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Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 8C_738/2025  ·  vom 09.06.2026

Assurance-accidents (rente d'invalidité, revenu d'invalide)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Bei der Bemessung des Invalideneinkommens anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (ESS) richtet sich die Zuordnung zur NOGA-Branchenlinie nach der Tätigkeit des Arbeitgebers, nicht nach der Art der Aufgaben der versicherten Person; das Kompetenzniveau bemisst sich hingegen nach dem Aufgabentyp.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz, die für eine Assistenz der Geschäftsleitung bei einem Finanzunternehmen die NOGA-Linie 66 (Finanzdienstleistungen) und Kompetenzniveau 3 angewendet hat.
  • Bedeutung: Präzisiert die methodische Trennung zwischen Branchenklassifikation (NOGA = arbeitgeberbezogen) und Kompetenzniveau (ISCO = aufgabenbezogen) und bestätigt die Rechtsprechung zu BGE 150 V 354.

Sachverhalt

Die 1962 geborene A.________ war seit Oktober 1992 als Assistenz der Geschäftsleitung (assistante de direction) bei einer im Finanzdienstleistungsbereich tätigen Gesellschaft beschäftigt und bei der AXA Assurances SA unfallversichert. Am 19. März 2016 erlitt sie bei einem Frontalkollision auf der Autobahn ein schweres Unfallereignis. Nach einer schrittweisen Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit zu 30 % bzw. 60 % wurde sie per 31. März 2023 entlassen.

Mit Verfügung vom 2. August 2024 sprach ihr die AXA eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % (ab 1. Januar 2024) sowie eine Integritätsschädigung (IPAI) von 20 % zu. Die kantonale Instanz (Cour de justice Genf) reformierte diese Verfügung teilweise und setzte den Invaliditätsgrad auf 64 % fest. Dabei stützte sie sich bei der Bestimmung des Invalideneinkommens auf den statistischen Lohn der ESS 2022, Linie 66 (Hilfstätigkeiten für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen), Kompetenzniveau 3, für Frauen (Monatslohn 8'620 Fr.).

Gegen diesen Entscheid gelangt die Versicherte an das Bundesgericht und beantragt die Festsetzung eines Invaliditätsgrads von 79 % und einer Monatsrente von 7'806,50 Fr. Sie kritisiert insbesondere die Zuordnung zur NOGA-Linie 66 und macht geltend, dass die Branchenzuweisung nach dem Aufgabentyp und nicht nach der Branche des Arbeitgebers zu erfolgen habe.

Erwägungen

Zuständigkeit und Streitgegenstand

Das Bundesgericht prüft die Sachverhaltsfeststellung frei (Art. 105 Abs. 3 BGG), da es sich um eine Geldleistung der Unfallversicherung handelt. Streitgegenstand ist die Berechnung des Invalideneinkommens, insbesondere die Wahl der massgebenden statistischen Branchenlinie der ESS.

Rechtsgrundlagen

Der Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung setzt eine Invalidität von mindestens 10 % infolge eines Unfalls voraus:

Art. 18 Abs. 1 UVG (SR 832.20) «Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat.»

Invalidität wird im Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts definiert:

Art. 8 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch

«Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.»

Der Invaliditätsgrad wird durch einen Einkommensvergleich ermittelt:

Art. 16 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch

«Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.»

Invalideneinkommen anhand statistischer Daten

Das Bundesgericht hält fest, dass das Invalideneinkommen vorrangig nach der konkreten beruflichen Situation der versicherten Person zu beurteilen ist. Fehlt ein realisierter Lohn, kann auf statistische Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (ESS) zurückgegriffen werden (BGE 148 V 174 E. 6.2; BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2). Ein Abzug von höchstens 25 % ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (BGE 148 V 174 E. 6.3; BGE 129 V 472 E. 4.2.3). Die Beurteilung durch die Invalidenversicherung bindet den Unfallversicherer nicht (BGE 131 V 362 E. 2.3).

NOGA-Klassifikation: Unternehmen, nicht Berufe

Die Rekurrentin macht geltend, die Zuweisung der statistischen Branchenlinie müsse sich nach dem Aufgabentyp richten — eine Sekretärin sei der Linie 77, 79-82 (administrative Dienstleistungen) zuzuordnen, unabhängig von der Branche des Arbeitgebers. Das Bundesgericht weist dies zurück und stellt klar: Das NOGA-System (Nomenclature Générale des Activités économiques) klassifiziert Unternehmen und nicht Berufe. Für eine Assistenz der Geschäftsleitung hängt der NOGA-Code somit von der Haupttätigkeit des Arbeitgebers ab. Gehört das Unternehmen zum Finanzsektor — wie hier —, so wird die Funktion der Sektion L (Finanz- und Versicherungstätigkeiten) zugeordnet.

Kompetenzniveau: Aufgabentyp, nicht Diplome

Anders als die Branchenlinie richtet sich das Kompetenzniveau nach dem Typ der ausgeübten Tätigkeit. Seit der zehnten ESS-Edition (2012) werden Berufe nach dem generally ausgeübten Arbeitstyp klassifiziert; die Kriterien sind das erforderliche Kompetenzniveau und die Spezialisierung (BGE 150 V 354 E. 6.1). Vier Niveaus werden unterschieden: Niveau 4 (komplexe Problemlösung, Entscheidungsbefugnis), Niveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, breites Wissen in einem Spezialgebiet), Niveau 2 (praktische Tätigkeiten) und Niveau 1 (einfache körperliche/manuelle Tätigkeiten).

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Tätigkeitsbeschreibung der Rekurrentin — KYC-Banking, Treasury-Management, Hedge-Fonds-Back-Office, Reporting, Corporate-Administrationskoordination, selbstständige Buchhaltungs- und Excel-Nutzung — über die Anforderungen einer generellen Sekretariatsfunktion hinausgeht und eher einer spezialisierten technisch-administrativen Tätigkeit mit vertieften praktischen Kenntnissen, Autonomie und komplexer administrativer Koordination entspricht. Dies fällt in die Kategorie der intermediären Berufe (Kompetenzniveau 3). Die sektorale Spezialisierung (Finanzen) qualifiziert das Arbeitsumfeld, verändert aber nicht die intrinsische Natur der Berufskategorie. Die Rekurrentin werde entgegen ihrer Auffassung nicht mit einem «Bankier» verglichen, da dieser dem Kompetenzniveau 4 zugeordnet wäre.

Ergebnis

Die kantonalen Instanzen haben zu Recht das Kompetenzniveau 3 angewendet und sich auf die Linie 66 der Tabelle TA1_tirage_skill_level der ESS 2022 gestützt. Der berechnete Invaliditätsgrad von 64 % (bzw. 63,68 % gerundet) wird bestätigt. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil 8C_738/2025 steht in der Kontinuität der etablierten Rechtsprechung zur Bestimmung des Invalideneinkommens anhand der ESS. Es bestätigt und präzisiert die Grundsätze aus BGE 150 V 354, der ebenfalls die Abgrenzung zwischen Kompetenzniveau 2 und 3 thematisierte. Während BGE 150 V 354 jedoch den Fall eines Grenzwächters betraf, bei dem das Fehlen formeller Diplome in bestimmten Bereichen gegen Niveau 3 sprach, bejaht das vorliegende Urteil Niveau 3 für eine langjährig erfahrene Assistenz der Geschäftsleitung mit komplexen Finanzaufgaben.

Die dogmatisch zentrale Aussage des Urteils ist die methodische Trennung zwischen zwei Klassifikationssystemen: Die NOGA-Klassifikation (Branchenlinie) ist arbeitgeberbezogen und richtet sich nach der Haupttätigkeit des Unternehmens, während die ISCO-Klassifikation (Kompetenzniveau) aufgabenbezogen ist und sich nach dem Typ der von der versicherten Person ausgeübten oder zumutbaren Tätigkeit richtet. Diese Unterscheidung war in der bisherigen Rechtsprechung nicht ausdrücklich herausgearbeitet worden und beantwortet die von der Rekurrentin aufgeworfene Frage nach der richtigen Methodik bei branchenspezifisch qualifizierten Verwaltungstätigkeiten.

Das Urteil bestätigt auch BGE 148 V 174 (Invalideneinkommen anhand LSE/ESS) und BGE 143 V 295 (Anwendbarkeit der LSE-Tabellen in der Unfallversicherung). Die Weigerung, die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von statistischen Lohnangaben zu ändern (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3), wird implizit bekräftigt.

Fazit

Das Bundesgericht klärt mit 8C_738/2025 eine wiederkehrende methodische Frage der Invalideneinkommensbemessung: Bei versicherten Personen, die branchenspezifisch qualifizierte Verwaltungstätigkeiten ausüben (hier: Assistenz der Geschäftsleitung im Finanzsektor), ist die NOGA-Branchenlinie nach dem Sektor des Arbeitgebers zu bestimmen (Linie 66 für Finanzdienstleistungen), während das Kompetenzniveau nach der Komplexität der konkreten Aufgaben zu beurteilen ist (Niveau 3 für komplexe praktische Tätigkeiten mit Spezialwissen). Diese methodische Trennung — Branchenlinie arbeitgeberbezogen, Kompetenzniveau aufgabenbezogen — ist als dogmatische Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung (insbesondere BGE 150 V 354) zu verstehen und wird künftige Fälle branchenspezifischer Verwaltungsberufe leiten.