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Strafrecht  ·  Urteil 7B_1279/2025  ·  vom 18.06.2026

Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

Executive Summary

  • Kernpunkt: Verweigerung der bedingten Entlassung bei einem wegen Sexualdelikten verurteilten Ausländer mit Landesverweisung — Belastete Legalprognose und Unmöglichkeit von Bewährungshilfe/Weisungen im Ausland.
  • Entscheidung: Beschwerde abgewiesen; die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht. Negativprognose gestützt auf unklare Deliktsdynamik, uneingeschränkt gültige Gutachten und fehlende Therapiefortschritte.
  • Bedeutung: Bestätigung der ständigen Rechtsprechung, wonach bei Landesverweisung die Unmöglichkeit von Bewährungshilfe und Weisungen zulässig in die Prognose einbezogen werden darf und dies keine Diskriminierung nach Art. 14 EMRK darstellt.

Sachverhalt

A.________, Jahrgang 1986, wurde am 17. Januar 2024 vom Obergericht des Kantons Solothurn wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher Pornografie sowie Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und einer Busse von Fr. 150.-- verurteilt. Zugleich wurde er für die Dauer von zwölf Jahren des Landes verwiesen. Eine Beschwerde dagegen blieb erfolglos (Urteil 6B_392/2024 vom 18. Juli 2024).

Das ordentliche Strafende fällt auf den 5. August 2029. Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 verweigerte das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn die bedingte Entlassung auf den Zweidritteltermin. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wurde mit Urteil vom 23. Oktober 2025 abgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde an das Bundesgericht. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 86 Abs. 1 StGB, des Verhältnismässigkeitsprinzips, des Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 5 Ziff. 1 EMRK) sowie des Diskriminierungsverbots nach Art. 14 EMRK.

Erwägungen

Massgebliche Rechtsgrundlagen und Prüfungsmassstab

Das Bundesgericht bestätigt seine ständige Rechtsprechung zu Art. 86 Abs. 1 StGB: Die bedingte Entlassung stellt die Regel dar, ihre Verweigerung die Ausnahme. Gefordert ist keine positive Legalprognose, sondern die negative Erwartung, der Täter werde in Freiheit keine Verbrechen oder Vergehen mehr begehen («Il suffit que le pronostic ne soit pas défavorable»; BGE 150 IV 425 E. 3.2.1; BGE 133 IV 201 E. 2.2; BGE 124 IV 193 E. 4d).

Art. 86 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.»

Die Prognose ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, die neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Vollzugsverhalten vor allem die neuere Einstellung zu den Taten, allfällige Besserung und die zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. In einer Differenzialprognose sind die spezialpräventiven Vor- und Nachteile der Vollverbüssung denen der Aussetzung des Reststrafteils gegenüberzustellen (BGE 150 IV 425 E. 3.2.1; BGE 124 IV 193 E. 4d/aa f. und E. 5b/bb). Der zuständigen Behörde steht ein Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur eingreift, wenn sie ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht hat.

Gesamtwürdigung durch die Vorinstanz

Die Vorinstanz würdigt das einwandfreie Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers positiv, betont aber, dass dieses keinen Rückschluss auf die Fähigkeit zulasse, schwierige Lebenssituationen in Freiheit selbstständig zu bewältigen. Blosses Wohlverhalten im Vollzug darf nicht ohne Weiteres prognostisch positiv gewertet werden (Urteil 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010 E. 3.3.5).

Das Vorleben des Beschwerdeführers ist negativ: Er ist mehrfach wegen Delikten aus diversen Bereichen des Strafrechts vorbestraft. Die Persönlichkeitsbeurteilung stützt sich auf das Gutachten von Dr. med. B.________ vom 30. April 2018 (dissoziale Persönlichkeitsstörung, Hebephilie, erhöhtes bis sehr hohes Rückfallrisiko) und die Risikoabklärung der forensisch-psychologischen Abklärungen vom 2. September 2020 (hohes Delinquenzrisiko für Sexualdelikte). Der Verlaufsbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste vom 16. Juni 2025 relativiert zwar die Diagnosen (Hebephilie und dissoziale Persönlichkeitsstörung nicht klar eruierbar), hält aber aufgrund unklarer Deliktsmechanismen und fehlender Strukturierungsmöglichkeiten nach der Ausschaffung an einer unzureichenden Senkung des Rückfallrisikos fest. Die Therapeutin empfiehlt ausdrücklich, den Beschwerdeführer im geschlossenen Vollzugssetting zu belassen.

Verwertbarkeit der Gutachten

Das Bundesgericht bestätigt, dass für die Aktualität eines Gutachtens nicht primär auf dessen formelles Alter abzustellen ist, sondern auf die materielle Frage, ob Gewähr besteht, dass sich die Ausgangslage nicht gewandelt hat (BGE 134 IV 246 E. 4.3). Die Vorinstanz stützt sich nicht allein auf das Gutachten von 2018 und die Risikoabklärung von 2020, sondern bezieht auch die aktuellen Stellungnahmen der behandelnden Therapeutin vom 16. und 30. Juni 2025 ein. Sie berücksichtigt dabei, dass die Therapeutin die früheren Diagnosen nicht bestätigt, aber dennoch eine bedingte Entlassung derzeit nicht empfiehlt.

Landesverweisung und Unmöglichkeit von Weisungen

Die Vorinstanz berücksichtigt zu Recht, dass der Beschwerdeführer nach der Freilassung die Schweiz verlassen muss. In einem solchen Fall ist die Anordnung von Bewährungshilfe oder die Erteilung von Weisungen (Art. 87 Abs. 2 StGB) nicht möglich, und eine stufenweise Entlassung in die Freiheit ist nicht vorgesehen. Dies darf bei der Prüfung der bedingten Entlassung berücksichtigt werden (7B_1083/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 4.5.3; 7B_412/2023 vom 31. August 2023 E. 2.4.3; 6B_460/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.4).

Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK)

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Unmöglichkeit von Bewährungshilfe bei ausländischen Strafgefangenen mit Landesverweisung stelle eine diskriminierende Ungleichbehandlung gegenüber inländischen Staatsangehörigen dar. Das Bundesgericht weist dies zurück:

Art. 14 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.»

Das Gericht verweist auf den EGMR-Entscheid Rangelov gegen Deutschland (Nr. 5123/07 vom 22. März 2012), wonach sehr gewichtige Gründe vorliegen müssen, wenn eine Ungleichbehandlung allein aufgrund der Staatsangehörigkeit als konventionskonform gelten soll. Eine Verletzung von Art. 14 EMRK liegt insbesondere dann vor, wenn einer Person aufgrund ihrer Ausländereigenschaft eine geeignete Therapie oder Vollzugslockerungen versagt werden (Rangelov, §§ 95, 99, 105). Im vorliegenden Fall verweigert die Vorinstanz die bedingte Entlassung aber nicht aufgrund der Ausländereigenschaft, sondern aufgrund der belasteten Legalprognose. Die Unsicherheiten bei der Beurteilung der künftigen Lebensverhältnisse im Ausland sind eine sachliche und vernünftige Differenzierung, keine Diskriminierung.

Differenzialprognose

Die Differenzialprognose fällt zuungunsten des Beschwerdeführers aus. Bei einer Weiterführung des Vollzugs mit Therapiefortsetzung ist eine Verbesserung der Legalprognose zu erwarten, da sich der Beschwerdeführer vertiefter mit seinen Persönlichkeitsmerkmalen auseinandersetzen kann. Der Einwand, ein stellvertretender Strafvollzug in Deutschland könne zur Nähe zum früheren deliktfördernden Umfeld führen, wird als spekulativ zurückgewiesen — bei einem stellvertretenden Vollzug wäre der Beschwerdeführer voraussichtlich zunächst in einer geschlossenen Institution untergebracht. Die depressive Symptomatik im Vollzug vermag die gutachterlich unterlegten Sicherheitsbedenken nicht aufzuwiegen, zumal psychische Belastungen eine zwangsläufige Folge des Freiheitsentzugs sind.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung zur bedingten Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB in mehreren Dimensionen:

1. Regel-Ausnahme-Prinzip und Negativprognose: Die Grundsätze, dass die bedingte Entlassung die Regel bildet und eine negative (nicht positive) Prognose genügt, gehen zurück auf BGE 124 IV 193 und BGE 133 IV 201 und wurden zuletzt in BGE 150 IV 425 bestätigt. Das vorliegende Urteil wendet diese Grundsätze unverändert an.

2. Landesverweisung und bedingte Entlassung: Die Möglichkeit, die Unmöglichkeit von Bewährungshilfe und Weisungen bei einer bestehenden Landesverweisung in die Prognosebeurteilung einzubeziehen, ist durch eine konsistente Linie von Entscheiden gesichert (7B_1083/2024, 7B_412/2023, 6B_460/2021, 6B_331/2010). Das Urteil fügt sich nahtlos ein.

3. Diskriminierungsverbot und Ausländereigenschaft im Strafvollzug: Die Auseinandersetzung mit Art. 14 EMRK i.V.m. dem EGMR-Urteil Rangelov gegen Deutschland (2012) präzisiert die dogmatische Einordnung: Die Diskriminierung liegt nicht in der Berücksichtigung der Ausländereigenschaft als solche, sondern wäre erst gegeben, wenn die Therapie- oder Behandlungsversagung allein auf der Ausländereigenschaft beruhen würde. Hier verweigert die Behörde die Entlassung aber aufgrund der Legalprognose — die Ausländereigenschaft ist nur insoweit relevant, als sie die Prognosesicherheit beeinträchtigt (fehlender Empfangsraum, fehlende Bewährungshilfe).

4. Aktualität von Gutachten: Die Grundsätze zur Aktualität älterer Gutachten (BGE 134 IV 246 E. 4.3) werden angewendet und bestätigt, wonach nicht das formelle Alter, sondern die materielle Frage der gewandelten Ausgangslage entscheidend ist.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die vorinstanzliche Verweigerung der bedingten Entlassung. Die Entscheidung ist dogmatisch in mehrfacher Hinsicht bedeutsam: Sie bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, dass die Unmöglichkeit von Bewährungshilfe und Weisungen bei ausländischen Strafgefangenen mit Landesverweisung bei der Prognosebeurteilung berücksichtigt werden darf, ohne dass dies eine Diskriminierung nach Art. 14 EMRK darstellt. Die Abgrenzung zu Rangelov gegen Deutschland ist klar: Eine Diskriminierung läge nur vor, wenn die Therapieversagung allein auf der Ausländereigenschaft beruhen würde, nicht aber, wenn die Entlassungsverweigerung auf einer belasteten Legalprognose fusst. Das Urteil illustriert ferner, dass ein gutes Vollzugsverhalten allein eine negative Prognose nicht zu kompensieren vermag, wenn die Deliktsdynamik ungeklärt bleibt und hochwertige Rechtsgüter (sexuelle Integrität von Minderjährigen) betroffen sind. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ebenfalls abgewiesen; die Gerichtskosten betragen Fr. 1'200.--.