4A_97/2026 — Rechtsöffnung aus Zahlungsvereinbarung und Scheidungsurteil; Urkunden-Echtheit (Art. 178 ZPO) und Verjährungsunterbrechung durch Teilzahlung (Art. 135 OR)
Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht / Zivilprozessrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Nidwalden (BAZ 25 13, 30. Oktober 2025) · Besetzung: Bundesrichter Hurni (Präsident), Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Rüedi · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Es geht um die provisorische Rechtsöffnung aus einer Unterhalts-Zahlungsvereinbarung (Art. 82 SchKG) und die definitive Rechtsöffnung aus einem Scheidungsurteil (Art. 80 SchKG). Streitgegenstand sind die Echtheit handschriftlich ergänzter Kontoauszüge (Art. 178 ZPO), die Vertraulichkeit angeblich anwaltlicher Vergleichsgespräche (Art. 12 lit. a BGFA) und die Verjährungsunterbrechung durch eine Teilzahlung (Art. 135 OR).
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Vorinstanz hat zu Recht auf die Edition der Original-Kontoauszüge verzichtet, da die handschriftlichen Ergänzungen zwar die Echtheit im Sinne von Art. 178 ZPO berühren, für die inhaltliche Richtigkeit aber ohne Belang sind. Die Nachträge I und II entstanden nicht in anwaltlichen Vergleichsgesprächen, weshalb das BGFA nicht anwendbar ist. Die Verjährung wurde durch die Teilzahlung vom 1. April 2014 unterbrochen (Art. 135 Ziff. 1 OR).
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, dass Art. 178 ZPO ausschliesslich die Echtheit im engeren Sinne (Urkunde vom erkennbaren Aussteller) erfasst und nicht die inhaltliche Richtigkeit. Es präzisiert, dass handschriftliche Ergänzungen auf Urkunden diese offensichtlich unecht machen können, eine Beweiserhebung über die Echtheit aber entbehrlich ist, wenn die inhaltliche Richtigkeit unbestritten ist. Ferner wird die materielle Ausschöpfung des Instanzenzugs bekräftigt: Rügen, die vor der Vorinstanz nicht vorgebracht wurden, sind vor Bundesgericht nicht zu hören.
Sachverhalt
Die Beschwerdegegnerin betrieb den Beschwerdeführer mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamts Nidwalden für Fr. 177'200.-- aus einer Zahlungsvereinbarung vom 11. Oktober 2010 («Forderung aus Vereinbarung zwischen dem Schuldner und der Gläubigerin vom 11. Oktober 2010 über ausstehende Unterhaltsforderung») und für Fr. 60'713.05 aus dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 23. August 2010. Der Beschwerdeführer erhob Rechtsvorschlag.
Die Zahlungsvereinbarung vom 11. Oktober 2010 reduziert die ausstehenden Unterhaltsforderungen der Beschwerdegegnerin auf Fr. 250'000.--. Der Beschwerdeführer anerkennt diese Forderung ausdrücklich und verpflichtet sich, jeweils zwei Drittel seines jährlichen Arbeitgeberbonus zur Tilgung abzutreten. Eine Verfallsklausel bewirkt, dass bei Verzug einer einzelnen Rate die gesamte Restschuld sofort fällig wird. Das Scheidungsurteil verpflichtet den Beschwerdeführer zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von je Fr. 2'000.-- für die beiden gemeinsamen Söhne und Fr. 2'000.-- für die Beschwerdegegnerin persönlich. Die mittlerweile volljährigen Söhne haben ihre Unterhaltsansprüche an die Beschwerdegegnerin abgetreten.
Das Kantonsgericht Nidwalden erteilte am 5. Juni 2025 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 177'200.-- (aus der Zahlungsvereinbarung) und definitive Rechtsöffnung für Fr. 60'693.15 (aus dem Scheidungsurteil), jeweils nebst Zins zu 5 %. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Nidwalden am 30. Oktober 2025 ab. Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Verweigerung der Rechtsöffnung. Eventualiter beantragt er die Rückweisung an das Obergericht.
Erwägungen
Zulässigkeit und Prüfungsrahmen
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein: Sie richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG) in einer vermögensrechtlichen Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG), wobei die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), behandelt aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Für die Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Rechtsöffnung aus der Zahlungsvereinbarung (Art. 82 SchKG) und dem Scheidungsurteil (Art. 80 SchKG)
Die Beschwerdegegnerin stützt ihr Gesuch um provisorische Rechtsöffnung für Fr. 177'200.-- auf die Zahlungsvereinbarung vom 11. Oktober 2010, die vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde. Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Urkundenprozess: Das Gericht prüft ausschliesslich die Tauglichkeit der präsentierten Urkunden, nicht den materiellen Bestand der Forderung (BGE 142 III 720 E. 4.1; BGE 138 III 583 E. 6.1.1). Eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung berechtigt wie ein gerichtlicher Entscheid zur definitiven Rechtsöffnung, sofern sie den Schuldner in klarer und endgültiger Weise zur Bezahlung einer bestimmten Geldsumme verpflichtet (BGE 143 III 564 E. 4.2 und 4.4; BGE 135 III 315 E. 2.3).
Siehe auch die Kommentierung auf glossagens.ch.
Art. 82 SchKG (SR 281.1) «1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. 2 Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.»
Für das Gesuch um definitive Rechtsöffnung für Fr. 60'713.05 stützt sich die Beschwerdegegnerin auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 23. August 2010, das mit einer Rechtskraftbescheinigung versehen ist. Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die Aufhebung des Rechtsvorschlags verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Die im Scheidungsurtitel festgelegten monatlichen Unterhaltsbeiträge waren im Zeitpunkt der Betreibung (20. Februar 2024) fällig.
Siehe auch die Kommentierung auf glossagens.ch.
Art. 80 SchKG (SR 281.1) «1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. 2 Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind: 1. gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; 1bis. vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347–352 ZPO; 2. Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; 3. …; 4. die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; 5. im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.»
Echtheit der Kontoauszüge (Art. 178 ZPO)
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 178 ZPO und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er hatte die Edition der Original-Kontoauszüge verlangt, weil er deren «Integrität» bezweifelte — auf den eingereichten Auszügen waren der Überweisungsbetrag und das Überweisungsdatum handschriftlich ergänzt worden.
Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz, die sich auf BGE 143 III 453 (E. 3.7) gestützt hat: Art. 178 ZPO erfasst ausschliesslich die Echtheit der Urkunde im engeren Sinne — die Frage, ob die Urkunde tatsächlich vom erkennbaren Aussteller stammt —, nicht jedoch die inhaltliche Richtigkeit des Dokuments (vgl. auch [BGer 4A_651/2020 vom 19. August 2022] E. 4). Die Vorinstanz korrigierte die Erstinstanz, die zu Unracht keine ernsthaften Zweifel an der Echtheit erblickt hatte: Ein Kontoauszug mit handschriftlichen Ergänzungen erscheine als offensichtlich unecht, da die ergänzten Angaben nicht vom erkennbaren Aussteller stammten. Eine Edition zur Prüfung der Echtheit erübrige sich aber, weil der Beschwerdeführer nicht behauptet hatte, die Arbeitgeberin habe einen anderen Betrag als Fr. 6'000.-- geleistet. Solange die inhaltliche Richtigkeit unbestritten sei, könne der Beizug der Originaldokumente nichts am Verfahrensausgang ändern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
Vertraulichkeit anwaltlicher Vergleichsgespräche (Art. 12 lit. a BGFA, Art. 152 Abs. 2 ZPO)
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Inhalt vertraulicher Vergleichsgespräche vorgetragen, die unter Beizug von Rechtsvertretern beider Parteien geführt worden seien. Die Nachträge I und II zum Schriftwechsel seien das Ergebnis dieser anwaltlichen Vergleichsverhandlungen und dürften nicht als Beweismittel verwertet werden.
Das Bundesgericht weist die Rüge ab. Die Vorinstanz hat festgestellt — und der Beschwerdeführer hat diese Feststellung nicht als offensichtlich unrichtig ausgerügt (Art. 105 Abs. 2 BGG) —, dass die Nachträge I und II vom Beschwerdeführer persönlich verfasst, unterzeichnet und direkt an die Beschwerdegegnerin adressiert worden waren. Sie entstanden mehrere Jahre nach der Zahlungsvereinbarung ohne erkennbare Mitwirkung von Anwältinnen oder Anwälten. Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwälte (BGFA; SR 953.61) ist danach nicht anwendbar. Mangels einer irgendwie gearteten Vertraulichkeitserklärung handelte es sich nicht um materiell rechtswidrig beschaffte Beweismittel. Im Übrigen wäre die Frage der Verwertbarkeit der Nachträge I und II ohnehin nur von eventualehrheblicher Bedeutung, da die Verjährung bereits durch die Zahlung vom 1. April 2014 unterbrochen wurde.
Verjährungsunterbrechung durch Teilzahlung (Art. 135 Ziff. 1 OR)
Zentral ist die Frage, ob die zehnjährige Verjährungsfrist für die Forderung aus der Zahlungsvereinbarung bei Einleitung der Betreibung am 20. Februar 2024 bereits abgelaufen war. Die Erstinstanz erwog in ihrer Hauptbegründung, mit der Zahlungsvereinbarung habe der Beschwerdeführer die Forderung über Fr. 250'000.-- anerkannt, womit die zehnjährige Verjährungsfrist zu laufen begann (Art. 137 Abs. 2 OR). Der Gesamtverfall trat am 1. Januar 2012 ein, womit die Restschuld fällig wurde (Art. 130 Abs. 1 OR). Die unbestrittene Zahlung von Fr. 12'000.-- am 31. Dezember 2010 unterbrach die Verjährung erstmals (Art. 135 Ziff. 1 OR). Am 1. April 2014 leistete der Beschwerdeführer eine Teilzahlung von Fr. 4'000.-- mit dem Vermerk «2/3 PRO RATA BONUS 2013», die einen klaren Bezug zur Zahlungsvereinbarung aufwies und die zehnjährige Verjährungsfrist von neuem beginnen liess (Art. 137 Abs. 1 OR). Bei Einleitung der Betreibung am 20. Februar 2024 war die Forderung nicht verjährt.
Art. 135 OR (SR 220) «Die Verjährung wird unterbrochen: 1. durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung; 2. durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.»
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Überweisung von Fr. 4'000.-- mit der Bezeichnung «2/3 PRO RATA BONUS 2013» ergebe keinen Sinn, zumal zwei Drittel von Fr. 12'000.-- Fr. 8'000.-- und nicht Fr. 4'000.-- entsprächen, und die Zahlung gelte im Rahmen einer Zession an Zahlungs statt nicht als verjährungsunterbrechend. Das Bundesgericht hält diese Rüge für unbeachtlich: Der Beschwerdeführer hat sich im kantonalen Verfahren mit keinem Wort gegen die erstinstanzliche Begründung bezüglich der Zahlung vom 1. April 2014 gewandt. Nach dem Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzugs (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 145 III 42 E. 2.2.2; [BGer 5A_356/2025 vom 1. April 2026] E. 11.4) sind Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit möglich bereits vor der Vorinstanz vorzubringen. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Ausführungen zur Verjährungsunterbrechung durch die Zahlung vom 1. April 2014 vor Bundesgericht nicht zu hören.
Ob die Nachträge I und II ebenfalls eine Verjährungsunterbrechung bewirken — was die Vorinstanz in Eventualbegründung bejaht hat —, kann offenbleiben. Die Erstinstanz hat in Eventualerwägung festgehalten, dass die Nachträge I und II Gespräche über die Abwicklung der Restschuld dokumentieren und voraussetzen, dass aus Sicht des Beschwerdeführers noch eine Restverpflichtung besteht, was im Sinne der Rechtsprechung für eine Unterbrechung der Verjährung genügt (vgl. BGE 57 II 583; [BGer 5C.98/2004 vom 6. Oktober 2004] E. 4.4.1). Das Fehlen einer Unterschrift der Beschwerdegegnerin ändert nichts, da es einzig auf die Erklärung des Beschwerdeführers ankommt.
Einordnung in die Rechtsprechung
| Rechtsfrage | Leitentscheid | Einordnung des vorliegenden Urteils |
|---|---|---|
| Rechtsöffnung aus Vereinbarung | BGE 143 III 564 E. 4.2, 4.4; BGE 138 III 583 E. 6.1.1 | Bestätigung: Eine unterzeichnete Zahlungsvereinbarung ist ein tauglicher provisorischer Rechtsöffnungstitel nach Art. 82 SchKG, wenn sie den Schuldner in klarer und endgültiger Weise zur Bezahlung einer bestimmten Geldsumme verpflichtet |
| Art. 178 ZPO: Echtheit vs. inhaltliche Richtigkeit | BGE 143 III 453 E. 3.7; [BGer 4A_651/2020 vom 19. August 2022] E. 4 | Bestätigung und Präzisierung: Art. 178 ZPO erfasst nur die Echtheit im engeren Sinne (Urkunde vom erkennbaren Aussteller). Handschriftliche Ergänzungen machen eine Urkunde offensichtlich unecht, eine Beweiserhebung über die Echtheit ist aber entbehrlich, wenn die inhaltliche Richtigkeit unbestritten ist |
| Schuldanerkennung aus Urkundengesamtheit | BGE 139 III 297 E. 2.3.1; BGE 136 III 627 E. 2 | Bestätigung: Eine Schuldanerkennung kann sich aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, wenn die unterzeichnete Urkunde auf die weiteren Schriftstücke klar Bezug nimmt |
| Verjährungsunterbrechung durch Anerkennung | Art. 135 Ziff. 1 OR; BGE 57 II 583; [BGer 5C.98/2004 vom 6. Oktober 2004] E. 4.4.1 | Bestätigung: Eine Teilzahlung mit erkennbarem Bezug zur Forderung unterbricht die Verjährung als konkludente Anerkennung. Auch gescheiterte Vergleichsverhandlungen können verjährungsunterbrechend wirken, solange der Anerkennungswille des Schuldners erkennbar ist |
| Materielle Ausschöpfung des Instanzenzugs | Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 145 III 42 E. 2.2.2; [BGer 5A_356/2025 vom 1. April 2026] E. 11.4 | Bestätigung: Rügen, die vor der Vorinstanz nicht vorgebracht wurden, sind vor Bundesgericht nicht zu hören. Der Beschwerdeführer hat sich im kantonalen Verfahren nicht gegen die erstinstanzliche Begründung zur Verjährungsunterbrechung durch die Zahlung vom 1. April 2014 gewandt |
| Rechtsöffnungsgericht prüft Titel von Amtes wegen | BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGE 140 III 372 E. 3.3.3 | Bestätigung: Das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels wird von Amtes wegen geprüft |
| Provisorische Rechtsöffnung bei Abtretung | BGE 132 III 140 E. 4.1.1 | Bestätfung: Die provisorische Rechtsöffnung kann demjenigen erteilt werden, der die Stelle des in der Schuldanerkennung bezeichneten Gläubigers einnimmt (hier: abgetretene Unterhaltsansprüche der Söhne) |
Das Urteil ist in mehrfacher Hinsicht eine Bestätigung gefestigter Rechtsprechung, enthält aber eine beachtenswerte Präzisierung im Bereich von Art. 178 ZPO: Die Vorinstanz hat die Erstinstanz korrigiert, die zu Unrecht keine ernsthaften Zweifel an der Echtheit handschriftlich ergänzter Kontoauszüge erblickt hatte. Das Bundesgericht bestätigt diese Korrektur — eine Urkunde mit handschriftlichen Ergänzungen ist offensichtlich unecht im Sinne von Art. 178 ZPO, weil die ergänzten Angaben nicht vom erkennbaren Aussteller stammen. Gleichzeitig präzisiert das Gericht, dass eine Beweiserhebung über die Echtheit entbehrlich ist, wenn die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde unbestritten ist und der Beizug der Originale am Verfahrensausgang nichts zu ändern vermag. Damit wird der dogmatische Unterschied zwischen Echtheit (Art. 178 ZPO) und inhaltlicher Richtigkeit (materielle Beweiswürdigung) im Rechtsöffnungsverfahren scharf konturiert.
Die Abweisung der BGFA-Rüge folgt einer klaren Sachverhaltsfeststellung: Die Nachträge I und II wurden vom Beschwerdeführer persönlich und ohne Anwaltsbeteiligung verfasst. Damit fehlt der Tatbestand anwaltlicher Vergleichsgespräche, und Art. 12 lit. a BGFA sowie Art. 152 Abs. 2 ZPO sind von vornherein nicht anwendbar. Das Bundesgericht mussten diese Frage nicht vertieft behandeln, da die Verjährung bereits durch die Teilzahlung vom 1. April 2014 unterbrochen wurde — die Nachträge I und II waren nur von eventueler Bedeutung.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die vorinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 177'200.-- (aus der Zahlungsvereinbarung) und der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 60'693.15 (aus dem Scheidungsurteil). Die Beschwerde ist aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG); er hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 500.-- zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Das Urteil illustriert drei praktisch zentrale Punkte des Rechtsöffnungsverfahrens: Erstens trennt Art. 178 ZPO strikt zwischen Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit — handschriftliche Ergänzungen auf Kontoauszügen betreffen die Echtheit, sind aber für das Rechtsöffnungsverfahren unbeachtlich, solange die inhaltliche Richtigkeit unbestritten ist. Zweitens genügt eine Teilzahlung mit erkennbarem Bezug zur Forderung als verjährungsunterbrechende Anerkennung nach Art. 135 Ziff. 1 OR, selbst wenn der Betrag nicht exakt mit der vereinbarten Quote übereinstimmt. Drittens ist der Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzugs strikt: Wer sich vor der Vorinstanz nicht mit der massgeblichen Begründung auseinandersetzt, kann vor Bundesgericht nicht mehr gehört werden.