Executive Summary
- Kernpunkt: Die Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) muss zwingend mit Erreichen des 30. Altersjahres enden. Eine bedingte Entlassung mit über den 30. Geburtstag hinausreichender Probezeit ist unzulässig.
- Entscheidung: Beschwerde teilweise gutgeheissen; kantonaler Entscheid aufgehoben und Sache zurückgewiesen. Das Bundesgericht klärt erstmals, dass die Altersgrenze von 30 Jahren eine absolute Grenze darstellt, die nicht durch eine kurz vor dem Geburtstag ausgesprochene bedingte Entlassung umgangen werden kann.
- Bedeutung: Präzisierung der absoluten Altersgrenze des Art. 61 Abs. 4 StGB und ihrer Systematik mit Art. 62b/62c StGB. Das Erreichen des 30. Altersjahres führt nicht automatisch zur endgültigen Entlassung (Art. 62b) oder MassnahMEAufhebung (Art. 62c) — vielmehr muss die Vorinstanz prüfen, welche der beiden Alternativen einschlägig ist.
Sachverhalt
A.________ (Jahrgang 1995) wurde am 2. Juli 2015 vom Tribunal correctionnel de Genève wegen einer Serie von Delikten (Raub, versuchter Raub, Hausfriedensbruch, Diebstahl, Fahrzeuggestohlnahme etc.) zu 24 Monaten Freiheitsstrafe und einer Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) verurteilt. Während des Vollzugs kam es zu weiteren Gewalt- und Bedrohungstaten, worauf das Tribunal d'application des peines et des mesures (TAPEM) am 21. Februar 2017 die Art. 61-StGB-Massnahme mangels geeigneter Einrichtung aufhob und durch eine stationäre therapeutische Massnahme (Art. 59 StGB) ersetzte. Am 19. Oktober 2020 wurde die therapeutische Massnahme aufgehoben und erneut eine Art. 61-StGB-Massnahme bis zum 13. Oktober 2024 angeordnet.
Nach einer bedingten Entlassung am 29. November 2022 kam es zur Rückversetzung in den Vollzug am 11. Juni 2024, da sich A.________ in der Freiheit nicht bewährt hatte. Die Massnahme wurde bis zum 30. Geburtstag (April 2025) befristet. Das SRSP und die Staatsanwaltschaft befürworteten im Frühjahr 2025 eine bedingte Entlassung mit Wirkung ab dem Tag der Platzierung im Centre C.________, spätestens aber am 30. Geburtstag. Das TAPEM ordnete am 11. April 2025 die bedingte Entlassung mit einer dreijährigen Probezeit und verschiedenen Weisungen an. A.________ beantragte hingegen die definitive Aufhebung der Massnahme.
Erwägungen
Zulässigkeit
Das Bundesgericht bejaht seine Zuständigkeit gestützt auf Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG (Entscheid über Vollzug von Strafen und Massnahmen) und Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG. Der Beschwerdeführer hat ein rechtliches Interesse an Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, da er sich gegen die bedingte Entlassung der Massnahme wendet und die definitive Aufhebung verlangt.
Die absolute Altersgrenze des Art. 61 Abs. 4 StGB
Zentral ist die Auslegung von Art. 61 Abs. 4 StGB:
Art. 61 Abs. 4 StGB (SR 311.0) «Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.»
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Altersgrenze von 30 Jahren eine obligatorische und absolute Grenze darstellt, wie die Botschaft des Bundesrates (FF 1999 II 1787, S. 1889) und die einhellige Lehre (QUELOZ/BÜTIKOFER REPOND, HEER, TRECHSEL/PAUEN BORER, DUPUIS ET AL.) bestätigen — die Autoren sprechen von einer «durée maximale absolue objective».
Abgrenzung: Zeitliche Höchstdauer vs. Altersgrenze
Das Gericht differenziert sorgfältig zwischen den zeitlichen Höchstdauern (vier Jahre bzw. sechs Jahre bei Rückversetzung) und der Altersgrenze von 30 Jahren. Während die zeitlichen Höchstdauern eine bedingte Entlassung nicht verunmöglichen, die kurz vor Ablauf der Frist ausgesprochen wird — die Probezeit kann danach noch laufen (vgl. HEER, Basler Kommentar, N. 75 f. ad Art. 61 StGB) — gilt dies für die Altersgrenze nicht. Da die betroffene Person unausweichlich das 30. Altersjahr erreicht, kann die Phase der bedingten Entlassung bei der Berechnung der Höchstdauer nicht ausgenommen werden, wenn sie sich auf das Alter bezieht. Eine bedingte Entlassung mit einer über den 30. Geburtstag hinausreichenden Probezeit konnte daher nicht wirksam ausgesprochen werden, auch wenn sie wenige Tage vor diesem Datum angeordnet wurde.
Systematik mit Art. 62b und Art. 62c StGB
Art. 62b Abs. 2 StGB (SR 311.0) «Der Täter wird endgültig entlassen, wenn die Höchstdauer einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung eingetreten sind.»
Art. 62c Abs. 1 lit. b StGB (SR 311.0) «Die Massnahme wird aufgehoben, wenn: [...] b. die Höchstdauer nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind; [...]»
Das Bundesgericht prüft die Systematik: Erreichen die Voraussetzungen der bedingten Entlassung (Art. 62 Abs. 1 StGB) vor der Höchstdauer, ist eine bedingte Entlassung zulässig (Art. 62 StGB). Sind beim Erreichen der Höchstdauer die Voraussetzungen der bedingten Entlassung gegeben, ist die endgültige Entlassung (Art. 62b Abs. 2 StGB) anzuordnen — eine bedingte Entlassung wäre in diesem Fall systemwidrig, da eine Rückversetzung nicht mehr möglich ist (Botschaft, FF 1999 II 1787, S. 1892). Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, wird die Massnahme aufgehoben (Art. 62c Abs. 1 lit. b StGB), was als Misserfolg der Massnahme gilt (HEER, N. 22 f. ad Art. 62c StGB).
Analogie zum Jugendstrafrecht
Das Bundesgericht zieht eine Analogie zu Art. 19 Abs. 2 JStG, wonach alle Massnahmen enden, wenn die betroffene Person 25 Jahre alt wird. Diese Altersgrenze ist eine «cause absolue de la suppression de la mesure» (GEIGER/REDONDO/TIRELLI, N. 22 ad Art. 19 JStG), die ein automatisches Ende aller Massnahmen ungeachtet ihres Erfolgs oder Misserfolgs bewirkt. Das Erreichen der Altersgrenze darf jedoch nicht automatisch als Misserfolg der Massnahme qualifiziert werden.
Keine automatische endgültige Entlassung
Das Bundesgericht stellt klar, dass das Erreichen des 30. Altersjahres nicht automatisch zur endgültigen Entlassung (Art. 62b StGB) führt. Vielmehr muss die Vorinstanz prüfen, ob die Voraussetzungen für eine endgültige Entlassung (Art. 62b StGB) oder eine Massnahmeaufhebung (Art. 62c StGB) vorliegen. Letzteres umfasst insbesondere die Möglichkeit, eine neue Massnahme anzuordnen (Art. 62c Abs. 3 StGB) oder einen allfälligen Strafrest zu vollziehen (Art. 62c Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht als Einzelinstanz entscheidet diese Frage nicht selbst.
Bisherige Rechtsprechung: 6B_58/2014
Das Bundesgericht verweist auf den Entscheid 6B_58/2014 vom 20. Februar 2014 (E. 1.7), in dem es bereits präzisiert hatte, dass bei Ablauf der Höchstdauer von vier Jahren (Art. 61 Abs. 4 StGB) die Vollzugsbehörde prüfen muss, ob das Massnahmeziel erreicht wurde und eine bedingte Entlassung möglich ist. Ist dies nicht der Fall, gilt die Massnahme als gescheitert und muss aufgehoben werden (Art. 62c Abs. 1 lit. b StGB). Ist weiterhin eine Massnahme erforderlich, kann eine andere Massnahme angeordnet werden (Art. 62c Abs. 3 StGB). Der vorliegende Entscheid präzisiert diese Rechtsprechung insofern, als nun die Altersgrenze (nicht nur die zeitliche Höchstdauer) als eigenständige, absolute Grenze anerkannt wird, die eine bedingte Entlassung über den Geburtstag hinaus ausschliesst.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid bestätigt und präzisiert die bisherige Rechtsprechung (insbesondere 6B_58/2014) zur Systematik der Massnahmenbeendigung bei jungen Erwachsenen. Die Neuerung liegt in der ausdrücklichen Trennung zwischen den zeitlichen Höchstdauern (vier bzw. sechs Jahre) und der Altersgrenze (30 Jahre): Während erstere eine kurz vor Ablauf ausgesprochene bedingte Entlassung zulassen, gilt dies für letztere nicht. Eine bedingte Entlassung, deren Probezeit über den 30. Geburtstag hinausreicht, ist unzulässig, auch wenn sie wenige Tage davor angeordnet wurde und der Massnahmenvollzug am Geburtstag endet. In diesem Fall muss die Vorinstanz entscheiden, ob eine endgültige Entlassung (Art. 62b Abs. 2 StGB) oder eine Massnahmeaufhebung mit möglicher Anordnung einer neuen Massnahme (Art. 62c StGB) angezeigt ist.
Der Entscheid steht im Einklang mit der einhelligen Lehre (HEER, QUELOZ/BÜTIKOFER REPOND, PERRIER DEPEURSINGE/REYMOND, TRECHSEL/PAUEN BORER, DUPUIS ET AL.) und der Botschaft 1999. Die Analogie zum Jugendstrafrecht (Art. 19 Abs. 2 JStG) verstärkt das Argument, dass die Altersgrenze einen automatischen Massnahmeabbruch bewirkt, ohne dass dies automatisch als Misserfolg der Massnahme qualifiziert werden darf.
Fazit
Das Bundesgericht hebt den kantonalen Entscheid auf und weist die Sache an die Cour de justice Genève zurück. Diese muss prüfen, ob die Voraussetzungen für eine endgültige Entlassung (Art. 62b StGB) vorliegen oder ob die Massnahme aufzuheben ist (Art. 62c StGB) — nötigenfalls mit Anordnung einer neuen Massnahme für Erwachsene (Art. 62c Abs. 3 StGB) oder Vollzug eines allfälligen Strafrests (Art. 62c Abs. 2 StGB). Die Altersgrenze von 30 Jahren (Art. 61 Abs. 4 Satz 3 StGB) ist eine absolute Grenze, die eine bedingte Entlassung über diesen Zeitpunkt hinaus ausschliesst und zwingend die Beendigung der Massnahme für junge Erwachsene bewirkt.