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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_841/2025  ·  vom 23.06.2026

mesures protectrices de l'union conjugale (attribution du logement conjugal, garde, contribution d'entretien

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eheschutzmassnahmen (Wohnungszuweisung, Obhut, Kinderunterhalt) nach zweimaliger Trennung der Ehegatten; Recurrent rügt Greffierwechsel, Gehörsanspruchsverletzung wegen nicht kommuniziertem DGEJ-Bericht, unzulässige Nichtbehandlung der Unterhaltsforderungen und Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege.
  • Entscheidung: Der Recours wird abgewiesen. Der Wechsel der Greffier-Stelle zwischen Dispositivserlass und Expeditionsversand stellt keine Verletzung von Art. 30 BV dar (interna Massnahme, keine strukturelle Veränderung des Spruchkörpers). Die Gehörsanspruchs- und Willkürrügen sind ungenügend substanziiert; die Unterhaltsbeschwerde scheitert an fehlender Bezifferung der conclusions (BGE 137 III 617).
  • Bedeutung: Präzisierung, dass die Pflicht zur Information der Parteien über Richterersatz (BGE 142 I 93) nicht für Greffier gilt, sofern kein Ausstandsgrund ersichtlich ist. Bestätigung der strengen Bezifferungsanforderungen bei Eheschutzappellen und der Begrenzung des verfassungsrechtlichen Prüfungsmassstabs bei vorsorglichen Massnahmen (Art. 98 BGG).

Sachverhalt

A. Ausgangslage und wiederholte Trennung

A.________ (Ehemann, nachfolgend Recurrent) und B.________ (Ehefrau, nachfolgend Intimée) sind die verheirateten Eltern von drei minderjährigen Kindern (geboren 2007, 2008 und 2011). Das Ehepaar trennte sich erstmals im August 2022 im Anschluss an eine polizeiliche Platzweisung des Ehemannes. Dabei wurde im September 2022 vereinbart, dass die Wohnung dem Ehemann, die Obhut über die Kinder der Ehefrau zukommen solle. Anfang 2024 lebten die Parteien jedoch wieder zusammen, bevor es am 19. November 2024 nach einer Auseinandersetzung mit erneutem Polizeieinsatz zur endgültigen Trennung kam.

B. Kantonalverfahren

Am 10. Dezember 2024 stellte B.________ beim Präsidenten des Zivilgerichts Lausanne ein Gesuch um superprovisorische und eheschützende Massnahmen. Sie verlangte namentlich die Wohnungszuweisung, die alleinige Obhut über die Kinder sowie Kinderunterhaltsbeiträge. Der Ehemann stellte im Wesentlichen Gegenanträge. Nach einer erneuten polizeilichen Platzweisung des Ehemannes am 29. April 2025 verfügte der Erstinstanzpräsident am 30. April 2025 die eheschützenden Massnahmen zugunsten der Ehefrau: Wohnungszuweisung, alleinige Obhut, Besuchsrecht des Vaters und Kinderunterhaltsbeiträge (480 / 200 / 490 Fr.).

A.________ appellierte gegen diese Verfügung sowie gegen den Entscheid vom 7. Mai 2025. Die Einzelrichterin der Appellationskurie Vaud wies das Gesuch um Fristwirkung ab, verband die Verfahren nicht, erklärte den Appell gegen den Entscheid vom 7. Mai 2025 für unzulässig und wies den Appell gegen die Eheschutzverfügung zurück. Sie korrigierte von Amtes wegen den Beginn der Unterhaltspflicht auf den 1. Juli 2025. Das unentgeltliche Rechtspflegegesuch des Recurrenten wurde abgewiesen.

C. Bundesgerichtliches Verfahren

Der Recurrent gelangt mit Zivilrekurs ans Bundesgericht und rügt namentlich: (1) einen Verstoss gegen das verfassungsmässige Recht auf einen gesetzlichen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV) wegen Wechsels der Greffier-Stelle zwischen Dispositivserlass und Expeditionsversand; (2) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK) wegen Nichtkommunizierens des DGEJ-Berichts; (3) willkürliche Beweiswürdigung bei der Obhuts- und Wohnungszuweisung; (4) formelle Justizverweigerung bei der Nichtbehandlung der Unterhaltsfragen; und (5) willkürliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen

1. Beschränkter Prüfungsmassstab bei vorsorglichen Massnahmen

Der angefochtene Entscheid betrifft vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG, weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Die Rüge muss ausdrücklich und substanziiert erhoben werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Sachverhaltsrügen unterliegen der strengen Willkür-Doktrin nach Art. 9 BV.

Art. 98 BGG (SR 173.110) «Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.»

2. Greffierwechsel und Anspruch auf gesetzlichen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV)

Der Recurrent rügt, dass die den Dispositiv unterzeichnende Greffier-Stelle nicht mit jener identisch sei, welche die vollständige Expeditionsfertigung signiert habe. Er erblickt darin eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und beruft sich auf kantonale Organvorschriften (Art. 67 und 78 ROTC).

Art. 30 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. 2 Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. 3 Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.»

Das Bundesgericht weist die Rüge zurück. Es bestätigt seine ständige Rechtsprechung, wonach ein Wechsel in der Zusammensetzung des Spruchkörpers im laufenden Verfahren als solcher Art. 30 Abs. 1 BV nicht verletzt, die Behörde aber die Parteien über beabsichtigte Richterersetzungen informieren und die Gründe dafür angeben muss (BGE 142 I 93 E. 8; BGE 151 IV 37 E. 3.3.1). Diese Pflicht besteht jedoch nur für Richter, nicht für Greffier-Stellen. Der Greffier ist ein Justizbeamter, kein formelles «Mitglied des Gerichts» im verfassungsrechtlichen Sinn (BGE 140 I 271 E. 8.4.1). Die Garantien der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nach Art. 30 Abs. 1 BV gelten zwar auch für Greffier, wenn sie an der Entscheidfindung mitwirken (etwa durch Anwesenheit bei der Deliberation und Möglichkeit zur Stellungnahme), aber Entscheidkompetenz und Begründungsverantwortung können nicht an ihn delegiert werden (BGE 138 V 154 E. 3.3). Ein Greffierwechsel ist als interne organisatorische Massnahme zu qualifizieren, die von der Strukturveränderung des Spruchkörpers zu unterscheiden ist, bei welcher der Gehörsanspruch zu wahren ist. Da der Recurrent keinen Befangenheitsgrund gegenüber der unterzeichnenden Greffier-Stelle geltend macht, erweist sich sein Begehren als eitel (vgl. Art. 52 Abs. 1 ZPO).

3. Rechtliches Gehör und DGEJ-Bericht (Art. 29 Abs. 2 BV)

Art. 29 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. 2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. 3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.»

Der Recurrent rügt, der Bericht der Direktion für Kindesschutz und Jugend (DGEJ) vom 12. März 2025 sei ihm nie kommuniziert worden, weshalb die kantonale Instanz sein rechtliches Gehör verletzt habe, als sie sich auf diesen Bericht stützte.

Das Bundesgericht bekräftigt, dass das rechtliche Gehör keine Selbstzweck-Garantie ist, sondern dem Zweck dient, einen wegen Verletzung der Parteienrechte fehlerhaften Entscheid zu verhindern. Wenn nicht erkennbar ist, welchen Einfluss die Gehörsanspruchsverletzung auf das Verfahren gehabt haben könnte, besteht kein Anlass zur Aufhebung (BGE 147 III 586 E. 5.2.1). Der Recurrent muss in seiner Begründung darlegen, welche Argumente er im kantonalen Verfahren vorgebracht hätte und weshalb diese relevant gewesen wären. Da der DGEJ-Bericht im kantonalen Entscheid nur subsidiär zur Bestätigung der Obhutszuweisung herangezogen wurde (die Hauptbegründung beruhte auf der grösseren Verfügbarkeit der Mutter und der bisherigen Obhutspraxis bei der früheren Trennung), genügt die pauschale Behauptung, der Bericht sei «massgeblich» herangezogen worden, nicht.

4. Obhuts- und Wohnungszuweisung: Willkürrüge ungenügend

Der Recurrent bestreitet die Verfügbarkeit der Ehefrau, verweist auf ein Schreiben vom 4. Juni 2025 und rügt implizit, die kantonale Richterin habe dieses Schreiben nicht gelesen. Das Bundesgericht qualifiziert dies als Beweiswürdigungsrüge, die der Recurrent nicht als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV begründet hat. Die Rüge der Wohnungszuweisung wird gegenstandslos, da sie einzig auf der Prämisse beruht, die Obhut sei dem Recurrenten zuzuweisen, was abgelehnt wird.

5. Unterhaltsbeiträge: Bezifferungspflicht der Berufungsanträge

Die kantonale Instanz hat die Prüfung der Kinderunterhaltsbeiträge abgelehnt, weil der Recurrent im Fall der Beibehaltung der mütterlichen Obhut keine — namentlich bezifferten — Schlüsse gestellt hatte. Der Recurrent wendet ein, dass sich die Reduktion «wirtschaftlich von selbst» aus seinen Hauptanträgen ergebe.

Das Bundesgericht hält dem die konstante Rechtsprechung entgegen, wonach Schlüsse auf Zahlung eines Geldbetrages grundsätzlich zu beziffern sind, auch wenn der Kinderunterhalt von der Offizialmaxime erfasst ist. Fehlt die Bezifferung, ist der Appell unzulässig (BGE 137 III 617 E. 4.3). Ausnahmsweise ist auf formell mangelhafte Schlüsse einzutreten, wenn aus der Motivation in Zusammenschau mit der angefochtenen Entscheidung zweifelsfrei erkennbar ist, was verlangt wird (BGE 137 III 617 E. 6.2). Diese Ausnahme greift hier nicht, da die «allgemein gehaltenen Ausführungen» des Recurrenten keine solche Lesart zulassen.

6. Unentgeltliche Rechtspflege

Das Bundesgericht weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Der Recurrent hat keine Verfassungsgarantie zugunsten seines Arguments genannt. Zudem wurde die Intimée zur Berufungsantwort nicht eingeladen, was — wie das Bundesgericht stillschweigend bestätigt — darauf hindeutet, dass der Appell offensichtlich unbegründet war (Art. 312 Abs. 1 ZPO), und somit keine Erfolgschancen im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO bestanden.

Einordnung in die Rechtsprechung

Greffierwechsel: Präzisierung der Informationspflicht

Das Urteil präzisiert die Reichweite der Informationspflicht bei Personenwechseln im gerichtlichen Verfahren. Während BGE 142 I 93 E. 8 die Pflicht zur Information über Richterersatz im Spruchkörper klar bejaht, wird hier erstmals ausdrücklich klargestellt, dass diese Pflicht für den Wechsel der Greffier-Stelle nicht gilt, da deren Wechsel eine interne Organisationsmassnahme darstellt. Das Bundesgericht stützt sich dabei auf BGE 140 I 271 E. 8.4.1 (Garantien gelten für Greffier nur bei Mitwirkung an der Entscheidfindung) und auf BGE 138 V 154 E. 3.3 (keine Delegation von Entscheid- und Begründungsverantwortung an den Greffier). Der dogmatische Ansatz aus der OLC-Kommentierung zu Art. 30 BV bestätigt dies: Die institutionelle und individuelle Unabhängigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 BV richtet sich an die richterliche Funktion; der Greffier als Beamter ist hiervon formell nicht erfasst, es sei denn, seine Mitwirkung reicht in die Entscheidstruktur hinein.

Gehörsanspruch nicht Selbstzweck: Bestätigung

Die Aussage, dass eine Gehörsanspruchsverletzung nur zur Aufhebung führt, wenn sie den Entscheid beeinflusst haben kann, bestätigt die ständige Rechtsprechung (BGE 147 III 586 E. 5.2.1; BGer 5A_389/2025 E. 4.1.2). Die Substantiierungsanforderung an die Gehörsanspruchsverletzung wird hier in pragmatischer Weise angewendet: Wenn der beanstandete Beweis nur subsidiär herangezogen wurde und die Hauptbegründung anderweitig tragfähig ist, genügt die Behauptung, man hätte Argumente vorgebracht, ohne deren Darlegung, nicht.

Bezifferungspflicht bei Eheschutzappellen: Bestätigung

Die strenge Anforderung an die Bezifferung von Geldschlüssen im Appellverfahren wurde in BGE 137 III 617 E. 4.3 etabliert und hier konsequent angewendet. Die Ausnahme nach E. 6.2 desselben Entscheids wird eng gehandhabt: Die blosse «wirtschaftliche Einsichtigkeit» eines niedrigeren Unterhalts bei Beibehaltung der mütterlichen Obhut genügt nicht, um eine ausdrückliche bezifferte Subsidie zu ersetzen.

Vorsorglicher Charakter und Prüfungsmassstab: Bestätigung

Dass Eheschutzentscheide vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG sind und nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, ist ständige Rechtsprechung (BGE 149 III 81 E. 1.3; BGE 133 III 393 E. 5.2). Das Urteil bestätigt diesen Grundsatz in einem Fall, in dem der Recurrent ihn faktisch umgehen wollte, indem er formelle Verfahrensrügen erhob, ohne die verfassungsmässige Dimension hinreichend zu substanziieren.

Fazit

Das Urteil 5A_841/2025 ist ein praxisbezogenes Entscheidsurteil, das hauptsächlich bestehende Rechtsprechung bestätigt und in zwei Punkten präzisiert: Erstens wird erstmals ausdrücklich festgehalten, dass die Informationspflicht bei Richterwechseln nach BGE 142 I 93 nicht für Greffier-Stellen gilt, da deren Wechsel eine interne Organisationsmassnahme darstellt. Zweitens wird die Grenze der Substantiierungspflicht bei Gehörsanspruchsverletzungen konkretisiert: Ist die beanstandete Beweiserhebung nur subsidiärer Natur, reicht die pauschale Behauptung, man hätte Gegenargumente vorgebracht, zur Begründung eines Renvoi nicht aus. Das Urteil illustriert schliesslich die praktischen Folgen der Beschränkung des Prüfungsmassstabs nach Art. 98 BGG: Eine appellatorisch geprägte Argumentation ohne klare verfassungsmässige Substanziierung hat vor Bundesgericht keinen Bestand.