Executive Summary
- Kernpunkt: Einsprache- und Beschwerdelegitimation einer Grundeigentümerin gegen eine unter dem Rhein verlaufende Dükerleitung (Abwasserdruckleitung) — Distanz ca. 125 m, unterirdische Verlegung, kein Doppelrohr.
- Entscheidung: Das Bundesgericht verneint die besondere Betroffenheit i.S.v. Art. 89 Abs. 1 BGG. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Bedeutung: Präzisierung der Rechtsprechung zur besonderen Betroffenheit bei unterirdischen Infrastrukturanlagen ohne oberirdische Immissionen und bei bloss hypothetischen Gefährdungsszenarien (Trinkwasser, Gewässerverschmutzung). Bestätigt, dass ein allgemeines Trinkwasserrisiko für alle Konsumenten einer Gemeinde keine besondere Betroffenheit begründet.
Sachverhalt
A.________ ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 22 in Diessenhofen (TG), die nördlich an den Rhein grenzt. Westlich ihrer Parzelle befindet sich die Grundwasserfassung «Gries» der Gemeinde Diessenhofen in einer Grundwasserschutzzone, daneben die Abwasserreinigungsanlage (ARA). Der Abwasserzweckverband Region Diessenhofen plant den Anschluss der deutschen Gemeinde Gailingen am Hochrhein an die ARA Diessenhofen mittels einer unter dem Rhein verlaufenden Dükerleitung. Der technische Bericht vom 27. Juni 2023 sieht aus Kostengründen eine einwandige Leitung ohne Redundanz und ohne Doppelrohr vor. Als Schutzmassnahmen gegen Verstopfungen sind regelmässige automatisierte Schwallspülungen und Molchungen vorgesehen.
Nach der öffentlichen Auflage des Baugesuchs erhob A.________ Einsprache. Das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau (DBU) trat mit Entscheid vom 14. Juni 2024 auf die Einsprache nicht ein, da A.________ nicht geltend gemacht habe, sie sei stärker als beliebige Dritte betroffen. Gleichzeitig erteilte das DBU dem Abwasserverband die Baubewilligung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat, und verneinte die Einsprache- und Beschwerdelegitimation. Es liess offen, ob A.________ ein Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der DBU-Entscheide habe, weil es deren Nichtigkeit verneinte.
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde) an das Bundesgericht und beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie Rückweisung an den Gemeinderat Diessenhofen zur materiellen Beurteilung.
Erwägungen
Zuständigkeit und Eintretensfrage
Das Bundesgericht stellt fest, dass ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des öffentlichen Baurechts vorliegt, gegen den grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensteht (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Streitgegenstand bildet einzig die Eintretensfrage — die Beschwerdeführerin ist nur legitimiert, die Rückweisung an die unteren Instanzen zur materiellen Prüfung zu verlangen (BGE 149 IV 205 E. 1.4; BGE 144 II 184 E. 1.1).
Nichtigkeit der DBU-Entscheide
Die Beschwerdeführerin rügt, die Gemeinde Diessenhofen hätte das Einspracheverfahren nicht gestützt auf § 113 Abs. 1 PBG/TG an das DBU überweisen dürfen, weil sie keine Partei gewesen sei. Die Vorinstanz verneinte dies sinngemäss: § 113 Abs. 1 PBG/TG bezwecke den Ausschluss von Befangenheitssituationen, wenn Gemeinden über Bewilligungen entscheiden, an denen sie ein erhebliches Eigeninteresse haben. Da die Gemeinde Mitglied des Abwasserverbands (Baugesuchsteller) sei, habe sie das Verfahren zu Recht an das DBU überwiesen. Das Bundesgericht hält diese Anwendung kantonalen Rechts für nicht willkürlich, da die Beschwerdeführerin nur appellatorische Kritik übt, ohne darzulegen, inwiefern die Rechtsanwendung offensichtlich unhaltbar sein soll. Auch die weiteren prozessualen und materiellen Einwände begründen keinen Nichtigkeitsgrund (BGE 150 II 244 E. 4.2.1; BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; BGE 147 IV 93 E. 1.4.4).
Einsprache- und Beschwerdelegitimation
Die zentrale Frage des Urteils betrifft die Einsprache- und Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin.
Massgebliche Rechtsgrundlagen
Das Bundesgericht legt die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation nach Art. 89 Abs. 1 BGG aus:
Art. 89 Abs. 1 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; b. durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und c. ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.»
Ergänzend verweist das Gericht auf Art. 33 RPG, der sicherstellt, dass die kantonale Legitimation mindestens im gleichen Umfang besteht wie vor Bundesgericht:
Art. 33 Abs. 3 RPG (SR 700) «3 Es gewährleistet: a. die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht; b. die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde.»
Die Doctrine der besonderen Betroffenheit
Das Bundesgericht wendet seine gefestigte Rechtsprechung zur «besonderen Betroffenheit» an. Ein schutzwürdiges Interesse wird bejaht, wenn die beschwerdeführende Person aus der Aufhebung oder Änderung des Entscheids einen praktischen Nutzen zieht (BGE 141 II 50 E. 2.1), namentlich in der Abwendung eines drohenden materiellen oder ideellen Nachteils wie Lärm-, Geruchs- und anderen Immissionen (BGE 120 II 409 E. 2.2.2). Solche Immissionen müssen die Person zum Ausschluss der Popularbeschwerde besonders, d.h. mehr als die Allgemeinheit treffen (BGE 151 I 19 E. 8.4.1; BGE 150 II 123 E. 4.1).
Die besondere Betroffenheit wird in der Regel bei Personen bejaht, deren Liegenschaften sich bis 100 m zum Bauvorhaben befinden. Es darf jedoch nicht schematisch auf Distanzwerte abgestellt werden; vielmehr ist eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse vorzunehmen (BGE 140 II 214 E. 2.3). Das Gericht illustriert dies anhand mehrerer Beispiele:
- Bejaht: 120 m Entfernung zu einem Asylzentrum bei gemeinsamer Zufahrtsstrasse (Urteil 1C_285/2015); 260 m bei direkter Sichtverbindung und kaum überbautem Gebiet (Urteil 1C_178/2015).
- Verneint: 250 m mit dazwischenliegender Autobahn (Urteil 1C_107/2018); bloss minimale Aussichtsbeeinträchtigung (Urteil 1C_124/2016).
Schafft eine Anlage einen Gefahrenherd, sind Personen davon besonders betroffen, wenn sie einem gegenüber der Allgemeinheit erhöhten Risiko ausgesetzt sind (BGE 120 Ib 379 E. 4d). Dies wurde bejaht für Störfälle einer Anlage mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen (BGE 120 Ib 379 E. 4e) und für Mobilfunkanlagen bei Strahlung über 10 % des Anlagegrenzwertes (BGE 128 II 168 E. 2.3).
Anwendung auf den vorliegenden Fall
Die Vorinstanz verneinte die besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerin mit folgenden Erwägungen:
-
Räumliche Nähe: Der Punkt, an dem die Dükerleitung der Parzelle am nächsten liegt (ca. 125 m), befindet sich auf deutschem Staatsgebiet. Von der unterirdischen Druckleitung gehen keine Gerüche oder andere Einwirkungen auf die Liegenschaft aus.
-
Gewässerverschmutzungsrisiko: Die gewässerschutzrechtliche Beurteilung und der technische Bericht lassen unter Berücksichtigung der elf vorgesehenen Schutzmassnahmen keine besonderen Risiken hinsichtlich einer Gewässerverschmutzung erkennen. Die Bewilligungen des Amts für Umwelt bestätigen dies.
-
Fliessrichtung des Rheins: Selbst bei einer Verschmutzung des Rheinwassers wäre die Beschwerdeführerin nicht direkt betroffen, da sie oberhalb der Leitung (in Fliessrichtung) wohnt. Ein bloss mögliches Leckrisiko trifft sie nicht mehr als die Allgemeinheit.
-
Trinkwassergefährdung: Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Dükerleitung gefährde das Trinkwasser der Stadt Diessenhofen, das aus dem Grundwasser des Rheins nahe der geplanten Einlaufstelle gewonnen werde. Sie anerkennt jedoch selbst, dass sie davon nicht mehr als alle Diessenhofer Trinkwasserkonsumenten betroffen ist. Das Bundesgericht lässt offen, ob ein beschränkter Personenkreis eine Popularbeschwerde ausschliesst, da es bereits keine erhebliche Gefährdung des Trinkwassers feststellt.
-
Leckrisiko: Gemäss den deutschen Nebenbestimmungen (Ziff. 16 des Landratsamts Konstanz) muss die Dichtheit der Dükerleitung kontrolliert werden, was das Leckrisiko minimiert. Selbst ein mögliches Leck würde das Trinkwasser kaum gefährden, da die Leitung in mindestens 30 m Distanz zur Grundwasserschutzzone geplant ist.
-
Schwallspülungen: Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei Schwallspülungen werde Schmutzwasser in den Rhein entlastet. Das Gericht hält entgegen, dass eine solche Entlastung nur bei Verstopfung nötig würde und dann auf der nördlichen (deutschen) Rheinseite erfolgte, wo die Strömung nach Westen und nicht zur südlichen Schweizer Grundwasserschutzzone führt.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen durfte, die Dükerleitung stelle für die Trinkwasserversorgung keine erhebliche Gefahr dar. Da die Dükerleitung auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin keine anderen erheblichen Immissionen bewirkt, durfte die Vorinstanz die Einsprachelegitimation bundesrechtskonform verneinen.
Anspruch auf rechtliches Gehör
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (richterliche Begründungspflicht), weil die Vorinstanz ohne nähere Begründung angegeben habe, die gesetzlichen und technischen Erfordernisse seien erfüllt. Das Bundesgericht weist dies zurück: Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen sie eine Gefährdung des Grundwassers bzw. der Trinkwasserversorgung verneinte (BGE 150 III 1 E. 4.5). Die Sachverhaltsfeststellungen konnten sachgerecht angefochten werden, weshalb keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die gefestigte Rechtsprechung zur besonderen Betroffenheit im Baubewilligungsverfahren in mehreren Dimensionen:
1. Bestätigung der Distanzregel und Gesamtwürdigung: Das Gericht hält an der Regel fest, dass die besondere Betroffenheit in der Regel bis 100 m bejaht wird, aber eine Gesamtwürdigung erforderlich ist (BGE 140 II 214 E. 2.3). Mit 125 m Distanz liegt der Fall knapp ausserhalb des Richtwerts — entscheidend ist aber, dass die Leitung unterirdisch verläuft und am nächstgelegenen Punkt auf deutschem Gebiet liegt, sodass keine Immissionen entstehen.
2. Präzisierung beim Gefahrenherd: Während BGE 120 Ib 379 ein erhöhtes Risiko bei Störfällen einer Anlage mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen bejahte und BGE 128 II 168 bei Mobilfunkanlagen eine Strahlung über 10 % des Grenzwerts genügen liess, verneint das vorliegende Urteil ein erhöhtes Risiko bei einer Dükerleitung mit Dichtheitskontrolle und 30 m Abstand zur Grundwasserschutzzone. Die Schutzmassnahmen (elf Massnahmen, automatisierte Schwallspülungen, Molchungen, Dichtheitskontrolle) reduzieren das Risiko auf ein Mass, das nicht mehr als die Allgemeinheit betrifft.
3. Trinkwasserkonsumenten als Personenkreis: Das Gericht lässt offen, ob ein auf eine Gemeinde beschränkter Kreis von Trinkwasserkonsumenten den Vorwurf der Popularbeschwerde entkräftet. Es verneint bereits die Gefährdung als solche. Dies ist dogmatisch von Bedeutung: Selbst wenn ein beschränkter Personenkreis betroffen wäre, genügt dies nicht, wenn die Gefährdung nur hypothetisch ist und durch Schutzmassnahmen minimiert wird.
4. Unterirdische Infrastruktur: Das Urteil illustriert, dass bei unterirdischen Infrastrukturanlagen (Druckleitungen, Düker) die Kriterien der besonderen Betroffenheit anders zu beurteilen sind als bei oberirdischen Bauten. Geruchs- und Lärmimmissionen entfallen typischerweise; massgeblich werden allenfalls Gefahrenherd-Risiken (Leck, Verstopfung), die aber nur bei erhöhtem Risiko gegenüber der Allgemeinheit zur besonderen Betroffenheit führen.
5. Interstate-Aspekt: Die Besonderheit, dass die Leitung am nächstgelegenen Punkt auf deutschem Staatsgebiet verläuft, spielt eine Rolle bei der räumlichen Beziehungsnähe. Das Gericht verneint nicht die Legitimation allein deshalb, sondern weil keine Immissionen von der unterirdischen Leitung ausgehen.
Fazit
Das Urteil 1C_205/2025 bestätigt die restriktive Praxis des Bundesgerichts zur Einsprache- und Beschwerdelegitimation im Baubewilligungsverfahren. Es zeigt, dass bei unterirdischen Infrastrukturprojekten ohne oberirdische Immissionen die Hürde der «besonderen Betroffenheit» schwer zu überspringen ist — selbst bei einer Distanz von nur 125 m. Massgeblich ist, ob ein gegenüber der Allgemeinheit erhöhtes Risiko besteht, was bei einer Dükerleitung mit umfassenden Schutzmassnahmen, Dichtheitskontrolle und ausreichendem Abstand zur Grundwasserschutzzone verneint wird. Die Beschwerdeführerin unterliegt mit Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.