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Strafrecht  ·  Urteil 6B_949/2025  ·  vom 02.07.2026

Lésions corporelles graves par négligence; indemnité pour tort moral; conclusions civiles; arbitraire

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Internist/Nephrologe mit langjähriger Behandlerfahrung wird wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) verurteilt, da er bei plötzlichen, heftigen Kopfschmerzen einer Patientin ein Aneurysma nicht in die Differentialdiagnose einbezog und lediglich ein CT ohne Kontrastmittel veranlasste, welches eine Subarachnoidalblutung nicht erfasste.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde im Schuldspruch ab, bestätigt die Sachverhaltsfeststellung und die juristische Qualifizierung der Vorinstanz. Der einzige zugelassene Punkt betrifft das Verschlechterungsverbot (reformatio in pejus): Die kantonale Instanz hatte den Tagessatz von 55 CHF auf 230 CHF erhöht, obwohl die zugrunde liegenden finanziellen Verhältnisse bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bekannt waren — dies verstösst gegen Art. 391 Abs. 2 StPO.
  • Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die ärztliche Sorgfaltspflicht bei akuten, atypischen Kopfschmerzen (Pflicht zur Differentialdiagnose Aneurysma, CT mit Kontrastmittel), bestätigt die restriktive Willkürkontrolle bei der Beweiswürdigung des Sachgerichts und grenzt den Begriff der „neuen Tatsache" im Rahmen des Verschlechterungsverbots bei der Tagessatzbemessung ein.

Sachverhalt

A. Ausgangslage und erstinstanzliches Urteil

Der beschwerdeführende Arzt A._______ (Diplom 1979, Facharzt FMH Innere Medizin und Nephrologie) betreute die Patientin B._______ seit September 1999 als Hausarzt. Am 27. Mai 2017 erlitt B._______ plötzlich auftretende, von ihren üblichen Migränen abweichende Kopfschmerzen. Nach einer erfolglosen Konsultation beim Notfallarzt Dr. F._______ am 29. Mai 2017 (Ausschluss Meningitis, Verschreibung von Schmerzmitteln) und einem Telefonat mit Dr. A._______ am 30. Mai 2017 konsultierte sie diesen am 1. Juni 2017 in seiner Praxis. Sie trug ein Kühlpad auf dem Kopf, klagte über heftige, atypische Kopfschmerzen seit mehreren Tagen trotz Medikamenteneinnahme und erwähnte auf Nachfrage einen leichten Stoss gegen einen Schrank. Dr. A._______ schloss neurologische Defizite und Meningismus aus, diagnostizierte ein „Schleudertrauma" und veranlasste ein CT ohne Kontrastmittel. Das CT am 2. Juni 2017 (befundet vom Radiologen Dr. E._______) war unauffällig. Am 5. Juni 2017 erlitt B._______ einen Krampfanfall; das Hospital-CT zeigte eine Aneurysmaruptur mit massiver Hirnblutung. B._______ erlitt schwere bleibende Schäden (Tetraparese, neuropsychologische Störungen, Inkontinenz, volle IV-Rente).

Das Erstgericht (Tribunal de district de Sierre, 4. Dezember 2023) verurteilte Dr. A._______ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu 45 Tagessätzen à 55 CHF (bedingt) und 1'500 CHF Busse sowie zu Genugtuungszahlungen von 100'000 CHF (B._______), 50'000 CHF (C._______) und 35'000 CHF (D._______). Dr. E._______ (Radiologe) wurde freigesprochen.

B. Kantonalgerichtliches Verfahren

Die kantonale Berufungsinstanz (Cour pénale I des Kantons Wallis, 28. Oktober 2025) stützte sich wesentlich auf das gerichtliche Gutachten des Dr. K._______ vom 4. August 2020: Plötzliche heftige Kopfschmerzen hätten den Verdacht auf ein Aneurysma nahelegen müssen; die Differentialdiagnose war zu eng, ein CT ohne Kontrast reichte nicht, es hätte ein CT mit Kontrast oder eine Überweisung ins Spital erfolgen müssen.

C. Bundesgerichtliches Verfahren

Dr. A._______ rügte (1) willkürliche Beweiswürdigung bezüglich des Konsultationsverlaufs vom 1. Juni 2017, (2) Verletzung der Unschuldsvermutung und in dubio pro reo, (3) willkürliche Lesart des Gutachtens, (4) fehlerhafte rechtliche Qualifizierung und (5) Verletzung des Verschlechterungsverbots bei der Tagessatzerhöhung.

Erwägungen

1. Zur Willkür und Unschuldsvermutung (E. 1-2)

Das Bundesgericht bekräftigt seine ständige Rechtsprechung, wonach es keine Berufungsinstanz ist und an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser bei Willkür (Art. 9 BV) oder qualifizierten Rügen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Entscheidung ist willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, nicht nur diskutabel oder kritisierbar (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Im Bereich der Beweiswürdigung liegt Willkür nur vor, wenn ein Beweiselement ohne triftigen Grund ignoriert, sein Sinn offensichtlich verkannt oder unhaltbare Schlüsse daraus gezogen werden. Appellatorische Kritik ist unzulässig.

Die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II, Art. 6 Abs. 2 EMRK) und ihr Korollar in dubio pro reo betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat in dubio pro reo keine weitergehende Reichweite als das Willkürverbot (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1).

2. Konsultationsverlauf: Glaubwürdigkeit des beschwerdeführenden Arztes (E. 2)

Die Vorinstanz verneinte die Glaubwürdigkeit der erstinstanzlichen Aussage des Beschwerdeführers, die Patientin habe von einem „heftigen Stoss" berichtet, mit zwei Begründungen:

Erstens erwähnten die Angehörigen der Patientin nie spontan einen Zusammenhang zwischen Kopfschmerzen und dem Stoss gegen einen Schrank. Hätten die Schmerzen unmittelbar nach dem Stoss begonnen, hätten die Angehörigen und die Patientin diesen Zusammenhang gegenüber den Ärzten erwähnt — was nicht geschehen war.

Zweitens widersprach die Aussage vor Erstgericht teilweise dem Schreiben des Beschwerdeführers an die Familie vom 18. Juli 2017, in dem er von einem „wenig ausgeprägten Stoss" geschrieben hatte. Die abweichende Aussage vor Gericht — nach Kenntnisnahme des Gutachtens, das die Bedeutung des plötzlichen Auftretens hervorhob — erschien als nachträgliche Verteidigungsstrategie.

Das Bundesgericht erachtet diese Beweiswürdigung als nicht willkürlich. Der Beschwerdeführer kann nicht darlegen, warum sein eigenes Ärzteschreiben von einem „wenig ausgeprägten Stoss" sprach, während er vor Gericht einen „heftigen Stoss" schilderte. Die Krankengeschichte enthält nur die Notiz „posttraumatische Schmerzen nach Stoss gegen Tür am 27." ohne Angabe zur Intensität des Stosses.

Ob die Patientin eine MRI-Untersuchung verweigerte (Klaustrophobie) oder nicht — was zwischen den Parteien streitig war — ist rechtlich unerheblich, da nach dem Gutachten bereits ein CT mit Kontrastmittel zur Entdeckung eines Aneurysmas ausgereicht hätte.

3. Zur Gutachtenwürdigung (E. 3)

Art. 125 Abs. 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.»

Das Bundesgericht bekräftigt die Grundsätze der freien richterlichen Beweiswürdigung von Sachverständigengutachten: Der Richter ist nicht an die Schlussfolgerungen des Gutachters gebunden, darf aber nur bei gewichtigen, gut begründeten Zweifeln davon abweichen und muss dies begründen (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; BGE 146 IV 114 E. 2.1; BGE 142 IV 49 E. 2.1.3). Erscheint ein Gutachten in wesentlichen Punkten zweifelhaft, muss der Richter zusätzliche Beweise erheben. Die Aufgabe des Bundesgerichts beschränkt sich darauf zu prüfen, ob die Vorinstanz ohne Willkür dem Gutachten folgen durfte (BGE 142 II 355 E. 6).

Die Schlussfolgerungen des Gutachters Dr. K._______ liessen keinen Zweifel zu: „Unter Berücksichtigung der ungünstigen Schmerzentwicklung hätte der Arzt an andere Ursachen denken müssen" (Gutachten S. 2, Antwort auf Frage 4); „es ist tatsächlich bedauerlich, dass A._______ die Möglichkeit einer SAB [Subarachnoidalblutung] nicht erkannt zu haben scheint". In seiner Anhörung vor der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2021 bestätigte der Gutachter: „Mit allem, was ich in den Akten gelesen habe, denke ich, dass er an eine Aneurysmaruptur hätte denken müssen" (Antwort auf Frage 10).

Die Vorinstanz durfte ohne Willkür diese Gutachtenfolgen übernehmen: Der Beschwerdeführer hätte bei dem klinischen Bild — heftige Kopfschmerzen, Nackensteife, Wirkungslosigkeit der verschriebenen Medikamente, Persistenz oder gar Verstärkung der Symptome — andere Ursachen als ein Schleudertrauma in Betracht ziehen müssen. Seine Differentialdiagnose war zu eng und lenkte die Abklärungsmassnahmen in die falsche Richtung. Ein CT ohne Kontrastmittel genügte nicht zum Ausschluss anderer Ursachen. Er hätte die Patientin ins Spital überweisen müssen für ein CT mit Kontrastmittel, welches die Blutung und die erste Aneurysmaruptur aufgedeckt hätte.

4. Zur rechtlichen Qualifizierung (E. 4)

Der Beschwerdeführer bestreitet die Qualifizierung als fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB), jedoch ausschliesslich gestützt auf eine als willkürlich gerügte — aber nicht als willkürlich erkannte — Beweiswürdigung. Das Bundesgericht sieht keine Verletzung von Art. 125 Abs. 2 StPO.

5. Zum Verschlechterungsverbot bei der Tagessatzbemessung (E. 5)

Art. 391 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an: a. die Begründungen der Parteien; b. die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt. Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.»

Das Verschlechterungsverbot (reformatio in pejus) bezweckt, dass der Beschuldigte sein Rechtsmittel ausüben kann, ohne eine Schlechterstellung befürchten zu müssen. Es ist in Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO verankert (BGE 143 IV 469 E. 4.1; BGE 142 IV 89 E. 2.1; BGer 6B_1362/2021 vom 26. Januar 2023 E. 4.1.1). Die Rechtsmittelinstanz darf den Entscheid nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen wurde. Ausgenommen sind strengere Bestrafungen aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Eine Erhöhung des Tagessatzes nach Feststellung einer verbesserten finanziellen Situation seit dem erstinstanzlichen Urteil verstösst nicht gegen das Verschlechterungsverbot (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; BGE 144 IV 198 E. 5.4).

Die Vorinstanz erhöhte den Tagessatz von 55 CHF auf 230 CHF und stützte sich dabei auf BGE 144 IV 198, wonach der Tagessatz bei verbesserter Finanzsituation erhöht werden darf. Sie lehnte den Abzug von Hypothekarzinsen und des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ab. Das Bundesgericht weist jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 9. November 2021 ein monatliches Einkommen von ca. 12'000 CHF angegeben hatte. Diese Tatsache war zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils (4. Dezember 2023) zwar dem Erstgericht nicht bekannt, sie war aber objektiv bekannt und hätte bekannt sein können. Sie stellt somit keine neue Tatsache im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO dar. Die Erhöhung des Tagessatzes verstösst gegen das Verschlechterungsverbot. Die Beschwerde wird in diesem Punkt gutgeheissen und der Tagessatz auf 55 CHF reformatiert (Art. 107 Abs. 2 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Ärztliche Sorgfaltspflicht und Diagnosefehler

Der Entscheid steht in der Linie der Rechtsprechung zur ärztlichen Sorgfaltspflicht bei fahrlässiger Körperverletzung nach Art. 125 StGB. Das Bundesgericht hat bereits in BGE 130 IV 7 (28. November 2003) Grundsätze zur Haftung des Arztes bei fahrlässiger schwerer Körperverletzung aufgestellt. Im vorliegenden Fall präzisiert das Gericht, dass bei plötzlichen, atypischen und trotz Medikation persistierenden Kopfschmerzen die Pflicht besteht, ein Aneurysma in die Differentialdiagnose einzubeziehen und zumindest ein CT mit Kontrastmittel zu veranlassen oder die Patientin ins Spital zu überweisen. Ein CT ohne Kontrastmittel genügt nicht. Eine zu eng gesteckte Differentialdiagnose (hier: Schleudertrauma nach leichtem Stoss) kann eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung begründen, wenn dies zur Verkennung einer lebensbedrohlichen Ursache führt. Der Entscheid bestätigt damit die dogmatische Linie, wonach die ärztliche Sorgfaltspflicht sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet und das Unterlassen gebotener Abklärungsmassnahmen den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründen kann.

Gutachtenwürdigung

Die Ausführungen zur Gutachtenwürdigung bestätigen die gefestigte Rechtsprechung, dass der Richter an Gutachtenschlussfolgerungen nicht gebunden ist, aber bei klaren und widerspruchsfreien Expertisen ohne Willkür diesen folgen darf. Der Entscheid steht im Einklang mit BGE 150 IV 1 E. 2.3.3, BGE 146 IV 114 E. 2.1 und BGE 142 IV 49 E. 2.1.3. Das Gericht betont, dass es nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, jede einzelne Feststellung des Gutachters auf Willkür zu überprüfen; es genügt zu prüfen, ob die Vorinstanz ohne Willkür dem Gutachtenergebnis folgen durfte (BGE 142 II 355 E. 6).

Verschlechterungsverbot und Tagessatzbemessung

Die zentrale rechtliche Frage des Verschlechterungsverbots bei der Tagessatzerhöhung klärt einen bislang strittigen Punkt: BGE 144 IV 198 (23. Mai 2018) liess offen, ob eine Erhöhung des Tagessatzes aufgrund einer verbesserten Finanzsituation zulässig ist. Das Bundesgericht bejahte dies grundsätzlich, jedoch mit der Massgabe, dass die neuen Tatsachen dem Erstgericht nicht bekannt sein konnten. BGE 146 IV 172 (8. April 2020) bestätigte diese Linie. Der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass die Vorinstanz einen bloss abweichenden Berechnungsmodus (Abzug von Hypothekarzinsen und Existenzminimum) als Grund für die Erhöhung anführte, nicht aber eine neu eingetretene Finanzverbesserung. Das Bundesgericht präzisiert: Der Begriff der „neuen Tatsache" in Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO setzt voraus, dass die Tatsache dem Erstgericht objektiv nicht bekannt war und auch nicht hätte bekannt sein können. Eine Tatsache, die zwar dem Erstgericht nicht tatsächlich bekannt war, aber aus dem Dossier ersichtlich war und bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erkannt werden können, qualifiziert nicht als neue Tatsache. BGE 143 IV 469 behandelte die Tragweite des Verschlechterungsverbots bei Strafzumessungserwägungen; der vorliegende Entscheid ergänzt diese Linie im Bereich der Tagessatzbemessung.

Zivilklagen im Strafverfahren

Die im erstinstanzlichen Urteil zugesprochenen Genugtuungszahlungen (Art. 41 OR) wurden nicht Gegenstand der Beschwerde. Der Beschwerdeführer erhob keine Rügen gegen den Abweisungsbeschluss bezüglich der Zivilklagen, sodass das Bundesgericht keine Ausführungen dazu macht. Die zivilrechtlichen Folgen des Diagnosefehlers — insbesondere die adäquate Kausalität zwischen dem Unterlassen der kontrastmittelgestützten CT-Untersuchung und der Aneurysmaruptur — bleiben damit unangefochten.

Fazit

Das Bundesgericht bestätigt den Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) und die Haftungsgrundlage des Arztes für die gravierenden Folgen seines Diagnosefehlers. Der Entscheid konkretisiert die Anforderungen an die Differentialdiagnose bei akuten, atypischen Kopfschmerzen und unterstreicht die Pflicht, eine Überweisung ins Spital oder ein CT mit Kontrastmittel zu veranlassen, wenn die Symptomatik persistiert und eine ernsthafte Differentialdiagnose (Aneurysma) nicht ausgeschlossen werden kann. Zugleich präzisiert das Gericht den Begriff der „neuen Tatsache" im Rahmen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO): Eine Tatsache, die bei zumutbarer Sorgfalt aus dem Dossier hätte erkannt werden können, qualifiziert nicht als neu, selbst wenn das Erstgericht sie tatsächlich nicht berücksichtigt hat. Die Erhöhung des Tagessatzes von 55 CHF auf 230 CHF wird aufgehoben, der Tagessatz auf 55 CHF reformatiert.