmen ausschöpfte.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren ab. Die Strafzumessung von 27 Monaten Freiheitsstrafe (teilbedingt) wird als vertretbar bestätigt; der Ermessensspielraum des Sachgerichts wurde nicht überschritten. Die Landesverweisung von fünf Jahren bei gewerbsmässigem Betrug ist gesetzlich obligatorisch (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB), und weder die knapp elfjährige Aufenthaltsdauer noch die familiären Kontakte zum Neffen und zur Schwester begründen einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Die freiwillige Rückkehr nach Serbien vor Urteilserlass und die Berücksichtigung der österreichischen Vorstrafen stärken die Schlussfolgerung, dass die Integration in Serbien wahrscheinlich ist und die Prognose ungünstig ausfällt. Der Entscheid bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zur Strafzumessung und zur Landesverweisung, ohne neue dogmatische Wege zu beschreiten.