Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Stiftung A.________ gegen die Festsetzung des Strassenausbauprojekts Engstringerknoten (Kreuzung Bernstrasse/Engstringerstrasse, Schlieren) ab, soweit darauf einzutreten ist. Der Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) durch die Enteignung eines ca. 210 m² grossen Landstreifens für eine oberirdische Geradeausspur wird als verhältnismässig (Art. 36 BV) bejaht.
- Entscheidung: Die Vorinstanz (Verwaltungsgericht Zürich) hat Bundesrecht nicht verletzt. Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit (kurze Verflechtungsstrecke von 80–90 m für zwei Spurwechsel aus der Gaswerkstrasse in die Unterführung) und an der Vermeidung von Umwegfahrten durch Quartiere überwiegt das private Interesse der Grundeigentümerin am Erhalt der Grünfläche (ca. 7 % der Parzelle) sowie das öffentliche Interesse an einer tieferen Knotenauslastung (88 % statt 95 %).
- Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 36 Abs. 3 BV) bei Strassenausbauprojekten mit Enteignungselement: Die Eignung und Erforderlichkeit einer milden Variante (Verzicht auf Geradeausspur) wird am konkreten Sicherheitsrisiko (Unfallgefahr, Quartiermehrverkehr) gemessen. Das Bundesgericht legt sich Zurückhaltung auf bei der Würdigung örtlicher Verhältnisse (BGE 142 I 76 E. 3.3). Ein bloss besseres Auslastungsverhältnis (Kapazitätsreserve) macht eine Variante nicht per se verhältnismässiger, wenn sie neue Sicherheitsdefizite schafft.
Sachverhalt
Die Stiftung A.________ ist Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 3294 im Nordosten des Engstringerknotens in Schlieren. Zur Entlastung des Zentrums von Schlieren auf der Achse Badenerstrasse/Zürcherstrasse plant der Kanton Zürich in Zusammenarbeit mit der Stadt Schlieren den Ausbau des Engstringerknotens, darunter den Neubau einer Unterführung in West-Ost-Richtung. Auf der Bernstrasse in westlicher Fahrtrichtung sind drei Spuren vorgesehen (Linksabbieger, Geradeaus, Rechtsabbieger), wobei die äusserste Spur einen ca. 210 m² grossen Streifen des Stiftungsgrundstücks beansprucht.
Nach gescheiterten Einspracheverhandlungen setzte der Regierungsrat Zürich das Projekt mit Beschluss vom 2. Oktober 2024 fest und wies die Einsprache ab. Das Verwaltungsgericht Zürich wies die Beschwerde mit Urteil vom 6. November 2025 (VB.2024.00688) ab. Dagegen erhob die Stiftung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (1C_27/2026) mit dem Antrag, das Projekt um eine Spur zu reduzieren und von Enteignung und Abbruch der Lärmschutzwand abzusehen.
Strittig war einzig, ob auf die oberirdische Geradeausspur verzichtet werden müsse. Die Vorinstanz verneinte dies in einer Gesamtabwägung: Zwar spreche die höhere Knotenleistung ohne Geradeausspur (Auslastung 88 % vs. 95 %), der Erhalt von Grünraum und das private Interesse an Vermeidung der Landabtretung für einen Verzicht. Doch wiege das öffentliche Interesse an Verkehrssicherheit (kurze Verflechtungsstrecke, zwei Spurwechsel innert 80–90 m) und Vermeidung von Quartiermehrverkehr (Ausweichverkehr via Brandstrasse) schwerer. Auch das Interesse an oberirdischer Umleitung bei Unterführungssperrungen (ca. 3×/Jahr planbar, selten unplanbar) spreche für Beibehaltung.
Erwägungen
1. Verfahrensvoraussetzungen und Überprüfungsmassstab (E. 1–2)
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG; Legitimation Art. 89 Abs. 1 BGG). Es prüft die Verletzung von Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG), jedoch nur gerügte Mängel, sofern nicht offenkundig (BGE 151 I 354 E. 2.2; 144 V 388 E. 2). Bei Grundrechten gilt qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 80 E. 2.1; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2). Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind nur bei Willkür (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5) oder Rechtsverletzung (Art. 95 BGG) zu korrigieren, falls entscheidrelevant (Art. 97 Abs. 1 BGG).
2. Eigentumsgarantie und Verhältnismässigkeit (E. 5–6)
Die Beschwerdeführerin rügte Verletzung von Art. 26 Abs. 1 BV (Eigentumsgarantie) sowie Art. 36 Abs. 2 und 3 BV (öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit).
Art. 26 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Das Eigentum ist gewährleistet. Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.»
Art. 36 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.»
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGE 142 I 76 E. 3.3 mit Hinweisen) prüft das Bundesgericht das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit bei Grundrechtseingriffen frei, übt aber Zurückhaltung bei der Würdigung örtlicher Verhältnisse, die kantonale Behörden besser beurteilen können.
2.1 Gesetzliche Grundlage und öffentliches Interesse (E. 6.2–6.3)
Die gesetzliche Grundlage für den Kantonsstrassenausbau war unbestritten (E. 6.2). Auch das grundsätzliche öffentliche Interesse am Ausbau des Engstringerknotens (Staubildung, Kapazitätsreduktion durch Limmattalbahn, Bau der Ost-West-Unterführung) wurde von der Beschwerdeführerin anerkannt (E. 6.3.1). Streitig war einzig, ob die oberirdische Geradeausspur ein eigenes, hinreichendes öffentliches Interesse rechtfertigt.
Die Vorinstanz bejahte dies gestützt auf den Bericht Tiefbauamt vom 8. Juni 2023 («Spurbild, Verifizierung verkehrliche Leistungsfähigkeit Engstringer-/Bernstrasse, Schlieren»): Ohne Geradeausspur müssten Fahrzeuge aus der Gaswerkstrasse auf 80–90 m zwei Spurwechsel vollziehen, um in die Unterführung zu gelangen. Dies schaffe ein relevantes Unfallrisiko (S. 23 des Berichts) und führe zu Umwegfahrten via Engstringerknoten und Brandstrasse (Mehrbelastung Knoten Brandstrasse/Rütistrasse; S. 16, 22). Die Möglichkeit einer künftigen Verkehrsabnahme durch den neuen Autobahnanschluss «Grünau» wurde im Bericht nur summarisch («besteht die Möglichkeit») und ohne nähere Begründung erwähnt; der Beschwerdegegner machte zu Recht geltend, dass der Nationalstrassenausbau bereits in das Gesamtverkehrsmodell eingeflossen sei. Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz: Ein Sicherheitsdefizit bestünde auch bei weniger Verkehr fort, da die zwei Spurwechsel unverändert blieben (E. 6.3.2). Damit ist das öffentliche Interesse an Verkehrssicherheit und Verhinderung von Quartiermehrverkehr hinreichend begründet.
2.2 Verhältnismässigkeit (E. 6.4)
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) verlangt Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit (vernünftige Zweck-Mittel-Relation; BGE 151 I 257 E. 7.1; 149 I 291 E. 5.8 mit Hinweis).
Eignung (E. 6.4.2): Das Projekt mit Geradeausspur ist geeignet, die Ziele (Verkehrsverlagerung, Sicherheit, Vermeidung von Umwegfahrten) zu erreichen. Dies wurde nicht bestritten.
Erforderlichkeit (E. 6.4.3): Als mildere Massnahme kam der Verzicht auf die Geradeausspur in Frage. Zwar würde dies die Knotenauslastung von 95 % auf 88 % senken (Bericht S. 19, 21) und die Kapazitätsreserve verbessern. Die Vorinstanz wertete dies aber als «nicht allzu hoch», da die Leistungsfähigkeit auch bei 95 % Auslastung erhalten bleibe. Demgegenüber schaffe der Verzicht ein Sicherheitsdefizit (zwei Spurwechsel auf kurzer Strecke) und Quartiermehrverkehr. Das Bundesgericht billigt diese Gewichtung: Nicht jede Reduktion der Auslastung sei per se besser; der Knoten müsse mit einer gewissen Marge dimensioniert sein, aber eine Überdimensionierung sei ebenso unerwünscht. Angesichts der Zurückhaltung bei örtlichen Verhältnissen (BGE 142 I 76 E. 3.3) ist die Variante ohne Geradeausspur nicht gleich geeignet wie die gewählte Lösung. Die Erforderlichkeit ist gewahrt.
Zumutbarkeit / Interessenabwägung (E. 6.4.4): Die private Beeinträchtigung wurde als geringfügig qualifiziert: 7 % der Grundstücksfläche, keine wahrnehmbare Nutzungsbeeinträchtigung, keine Baumgefährdung (Fachgutachten, Baumschutzmassnahmen im landschaftspflegerischen Begleitplan). Die unbelegte Behauptung, das langfristige Baumüberleben sei «notorisch» gefährdet, vermag die Gutachten nicht zu erschüttern. Der parkähnliche Charakter sei bei diesem Eingriffsausmass nicht gefährdet. Demgegenüber steht das gewichtige öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit. Die Abwägung fällt zu Gunsten der Beibehaltung der Geradeausspur aus (vgl. BGE 152 I 75 E. 4.3; 151 I 257 E. 7.1).
3. Ergebnis (E. 7)
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Keine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1–3 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung zur Verhältnismässigkeit bei Strassenbauprojekten mit Enteignungselement:
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Zurückhaltung bei örtlichen Verhältnissen (BGE 142 I 76 E. 3.3): Das Bundesgericht überprüft die verkehrstechnische Prognose und Gewichtung örtlicher Gegebenheiten (Verflechtungsstrecke, Unfallrisiko, Ausweichverkehr) nicht neu, sondern prüft nur auf Willkür. Die vorinstanzliche Würdigung des Fachberichts (Tiefbauamt 8.6.2023) als «nachvollziehbar» wurde bestätigt.
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Erforderlichkeit im engeren Sinne (BGE 151 I 257 E. 7.1): Eine mildere Variante (Verzicht auf Geradeausspur) ist nicht gleich geeignet, wenn sie zwar die Knotenauslastung verbessert (88 % vs. 95 %), aber neue Sicherheitsrisiken (Unfallgefahr, Quartiermehrverkehr) schafft. Die «bessere» Auslastung ist nicht isoliert massgebend; massgebend ist die Gesamtabwägung aller öffentlichen und privaten Interessen.
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Interessenabwägung / Zumutbarkeit (BGE 152 I 75 E. 4.3; 149 I 291 E. 5.8): Bei geringfügigem Eigentumseingriff (7 % Fläche, keine Nutzungsbeeinträchtigung, keine Baumgefährdung nach Gutachten) überwiegt das öffentliche Interesse an Verkehrssicherheit. Die Behauptung «notorischer» Baumgefährdung durch Versiegelung ersetzt keine substantiierte Gegenexpertise.
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Öffentliches Interesse an Sicherheit vs. Kapazitätsreserve: Der Entscheid stellt klar, dass die Verkehrssicherheit (Vermeidung von Konfliktstellen auf kurzen Verflechtungsstrecken) ein eigenständiges, gewichtiges öffentliches Interesse darstellt, das nicht bloss als Aspekt der «Leistungsfähigkeit» subsumiert wird. Eine Variante, die Kapazitätsreserven schafft, aber Konfliktstellen belässt oder schafft, ist nicht per se verhältnismässiger.
Vergleichbare Entscheide: - 1E.5/2005 (A9 Steg-Gampel Ost – Visp West): Strassenbauprojekt, Enteignung, Verhältnismässigkeit. - 1C_177/2021 (Enteignung für Strassenbau, Gemeinde St. Gallen): Zulässigkeit der Enteignung, Interessenabwägung. - BGE 103 Ia 40 (Baulinienplan, Verhältnismässigkeit des Baulinienabstands). - VB.2022.00475 (ZH VGer, Festsetzung Strassenprojekt Ottenbach): Verhältnismässigkeit bei Strassenprojekt mit Fussgängerübergang.
Fazit
Das BGer 1C_27/2026 vom 2. Juli 2026 bestätigt die Festsetzung des Engstringerknoten-Ausbauprojekts mit oberirdischer Geradeausspur. Der Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) durch Enteignung eines 210 m² Streifens (ca. 7 % der Parzelle) ist verhältnismässig (Art. 36 BV), weil:
- Ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Verkehrssicherheit (Vermeidung zweier Spurwechsel auf 80–90 m) und an der Verhinderung von Quartiermehrverkehr besteht.
- Die mildere Variante (Verzicht auf Geradeausspur) zwar die Knotenauslastung verbessert (88 % vs. 95 %), aber nicht gleich geeignet ist, da sie Sicherheitsdefizite und Ausweichverkehr schafft.
- Die Interessenabwägung zu Gunsten der öffentlichen Interessen ausfällt, da der private Eingriff geringfügig ist (keine Nutzungsbeeinträchtigung, Baumschutz gewährleistet).
Der Entscheid unterstreicht die gerichtliche Zurückhaltung bei verkehrstechnischen Prognosen und örtlichen Gegebenheiten (BGE 142 I 76) und verdeutlicht, dass Kapazitätsreserven allein die Verhältnismässigkeit einer milderen Variante nicht begründen, wenn diese neue Risiken generiert.
Entscheid: BGer 1C_27/2026 vom 2. Juli 2026
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Zürich, VB.2024.00688, Urteil vom 6. November 2025
Zitierte BGE: BGE 142 I 76 E. 3.3; BGE 151 I 257 E. 7.1; BGE 149 I 291 E. 5.8; BGE 152 I 75 E. 4.3; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; BGE 144 V 388 E. 2; BGE 150 I 80 E. 2.1; BGE 142 I 99 E. 1.7.2; BGE 139 I 229 E. 2.2; BGE 151 I 354 E. 2.2