Executive Summary
- Kernpunkt: Eine Familie begehrte vorsorgliche Massnahmen des Persönlichkeitsschutzes (Kontakt- und Rayonverbot, elektronische Überwachung) gegen einen mehrfach vorbestraften Stalker. Das Bundesgericht verneinte, dass ein zivilrechtliches «Harcèlement» im Sinne von Art. 28b ZGB glaubhaft gemacht wurde, da die Begegnungen zufällig erfolgten und ein intentionales Verfolgungsverhalten nicht ausreichend dargetan war.
- Entscheidung: Abweisung der Beschwerde. Keine vorsorglichen Massnahmen nach Art. 28b und 28c ZGB, da die Glaubhaftmachung eines Stalking-Verhaltens (Art. 261 ZPO) an den konkreten, photographisch und videografisch dokumentierten Begegnungen scheitert. Die elektronische Überwachung setzt zwingend ein vorheriges oder gleichzeitiges Verbot nach Art. 28b Abs. 1 ZGB voraus.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Grenzen des zivilrechtlichen Stalking-Schutzes: Strafgerichtliche Verurteilungen und Kontaktverbote allein genügen nicht, um ein zivilrechtliches Nachstellungsverhalten glaubhaft zu machen, wenn die inkriminierten Begegnungen an Orten stattfinden, an denen sich die verletzende Person rechtmässig aufhalten darf. Das Gericht stellt zudem klar, dass die Anordnung elektronischer Überwachung (Art. 28c ZGB) ohne vorgängiges Verbot nach Art. 28b ZGB von vornherein ausgeschlossen ist.
Sachverhalt
A. Strafrechtliche Vorgeschichte
A.A.________ und B.A.________ sind die Eltern von C.A.________ (geb. 2015) und D.A.________ (geb. 2017). E.________ (geb. 1992) war zur Tatzeit im selben Gebäude wie die Familie A.________ domiziliert.
E.________ wurde durch Urteil des Tribunal correctionnel de l'arrondissement de l'Est vaudois vom 16. Dezember 2022 wegen Nötigung, versuchter sexueller Handlungen mit Kindern, einfacher Körperverletzung sowie Darstellung von Gewalt und Pornographie (inkl. Pädopornographie) zu 24 Monaten Freiheitsstrafe (mit teilbedingtem Vollzug) verurteilt. Ihm wurde für fünf Jahre jeglicher Kontakt mit C.A.________ und D.A.________ untersagt. Ein psychiatrisches Gutachten des CHUV vom 20. April 2022 diagnostizierte eine Intelligenzminderung, eine mögliche pädophile Paraphilie und ein «moderates bis hohes» Rückfalldisiko für Sexual- und Gewaltdelikte.
Trotz Kontakt- und Rayonverboten suchte E.________ die Familie A.________ wiederholt auf. Durch Urteil vom 27. Oktober 2023 wurde er erneut der Nötigung schuldig gesprochen und zu 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Kontaktverbot wurde erweitert (500 m-Schutzzone um das Familienheim, Benutzungsverbot der Buslinie yyy). Die Cour d'appel pénale (CAPE) ordnete zudem für sechs Monate das Tragen einer elektronischen Überwachungsvorrichtung an, da E.________ die Schwierigkeiten des Beweises von Stalking ausgenutzt hatte, um sich den Vorwürfen zu entziehen. E.________ wurde am 7. Februar 2024 aus der Haft entlassen.
Zwischen dem 9. Februar und 2. Dezember 2024 erstattete die Familie A.________ 18 Strafanzeigen gegen E.________, hauptsächlich wegen Ungehorsams gegenüber einer behördlichen Anordnung, Verstoss gegen das Kontaktverbot und Verstoss gegen das Rayonverbot. Diese sind Gegenstand des Strafverfahrens PE24.011352. Die elektronische Überwachung wurde am 10. Dezember 2024 durch das Office d'exécution des peines (OEP) aufgehoben, da E.________ die Auflagen eingehalten habe und keine Gründe für eine Verlängerung bestünden. Eine Überprüfung der GPS-Daten durch die Fondation vaudoise de probation (FVP) bestätigte jedoch am 3. Juni 2025 die Anwesenheit E.________s in 12 der 13 von der Familie gerügten Fälle. Am 31. Juli 2025 wurde E.________ im Rahmen des Strafverfahrens PE24.011352 erneut in Untersuchungshaft genommen.
B. Zivilrechtliches Verfahren
Am 6. Dezember 2024 reichte die Familie A.________ beim Tribunal civil d'arrondissement de l'Est vaudois ein Gesuch um superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen ein. Sie beantragten insbesondere ein 8 km² umfassendes Rayonverbot um das Stadtzentrum von U.________ (mit Transitrecht einmal täglich) sowie das Tragen einer elektronischen Überwachungsvorrichtung für sechs Monate. Der erste Richter wies das Gesuch mit Verfügung vom 10. Februar 2025 (motiviert am 10. Juli 2025) ab. Die Cour d'appel civile des Kantons Waadt wies am 20. November 2025 die Berufungen beider Parteien ab und bestätigte die angefochtene Verfügung.
C. Bundesgerichtsverfahren
Am 26. Dezember 2025 erhob die Familie A.________ Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht mit dem Begehren, ihre Berufung und ihr Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Sinne ihrer Anträge gutzuheissen. Eventualiter beantragten sie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde
Das Bundesgericht qualifizierte die angefochtene Entscheidung als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, da die vorsorglichen Massnahmen (falls angeordnet) der nachträglichen Validierung im ordentlichen Verfahren bedurft hätten (Art. 263 ZPO). Die Beschwerde war nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG eröffnet, da die der Persönlichkeit drohende Verletzung nicht mehr rückwirkend gutzumachen wäre — der unabwendbare Nachteil war offensichtlich. Im Rahmen von Art. 98 BGG (vorsorgliche Massnahmen) konnte die beschwerdeführende Partei nur die Verletzung von Verfassungsrechten rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2. Recht auf Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV)
Die Beschwerdeführer rügten, die Vorinstanz habe ihre Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht behandelt: Die erste Instanz hatte die Beantragung der Produktion des gesamten Strafdossiers PE24.011352 sowie die Einvernahme von Zeugen abgelehnt. Die Vorinstanz hatte die Zeugeneinvernahme zwar abgewiesen (Identität und Zweck der Zeugen nicht angegeben), sich aber nicht zur Produktion des Strafdossiers geäussert.
Das Bundesgericht hielt fest, dass ein formeller Justizverweigerungsbegriff (Art. 29 Abs. 1 BV) nicht erfüllt sei, da die Vorinstanz ausdrücklich über die Berufung im Hauptpunkt befunden habe. Die fehlende Begründung zur Dossierproduktion wäre zwar eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV), jedoch würde eine Aufhebung allein aus diesem Grund eine «leere Formalität» und eine unnötige Verfahrensverlängerung darstellen (vgl. BGE 147 III 586 E. 5.2.1). Die Rüge scheiterte insbesondere daran, dass die Beschwerdeführer nicht dargetan hatten, welche konkreten Beweiselemente aus dem Strafdossier die Beweiswürdigung der Vorinstanz hätten ändern können. Sie hätten ausserdem die relevanten Aktenstücke aus dem Strafverfahren, an dem sie Parteien waren, selbst rechtzeitig einreichen können.
3. Persönlichkeitsschutz und vorsorgliche Massnahmen
3.1 Massgebliche Bestimmungen
Das Bundesgericht zitierte die Grundnorm des Persönlichkeitsschutzes:
Art. 28 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.»
Die spezifischen Schutzmassnahmen bei Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen sind in Art. 28b ZGB geregelt:
Art. 28b Abs. 1 ZGB (SR 210)
«Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten: 1. sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten; 2. sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten; 3. mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.»
Die elektronische Überwachung setzt ein vorgängiges oder gleichzeitiges Verbot nach Art. 28b voraus:
Art. 28c Abs. 1 ZGB (SR 210)
«Das Gericht, das ein Verbot nach der Bestimmung über Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen anordnet, sowie das Vollstreckungsgericht können auf Antrag der klagenden Person die Verwendung einer elektronischen Vorrichtung anordnen, die mit der verletzenden Person fest verbunden ist und mit der ihr Aufenthaltsort fortlaufend ermittelt und aufgezeichnet werden kann.»
3.2 Begriff des «Harcèlement» (Stalking)
Das Bundesgericht definierte den Begriff des Stalking bzw. der Nachstellungen in Anlehnung an BGE 129 IV 262 E. 2.3 und weitere Rechtsprechung: Es geht um die obsessive Verfolgung und Belästigung einer Person über eine längere Dauer, unabhängig davon, ob eine Beziehung zwischen Täter und Opfer besteht. Die typischen Merkmale umfassen Ausspähen, Suche physischer Nähe, Verfolgung und Bedrohung. Diese Ereignisse müssen bei der betroffenen Person grosse Angst auslösen und wiederholt auftreten.
3.3 Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen
Nach Art. 261 Abs. 1 ZPO muss die gesuchstellende Partei glaubhaft machen, dass ihr ein zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a) und ihr daraus ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b). Bei einer vorsorglichen Massnahme mit vorweggenommenem Vollzugscharakter sind die Anforderungen besonders hoch: Die Massnahme darf nur gewährt werden, wenn die Begehren im Lichte des glaubhaft gemachten Sachverhalts «relativ klar» begründet erscheinen (BGE 138 III 378 E. 6.4; BGE 131 III 473 E. 2.3).
3.4 Anwendung auf den Fall
Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die von der Familie A.________ vorgebrachten Begegnungen mit E.________ an Orten stattfanden, an denen sich dieser rechtmässig aufhalten durfte (Stadtzentrum von U.________, Seeufer). Die produzierten Fotos und Videos zeigten eher zufällige Begegnungen oder sogar Versuche, Blickkontakt zu vermeiden (E.________ zog seine Mütze tiefer). Eine intentionale Verfolgung oder ein gezieltes Aufzwingen der Anwesenheit liessen sich daraus nicht ableiten. Ein Verstoss gegen das Rayonverbot war im Mai 2025 unklar geblieben (Karten zu wenig lesbar), und der eine festgestellte Bus-Stop-Verstoss im Februar 2024 war von E.________ mit Unkenntnis des Verbots erklärt worden.
Das Bundesgericht hielt die Würdigung der Vorinstanz für nicht willkürlich. Es wies darauf hin, dass die Beschwerdeführer sich nicht gegen die eigentliche Beweiswürdigung der Vorinstanz (Photos und Videos) wandten, sondern sich ausschliesslich auf die strafrechtlichen Vorstrafen E.________s konzentrierten. Dies genüge nicht: Strafgerichtliche Verurteilungen und die Einhaltung strafrechtlicher Kontaktverbote sind für die zivilrechtliche Beurteilung eines Stalking-Vorwurfs nicht unmittelbar massgebend. Es stehe nicht dem Zivilrichter zu, strafrechtliche Verbote zu sanktionieren. Selbst wenn man die Vorstrafen berücksichtige, genüge ein zweimaliger Verstoss (Februar 2024, Mai 2025) ohne weitere konkrete Anhaltspunkte nicht, um ein zivilrechtliches «Harcèlement» zu begründen.
4. Elektronische Überwachung (Art. 28c ZGB)
Das Bundesgericht bestätigte die konstante Rechtsprechung (BGE 149 III 193 E. 5.2), dass die Anordnung elektronischer Überwachung nach Art. 28c ZGB zwingend voraussetzt, dass eine auf Art. 28b Abs. 1 ZGB gestützte Untersagung (vorher oder gleichzeitig) angeordnet wurde. Da vorliegend kein Verbot nach Art. 28b ZGB gutgeheissen wurde, war die elektronische Überwachung von vornherein ausgeschlossen. Die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführer brauchten nicht geprüft zu werden.
5. Weitere Rügen
Die Beschwerdeführer beriefen sich zudem auf Art. 11 BV, Art. 8 EMRK und die UN-Kinderrechtskonvention (KRK). Diese Rügen wurden als unzulässig abgewiesen, da sie erst vor Bundesgericht (nicht aber vor der Vorinstanz) erhoben worden waren und zudem nicht im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG hinreichend begründet wurden. Das Gericht hielt fest, dass Art. 3 KRK nicht direkt anwendbar sei (BGE 150 I 93 E. 6.7.1) und die übrigen Bestimmungen keine eigenständige Tragweite gegenüber der Prüfung der Verletzung von Bundesrecht entfalteten.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der Stalking-Definition
Das Urteil stützt sich auf die etablierte Definition des Stalking-Begriffs gemäss BGE 129 IV 262 E. 2.3, wonach Nachstellungen die «poursuite et le harcèlement obsessionnels d'une personne sur une longue durée» erfordern. Das Bundesgericht hatte diesen Begriff bereits in früheren Entscheiden (5D_32/2024 vom 25. Oktober 2024, E. 4.8; 5A_526/2009 vom 5. Oktober 2009, E. 5.1) geprägt und bestätigt hier die Anforderung einer wiederholten, intentionalen Verfolgungshandlung. Eine blosse räumliche Nähe an Orten, an denen sich der Betroffene rechtmässig aufhalten darf, genügt nicht.
Präzisierung der Abgrenzung Straf- und Zivilrecht
Von dogmatischer Bedeutung ist die Klarstellung, dass strafrechtliche Verurteilungen und strafgerichtliche Kontaktverbote nicht ohne Weiteres in ein zivilrechtliches Stalking-Konzept überführt werden können. Der Zivilrichter hat nicht die Einhaltung strafrechtlicher Massnahmen zu überwachen, sondern muss eigenständig prüfen, ob die konkreten Verhaltensweisen die Voraussetzungen von Art. 28b ZGB erfüllen. Diese Abgrenzung entspricht der systematischen Trennung zwischen präventivem Persönlichkeitsschutz (Zivilrecht) und repressiver Sanktionierung (Strafrecht), wie sie auch dem System der Art. 28 ff. ZGB zugrunde liegt.
Bestätigung der Voraussetzungen für elektronische Überwachung
Die Aussage, dass Art. 28c ZGB zwingend ein vorgängiges oder gleichzeitiges Verbot nach Art. 28b ZGB voraussetzt, bestätigt die ständige Rechtsprechung (BGE 149 III 193 E. 5.2; 5A_154/2023 vom 27. April 2023, E. 4). Diese akzessorische Anordnungsvoraussetzung wurde im Rahmen der Revision der Gewaltschutzbestimmungen (in Kraft seit 1. Januar 2022) unverändert beibehalten.
Praktische Bedeutung für Stalking-Opfer
Das Urteil illustriert die praktischen Schwierigkeiten des Stalking-Beweises, insbesondere wenn Begegnungen an öffentlichen Orten stattfinden und der Täter ein zufälliges Zusammentreffen behauptet. Das Bundesgericht verlangt eine konkrete, auf das individuelle Verhalten bezogene Darlegung intentionalen Verfolgungsverhaltens — strafrechtliche Vorstrafen allein genügen hierfür nicht. Dies deckt sich mit der in BGE 138 III 378 E. 6.4 formulierten restriktiven Praxis zu vorsorglichen Massnahmen mit vorweggenommenem Vollzugscharakter.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Ablehnung der vorsorglichen Massnahmen. Das Urteil verdeutlicht die hohe Hürde für zivilrechtlichen Stalking-Schutz: Die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 261 Abs. 1 ZPO erfordert konkrete Anhaltspunkte für ein intentionales Verfolgungsverhalten, nicht bloss strafrechtliche Vorstrafen oder räumliche Nähe an öffentlichen Orten. Die elektronische Überwachung nach Art. 28c ZGB bleibt strikt akzessorisch zu einem Verbot nach Art. 28b ZGB. Für die Praxis bedeutet dies, dass Stalking-Opfer, die sich an zivilrechtlichen Schutzmassnahmen wenden, die konkreten Verhaltensweisen des Täters detailliert darlegen und idealerweise durch dokumentierte Beweise (Photos, Videos, Protokolle) untermauern müssen, die ein zielgerichtetes Aufsuchen und nicht nur zufällige Begegnungen belegen.