6B_829/2025 — Parkieren auf Besucherplatz ohne Parkierverbotssignal: keine strafbare Verkehrsregelverletzung
Rechtsgebiet: Strassenverkehrsrecht (Übertretung) · Vorinstanz: Cour de justice GE, Chambre pénale d'appel et de révision (27. August 2025) · Besetzung: 5 Richter (Muschietti, von Felten, Wohlhauser, Guidon, Glassey) · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen, angefochtener Entscheid aufgehoben, Zurückweisung
Executive Summary
- Kernpunkt: Das Parkieren eines Mieters auf einer mit «visiteurs» markierten Besucherparkplattform ohne Parkierverbotssignal (2.50) stellt keine strafbare Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG dar, auch nicht nach der Revision der Art. 48 und 79 SSV vom 1. Januar 2021.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt die kantonale Verurteilung auf und bestätigt seine Rechtsprechung aus 6B_422/2018, wonach die blosse Markierung «Besucher» ohne Parkierverbotssignal keine sanktionierbare Verhaltensregel im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG aufstellt.
- Bedeutung: Der Entscheid in 5er-Besetzung klärt die rechtliche Tragweite der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Revision der Art. 48 und 79 SSV: Diese hat keine neue strafbewehrte Verhaltenspflicht für Besucherparkplätze geschaffen, sondern diente rein organisatorisch-technischen Harmonisierungszwecken. «Besucher» figuriert nicht unter den in Art. 79 Abs. 4 SSV enumerativ aufgezählten reservierbaren Benutzergruppen.
Sachverhalt
A.________, ein Mieter eines Immobilienkomplexes an der avenue U.________ in Genf, parkierte sein Fahrzeug am 15. Oktober 2023 um 13h50 auf einem Parkplatz, der mit einer Zusatztafel «visiteurs des immeubles x à y» sowie einer entsprechenden Bodenmarkierung versehen war. Ein Parkierverbotssignal (2.50) war nicht installiert. A.________ war bereits rund zwanzig Mal für dasselbe Verhalten gebüsst worden.
Das Tribunal de police verurteilte ihn am 10. April 2025 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) zu einer Busse von 40 Franken. Die Cour de justice de Genève wies die Berufung am 27. August 2025 ab, substituierte jedoch die rechtliche Begründung: Sie erkannte eine Verletzung von Art. 27 Abs. 1 und 90 Abs. 1 SVG sowie Art. 44 Abs. 1, 48 Abs. 4 und 79 Abs. 6 SSV, womit sie sich auf die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen der Signalisationsverordnung stützte.
A.________ focht den kantonalen Entscheid beim Bundesgericht an und beantragte seinen Freispruch.
Erwägungen
Begriff der öffentlichen Strasse
Das Bundesgericht bestätigte zunächst, dass der Parkplatz eines Immobilienkomplexes mit Besucherplätzen eine öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 Abs. 2 SVG darstellt, da er für einen unbestimmten Personenkreis (Besucher, Lieferanten, Handwerker) zugänglich ist. Der massgebende Faktor sei nicht das Eigentum an der Fläche, sondern deren tatsächliche Nutzung für den allgemeinen Verkehr (BGE 148 IV 30 E. 1.4.2; BGE 104 IV 105 E. 3). Diese Rechtsprechung wurde durch den vorliegenden Entscheid nicht in Frage gestellt.
Keine sanktionierbare Verhaltensregel ohne Parkierverbotssignal
Das Bundesgericht prüfte, ob die kantonale Instanz zu Recht angenommen hatte, die Kombination von Zusatztafel «visiteurs» und Bodenmarkierung stelle eine verbindliche Verhaltensregel im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG dar, deren Verletzung über Art. 90 Abs. 1 SVG strafbar sei.
Art. 90 Abs. 1 SVG (SR 741.01) Kommentierung auf glossagens.ch
«Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.»
Das Gericht bestätigte seine frühere Rechtsprechung aus dem Entscheid 6B_422/2018 vom 22. Februar 2019, in welchem es bereits geprüft hatte, ob eine andere Rechtsvorschrift als Art. 30 SSV (Parkierverbot) das Parkieren auf einem mit «Besucher» markierten Platz untersagt — und dies verneint hatte. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht hatte, war die Signalisation im vorliegenden Fall mit der in 6B_422/2018 beurteilten vergleichbar.
Tragweite der Revision von Art. 48 und 79 SSV vom 1. Januar 2021
Die Vorinstanz hatte argumentiert, die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen neuen Fassungen von Art. 48 Abs. 4 und Art. 79 Abs. 6 SSV hätten neue Verhaltensregeln geschaffen, gegen die der Beschwerdeführer verstossen habe. Das Bundesgericht verneinte dies.
Art. 79 Abs. 6 SSV (SR 741.21) «Wo Parkfelder markiert sind, dürfen Fahrzeuge nur innerhalb dieser Felder parkiert werden. Parkfelder dürfen nur von den Fahrzeugarten benützt werden, für die sie grössenmässig bestimmt sind. Parkfelder, die für eine Fahrzeugart oder Benutzergruppe reserviert sind, dürfen nur von dieser Fahrzeugart oder Benutzergruppe benützt werden.»
Art. 48 Abs. 4 SSV (SR 741.21) «Gilt die Parkberechtigung nur für bestimmte Fahrzeugarten oder Benutzergruppen, so wird dies auf dem entsprechenden Signal im blauen Feld oder auf einer Zusatztafel angezeigt. Anstatt auf dem Signal oder auf der Zusatztafel kann die Beschränkung der Parkberechtigung auch mit einer Markierung auf dem Parkfeld angezeigt werden. Für die Beschränkung der Parkberechtigung mit Markierung gilt Artikel 79 Absatz 4.»
Historische Auslegung
Das Gericht stellte fest, dass die neuen Bestimmungen im Wesentlichen das bisherige Recht übernehmen. Unter dem alten Recht regelten Art. 48 Abs. 11 aSSV und Art. 79 Abs. 1ter aSSV bereits die Reservierung von Parkplätzen für bestimmte Benutzergruppen. Die Travaux préparatoires bestätigen, dass Art. 79 Abs. 6 SSV «l'art. 79 al. 1ter, en vigueur jusqu'ici» wiederaufnimmt (DETEC, Commentaires, 10. Dezember 2019). Es handelte sich um eine Harmonisierung und Klärung der Signalisation, nicht um die Schaffung eines neuen Straftatbestands.
Systematische Auslegung
Entscheidend war Art. 79 Abs. 4 SSV, der die Symbole enumerativ auflistet, mit denen Parkfelder reserviert werden können: Fahrräder, Motorräder, Gehbehinderte, Elektrofahrzeuge, Mitfahrgemeinschaften und Lastenfahrräder. Die Kategorie «Besucher» (visiteurs) figuriert nicht in dieser Aufzählung. Art. 79 Abs. 6 SSV, der auf «für eine Fahrzeugart oder Benutzergruppe reservierte» Parkfelder abstellt, ist in Zusammenhang mit dieser Enumerativliste zu lesen. Die blosse Markierung «Besucher» kann daher keine sanktionsbewehrte Verhaltensregel im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 90 Abs. 1 SVG begründen.
Teleologische Auslegung
Den Travaux préparatoires lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass die Revision der Art. 48 und 79 SSV eine neue mit Busse bedrohte Widerhandlung einführen sollte. Die Änderungen hatten «essentiellement une portée organisationnelle et technique» und dienten der Präzisierung und Harmonisierung der Signalisationsmodalitäten für reservierte Parkplätze.
Ergebnis
Indem die Vorinstanz die streitige Signalisation als verbindliche Verhaltensregel qualifizierte, deren Verletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG strafbar sei, verletzte sie Bundesrecht. Die Beschwerde wurde gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die kantonale Instanz zurückgewiesen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid steht in der Kontinuität der Rechtsprechung zur Bedeutung von Parkplatz-Signalisationen und bestätigt die Principles aus dem Leitentscheid 6B_422/2018:
| Entscheid | Datum | Bedeutung für den vorliegenden Fall |
|---|---|---|
| BGE 148 IV 30 | 2022 | Weiter Begriff der öffentlichen Strasse; Charakter öffentlich abhängig von Nutzung, nicht Eigentum |
| BGer 6B_422/2018 | 22.2.2019 | Leitentscheid: Parkieren auf «Besucher»-Platz ohne Signal 2.50 nicht nach Art. 30 SSV strafbar; keine andere Vorschrift begründet Sanktion |
| BGer 6B_335/2021 | 29.11.2021 | Parkplatz eines Immobilienkomplexes mit Besucherplätzen = öffentliche Strasse |
| BGer 6S.286/2003 | 26.9.2003 | Parkplatz mit Besucherplätzen öffentlich zugänglich für unbestimmten Kreis |
| BGE 104 IV 105 | 1978 | Öffentlichkeitscharakter einer Strasse bestimmt sich nach der Nutzung, nicht nach dem Willen des Eigentümers |
| BGer 6B_308/2022 | 2.4.2024 | Bestätigung des weiten Begriffs der öffentlichen Strasse |
Der Entscheid präzisiert, dass die am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Revision der Art. 48 und 79 SSV an der bisherigen Rechtsprechung nichts ändert. Insoweit bildet er die dogmatische Klammer zwischen der Rechtslage vor und nach der Revision und schliesst die durch die kantonale Substitution der Begründung aufgeworfene Frage der rechtlichen Tragweite der neuen Bestimmungen ab. Die Feststellung, dass die Revision «essentiellement une portée organisationnelle et technique» hatte und keine neuen Straftatbestände schuf, ist eine Klarstellung von grundsätzlicher Bedeutung — was auch die 5er-Besetzung nach Art. 22 Abs. 1 lit. c BGG rechtfertigt.
Fazit
Das Bundesgericht hält an seiner restriktiven Linie fest: Eine blosse Markierung «Besucher» auf einem Parkfeld ohne Parkierverbotssignal (2.50) begründet keine strafbare Verhaltensregel im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. Die Revision der Signalisationsverordnung vom 1. Januar 2021 hat daran nichts geändert. Die systematische Lesart von Art. 79 SSV — wonach Abs. 6 in Bezug auf Abs. 4 zu lesen ist, der die reservierbaren Benutzergruppen enumerativ aufführt — bestätigt, dass die Kategorie «Besucher» nicht zu den vom Verordnungsgeber vorgesehenen reservierbaren Gruppen gehört. Damit bleibt die Sanktionierung von Mieterinnen und Mietern, die auf Besucherplätzen parkieren, eine Frage der privatrechtlichen Hausordnung, nicht des Strassenverkehrsstrafrechts.