Executive Summary
- Kernpunkt: Portugiesischer Staatsangehöriger wird wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB aF) verurteilt; das Bundesgericht bestätigt Schuldspruch, Genugtuung und achtjährige Landesverweisung vollumfänglich.
- Befangenheit: Die Ehe der vorsitzenden Richterin mit einem nicht am Fall beteiligten Staatsanwalt derselben Behörde begründet keinen Ausstandsgrund (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 56 StPO).
- Sachverhaltsfeststellung: Die Beweiswürdigung der Vorinstanz zugunsten der Privatklägerin (gestützt auf DNA-Spuren, Smartphonedaten und widerspruchsfreie Aussagen) ist nicht willkürlich; die Schrittzähler-«Beweise» des Beschwerdeführers sind unzulässige Noven.
- Landesverweisung: Kein schwerer persönlicher Härtefall trotz wirtschaftlicher Integration und grenzüberschreitender Familie (Kernfamilie in Italien); die Zweijahresregel bestätigt das Überwiegen des öffentlichen Interesses.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die restriktive Praxis zur Härtefallklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB und präzisiert, dass eine Ehe mit einem in der gleichen Behörde tätigen, aber nicht am Fall beteiligten Staatsanwalt allein keine Befangenheit begründet.
Sachverhalt
Der portugiesische Staatsangehörige A.________, der seit 2004/2005 in der Schweiz lebt und eine Aufenthaltsbewilligung B besitzt, fuhr in der Nacht vom 24. auf den 25. Januar 2020 die stark alkoholisierte Privatklägerin C.________ als Taxifahrgast zunächst zu einem Bankomaten und anschliessend in seine Wohnung. Dort drang er gegen ihren Willen und Widerstand vaginal in sie ein. Zudem nahm er im Restaurant D.________ das dort liegengelassene Portemonnaie des B.________ an sich.
Das Regionalgericht Maloja sprach A.________ am 31. März 2022 der Schändung (Art. 191 StGB aF), des mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 Ziff. 2 StGB) sowie weiterer Delikte schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe von acht Monaten (bedingt), eine Geldstrafe und eine Verbindungsbusse. Ausserdem wurde er für fünf Jahre aus der Schweiz verwiesen und mit einem Tätigkeitsverbot für den berufsmässigen Personentransport belegt.
Nach Berufungen aller Verfahrensbeteiligten sprach das Kantonsgericht Graubünden A.________ am 29. Mai 2024 — statt der Schändung — der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB aF) schuldig und erhöhte die Freiheitsstrafe auf 30 Monate (teilbedingt: 8 Monate Vollzug, 22 Monate bedingt) bei einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 240.--. Es verhängte eine Landesverweisung von acht Jahren und sprach der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- zu. Gegen dieses Urteil richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren um Freispruch von der Vergewaltigung, Aufhebung der Landesverweisung bzw. Herabsetzung auf fünf Jahre sowie weiteren prozessualen Anträgen.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde
Das Bundesgericht hält fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich kassatorische Anträge und Feststellungsbegehren stellt. Aus der Beschwerdebegründung lässt sich jedoch zweifelsfrei entnehmen, dass er den Schuldspruch wegen Vergewaltigung (Art. 190 StGB aF) anficht und stattdessen einen Schuldspruch wegen Exhibitionismus (Art. 194 StGB) anstrebt. Die Beschwerde erweist sich damit als zulässig, obwohl auf das Feststellungsbegehren nicht eingetreten wird, da insoweit ein Leistungsbegehren möglich wäre.
Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 BV, Art. 56 StPO)
Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorsitzende Richterin der Vorinstanz (E.E.________) sei mit einem Staatsanwalt (F.E.________) verheiratet, der bei derselben Staatsanwaltschaft wie der verfahrensführende Staatsanwalt tätig sei. Dies begründe eine Befangenheit. Zudem gehörten beide Staatsanwälte derselben Alterskategorie an, was auf ein freundschaftliches Verhältnis hindeute.
Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.»
Das Bundesgericht bekräftigt seine ständige Rechtsprechung, wonach die Garantie des Art. 30 Abs. 1 BV verletzt ist, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 147 III 379 E. 2.3.1; BGE 144 I 159 E. 4.3). Art. 56 StPO konkretisiert diesen Grundsatz für das Strafverfahren:
Art. 56 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: [...] f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.»
Das Gericht gelangt zum Schluss, dass die blosse Tatsache, dass die vorsitzende Richterin mit einem Staatsanwalt verheiratet ist, der im zu beurteilenden Fall nicht selbst tätig war und auch nicht der mit dem Fall betrauten Abteilung angehört, keinen Ausstandsgrund begründet. Eine Freundschaft zwischen dem Ehemann und dem verfahrensführenden Staatsanwalt wird nicht substanziiert behauptet, sondern rein spekulativ aus dem ähnlichen Alter abgeleitet. Auch das Argument, die vorsitzende Richterin befinde sich in derselben Alterskategorie wie die Privatklägerin und neige deshalb zu übermässiger Solidarisierung, wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Behauptung mangelnder Erfahrung der Richterin wird als bloss appellatorisch qualifiziert. Ein Ausstandsgesuch war im kantonalen Verfahren zudem nicht gestellt worden.
Verbot unzulässiger Aktenstücke
Der Beschwerdeführer beantragt die Entfernung eines Jugendstrafentscheids von 1999 und einer Einstellungsverfügung von 2012 aus den Akten, da diese nicht im Strafregister verzeichnet seien. Das Bundesgericht verweist auf seine Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung einer Landesverweisung auch im Strafregister gelöschte Straftaten zu berücksichtigen sind (Urteil 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 2.3.3). Da diese Dokumente in den Akten verbleiben müssen, um berücksichtigt werden zu können, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sie nicht entfernte.
Schuldspruch wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB aF)
Art. 190 Abs. 1 StGB (SR 311.0) — Fassung bis 30. Juni 2024 Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.»
Die Vorinstanz stellte fest, dass die Aussagen der Privatklägerin im Kernsachverhalt klar, widerspruchsfrei und in sich stimmig waren und durch objektive Beweismittel (DNA-Spuren an der Kleidung und am After der Privatklägerin, Smartphonedaten mit gemeinsamer Bewegung) gestützt wurden. Der Beschwerdeführer hingegen hatte seine Aussagen dreimal den Ermittlungsergebnissen angepasst. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer der stark betrunkenen Privatklägerin gegen ihren Willen und Widerstand vaginal eingedrungen sei; ihm sei die Gegenbewusstheit bewusst gewesen.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Beweiswürdigung nicht substanziiert auseinander. Er beschränkt sich auf appellatorische Kritik an der Bewertung einzelner Beweismittel (WhatsApp-Nachricht, Alkoholkonsum, DNA-Spuren). Die via Health-App registrierten Schrittzahlen, die beweisen sollen, dass sich die beiden nicht in der Wohnung aufgehalten hätten, werden als unzulässige Noven qualifiziert (Art. 99 Abs. 1 BGG), da nicht dargelegt wird, warum diese nicht schon im kantonalen Verfahren beigebracht wurden (Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung wird damit bestätigt.
Genugtuung
Die Rüge gegen die Höhe der Genugtuung (Fr. 15'000.--) stützt sich ausschliesslich auf die Behauptung, es liege keine Vergewaltigung vor. Da diese Prämisse hinfällig ist, erübrigt sich eine eigene Erörterung der Genugtuungshöhe.
Versicherungsbetrug des Privatklägers B.________
Der Antrag, ein Strafverfahren wegen Versicherungsbetrugs gegen B.________ zu prüfen, wird als unbehelflich zurückgewiesen. Ein allfälliges Verfahren gegen B.________ hat keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren und war nie dessen Gegenstand. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, als erste Instanz ein solches Verfahren zu prüfen.
Landesverweisung (Art. 66a StGB)
Art. 66a Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: [...] h. [...] Vergewaltigung (Art. 190) [...] 2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»
Obligatorische Landesverweisung
Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB sieht für Ausländer, die wegen Vergewaltigung verurteilt wurden, unabhängig von der Strafhöhe die obligatorische Landesverweisung für 5–15 Jahre vor. Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger und wurde wegen Vergewaltigung schuldig gesprochen. Die Voraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt.
Härtefallprüfung
Die Härtefallklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Der Kriterienkatalog von Art. 31 Abs. 1 VZAE (SR 142.201) kann als Orientierungshilfe herangezogen werden. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration (Art. 58a AIG), familiäre Bindungen, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt vor, wenn ein Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) erfolgt (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1).
Die Vorinstanz verneint einen Härtefall: Der Beschwerdeführer ist nicht in der Schweiz geboren oder aufgewachsen, aber finanziell und beruflich integriert (12 Mitarbeiter). Wegen der Vorstrafe wegen Exhibitionismus lassen die Gesamtumstände seine Verbindung mit der Schweiz nicht als derart erscheinen, dass eine Landesverweisung einen Härtefall begründen würde. Er hat enge Bindungen zu Italien (Kernfamilie) und Portugal (Mutter). Die schwierigere wirtschaftliche Situation ausserhalb der Schweiz begründet keinen Härtefall.
Interessenabwägung und EMRK-Konformität
Die Interessenabwägung hat sich an Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4). Gemäss der «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse den Vorrang beanspruchen kann. Die Vorinstanz bejaht das Überwiegen des öffentlichen Interesses, da die Landesverweisung der öffentlichen Sicherheit dient. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Argumentation nicht auseinander und macht insbesondere kein Fehlen von Rückfallrisiko geltend.
Freizügigkeitsabkommen
Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die eingeräumten Rechte nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eingeschränkt werden. Die Vorinstanz stellt fest, dass aufgrund der Exhibitionismus-Vorstrafe und der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers eine gewisse Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Das Bundesgericht bestätigt, dass ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko genügen kann, wenn es eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie der körperlichen Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2).
Dauer der Landesverweisung
Die Vorinstanz setzt die Dauer angesichts der Schwere der Tat auf acht Jahre fest. Der Beschwerdeführer verlangt eine Kürzung auf das Minimum von fünf Jahren, ohne dies zu begründen. Darauf tritt das Gericht nicht ein.
Einordnung in die Rechtsprechung
Befangenheit — Bestätigung der etablierten Praxis
Der Entscheid steht in der Tradition von BGE 147 III 379, wonach für die Befangenheitsprüfung eine objektive Betrachtungsweise massgebend ist. Die Konstellation, dass die vorsitzende Richterin mit einem Staatsanwalt derselben Behörde — aber einer anderen Abteilung und ohne Beteiligung am Fall — verheiratet ist, wurde bisher nicht direkt vom Bundesgericht beurteilt. Der Entscheid präzisiert, dass eine solche Konstellation allein keinen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO begründet, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine Freundschaft oder ein persönliches Interesse bestehen. Die Ablehnung der Alterskategorien-Argumentation (Solidarisierung mit der Privatklägerin) bestätigt, dass solche abstrakten Überlegungen für die Befangenheitsprüfung nicht ausreichen.
Vergewaltigung — Beweiswürdungsstandard
Der Entscheid bestätigt die etablierte Praxis zur Willkürrüge bei der Beweiswürdigung (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Das Bundesgericht misst sich nicht die Rolle einer Appellationsinstanz zu. Die Ablehnung der Schrittzähler-Daten als unzulässige Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG) ist konstante Praxis, wonach der Beschwerdeführer darlegen muss, weshalb ein Beweismittel nicht schon im kantonalen Verfahren eingebracht wurde (Art. 80 Abs. 1 BGG).
Härtefallklausel — Restriktive Anwendung bestätigt
Der Entscheid reiht sich in die konstante, restriktive Praxis zu Art. 66a Abs. 2 StGB ein (BGE 146 IV 105; BGE 144 IV 332; BGE 149 IV 231). Er bestätigt mehrfache Grundsätze:
- Wirtschaftliche Integration allein begründet keinen Härtefall.
- Die Kernfamilie lebt in Italien, nicht in der Schweiz — der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist daher nur eingeschränkt tangiert.
- Die «Zweijahresregel» (Freiheitsstrafe ≥ 2 Jahre) setzt ausserordentliche Umstände für ein Absehen von der Landesverweisung voraus (Urteile 6B_1014/2024; 6B_314/2025).
- Die Uneinsichtigkeit des Täters und bestehende Vorstrafen (Exhibitionismus) rechtfertigen die Bejahung einer Rückfallgefahr.
- Die Möglichkeit, als EU-Bürger in Italien bei der Familie zu leben, mindert den Härtefall erheblich.
Die EMRK-konforme Auslegung nach BGE 145 IV 161 E. 3.4 und die Heranziehung der EGMR-Rechtsprechung (I.M. gegen Schweiz, E.V. gegen Schweiz, M.M. gegen Schweiz) folgen der etablierten Linie, wonach die Interessenabwägung bei der Härtefallklausel sich an den Kriterien des Art. 8 Ziff. 2 EMRK orientiert.
Gelöschte Vorstrafen in den Akten
Die Bestätigung, dass auch im Strafregister gelöschte Straftaten bei der Prüfung der Landesverweisung zu berücksichtigen sind und daher in den Akten verbleiben dürfen (Urteil 6B_224/2022), ist konstante Praxis und im Kontext von Art. 66a StGB von praktischer Bedeutung.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab, soweit darauf eingetreten wird. Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB aF), die Genugtuung von Fr. 15'000.-- und die Landesverweisung von acht Jahren werden bestätigt. Der Entscheid ist in mehrfacher Hinsicht präzisierend: Er klärt, dass die Ehe einer vorsitzenden Richterin mit einem nicht am Fall beteiligten Staatsanwalt derselben Behörde keinen Befangenheitsgrund darstellt, und er bestätigt die restriktive Härtefallpraxis bei gut wirtschaftlich integrierten, aber familiär ausserhalb der Schweiz verwurzelten Ausländern. Die Kosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.