BGer 6B_274/2026 — Landesverweisung bei schwerem Betäubungsmittelhandel und Härtefallklausel
Rechtsgebiet: Strafrecht (Landesverweisung, Art. 66a StGB) · Vorinstanz: Cour d'appel pénale des Kantons Waadt (15. Januar 2026) · Besetzung: 3 Richter (Muschietti [Präsident], Wohlhauser, Glassey) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, Landesverweisung von 10 Jahren bestätigt
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein nigerianischer Staatsangehöriger mit 15-jährigem Aufenthalt in der Schweiz wurde wegen Handels mit 457 g reinem Kokain (mehr als dem 25-fachen der Schwelle von 18 g) und Geldwäscherei zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und 10-jähriger Landesverweisung mit SIS-Eintrag verurteilt; das Bundesgericht bestätigt die Härtefallprüfung, die zugunsten des öffentlichen Interesses ausfällt.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Nova und Beweisanträge vor Bundesgericht werden als unzulässig erklärt (Art. 99 und 80 BGG). Die Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) wird restriktiv angewendet — bei einer Freiheitsstrafe von deutlich über 2 Jahren sind «ausserordentliche Umstände» erforderlich, die hier nicht vorliegen.
- Bedeutung: Bestätigung der gefestigten, strengen Rechtsprechung zur obligatorischen Landesverweisung bei schweren Betäubungsmitteldelikten. Präzisierung, dass Sozialhilfeabhängigkeit, abgelaufene Niederlassungsbewilligung, Getrenntleben von den Kindern und fehlende Integration den Härtefall ausschliessen. Die «Zweijahresregel» wird bei Strafen von deutlich über 2 Jahren mit besonderer Schärfe angewendet.
Sachverhalt
A.A.________, geboren 1983 in Nigeria, kam 2010 in die Schweiz. Er erhielt 2013 eine Aufenthaltsbewilligung und 2019 eine Niederlassungsbewilligung, die seit November 2023 abgelaufen und nicht erneuert war. Er heiratete 2012 und hat vier Kinder (geboren 2012–2020). Das Paar trennte sich 2022; die Kinder leben bei der Mutter, der Beschwerdeführer hat ein Besuchsrecht.
Zwischen 2022 und dem 12. September 2024 (Festnahme) handelte der Beschwerdeführer mit 457,11 g reinem Kokain im Kanton U.________. Zwischen März 2023 und Januar 2024 wies er insgesamt 10'559,50 CHF aus dem Drogenhandel über Geldtransferagenturen ins Ausland. Er bezog von Januar 2022 bis März 2025 nahezu durchgehend Sozialhilfe (Ausnahme: ein Monat Erwerbseinkommen August 2023).
Das Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne verurteilte ihn am 12. August 2025 wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG) und Geldwäscherei zu einer Gesamtstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe (inklusive Widerruf einer bedingten Strafe aus dem Jahr 2019), ordnete eine Landesverweisung von 10 Jahren mit SIS-Eintrag an und erkannte auf unverhältnismässige Haftbedingungen (24 Tage, davon 12 zusätzliche Abzugstage). Die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt wies die Berufung am 15. Januar 2026 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
Der Beschwerdeführer reicht beim Bundesgericht Beschwerde ein mit dem Hauptantrag auf Aufhebung der Landesverweisung und des SIS-Eintrags. Er beruft sich auf Art. 8 EMRK, Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention. Zudem reicht er zwischen dem 5. Mai und dem 17. Juni 2026 mehrere neue Dokumente ein (Besuchsbestätigungen, Briefe der Ex-Ehefrau, Kinderbetreuungsakten).
Erwägungen
1. Unzulässigkeit von Nova (Art. 99 BGG)
Der Beschwerdeführer reicht verschiedene neue Urkunden ein: eine Besuchsbestätigung der Fondation D.________, Korrespondenz des Centre E.________, ein Schreiben der Ex-Ehefrau G.A.________ sowie ein eigenes Schreiben vom 17. Juni 2026. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit nach Art. 99 Abs. 1 BGG.
Nach der gefestigten Rechtsprechung sind nova vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig, ausser sie resultieren aus der Entscheidung der Vorinstanz (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; BGE 136 III 123 E. 4.4.3). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Dokumente erst durch das angefochtene Urteil relevant geworden wären. Sie sind daher unzulässig. Dasselbe gilt für sein Gesuch um persönliche Anhörung: Das Bundesgericht urteilt auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) und führt in der Regel keine Beweiserhebung durch (Art. 55 BGG).
2. Verfahrensrügen — Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 80 BGG)
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sechs «Zeugen der Moralität» nicht angehört und die Beweisanträge abgelehnt. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung durch einen berufsmässigen Vertreter erschienen war und seine Beweisanträge dort nicht erneuert hatte. Nach dem Grundsatz der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1 BGG) und dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) kann ein verfahrensbezogener Einwand, der vor der letzten kantonalen Instanz hätte erhoben werden können, aber nicht erhoben wurde, vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; BGE 135 I 91 E. 2.1). Die Rüge ist unzulässig.
3. Landesverweisung — Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB)
Das Bundesgericht bestätigt die Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB: Der Beschwerdeführer wurde wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt, was den obligatorischen Tatbestand der Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auslöst. Die Prüfung konzentriert sich auf die Härtefallklausel:
Siehe auch die Kommentierung auf glossagens.ch.
Art. 66a Abs. 2 StGB (SR 311.0) «Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»
Die Härtefallklausel garantiert den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1). Bei der Härtefallprüfung sind die Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE heranzuziehen, namentlich Integration (Art. 58a Abs. 1 AIG), familiäre Situation, finanzielle Lage, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Reintegrationsmöglichkeiten im Heimatstaat. Da die Liste nicht abschliessend ist und die Landesverweisung dem Strafrecht zugehört, sind auch die sozialen Reintegrationsperspektiven des Verurteilten zu berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2).
Die Vorinstanz hat eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen und die folgenden Faktoren zu Lasten des Beschwerdeführers gewichtet:
- Integration: Weniger als 10 Jahre nach der Einreise beging er gleichartige Betäubungsmitteldelikte wie im vorliegenden Verfahren (Vorverurteilung 2019). Die Integration kann nicht als gelungen qualifiziert werden.
- Finanzielle Situation: Durchgehend Sozialhilfebezug von Januar 2022 bis März 2025 (mit einer einzigen Ausnahme im August 2023). Schulden von rund 6'000 CHF.
- Aufenthaltsstatus: Die Niederlassungsbewilligung war seit November 2023 abgelaufen und nicht erneuert.
- Familiäre Situation: Seit 2022 getrennt lebend, keine gemeinsame Haushaltsführung mit den Kindern. Besuchsrecht besteht, kann aber über moderne Kommunikationsmittel und gelegentliche Besuche in Nigeria aufrechterhalten werden.
- Rückkehrperspektiven: Geboren und aufgewachsen in Nigeria, wo ein grosses familiäres Netz (Eltern, Geschwister) besteht. Kein konkretes Risiko im Heimatstaat.
Das Bundesgericht weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer die festgestellten Tatsachen nicht als willkürlich rügt und sich nicht mit der Interessenabwägung der Vorinstanz auseinandersetzt. Die Rügen sind rein appellatorisch und genügen den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Zudem wendet das Bundesgericht die «Zweijahresregel» (Zweijahresregel) aus dem Ausländerrecht an: Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren oder mehr sind ausserordentliche Umstände erforderlich, damit das private Interesse am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich selbst bei Heirat mit einer Schweizer Person und gemeinsamen Kindern (BGer 6B_314/2025 vom 20. Januar 2026 E. 1.3.7). Die hier ausgesprochene Strafe von 5 Jahren übersteigt diesen Schwellenwert deutlich, und es liegen keine ausserordentlichen Umstände vor.
4. Verhältnismässigkeit im Lichte von Art. 8 EMRK
Siehe auch die Kommentierung auf glossagens.ch.
Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK (SR 0.101) «(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.»
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Landesverweisung verletze sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und das übergeordnete Interesse seiner Kinder (Art. 3 UN-Kinderrechtskonvention). Das Bundesgericht prüft die Verhältnismässigkeit nach den von der Europäischen Menschenrechtskonvention entwickelten Kriterien:
Für einen im Erwachsenenalter eingereisten Ausländer umfasst die Verhältnismässigkeitsprüfung die Art und Schwere der Tat, die seit der Tat verstrichene Zeit, das Verhalten des Täters in dieser Zeit, die Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gast- und zum Zielland (EGMR E.V. gegen Schweiz, 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; EGMR M.M. gegen Schweiz, 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49). Hinsichtlich des Familienlebens sind namentlich die Nationalität der Beteiligten, die familiäre Situation, die Dauer der Ehe, die Wirksamkeit des Familienlebens, die Kenntnis des Ehepartners von der Straftat bei Begründung der Familienbeziehung, das Vorhandensein von Kindern sowie die Schwierigkeiten, denen Ehepartner und Kinder im Zielland begegnen könnten, zu berücksichtigen (EGMR Z. gegen Schweiz, 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; EGMR I.M. gegen Schweiz, 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; EGMR Kissiwa Koffi gegen Schweiz, 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63).
Das Bundesgericht wendet hier keinen schematischen Ansatz an, bei dem ab einer bestimmten Aufenthaltsdauer ein Enwurzelungspräsumption getroffen wird. Vielmehr ist die Aufenthaltsdauer nur ein Element unter mehreren, wobei Jahren in der Illegalität, im Gefängnis oder bei blosser Duldung geringes Gewicht zukommt (BGE 134 II 10 E. 4.3; BGer 6B_173/2026 vom 22. April 2026 E. 1.2).
Hinsichtlich der Kinder: Das übergeordnete Kindesinteresse ist zu berücksichtigen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1). Fehlt jedoch ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und werden die persönlichen Beziehungen nicht regelmässig gepflegt, reicht die blosse Anwesenheit des Kindes des Verurteilten in der Schweiz grundsätzlich nicht aus, um eine Verletzung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK und damit einen schweren persönlichen Härtefall anzunehmen (BGer 6B_518/2025 vom 20. Januar 2026 E. 3.1.4).
Im vorliegenden Fall lebte der Beschwerdeführer seit 2022 nicht mehr mit seinen Kindern zusammen. Die Vorinstanz hat das Besuchsrecht und die Beziehung zu den Kindern im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt, festgehalten aber, dass diese Beziehungen über moderne Kommunikationsmittel und gelegentliche Besuche in Nigeria aufrechterhalten werden können.
Besonderes Gewicht erhält der Umstand, dass es sich um schweren Betäubungsmittelhandel handelt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Landesverweisung bei schweren Betäubungsmitteldelikten ist streng, um erneute Straftaten zu verhindern und die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten (BGer 6B_783/2025 vom 4. Februar 2026 E. 4.3.1; BGer 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5). Die gehandelte Menge von 457,11 g reinem Kokain übersteigt die Schwelle von 18 g, ab der nach der Rechtsprechung eine Gefährdung der Gesundheit zahlreicher Personen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG angenommen wird (BGE 145 IV 312 E. 2.1.3; BGE 109 IV 143 E. 3b), um mehr als das 25-fache. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hält fest, dass angesichts der Verheerungen von Drogen in der Bevölkerung die Behörden berechtigt sind, gegenüber Personen, die zur Verbreitung dieses Übels beitragen, mit grosser Härte vorzugehen (EGMR K.M. gegen Schweiz, 2. Juni 2015, Nr. 6009/10, § 55; EGMR Kissiwa Koffi gegen Schweiz, 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 65; EGMR Maslov gegen Österreich, 23. Juni 2008, Nr. 1638/03, § 80).
5. SIS-Eintrag und Dauer der Landesverweisung
Der Beschwerdeführer bringt keine spezifischen Rügen gegen die Dauer der Landesverweisung (10 Jahre) oder den SIS-Eintrag vor, unter der Bedingung, dass das Prinzip der Landesverweisung bestätigt wird. Das Bundesgericht tritt darauf nicht ein (Art. 109 Abs. 3 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
| Rechtsfrage | Leitentscheid / zitierte Rechtsprechung | Einordnung |
|---|---|---|
| Restriktive Anwendung der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) | BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 | Bestätigung der gefestigten Rechtsprechung |
| Verhältnismässigkeitsprinzip als Grundlage der Härtefallprüfung | BGE 149 IV 231 E. 2.1.1 | Bestätigung |
| Kriterien der Härtefallprüfung (VZAE Art. 31, AIG Art. 58a) | BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 | Bestätigung — analoge Heranziehung der ausländerrechtlichen Kriterien |
| Aufenthaltsdauer als eines Element unter mehreren | BGE 134 II 10 E. 4.3; BGer 6B_173/2026 | Bestätigung — kein schematischer Ansatz |
| Kindesinteresse (Art. 3 KRK) bei fehlendem gemeinsamen Haushalt | BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGer 6B_518/2025 E. 3.1.4 | Bestätigung — blosse Anwesenheit des Kindes in der Schweiz genügt nicht |
| Zweijahresregel | BGer 6B_314/2025 vom 20. Januar 2026 E. 1.3.7 | Bestätigung — bei Strafen deutlich über 2 Jahren sind «ausserordentliche Umstände» erforderlich |
| Strenge bei Betäubungsmitteldelikten | BGer 6B_783/2025; BGer 6B_1088/2023; BGer 6B_64/2024 | Bestätigung — 457 g Kokain als besonders schwerer Fall |
| 18g-Schwelle (Gefährdung zahlreicher Personen) | BGE 145 IV 312 E. 2.1.3; BGE 109 IV 143 | Bestätigung — 25-facher Überschreitung |
| EGMR-Massstab zur Verhältnismässigkeit bei Ausweisung | EGMR E.V. (77220/16); EGMR M.M. (59006/18); EGMR Z. (6325/15); EGMR Kissiwa Koffi (38005/07) | Anwendung des etablierten Kriterienkatalogs |
| EGMR-Härte bei Drogenkriminalität | EGMR K.M. (6009/10); EGMR Maslov (1638/03) | Bestätigung — grosse Härte gerechtfertigt |
| Nova vor Bundesgericht (Art. 99 BGG) | BGE 139 III 120; BGE 136 III 123 | Standardanwendung |
| Erschöpfung kantonalen Instanzenzugs (Art. 80 BGG) | BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 | Standardanwendung — nicht erneuerte Beweisanträge in der Berufungsverhandlung |
Fazit
Das Urteil 6B_274/2026 steht in der kontinuierlichen Linie der strengen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur obligatorischen Landesverweisung bei schweren Betäubungsmitteldelikten. Es bestätigt die etablierte Härtefallmethodik nach Art. 66a Abs. 2 StGB ohne neue dogmatische Akzente, illustriert jedoch anschaulich die praktische Anwendung der Kriterien an einem Fall, der mehrere belastende Faktoren kumuliert: gleichartige Vorverurteilung, Sozialhilfeabhängigkeit, abgelaufene Niederlassungsbewilligung, Getrenntleben von den Kindern und erhebliche Drogenmenge (25-facher Überschreitung der 18g-Schwelle). Besonders bedeutsam ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz 15-jährigem Aufenthalt und Niederlassungsbewilligung (bis 2023) den Härtefall nicht durchsetzen konnte — die «Zweijahresregel» und die Drogenmengen-Schwellenwerte entfalten hier eine nahezu absolute Sperrwirkung. Das übergeordnete Kindesinteresse wird berücksichtigt, aber bei fehlendem gemeinsamen Haushalt und möglichem Kontakt über Fernkommunikation als nicht ausschlaggebend qualifiziert. Das Urteil unterstreicht, dass bei Betäubungsmittelhandel in Grossmenge der öffentliche Sicherheit Interesse an der Landesverweisung regelmässig überwiegt.