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Strafrecht  ·  Urteil 6B_495/2024  ·  vom 09.06.2026

Gewerbsmässiger Betrug; Strafzumessung; Prinzip nemo tenetur etc.

Executive Summary

  • Kernpunkt: Drei Geschwister (F.A., A.A., E.A.) simulierten über Jahre hinweg schwere körperliche und psychische Erkrankungen, um IV-Renten und Privatversicherungsleistungen (total ca. Fr. 657'000.-- erbeutet, ca. Fr. 1,5 Mio. versucht) zu erschleichen. Weitere Delikte: ungetreue Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei, Gläubigerschädigung, Erschleichung von Ergänzungsleistungen.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist alle drei Beschwerden ab. Die Schuldsprüche (F.A.: 4½ Jahre Freiheitsstrafe; A.A.: 6 Jahre 9 Monate; E.A.: 17 Monate bedingt) bleiben bestätigt. Keine Verletzung von Art. 107 StPO (Akteneinsicht), Art. 9 StPO (Anklagegrundsatz) und keine Willkür im Verzicht auf ein psychiatrisches Gutachten.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass die Simulation von Krankheitssymptomen gegenüber Ärzten und Versicherungen Arglist im Sinne von Art. 146 StGB begründet und dass Gerichte bei Vorliegen aussagekräftiger objektiver Beweismittel (Observation, Telefonüberwachung) in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung medizinischer Gutachten verzichten dürfen.

Sachverhalt

A. Tatvorwurf und Hintergrund

F.A.________ wird gemeinsam mit seiner Schwester A.A.________ vorgeworfen, seit ca. Anfang 2007 konsequent das Scheinbild eines physisch schwer angeschlagenen Gesundheitszustands errichtet und gepflegt zu haben. Durch unwahre Angaben und Zurschaustellung von Schmerzen und Hilflosigkeit gegenüber Ärzten, medizinischen Fachpersonen und Versicherungsorganen habe F.A.________ eine 100-prozentige Invalidenrente (IV) sowie Leistungen von Privatversicherungen erschlichen. Die Tatbegehungszeit erstreckt sich vom 1. Januar 2007 bis 12. August 2019. Der insgesamt unrechtmässig erlangte Betrag beläuft sich auf Fr. 657'856.90; bei unentdecktem Fortgang wären bis zur ordentlichen Pensionierung (2035) weitere Fr. 1'499'633.-- fällig geworden.

Zusätzlich wird F.A.________ und A.A.________ vorgeworfen, der Privatklägerin D.________ zwei Liegenschaften im Wert von Fr. 1'366'800.-- zum Preis von Fr. 853'750.-- durch Erschleichen von Vertrauen und gezielte Irreführung abgetreten zu haben (Schaden: Fr. 521'050.--). Ferner soll F.A.________ als Gehilfe dazu beigetragen haben, dass seine Mutter E.A.________ unrechtmässig Fr. 125'805.40 an Ergänzungsleistungen bezog.

A.A.________ wird darüber hinaus angelastet, selbst unrechtmässig IV- und BVG-Rentenleistungen von Fr. 293'078.-- bezogen bzw. versucht zu beziehen (Fr. 594'028.--), als Mitglied der Geschäftsleitung der I.________ AG Fr. 153'037.50 Bargeld abgehoben und auf ein liechtensteinisches Konto überwiesen zu haben (ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, qualifizierte Geldwäscherei, Gläubigerschädigung), sowie buchführungs- und meldepflichtwidrig den Konkurs der I.________ AG verschleppt zu haben (Art. 725 Abs. 2 und Art. 716a OR).

B. Vorinstanzlicher Entscheid

Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte F.A.________ am 7. November 2023 wegen gewerbsmässigen Betrugs, Betrugs, Erschleichung einer falschen Beurkundung und Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten sowie einer Ersatzforderung von Fr. 690'000.--. A.A.________ wurde wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, qualifizierter Geldwäscherei, Gläubigerschädigung und Erschleichung einer falschen Beurkundung zu 6 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe sowie Fr. 473'088.55 Ersatzforderung verurteilt. E.A.________ erhielt eine bedingte Freiheitsstrafe von 17 Monaten bei 2 Jahren Probezeit wegen gewerbsmässigen Betrugs.

C. Beschwerden

Alle drei Verurteilten ziehen ans Bundesgericht. F.A.________ (6B_498/2024) rügt formell Verletzung des Akteneinsichtsrechts und des Anklagegrundsatzes; materiell macht er geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf ein psychiatrisches Gutachten verzichtet und die Beweise willkürlich gewürdigt. Eventualiter beantragt er Freispruch mangels Schuldfähigkeit. A.A.________ (6B_495/2024) bestreitet Mittäterschaft und bekämpft Strafzumessung sowie Ersatzforderung. E.A.________ (6B_496/2024) beantragt vollständigen Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs.

Erwägungen

1. Verfahrensvereinigung

Das Bundesgericht vereinigt die drei Verfahren gestützt auf Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP, da sie sich gegen denselben vorinstanzlichen Entscheid richten und enge sachliche Zusammenhänge aufweisen (BGE 133 IV 215 E. 1).

2. Formelle Rügen des Beschwerdeführers F.A.________

a) Akteneinsicht und rechtliches Gehör (Art. 107 StPO)

F.A.________ rügt eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, weil die originalen Tondateien der Telefonüberwachung ihm nicht als Bestandteil der Verfahrensakten zur Verfügung gestanden hätten. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Staatsanwaltschaft bereits mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 die Dossiers TKG und TK betreffend die telefonischen Überwachungsprotokolle zugestellt habe. Die Audiodateien seien dem Verteidiger am 19. September 2023 übermittelt worden. Die Strafverfolgungsbehörden seien nicht verpflichtet, ein lückenloses Verzeichnis aller Überwachungsmassnahmen zu erstellen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege weder hinreichend dargetan noch ersichtlich vor.

Art. 107 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht: a. Akten einzusehen; b. an Verfahrenshandlungen teilzunehmen; c. einen Rechtsbeistand beizuziehen; d. sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern; e. Beweisanträge zu stellen.»

b) Anklagegrundsatz (Art. 9 und Art. 325 StPO)

F.A.________ rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, weil die Anklage ihm nicht vorwerfe, bestehende Beschwerden aggraviert zu haben, sondern nur deren vollständige Vortäuschung. Das Bundesgericht weist die Rüge als unbegründet ab: Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Informations- oder Umgrenzungsfunktion verletzt sein soll und er sich nicht hätte verteidigen können. Er genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

Art. 9 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.»

3. Materiell-rechtliche Hauptfrage: Verzicht auf psychiatrisches Gutachten

a) Ausgangslage

Im Zentrum aller drei Beschwerden steht die Frage, ob die Vorinstanz willkürlich gehandelt hat, als sie auf die Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens verzichtete. Das ursprüngliche polydisziplinäre Gutachten von Dr. med. R.________ et al. vom 13. Januar 2020 war von der Vorinstanz als nicht verwertbar erklärt worden — was unbestritten blieb. Anstatt ein neues Gutachten einzuholen, stützte sich das Kantonsgericht auf eine Vielzahl objektiver Beweismittel.

b) Antizipierte Beweiswürdigung

Das Bundesgericht bestätigt den Grundsatz, dass Strafbehörden in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweise verzichten dürfen, wenn sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel zur Überzeugung gelangen, dass der rechtlich erhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt ist (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung wird nur auf Willkür überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1). Der Grundsatz in dubio pro reo hat dabei keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung (BGE 148 IV 409 E. 2.2).

c) Die objektiven Beweismittel

Die Vorinstanz stützte sich auf folgende Beweismittel, die in ihrer Gesamtheit ein schlüssiges Bild der Simulation ergaben:

  • Observationsergebnisse (28. Juni bis 19. Juli 2016 durch private Detektei im Auftrag der SVA; 4. November 2016 bis 22. Februar 2017 polizeilich): F.A.________ zeigte bei den Observationen keinerlei körperliche Beschwerden — keine Schonhaltungen, keine Muskelkrämpfe, keine feinmotorischen Probleme. Er bewegte sich zügig und dynamisch. Auffälligerweise zeigte er Einschränkungen (Hinken, schwerfälliger Gang) nur bei zwei Gelegenheiten: jeweils unmittelbar bei Terminen im Gebäude der SVA bzw. nach einem Arztbesuch bei Dr. B1.__ am 15. Dezember 2016. Auf den weiteren Aufnahmen unmittelbar vor und nach dem Arztbesuch waren keine Einschränkungen mehr erkennbar.
  • Beschlagnahmtes Mobiltelefon von A.A.________: Fotos und Videos zeigten F.A.________ beim Golfspielen ohne jegliche körperlichen Probleme, bei Bauarbeiten, Gartenrenovationen, Schreiben am Laptop, bei Ausflügen und Wellness-Aufenthalten. Er trug normale Hemden mit Knöpfen, Schuhe mit Schnürsenkeln und Jacken mit Reissverschlüssen — im Widerspruch zu seinen Angaben, nur Klettverschlüsse tragen zu können.
  • Hausdurchsuchung vom 24. Januar 2017: F.A.________ zeigte sich beim Eintreffen der Polizisten agil, bog sich ohne Einschränkungen vor, um sich die Socken anzuziehen, und bewältigte eine steile Treppe mit zwei Stufen pro Schritt. Erst nach einer Intervention seiner Schwester im Obergeschoss wurden zunehmend körperliche Einschränkungen sichtbar. Gefunden wurden Parfümerieartikel (trotz angeblicher extremer Geruchsempfindlichkeit), Hemden, Krawatten und gewöhnliche Hosen — jedoch keine behaupteten speziellen Besteckgriffe.
  • Telefonüberwachung: In einem Telefonat mit der SVA vom 4. November 2016 gab A.A.________ an, F.A.________ gehe es massiv schlechter und er liege praktisch nur noch. Gleichentags wurde F.A.________ polizeilich dabei observiert, wie er massenhaft Holz von einem Anhänger trug — ohne jegliche Einschränkungen. Aus Telefonaten zwischen den Beschuldigten ergaben sich keine Hinweise auf Beschwerden; diese wurden ausschliesslich in indirekter Rede berichtet.
  • Finanzermittler: Auswertung der Buchhaltungsunterlagen der H.________ AG und der liechtensteinischen Anstalt K.________ belegte, dass F.A.________ während des gesamten deliktsrelevanten Zeitraums in erheblichem Umfang erwerbstätig war.

d) Bewertung durch das Bundesgericht

Das Bundesgericht hält die vorinstanzliche Beweiswürdigung für willkürfrei:

Die Vorinstanz habe sich nicht auf eine blosse Laieneinschätzung gestützt, sondern auf eine Vielzahl objektiver Beweismittel — insbesondere die aussagekräftigen Observationsergebnisse und die eklatanten Widersprüche zwischen den geschilderten und den beobachteten Beschwerden. Es sei unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn das Gericht aufgrund dieser Beweismittel zum Schluss komme, F.A.________ habe seine Beschwerden simuliert. Lediglich pauschal geltend zu machen, die Vorinstanz könne den Gesundheitszustand mangels medizinischen Gutachtens nicht willkürfrei feststellen, reicht nicht aus (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).

Zudem führt das Bundesgericht an, dass es bei gewerbsmässigem Betrug zum Nachteil von Sozialversicherungen in der Regel nicht darum geht, ob die beschuldigte Person zu Unrecht Leistungen bezogen hat, sondern ob ein unrechtmässiger Leistungsbezug auf ein täuschendes Verhalten zurückzuführen ist. Die Vorinstanz erstellt willkürfrei, dass die ärztlichen Experten bei Kenntnis der wahren Umstände keine oder eine geringere leistungsbegründende Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten.

Selbst wenn man «in dubio pro reo» vom tatsächlichen Vorliegen gewisser körperlicher oder psychischer Beschwerden ausginge, würden diese bei Weitem kein rentenbegründendes Ausmass erreichen — es wäre zumindest von einer sehr starken Aggravation auszugehen, welche die Grenze zur Strafbarkeit deutlich überschreite.

4. Arglist und Täuschung (Art. 146 StGB)

Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.»

Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Bejahung von Arglist. Es verweist auf die ständige Rechtsprechung, wonach Arglist bei einem Lügengebäude — also bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritischer Geschädigter täuschen lässt — oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen vorliegt, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen gekennzeichnet sind (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.2; 135 IV 76 E. 5.2).

Im Bereich der Sozialversicherungsleistungen bejaht die Rechtsprechung besondere betrügerische Machenschaften, wenn dem Gutachter anlässlich der Exploration in einer eigentlichen Inszenierung Schmerzen und Beeinträchtigungen vorgespielt werden, die jedenfalls im vorgegebenen Ausmass nicht vorhanden sind. Bei organisch nicht nachweisbaren pathologischen Befunden sind Ärzte zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit in hohem Masse auf die Angaben des Patienten angewiesen, deren Überprüfung häufig nicht möglich oder nur mit unzumutbarem Aufwand verbunden ist. Eine Sozialversicherung ist nur dann zu einer näheren Überprüfung verpflichtet, wenn sich aus den eingereichten Unterlagen Anhaltspunkte für deren Unzutreffendheit ergeben.

F.A.________ täuschte die Ärzte durch Vorspiegeln eines falschen Gesundheitszustandes und täuschte mittelbar auch die Versicherungen. Zudem täuschte er die Versicherungen unmittelbar durch direkt ihnen gegenüber gemachte falsche Angaben. Die Täuschung war erfolgreich, da die Ärzte ihm gestützt auf die geschilderten Beschwerden eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestierten.

5. Mittäterschaft von A.A.________

A.A.________ rügt die vorinstanzliche Annahme von Mittäterschaft. Das Bundesgericht bestätigt jedoch die Vorinstanz: A.A.________ habe die von ihrem Bruder gegenüber Ärzten und Versicherungen geschilderten Beschwerden über den gesamten deliktsrelevanten Zeitraum jeweils mit Nachdruck bekräftigt und teilweise noch dramatisiert. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag von A.A.________ — das systematische Bekräftigen und Dramatisieren der vorgetäuschten Beschwerden gegenüber Ärzten und Versicherungen — war für die Tatbestandsverwirklichung so wesentlich, dass die Tat mit ihm stand oder fiel.

6. Beschwerde von E.A.________ (6B_496/2024)

E.A.________ macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und den Grundsatz in dubio pro reo verletzt. Das Bundesgericht weist ihre Beschwerde ebenfalls ab, da sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt und keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan wird.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der Arglist-Rechtsprechung bei Simulation von Krankheiten

Das Urteil steht in der Reihe der ständigen Rechtsprechung zur Arglist bei Simulation von Krankheitssymptomen gegenüber Ärzten und Versicherungen. Es bestätigt namentlich die Grundsätze aus BGE 150 IV 169 und BGE 147 IV 73, wonach das Vorspielen nicht bestehender Beschwerden in einer eigentlichen Inszenierung eine besondere Machenschaft im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB darstellt. Die Rechtsprechung zur Arglist bei vorgetäuschten Schleudertrauma-Beschwerden (Urteile 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021; 6B_1324/2018 vom 22. März 2019; 6B_1219/2017 vom 4. Juni 2018) wird auf den hier vorliegenden Fall einer umfassenden Simulation körperlicher und psychischer Beschwerden über mehr als ein Jahrzehnt angewendet.

Präzisierung zur antizipierten Beweiswürdigung bei medizinischen Fragen

Das Urteil präzisiert, dass Gerichte bei Vorliegen aussagekräftiger objektiver Beweismittel — insbesondere Observationen mit Videodokumentation, Telefonüberwachung, Hausdurchsuchungsbefunden und finanzermittlerischen Auswertungen — in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung psychiatrischer Gutachten verzichten dürfen, ohne in Willkür zu verfallen. Dabei betont das Bundesgericht, dass Wahrnehmungen des Gerichts eine fachärztliche Stellungnahme zwar nicht ersetzen können, die Vorinstanz sich hier aber nicht auf blosse Laienwahrnehmungen gestützt habe, sondern auf eine Vielzahl objektiver Beweismittel. Die Feststellung, dass es beim gewerbsmässigen Betrug gegenüber Sozialversicherungen nicht primär um die medizinische Frage der Arbeitsfähigkeit geht, sondern um die Frage, ob ein unrechtmässiger Leistungsbezug auf täuschendes Verhalten zurückzuführen ist, stellt eine wichtige Konkretisierung des Prüfungsmassstabs dar.

Kein Bruch mit der bisherigen Linie

Das Urteil bricht nicht mit der bisherigen Rechtsprechung, sondern bestätigt und konkretisiert sie. Die massgeblichen Grundsätze zur Arglist (BGE 135 IV 76), zur Opfermitverantwortung (BGE 150 IV 169; 143 IV 302) und zur antizipierten Beweiswürdigung (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 IV 218) werden angewendet und nicht in Frage gestellt. Der Anklagegrundsatz wird in seiner Doppelfunktion (Umgrenzungs- und Informationsfunktion) gemäss BGE 143 IV 63 E. 2.2 und 144 I 234 E. 5.6.1 bestätigt.

Fazit

Das Bundesgericht weist alle drei Beschwerden vollumfänglich ab. Die Schuldsprüche und Strafen des Kantonsgerichts St. Gallen bleiben bestehen. Das Urteil illustriert eindrücklich, dass die systematische Simulation von Krankheitssymptomen gegenüber Ärzten und Versicherungsorganen über mehr als ein Jahrzehnt hinweg — gestützt auf Observationen, Telefonüberwachung, Hausdurchsuchung und finanzermittlerische Auswertungen — als arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB zu qualifizieren ist, und dass Gerichte bei entsprechender objektiver Beweislage nicht verpflichtet sind, psychiatrische Gutachten einzuholen, um den Gesundheitszustand der beschuldigten Person abschliessend zu beurteilen. Die Grenze zwischen medizinischer Beurteilung und strafrechtlicher Täuschungsfeststellung wird hier dahingehend gezogen, dass der Nachweis der Simulation durch objektive Beweismittel — nicht durch ein medizinisches Gutachten — zu erbringen ist.