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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 7B_796/2026  ·  vom 07.07.2026

Untersuchungshaft

Executive Summary

  • Kernpunkt: Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere sechs Monate bei komplexem Wirtschaftsstrafverfahren (Callcenter-Betrug, Deliktsbetrag >Fr. 4 Mio.) — Bejahung von dringendem Tatverdacht und ausgeprägter Fluchtgefahr.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die obergerichtliche Haftverlängerung um sechs Monate (bis 19. Oktober 2026) bei einer Gesamt-/Haftdauer von knapp dreieinhalb Jahren.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass ein einmal begründeter dringender Tatverdacht nicht weiter verdichtet werden muss, solange sich die beschuldigte Person nicht entlastet, und dass bei aussergewöhnlicher Verfahrenskomplexität (75 Bundesordner) die Sechsmonatsfrist des Ausnahmefalls nach Art. 227 Abs. 7 StPO gerechtfertigt ist.

Sachverhalt

Ausgangslage

Gegen A.________, einen israelischen Staatsbürger, führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Besondere Aufgaben) ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB), Geldwäscherei (schwerer Fall, Art. 305bis Ziff. 2 StGB) und Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB). Ihm wird vorgeworfen, seit mindestens 2017 bis zu seiner Verhaftung in Athen am 3. Mai 2023 gemeinsam mit weiteren Personen in Kiew Callcenter betrieben zu haben, deren Zweck die gewerbsmässige Begehung von Online-Anlagebetrügereien in der Schweiz und im Ausland war. Er soll den Betrieb in hoher Position beaufsichtigt, unzählige Firmen gegründet und Domains registriert haben. Der in der Schweiz angezeigte Deliktsbetrag soll allein für eine Plattform fast Fr. 4 Mio. betragen.

Prozeduraler Verlauf

A.________ wurde am 21. Januar 2025 aus Griechenland in die Schweiz ausgeliefert. Seit dem 23. Januar 2025 befindet er sich in Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern verlängerte die Haft am 28. April 2025 um sechs Monate, am 28. Oktober 2025 erneut um sechs Monate und am 27. April 2026 um weitere sechs Monate (bis 19. Oktober 2026). Die jeweils dagegen beim Obergericht erhobenen Beschwerden wurden am 23. Mai 2025, 24. November 2025 und 21. Mai 2026 abgewiesen. Gegen den letzteren Beschluss (BK 26 259) richtet sich die vorliegende Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Begehren

Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses, keine Verlängerung der Untersuchungshaft sowie umgehende Entlassung; eventualiter eine Verlängerung um höchstens drei Monate. Er bestreitet das Vorliegen eines allgemeinen und besonderen Haftgrundes und macht geltend, die Haft bzw. deren Verlängerung sei unverhältnismässig.

Erwägungen

Zulässigkeit und Begründungsanforderungen

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein (Art. 78 ff. BGG), stellt jedoch erhöhte Begründungsanforderungen fest. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG muss in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Bei der Rüge von Grundrechtsverletzungen einschliesslich Willkür gilt eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Allgemeine appellatorische Kritik ohne Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1).

Dringender Tatverdacht (Art. 221 Abs. 1 StPO)

Art. 221 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: a. sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; b. Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder c. durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.»

Die Vorinstanz bejaht einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Geldwäscherei (schwerer Fall). Sie verweist auf ihre früheren Haftentscheide (BK 25 215 vom 23. Mai 2025; BK 25 530 vom 24. November 2025) sowie auf die Vorhalte aus der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Januar 2026, gestützt auf den polizeilichen Berichtsrapport vom 28. November 2025. Die Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) lässt sie offen.

Das Bundesgericht stellt klar, dass das Haftgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen hat. Es genügt der Nachweis konkreter Verdachtsmomente, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 150 IV 239 E. 3.2 f.; 143 IV 330 E. 2.1, 316 E. 3.1). Das Bundesgericht prüft lediglich, ob die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3).

Eine zentrale Aussage des Urteils betrifft die Dauerhaftigkeit des dringenden Tatverdachts: Ein vorbestehender dringender Tatverdacht muss im Verlauf des Strafverfahrens zumindest ausreichend hoch verbleiben (BGE 143 IV 316 E. 3.2). Besteht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht, der eine Verurteilung wahrscheinlich macht, muss sich dieser nicht weiter erhärten, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet wird (Urteil 1B_131/2022 vom 25. März 2022 E. 3.1). Der Beschwerdeführer setzt sich nach Auffassung des Bundesgerichts nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern belässt es bei einer abweichenden Würdigung einzelner Tatsachenelemente, ohne die offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Bewertung aufzuzeigen.

Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO)

Die Vorinstanz bejaht weiterhin eine ausgeprägte Fluchtgefahr. Massgebend sind: fehlende soziale und familiäre Bindungen in der Schweiz, fehlende Erwerbstätigkeit in der Schweiz, drohende Strafe inkl. Landesverweisung, Auslandsbezüge zu Israel, Belarus, der Ukraine, Zypern und den Vereinigten Arabischen Emiraten, insbesondere die Kernfamilie in Zypern, sowie Sprachkenntnisse. Diese Umstände haben sich seit der letzten Haftverlängerung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers verändert.

Das Bundesgericht erinnert an die Grundsätze der Fluchtgefahrbeurteilung: Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Eine rein abstrakte Fluchtmöglichkeit genügt nicht. Massgebend ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände, insbesondere Charakter, moralische Integrität, finanzielle Mittel, Verbindungen zur Schweiz, Beziehungen zum Ausland und die Höhe der drohenden Strafe (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3). Dabei gilt der Grundsatz, dass die Wahrscheinlichkeit einer Flucht in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer abnimmt, da sich auch die noch zu verbüssende Freiheitsstrafe durch die Anrechnung der Untersuchungshaft (Art. 51 StGB) verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3). Allerdings können Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen je nach Umständen neue Fluchtanreize auslösen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; Urteil 7B_641/2026 vom 16. Juni 2026 E. 5.2).

Das Bundesgericht erachtet die vorinstanzlichen Erwägungen als bundesrechtskonform. Der Einwand, die Fluchtgefahr sei nach dreieinhalb Jahren Haft nicht mehr gegeben, überzeugt nicht – insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Verurteilung eine Freiheitsstrafe erwarten lässt, welche die bisherige Untersuchungshaft deutlich übersteigen kann.

Verhältnismässigkeit und Haftdauer

Art. 212 Abs. 3 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.»

Art. 227 Abs. 7 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt.»

Die Vorinstanz erwägt, dass angesichts der drohenden Freiheitsstrafen (Art. 146 Abs. 2 StGB: 6 Monate bis 10 Jahre; Art. 147 Abs. 2 StGB: 6 Monate bis 10 Jahre; Art. 305bis Ziff. 2 StGB: bis 5 Jahre) auch mit einer Verlängerung um sechs Monate und damit einer gesamthaften Haftdauer von knapp dreieinhalb Jahren keine Überhaft droht. Der ausserordentliche Aktenumfang von 75 Bundesordnern erfordert erheblichen Zeitbedarf für die Redaktion der Anklageschrift. Eine Schlusseinvernahme ist für den 10. Juni 2026 terminiert; danach ist die Anklageschrift anzupassen und den Parteien der Untersuchungsabschluss nach Art. 318 StPO mitzuteilen.

Das Bundesgericht bestätigt, dass ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 227 Abs. 7 StPO vorliegt, wenn zum Vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben sein wird und die Strafuntersuchung innert drei Monaten nicht abgeschlossen werden kann (BGE 146 IV 279 E. 2.5; Urteil 7B_1181/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 6.2). Die Vorinstanz geht nachvollziehbar davon aus, dass die Fluchtgefahr innerhalb der zu verlängernden Haftdauer voraussichtlich weiterbestehen wird und nicht vor Ablauf von sechs Monaten mit der Anklageerhebung gerechnet werden kann, zumal es sich um ein sehr komplexes und umfangreiches Strafverfahren handelt. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt von den Strafbehörden, umso zurückhaltender zu sein, als sich die Haftdauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe nähert (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5; Urteil 7B_641/2026 vom 16. Juni 2026 E. 6.2.1). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht substanziiert, dass ihm bei Verurteilung eine Freiheitsstrafe droht, welche die bisherige Untersuchungshaft deutlich übersteigen kann.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der ständigen Rechtsprechung zum dringenden Tatverdacht

Das Urteil steht in der Tradition der ständigen Rechtsprechung zum dringenden Tatverdacht im Haftprüfungsverfahren. Der Grundsatz, dass das Haftgericht kein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen hat und dem erkennenden Strafgericht nicht vorzugreifen hat, wurde bereits in BGE 143 IV 330 E. 2.1 und BGE 143 IV 316 E. 3.1 festgehalten. Die Präzisierung, dass ein einmal begründeter dringender Tatverdacht nicht weiter verdichtet werden muss, solange sich die beschuldigte Person nicht entlastet (Urteil 1B_131/2022 vom 25. März 2022 E. 3.1) wird hier auf einen Fall angewendet, in dem der Beschwerdeführer über eineinhalb Jahre nach Haftbeginn keine entlastenden Elemente vorbringt. Das Urteil bestätigt damit die in BGE 150 IV 239 E. 3.2 f. formulierte Rechtsprechung und wendet sie konsequent auf einen langdauernden Haftfall an.

Bestätigung der Fluchtgefahrrechtsprechung bei internationalen Bezügen

Die Bejahung der Fluchtgefahr bei fehlenden Bindungen zur Schweiz und starken Auslandsbezügen (Kernfamilie in Zypern, Verbindungen zu Israel, Belarus, Ukraine, VAE) bestätigt die Linie von BGE 145 IV 503 E. 2.2 und BGE 143 IV 160 E. 4.3. Das Urteil illustriert, dass der Grundsatz der abnehmenden Fluchtgefahr mit zunehmender Haftdauer (BGE 143 IV 160 E. 4.3) nicht absolut gilt: Bei einer drohenden Strafe, die die bereits erstandene Haft deutlich übersteigt, kann die Fluchtgefahr auch nach dreieinhalb Jahren Fortdauer noch bejaht werden. Dies entspricht der jüngeren Rechtsprechung in Urteil 7B_641/2026 vom 16. Juni 2026 E. 5.2.

Bestätigung der Ausnahmefallpraxis nach Art. 227 Abs. 7 StPO

Die Bejahung des Ausnahmefalls bei einem Aktenumfang von 75 Bundesordnern und der Notwendigkeit, ein komplexes Firmengeflecht mit zahlreichen Geschädigten in einer genügenden Anklageschrift darzustellen, steht im Einklang mit BGE 146 IV 279 E. 2.5 und Urteil 7B_1181/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 6.2. Das Urteil zeigt, dass bei Wirtschaftskriminalität mit internationaler Dimension und grossem Aktenumfang die Sechsmonatsfrist regelmässig zur Anwendung gelangt. Das Bundesgericht übt dabei eine auf Willkür beschränkte Kontrolle (vgl. auch Urteil 7B_365/2024 vom 16. April 2024).

Keine Neuerung, konsequente Anwendung

Das Urteil bringt keine neuen dogmatischen Erkenntnisse, bestätigt aber die konsequente Anwendung der geltenden Massstäbe auf einen extrem langen und komplexen Haftfall. Es ist bemerkenswert, dass das Bundesgericht eine gesamthaftdauer von knapp dreieinhalb Jahren bei noch nicht erhobener Anklage als verhältnismässig erachtet — ein Indiz dafür, dass bei entsprechender Deliktsschwere und Verfahrenskomplexität auch längere Untersuchungshaft den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen kann.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die obergerichtliche Haftverlängerung um sechs Monate. Das Urteil illustriert die konsequente Anwendung der Untersuchungshaft-Rechtsprechung bei komplexer Wirtschaftskriminalität: Der dringende Tatverdacht besteht fort, solange sich die beschuldigte Person nicht entlastet; die Fluchtgefahr bleibt bei starken Auslandsbezügen und einer deutlich über der bisherigen Haftdauer liegenden erwarteten Strafe bestehen; und der Ausnahmefall nach Art. 227 Abs. 7 StPO ist bei aussergewöhnlicher Verfahrenskomplexität gerechtfertigt. Die Kosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil steht vollständig im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung und bringt keine neuen dogmatischen Akzente, bestätigt aber die Praxis in einem Grenzbereich der Verhältnismässigkeit – einer Untersuchungshaft von knapp dreieinhalb Jahren bei noch nicht erhobener Anklage.