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Strafrecht  ·  Urteil 6B_998/2024  ·  vom 15.06.2026

Missachen eines gerichtlichen Verbots

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Nichtbezahlen einer Parkgebühr stellt keine Besitzesstörung i.S.v. Art. 258 ZPO dar und kann nicht strafrechtlich über ein gerichtliches Verbot durchgesetzt werden.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt den Freispruch des Beschwerdegegners und weist die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft ab.
  • Bedeutung: Präzisierung der Rechtsprechung zu BGE 148 IV 30 — gerichtliche Verbote auf öffentlichen Strassen (Verwaltungsvermögen) sind grundsätzlich zulässig, doch dient Art. 258 ZPO nicht der strafrechtlichen Durchsetzung von Geldforderungen.

Sachverhalt

Der Beschwerdegegner, A.________, parkierte am 24. Dezember 2021 auf dem Parkareal des Hallenbads B.________ in Zürich, ohne die Parkuhr zu bedienen und die geforderte Parkgebühr zu entrichten. Das Parkareal steht im Eigentum der Stadt Zürich und ist mit mehreren Tafeln beschildert, die auf eine gerichtliche Verfügung vom 22. Mai 1980 verweisen. Diese verfügt das Verbot des Führens und Aufstellens von Fahrzeugen aller Art auf dem Areal des Hallenbads unter Androhung von Polizeibusse bis Fr. 200.–, bei gleichzeitiger Berechtigung für Hallenbadbesucher, gegen Entrichtung einer Gebühr für maximal drei Stunden auf den markierten Parkfeldern zu parkieren.

Der Stadtrichter erliess einen Strafbefehl wegen Missachtens des gerichtlichen Verbots. Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ frei, und das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Freispruch mit Urteil vom 31. Oktober 2024. Das Obergericht qualifizierte das Parkareal als öffentliche Strasse i.S.v. Art. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV und erachtete die Einführung eines entgeltlichen Parkierungsregimes mittels gerichtlichen Verbots als unzulässig. Ausserdem diene Art. 258 ZPO nicht der Eintreibung von Gebühren.

Gegen diesen Entscheid gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt einen Schuldspruch wegen Missachtens eines gerichtlichen Verbots.

Erwägungen

Zulässigkeit und Auslegung des Rechtsbegehrens

Das Bundesgericht hält fest, dass die Beschwerde ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG) und die Beschwerdeführerin sich nicht auf einen blossen Rückweisungsantrag beschränken darf. Da sich aus der Beschwerdebegründung jedoch ergibt, dass ein Schuldspruch angestrebt wird, ist das Begehren entsprechend auszulegen (BGE 137 II 313 E. 1.3; BGE 136 V 131 E. 1.2).

Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB)

Das Bundesgericht betont den Grundsatz der Legalität (nullum crimen, nulla poena sine lege), der für das gesamte Strafrecht einschliesslich des Nebenstrafrechts gilt. Eine Strafe darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (BGE 150 IV 255 E. 3.1; BGE 148 IV 234 E. 3.5; BGE 148 IV 30 E. 1.3.1).

Art. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.»

Richterliche Verbote erwachsen nach der Rechtsprechung nicht in materielle Rechtskraft und können von einem beschuldigten Störer in einem Strafverfahren angefochten werden. Der Entscheid des Strafgerichts über die zivilrechtliche Vorfrage kann jedoch lediglich im konkreten Einzelfall die Strafbarkeit ausschliessen, ohne den zivilrechtlichen Bestand des Verbots zu beeinflussen (BGE 148 IV 30 E. 1.3.2).

Struktureller Rahmen: Art. 258 ZPO als strafrechtlicher Besitzesschutz

Art. 258 Abs. 1 ZPO (SR 272) «Wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, kann beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu 2000 Franken bestraft wird. Das Verbot kann befristet oder unbefristet sein.»

Das gerichtliche Verbot stellt eine besondere Form des strafrechtlichen Schutzes von Grundeigentum dar, der neben dem zivilrechtlichen Besitzesschutz nach Art. 928 ff. ZGB tritt. Es richtet sich im Allgemeinen an einen offenen, unbestimmten Adressatenkreis ("jedermann"), kann aber Ausnahmen für bestimmte Personengruppen vorsehen (BGE 148 IV 30 E. 1.4.1). Das Verbot kann jede denkbare übermässige Störung untersagen (z.B. Parkverbot, Rauchverbot). Nicht zulässig sind hingegen eigentliche Benutzerordnungen, die nicht dem Schutz des Besitzes, sondern dem Schutz der Besitzer und Nutzer dienen.

Öffentliche Sachen und Zulässigkeit gerichtlicher Verbote

Qualifikation als Verwaltungsvermögen

Das Bundesgericht ordnet das Parkareal des Hallenbads B.________ als Verwaltungsvermögen ein. Ein der Öffentlichkeit zugängliches, durch eine Gemeinde betriebenes Hallenbad gilt nach der Rechtsprechung als Verwaltungsvermögen (BGE 100 Ia 287 E. 2 f.; Urteil 2C_277/2022 vom 3. Juli 2023 E. 4.1.2). Dies gilt auch für die dazugehörigen Besucherparkplätze, deren Nutzerkreis auf die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben — die Ermöglichung des Hallenbadbesuchs — beschränkt ist (BGE 143 I 37 E. 6.3). Im Gegensatz zu BGE 148 IV 30, wo es um eine Verkehrsfläche ging, die der Allgemeinheit zur Verfügung stand, ist der Nutzerkreis hier beschränkt. Für Finanz- und Verwaltungsvermögen kann eine öffentlich-rechtliche Körperschaft gerichtliche Verbote beantragen.

Strassenverkehrsrechtliche Einordnung als öffentliche Strasse

Trotz der Qualifikation als Verwaltungsvermögen ist das Areal strassenverkehrsrechtlich als öffentliche Strasse i.S.v. Art. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV zu qualifizieren. Der Begriff der öffentlichen Strasse ist weit auszulegen: massgebend ist, ob die Strasse einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist. Da jeder Hallenbadkunde — ein unbestimmter Personenkreis — das Parkareal benützen darf, genügt dies für die Qualifikation als öffentliche Strasse (BGE 148 IV 30 E. 1.4.2). Der Charakter als öffentliche Strasse hängt nicht vom Willen des Eigentümers ab, sondern von der tatsächlichen Benützung.

Konvergenz von Art. 258 ZPO und SVG

Das Bundesgericht klärt eine in BGE 148 IV 30 offengelassene Frage: Gerichtliche Verbote auf öffentlichen Strassen sind grundsätzlich zulässig, solange der Berechtigte seine Verfügungsbefugnis nicht durch Widmung zum Gemeingebrauch aufgegeben hat. Art. 258 ZPO und Art. 3 Abs. 4 SVG verfolgen unterschiedliche Zwecke: Während Art. 3 Abs. 4 SVG funktionelle Verkehrsanordnungen im öffentlichen Interesse erlaubt, schützt Art. 258 ZPO die privaten Interessen dinglich Berechtigter. Das öffentliche Strassenverkehrsrecht dient nicht dem Besitzesschutz und kann diese Funktion nicht übernehmen. Solange keine Widmung zum Gemeingebrauch erfolgt ist, muss es dem Berechtigten — auch dem staatlichen — möglich sein, seinen Besitz mittels gerichtlichen Verbots zu schützen.

Das Bundesgericht stützt sich hierbei auf ein unveröffentlichtes Urteil aus dem Jahr 1982 (Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 1982, in: RDAF 1983 S. 188) sowie auf eine unpublizierte Erwägung in BGE 148 IV 30 (Urteil 6B_384/2020 vom 23. August 2021 E. 1.6), in der ausdrücklich offen gelassen wurde, ob sich ein gerichtliches Verbot auf private Grundstücke unter dem SVG beziehen kann. Die Lehre ist geteilt: Pfau/Birguel (Jusletter 2013) verneinen die Zuständigkeit von Zivilgerichten im Geltungsbereich des SVG; Kraemer, Piotet, Rohner, Tenchio/Tenchio und Tirinzoni bejahen sie zumindest unter Umständen. Auch die kantonale Rechtsprechung tendiert dazu, gerichtliche Verbote auf öffentlichen Strassen unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen (Obergericht Bern, 14. April 2025, in: CAN 2025 S. 142 f.; Obergericht Zürich, 23. Mai 2023, in: ZR 122/2023 S. 250).

Kernfrage: Ist das Nichtbezahlen einer Gebühr eine Besitzesstörung?

Art. 919 Abs. 1 ZGB (SR 210) «Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.»

Das Bundesgericht verneint die Strafbarkeit des blossen Nichtbezahlens einer Parkgebühr mit stringenter Argumentation: Art. 258 ZPO dient dem Schutz des Besitzes, verstanden als tatsächliche Sachherrschaft (Art. 919 Abs. 1 ZGB). Die Besitzesstörung, die mit einem Parkverbot abgewehrt werden soll, ist die Inanspruchnahme des Bodens durch das Abstellen eines Fahrzeugs — nicht die unentrichtete Gebühr. Die Sachherrschaft der Stadt Zürich wird durch den blossen Ausfall von Einnahmen nicht zusätzlich beeinträchtigt.

Das Gericht setzt sich dabei mit der Gegenansicht (insbesondere Tirinzoni, Strassenverkehr 1/2023 S. 20) auseinander, die argumentiert, Parkgebühren hielten viele Lenker davon ab, ihr Fahrzeug abzustellen und seien daher als Besitzesschutz zu verstehen. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass auch eine "regulierende Gebühr" nichts anderes als eine Forderung für die Benutzung eines Parkplatzes sei. Der Zweck des Art. 258 ZPO sei aber nicht die Durchsetzung von Geldschulden mit strafrechtlichen Mitteln, sondern der Schutz des Besitzes (vgl. Tenchio/Tenchio, Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2024, N. 23c zu Art. 258 ZPO). Die Argumentation der Gegenansicht bestätige paradoxerweise gerade diese Sicht: Die zu abwehrende Besitzesstörung liege im Abstellen des Fahrzeugs, nicht im Nichtbezahlen.

Eine strafbare Besitzesstörung läge etwa vor, wenn der Beschwerdegegner die zulässige Parkzeit von drei Stunden überschritten hätte — was ihm jedoch nicht vorgeworfen wird. Soll eine Gebühr "regulierend" wirken, ist dies baulich (Schranken o.Ä.) umzusetzen oder allenfalls über Umtriebsentschädigungen geltend zu machen (vgl. Urteil 6B_192/2014 vom 13. November 2014 E. 4.2).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der direkten Tradition von BGE 148 IV 30, der zentralen Leitentscheidung zu gerichtlichen Verboten auf öffentlichen Verkehrsflächen. In jenem BGE hatte das Bundesgericht zwei Fragen offengelassen: (1) ob sich ein gerichtliches Verbot grundsätzlich auch auf Grundstücke beziehen kann, die unter das SVG fallen (E. 1.6, unveröffentlicht), und (2) ob die Einführung einer Gebührenpflicht über ein gerichtliches Verbot zulässig ist. Das vorliegende Urteil beantwortet beide Fragen — die erste bejahend (Verbote auf öffentlichen Strassen im Verwaltungsvermögen sind grundsätzlich zulässig) und die zweite verneinend (das Nichtbezahlen einer Gebühr ist keine Besitzesstörung i.S.v. Art. 258 ZPO).

Damit präzisiert das Bundesgericht die Reichweite des strafrechtlichen Besitzesschutzes: Gerichtliche Verbote dürfen zwar auch auf Flächen im Geltungsbereich des SVG erlassen werden, sofern diese nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Der Inhalt des Verbots ist jedoch auf den Schutz der tatsächlichen Sachherrschaft beschränkt und umfasst nicht die strafrechtliche Durchsetzung von Forderungen. Dies grenzt Art. 258 ZPO klar von einer Benutzerordnung ab und bestätigt die in BGE 148 IV 30 E. 1.4.1 aufgestellte Regel, dass eigentliche Benutzerordnungen untersagt sind.

Die Unterscheidung zwischen der Inanspruchnahme des Bodens (Besitzesstörung) und dem blossen Nichtbezahlen einer Gebühr (keine Besitzesstörung) ist dogmatisch konsistent und schliesst eine Lücke, die in der Lehre kontrovers diskutiert wurde. Das Urteil folgt damit der restriktiveren Ansicht (Tenchio/Tenchio) und wendet sich gegen die weitergehende Auffassung von Tirinzoni, wonach "regulierende Gebühren" als besitzesschützend zu qualifizieren wären.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft ab und bestätigt den Freispruch. Das Parkareal des Hallenbads B.________ durfte zwar grundsätzlich mit einem gerichtlichen Verbot belegt werden, da es als Verwaltungsvermögen der Stadt Zürich qualifiziert und nicht dem Gemeingebrauch gewidmet ist. Das bloss Nichtentrichten einer Parkgebühr stellt jedoch keine Besitzesstörung i.S.v. Art. 258 Abs. 1 ZPO dar, da Art. 258 ZPO dem Schutz der tatsächlichen Sachherrschaft dient und nicht der strafrechtlichen Durchsetzung von Geldforderungen. Das Urteil klärt zwei in BGE 148 IV 30 offengelassene Fragen und präzisiert die dogmatische Grenze zwischen zulässigem Besitzesschutz und unzulässiger Benutzerordnung.