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Zivilrecht  ·  Urteil 4A_147/2026  ·  vom 15.06.2026

restitution (art. 148 CPC),

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein säumiger Parteivertreter verlangt Wiederherstellung (Art. 148 ZPO), weil er wegen Gesundheitsproblemen (Osteonekrose beider Hüftgelenke) nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte. Das Bundesgericht bestätigt die kantonale Ablehnung, da Arbeitsunfähigkeit nicht mit Verhandlungsunfähigkeit gleichgesetzt werden darf.
  • Entscheidung: Beschwerdeabweisung im vereinfachten Verfahren (Art. 109 LTF); Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Erfolgsaussicht. Gerichtskosten von 1'000 Fr. dem Beschwerdeführer auferlegt.
  • Bedeutung: Präzisiert die Voraussetzungen von Art. 148 ZPO: Ein ärztliches Zeugnis über Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsunfähigkeitsattest) reicht allein nicht aus, um eine Verhandlungsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung glaubhaft zu machen. Die Instanz verfügt über Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht nur bei offensichtlichem Fehlurteil eingreift.

Sachverhalt

Ausgangslage und erstinstanzliches Verfahren

Die B.________ SA (Vermieterin) schloss mit A.________ und der C.________ SA (Mieter) einen Mietvertrag über gewerbliche Räume im zweiten Stock eines Gebäudes in U.________, die für die Führung einer Arztpraxis bestimmt waren.

Mit Klage auf Schutz bei klaren Verhältnissen (Schutz gegen klare Fälle) vom 18. August 2025 beantragte die Vermieterin beim Mietgericht Genf unter anderem die sofortige Räumung der Mieter sowie die Zahlung von 133'647,20 Franken durch A.________ für Mietzinsrückstände, Entschädigung für rechtswidrige Nutzung und eine Rechnung für das Anbringen von Berufsschildern.

An der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2025 erschien A.________ weder persönlich noch durch einen Vertreter. Das Mietgericht verurteilte die Mieter zur sofortigen Räumung und A.________ zur Zahlung der genannten Summe nebst Zinsen.

Wiederherstellungsgesuch und kantonale Instanzen

Am 6. November 2025 beantragte A.________ die Anberaumung einer neuen Verhandlung. Er machte geltend, er sei wegen seines Gesundheitszustands nicht in der Lage gewesen, an der Verhandlung vom 30. Oktober 2025 teilzunehmen. Er erläuterte, er leide an einer beidseitigen Osteonekrose der Hüftgelenke, die am 27. November 2025 operiert werden müsse. In seinen Ausführungen vom 13. November 2025 beantragte er zudem, den Vollzug des Räumungsurteils auszusetzen.

Das Mietgericht wies diese Anträge mit Urteil vom 24. November 2025 ab. Es stellte im Wesentlichen fest, A.________ habe keine Belege für sein Wiederherstellungsgesuch vorgelegt. Selbst wenn man die mit den Ausführungen vom 13. November 2025 eingereichten Unterlagen berücksichtige, zeige ein Arbeitsunfähigkeitsattest von 100 Prozent für die Zeit vom 16. Oktober bis 16. November 2025 nicht, dass er an der Verhandlungsteilnahme gehindert gewesen sei. Eine Hospitalisation sei zwar vorgesehen, aber erst zu einem nach der Verhandlung liegenden Zeitpunkt, was diesem Umstand jede Relevanz nehme. Die Voraussetzungen von Art. 148 Abs. 1 ZPO seien nicht erfüllt. Auch der Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung sei abzuweisen, da kein neuer Umstand einen Aufschub rechtfertige.

Die Mietkammer des Genfer Kantonsgerichts bestätigte mit Urteil vom 13. März 2026 die erstinstanzliche Entscheidung.

Bundesgerichtliches Verfahren

A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob Beschwerde in Zivilsachen mit Gesuch um aufschiebende Wirkung. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung an die Vorinstanz sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde durch präsidialen Beschluss vom 1. April 2026 abgewiesen. Die Vermieterin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) und die Vorinstanz wurden nicht zur Stellungnahme eingeladen.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde

Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; hier als LTF — Loi sur le Tribunal fédéral — bezeichnet, da das Urteil in französischer Sprache erging). Die Beschwerde ist rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 LTF) erhoben, von der unterlegenen Partei (Art. 76 Abs. 1 LTF) eingelegt und richtet sich gegen eine durch Appellation ergangene Entscheidung der oberen kantonalen Instanz (Art. 75 LTF) in einer zivilrechtlichen Angelegenheit (Art. 72 Abs. 1 LTF) mit einem Streitwert von über 15'000 Franken (Art. 74 Abs. 1 lit. a LTF).

Das Bundesgericht weist auf die Reformnatur der Beschwerde in Zivilsachen hin (Art. 107 Abs. 2 LTF): Der Beschwerdeführer kann sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung an die kantonale Instanz zu beantragen, sondern muss auch Sachanträge stellen. In der Praxis wird jedoch eine Ausnahme gemacht, wenn die Beschwerdebegründung klar erkennen lässt, inwieweit das Urteil abgeändert werden muss. Im vorliegenden Fall genügte der Beschwerdeführer dieser Anforderung nicht, doch liess das Bundesgericht diese Frage offen, da die Beschwerde ohnehin ohne Erfolg blieb. Es berief sich dabei auf BGE 137 II 313 Erw. 1.3, BGE 134 III 379 Erw. 1.3, sowie auf die Entscheide 4A_278/2024 vom 4. September 2024 Erw. 1.2 und 4A_596/2024 vom 28. April 2025 Erw. 1.3.

Verfahrensrechtliche Vorgaben

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 LTF), prüft jedoch nur die erhobenen Rügen, sofern keine offensichtlichen Rechtsfehler vorliegen. Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte muss ausführlich begründet werden (Art. 106 Abs. 2 LTF). Sachverhaltsrügen (Art. 97 Abs. 1 LTF) unterliegen denselben strengen Begründungsanforderungen: Das Bundesgericht kann die Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen, wenn sie offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind und die Korrektur für den Ausgang der Sache relevant ist. Appellatorische Kritik — das blosse Darlegen einer eigenen Sicht der Dinge ohne Willkürdarlegung — ist unzulässig (BGE 140 III 16 Erw. 1.3.1; BGE 130 I 258 Erw. 1.3).

Neue Tatsachen und Beweismittel sind im bundesgerichtlichen Verfahren nur zulässig, wenn sie sich aus der Entscheidung der Vorinstanz ergeben (Art. 99 Abs. 1 LTF). Die Ausnahme betrifft Tatsachen, die erst durch die angefochtene Entscheidung relevant werden, etwa solche, die das Verfahren vor der Vorinstanz betreffen, oder solche, die nach dem angefochtenen Urteil eingetreten sind (BGE 143 V 19 Erw. 1.2; BGE 136 III 123 Erw. 4.4.3).

Hauptrüge: Verletzung von Art. 148 ZPO

Sachverhaltsrüge (Willkürrüge)

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe seinen Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie seine Verhandlungsunfähigkeit am 30. Oktober 2025 ignoriert habe: An diesem Tag sei seine Beweglichkeit stark eingeschränkt gewesen und er habe unter lähmenden Schmerzen gelitten.

Das Bundesgericht erachtet diese Rüge als unzulässig. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine eigene Sicht an die Stelle der von der kantonalen Instanz festgestellten Tatsachen zu setzen, ohne darzulegen, inwiefern diese willkürlich festgestellt worden wären, und ohne die strengen Anforderungen an die Sachverhaltsergänzung zu erfüllen (BGE 140 III 16 Erw. 1.3.1; BGE 140 III 86 Erw. 2). Die Rüge ist appellatorischer Natur und damit unzulässig (BGE 130 I 258 Erw. 1.3).

Selbst wenn sie zulässig wäre, würde die Rüge scheitern: Das Bundesgericht erkennt keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung. Aus Operationen, die mehr als einen Monat nach der verpassten Verhandlung stattfanden, lässt sich nichts für eine Verhandlungsunfähigkeit an diesem Tag ableiten. Und die Vorinstanz hat zu Recht keine Verhandlungsunfähigkeit aus einer blossen Arbeitsunfähigkeit hergeleitet, da die beiden Begriffe offensichtlich nicht gleichgesetzt werden können.

Rechtliche Würdigung von Art. 148 ZPO

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe Art. 148 ZPO verletzt, indem sie eine «absolute Unmöglichkeit des Erscheinens» verlangt habe. Der Begriff des nicht verschuldeten Hindernisses sei «vernünftig» auszulegen.

Die zentrale Bestimmung lautet:

Art. 148 ZPO (SR 272) «Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.

Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.

Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.»

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz ohne Willkür festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei nicht an der Teilnahme an der streitigen Verhandlung gehindert gewesen. Daraus folgt zu Recht, dass die Voraussetzungen von Art. 148 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt seien. Das Bundesgericht betont zudem, dass der über das Wiederherstellungsgesuch entscheidende Richter über einen Beurteilungsspielraum verfügt, so dass das Bundesgericht nur eingreift, wenn die angefochtene Entscheidung zu einem offensichtlich ungerechten oder erschütternd unbilligen Ergebnis führt, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. Es verweist auf 4A_133/2025 vom 22. Mai 2025 Erw. 3.1.1 und die dort zitierten Entscheide.

Damit erweist sich die Rüge als unbegründet.

Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) verletzt. Das angefochtene Urteil führe zum Verlust seiner Arztpraxis, eines Investments von 200'000 Franken und zur Unterbrechung seiner ärztlichen Tätigkeit, was «offensichtlich unverhältnismässig» sei.

Das Bundesgericht erachtet diese Rüge als unzulässig, da der Beschwerdeführer die strengen Begründungsanforderungen nicht erfüllt (vgl. Art. 106 Abs. 2 LTF). Zudem beruft er sich auf Tatsachen, die im angefochtenen Urteil nicht festgestellt sind, ohne deren Ergänzung formgerecht zu verlangen, so dass diese unberücksichtigt bleiben müssen (vgl. BGE 140 III 86 Erw. 2; BGE 143 V 19 Erw. 1.2). Auch in der Sache wäre die Rüge zum Scheitern verurteilt.

Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

Der Beschwerdeführer wendet schliesslich ein, die Vorinstanz habe sein Recht auf Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem sie Tatsachen bezüglich der Übernahme des Mietvertrags durch «D.________ SA» ignoriert habe, die entscheidend seien.

Das Bundesgericht erachtet diese Rüge ebenfalls als unbegründet. Der Beschwerdeführer beantragt de facto die Ergänzung des Sachverhalts, zeigt jedoch nicht auf, dass die Vorinstanz nach den Regeln der Zivilprozessordnung objektiv davon hätte ausgehen können, noch bezeichnet er präzise, wo dieser Umstand behauptet und wie er bewiesen worden wäre (BGE 140 III 86 Erw. 2). Im Übrigen ist dieser Umstand für die Frage der Wiederherstellung völlig irrelevant.

Verfahrensausgang und Kosten

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 LTF abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 64 Abs. 1 LTF abgewiesen, da das eingeleitete bundesgerichtliche Verfahren offensichtlich keine Erfolgschance bot. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von 1'000 Franken (Art. 66 Abs. 1 LTF). Der Beschwerdegegnerin, die nicht zur Stellungnahme eingeladen wurde, werden keine Parteikosten zugesprochen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung gefestigter Praxis zu Art. 148 ZPO

Das vorliegende Urteil bestätigt die gefestigte Praxis zu Art. 148 ZPO (Wiederherstellung nach Säumnis). Das Bundesgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass die säumige Partei glaubhaft machen muss, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden an ihrem Ausbleiben trifft, und dass der Richter dabei über einen Beurteilungsspielraum verfügt (4A_133/2025 vom 22. Mai 2025 Erw. 3.1.1; 4A_52/2019).

Präzisierung: Arbeitsunfähigkeit ≠ Verhandlungsunfähigkeit

Die dogmatisch bedeutsame Aussage des Urteils liegt in der — wenn auch knappen — Klarstellung, dass ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitsattest nicht ohne weiteres mit einer Verhandlungsunfähigkeit gleichgesetzt werden kann. Die Vorinstanz hatte festgehalten, dass die ärztlichen Zeugnisse nur eine Arbeitsunfähigkeit belegten, die nicht mit einer Unfähigkeit zum Erscheinen vor Gericht vergleichbar sei. Das Bundesgericht billigt diese Unterscheidung ausdrücklich: «die Begriffe sind offensichtlich nicht gleichzusetzen» («les notions n'étant à l'évidence pas assimilables»). Diese Aussage ist dogmatisch von Bedeutung, weil sie verdeutlicht, dass die Wiederherstellung nach Art. 148 ZPO spezifisch die Verhandlungs- bzw. Erscheinensunfähigkeit voraussetzt und nicht bereits bei allgemeiner gesundheitlicher Einschränkung oder Arbeitsunfähigkeit eingreift. Der säumigen Partei obliegt somit eine qualifizierte Glaubhaftmachung, die sich auf die spezifische Unfähigkeit beziehen muss, zum Verhandlungszeitpunkt vor Gericht zu erscheinen — nicht auf eine allgemeine gesundheitliche Beeinträchtigung.

Beurteilungsspielraum der kantonalen Instanz

Das Bundesgericht bekräftigt zudem den weiten Beurteilungsspielraum der kantonalen Instanz bei der Beurteilung von Wiederherstellungsgesuchen. Es greift nur ein, wenn die angefochtene Entscheidung zu einem offensichtlich ungerechten oder erschütternd unbilligen Ergebnis führt. Dieser Massstab entspricht der Rechtsprechung zu Art. 148 ZPO und wurde bereits in 4A_133/2025 vom 22. Mai 2025 angewandt. Der vorliegende Fall liefert ein anschauliches Beispiel dafür, dass dieser Beurteilungsspielraum dem Bundesgericht Anlass gibt, die kantonale Würdigung selbst dann zu bestätigen, wenn der säumigen Partei der Verlust seiner wirtschaftlichen Existenz (Arztpraxis, Investition von 200'000 Franken) droht — sofern die prozessualen Voraussetzungen von Art. 148 ZPO nicht erfüllt sind und die Rügen formell ungenügend begründet sind.

Einordnung in die prozessuale Praxis

Das Urteil illustriert sodann die praktischen Konsequenzen der strengen Begründungsanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer scheiterte weniger an der Sache als an den formellen Hürden: appellatorische Kritik statt Willkürrüge (vgl. BGE 140 III 16 Erw. 1.3.1; BGE 130 I 258 Erw. 1.3), ungenügende Begründung verfassungsmässiger Rechte (vgl. BGE 137 III 580 Erw. 1.3; BGE 135 III 397 Erw. 1.4), Versuche unzulässiger Sachverhaltsergänzung (vgl. BGE 143 V 19 Erw. 1.2; BGE 136 III 123 Erw. 4.4.3) und das Fehlen reformatorischer Anträge (vgl. BGE 137 II 313 Erw. 1.3; BGE 134 III 379 Erw. 1.3). Die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Erfolgschance folgt konsequent aus Art. 64 Abs. 1 LTF.

Fazit

Das Urteil 4A_147/2026 des Bundesgerichts vom 15. Juni 2026 bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zu Art. 148 ZPO und präzisiert in dogmatisch bedeutsamer Weise, dass Arbeitsunfähigkeit nicht mit Verhandlungsunfähigkeit gleichzusetzen ist. Es illustriert die strengen prozessualen Anforderungen an Wiederherstellungsgesuche nach Säumnis und die Folgen ungenügender Beschwerdebegründung im bundesgerichtlichen Verfahren. Der Beurteilungsspielraum der kantonalen Instanz bei der Beurteilung solcher Gesuche wird bekräftigt; das Bundesgericht greift nur bei offensichtlich unbilligen Ergebnissen ein. Für die Praxis bedeutet dies, dass säumige Parteien, die sich auf gesundheitliche Gründe berufen, spezifisch darlegen und glaubhaft machen müssen, inwiefern sie gerade zum Verhandlungszeitpunkt am Erscheinen vor Gericht gehindert waren — ein allgemeines ärztliches Arbeitsunfähigkeitsattest genügt dafür nicht.