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Strafrecht  ·  Urteil 7B_38/2025  ·  vom 01.06.2026

Einstellung; Beschwerdelegitimation

7B_38/2025 — Beschwerdelegitimation des Mitbeschuldigten bei Verfahrenseinstellung gegen einen anderen Mitbeschuldigten

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Beschwerdelegitimation, Verfahrenseinstellung) · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer · Besetzung: 3 Richter (Abrecht, van de Graaf, Kölz) · Verfahrensergebnis: Abweisung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Mitbeschuldigter, gegen den Anklage erhoben wird, ist nicht beschwerdelegitimiert, die Einstellung des Strafverfahrens gegen einen anderen Mitbeschuldigten anzufechten.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt, dass dem Mitbeschuldigten weder Parteistellung nach Art. 104 Abs. 1 StPO noch unmittelbare Betroffenheit nach Art. 105 Abs. 2 StPO zukommt. Finanzielle Interessen (Schadenersatz, Adhäsion) und präjudizielle Wirkungen der Einstellungsverfügung begründen keine unmittelbare, sondern nur eine diffuse Reflexwirkung.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zur fehlenden Beschwerdelegitimation des Mitbeschuldigten und präzisiert, dass auch bei gemeinsam geführten Verfahren die Aktivlegitimation sich nicht auf die Einstellung betreffend den anderen Mitbeschuldigten erstreckt. Die «Star-Praxis» (formelle Rügen) bleibt als einziger Rügeweg offen.

Sachverhalt

A.________ war Inhaber zweier Bauunternehmen (C.________ AG und D.________ AG), die von der Bank E.________ AG finanziert wurden. Für die Projekte «H.________» und «I.________» schloss die C.________ AG als Generalunternehmerin eine Generalunternehmervereinbarung mit der G.________ AG (Kapitalgeberin) und der Bank E.________. Darin verpflichtete sich die C.________ AG, die auf das Baukonto fliessenden Gelder ausschliesslich für das jeweilige Bauprojekt zu verwenden. A.________ soll Gelder von den Baukonten «H.________» und «I.________» auf das Konto «F.________» verschoben und damit zweckwidrig verwendet haben (Veruntreuungsvorwurf).

Gegen B.________, den Vizedirektor der Bank E.________, wurde das Verfahren erweitert, ihm wird vorgeworfen, vertragswidrige Zahlungen von A.________ freigegeben bzw. diesen dazu gedrängt zu haben. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erhob am 14. Juni 2024 Anklage gegen A.________ wegen Veruntreuung und stellte gleichzeitig das Strafverfahren gegen B.________ ein.

A.________ erhob gegen die Verfahrenseinstellung betreffend B.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses trat auf die Beschwerde nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab. Die parallel von der G.________ AG erhobene Beschwerde wies es ab (vgl. 7B_166/2025). A.________ zieht mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht, mit dem Begehren, die Einstellungsverfügung aufzuheben und festzustellen, dass er zur Beschwerde legitimiert sei.

Erwägungen

Eintreten und Anfechtungsobjekt

Das Bundesgericht prüft zunächst die Sachurteilsvoraussetzungen. Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Die Liste in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ist nicht abschliessend (BGE 133 IV 228, E. 2.3).

Art. 81 Abs. 1 BGG (SR 173.110) «Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und b. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat [...]»

Ungeachtet der Legitimation in der Sache kann eine Partei die Verletzung ihrer verfahrensrechtlichen, verfassungsrechtlichen oder EMRK-rechtlichen Rechte rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft («Star-Praxis»; BGE 149 I 72, E. 3.1; BGE 146 IV 76, E. 2; BGE 141 IV 1, E. 1.1; BGE 138 IV 78, E. 1.3). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und rügt, diese habe ihm zu Unrecht die Legitimation abgesprochen. Diese formelle Rüge ist zulässig (vgl. BGer 6B_267/2020 vom 27. April 2021, E. 1). Der angefochtene Nichteintretensentscheid führt zum Abschluss des Verfahrens gegen B.________ und stellt damit einen Endentscheid (Art. 90 BGG) respektive Teilentscheid (Art. 91 BGG) dar.

Beschwerdelegitimation nach kantonalem Verfahrensrecht

Die kantonale Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 382 Abs. 1 StPO. Die Einstellungsverfügung kann nach Art. 322 Abs. 2 StPO von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Parteien im Verfahren sind gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft.

Siehe auch die Kommentierung auf glossagens.ch.

Art. 382 Abs. 1 StPO (SR 312.0) «Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.»

Das Bundesgericht hält fest, dass Mitbeschuldigte (Mittäter, Anstifter, Gehilfen) nicht als Partei im Sinne von Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO gelten und prinzipiell nicht befugt sind, eine Bestrafung des Mitbeschuldigten zu verlangen (vgl. BGer 6B_787/2020 vom 21. Juli 2021, E. 2.3.1 f.; BGer 6B_28/2018 vom 7. August 2018, E. 5.3). Zwar wurden die Strafuntersuchungen gegen den Beschwerdeführer und B.________ gemeinsam geführt, sodass beide als beschuldigte Personen Partei waren. Dies bedeutet aber nicht, dass dem einen Mitbeschuldigten bei der Anfechtung der Einstellung betreffend den anderen Mitbeschuldigten Parteistellung einzuräumen wäre. Die Aktivlegitimation erstreckt sich nur auf Entscheide, die den Beschuldigten selbst unmittelbar in seinen Rechten betreffen.

Unmittelbare Betroffenheit als «anderer Verfahrensbeteiligter»

Der Beschwerdeführer könnte höchstens als anderer Verfahrensbeteiligter nach Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO beschwerdelegitimiert sein. Voraussetzung wäre eine direkte, unmittelbare und persönliche Betroffenheit im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO. Eine bloss faktische oder indirekte Betroffenheit genügt nicht (BGE 145 IV 161, E. 3.1; BGE 143 IV 40, E. 3.6; BGE 137 IV 280, E. 2.2.1; BGer 6B_1383/2023 vom 22. Januar 2026, E. 3.4.9, zur Publikation bestimmt).

Art. 105 Abs. 2 StPO (SR 312.0) «Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.»

Rügen im Einzelnen

Vorinstanzliche Ausschöpfung (Art. 80 Abs. 1 BGG)

Verschiedene Rügen des Beschwerdeführers — die Einstellung stelle faktisch eine unrechtmässige Verfahrenstrennung dar und verletze die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) sowie das rechtliche Gehör — hat er nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht im kantonalen Verfahren vorgebracht. Nach Art. 80 Abs. 1 BGG ist das Bundesgericht an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden; nur im vorinstanzlichen Entscheid bereits Behandeltes kann Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein (BGE 146 III 203, E. 3.3.4; BGer 7B_1254/2025 vom 16. Februar 2026, E. 1.2; BGer 7B_792/2023 vom 16. Dezember 2024, E. 1.2.1). Auf diese Rügen ist nicht weiter einzugehen. Auch der Zirkelschluss, die Legitimation aus der angeblichen Rechtswidrigkeit der Einstellung abzuleiten, ist unzulässig.

Präjudizielle Wirkung der Einstellungsverfügung

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einstellungsverfügung enthalte Beweiswürdigungen, die eine Mittäterschaft oder Teilnahme des B.________ rechtskräftig ausschlössen und damit präjudiziell für sein eigenes Verfahren wirkten. Das Bundesgericht weist dies zurück: Die unmittelbare Betroffenheit ergibt sich primär aus dem Dispositiv, nicht aus der Begründung (vgl. BGer 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014, E. 1.1). Der Beschwerdeführer beschreibt lediglich eine unbestimmte und diffus bleibende Reflexwirkung auf sein Verfahren. Das mit der Beurteilung der gegen ihn erhobenen Anklage befasste Sachgericht ist dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) verpflichtet und nicht an die Feststellungen in der Einstellungsverfügung gebunden.

Finanzielle Gründe

Die vom Beschwerdeführer angerufenen finanziellen Gründe — mögliche Schadenersatzforderungen gegen B.________ und die adhäsionsweise anhängige Zivilklage der G.________ AG in Höhe von Fr. 2'509'522.36 — führen zu keinem anderen Ergebnis. Das Bundesgericht verweist auf BGer 7B_1069/2024 vom 31. März 2025 (E. 1.5.2 f.), wonach es für die Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG nicht genügt, wenn durch den angefochtenen Entscheid allenfalls eine indirekte Besserstellung im Zivilpunkt eines Drittprozesses erreicht werde. Gleiches gilt für einen Mitbeschuldigten, zumal das Erfordernis des rechtlich geschützten Interesses in Art. 81 Abs. 1 BGG und Art. 382 Abs. 1 StPO gleich zu verstehen ist (vgl. BGer 6B_827/2025 vom 13. März 2026, E. 2.7; BGer 7B_487/2025 vom 24. September 2025, E. 3.3). Die angerufenen monetären Gründe zeigen verfahrensübergreifend höchstens indirekte Auswirkungen auf die Rechtsposition des Beschwerdeführers auf.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Tradition der gefestigten Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation des Mitbeschuldigten bei Verfahrenseinstellung. Die Kernprinzipien sind seit langem geklärt:

Prinzip Massgebliche Rechtsprechung Bedeutung im vorliegenden Urteil
Mitbeschuldigter ist nicht Partei i.S.v. Art. 104 StPO bei Anfechtung der Einstellung betreffend anderen Mitbeschuldigten BGer 6B_787/2020; 6B_28/2018 Bestätigt: gemeinsame Führung der Untersuchung ändert nichts an der Trennung der Aktivlegitimation
Unmittelbare Betroffenheit erfordert direkte, persönliche und unmittelbare Einwirkung — nicht bloss faktisch/indirekt BGE 145 IV 161; BGE 143 IV 40; BGE 137 IV 280; BGer 6B_1383/2023 Bestätigt: keine unmittelbare Betroffenheit des Mitbeschuldigten durch Einstellung des Verfahrens gegen den anderen
Beschwer ergibt sich primär aus dem Dispositiv, nicht aus der Begründung BGer 6B_155/2014 Bestätigt: Argumentation aus Begründungserwägungen der Einstellungsverfügung begründet keine Beschwer
Indirekte Auswirkungen auf Zivilansprüche genügen nicht für Beschwerdelegitimation BGer 7B_1069/2024; BGer 6B_827/2025; BGer 7B_487/2025 Bestätigt: Schadenersatz- und Adhäsionsforderungen sind verfahrensübergreifend indirekt
«Star-Praxis»: formelle Rügen trotz fehlender Sachlegitimation zulässig BGE 149 I 72; BGE 146 IV 76; BGE 141 IV 1; BGE 138 IV 78 Bestätigt: Rüge der zu Unrecht abgesprochenen Legitimation ist zulässig
Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1 BGG) BGE 146 III 203; BGer 7B_1254/2025; BGer 7B_792/2023 Bestätigt: nicht vorinstanzlich vorgebrachte Rügen sind unzulässig

Das Urteil bringt keine neue Rechtsprechung, bestätigt aber die konsistente Anwendung dieser Grundsätze auf die Konstellation eines gemeinsam geführten Verfahrens mit nachträglicher Trennung durch Einstellung gegen den einen und Anklage gegen den anderen Mitbeschuldigten. Es präzisiert, dass die gemeinsame Verfahrensführung als solche die Beschwerdelegitimation des Mitbeschuldigten nicht erweitert — die Aktivlegitimation bleibt auf die eigene unmittelbare Betroffenheit beschränkt.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der Mitbeschuldigte ist weder Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO bei der Anfechtung der Einstellung betreffend den anderen Mitbeschuldigten, noch vermag er eine unmittelbare Betroffenheit im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO darzutun. Die geltend gemachte präjudizielle Wirkung der Einstellungsverfügung, finanzielle Interessen und der Vorwurf der verdeckten Verfahrenstrennung vermögen keine direkte, persönliche und unmittelbare Betroffenheit zu begründen. Soweit Rügen nicht bereits vor der Vorinstanz erhoben wurden, sind sie vor Bundesgericht unzulässig (Art. 80 Abs. 1 BGG). Der einzige zulässige Rügeweg — die formelle Rüge der zu Unrecht verweigerten Beschwerdelegitimation («Star-Praxis») — wird materiell geprüft und verworfen. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.— werden dem Beschwerdeführer auferlegt, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.