BGer 6B_657/2024 und 6B_662/2024 — Vorsatzanforderungen bei Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1 StGB)
Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer · Besetzung: 5 Richter (Muschietti, von Felten, Wohlhauser, Guidon, Glassey) · Verfahrensergebnis: Beschwerden gutgeheissen, Urteil aufgehoben, Zurückweisung an Vorinstanz
Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht klärt erstmals ausdrücklich, dass Art. 229 Abs. 1 StGB (Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde) hinsichtlich des Gefährdungserfolgs direkten Vorsatz erfordert. Eventualvorsatz genügt nicht. Das Merkmal «wissentlich» verlangt sicheres Wissen des Täters um die konkrete Gefährdung von Leib und Leben.
- Entscheidung: Die Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde werden aufgehoben, da die Vorinstanz lediglich Eventualvorsatz bzw. ein «Wissen müssen» festgestellt hat. Die Sache wird zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht Schwyz zurückgewiesen.
- Bedeutung: Der Entscheid schliesst eine langjährige Lücke in der publizierten Rechtsprechung und bestätigt die einhellige Lehre. Er bestätigt die dogmatische Parallele zu Art. 129 StGB (Gefährdung des Lebens) und Art. 221 Abs. 2 StGB (qualifizierte Brandstiftung), wo das Bundesgericht ebenfalls direkten Vorsatz hinsichtlich des Gefährdungserfolgs verlangt. Die 5er-Besetzung unterstreicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage.
Sachverhalt
Die C.________ GmbH wurde mit dem Ersatz des Daches einer Halle beauftragt. A.________, der Geschäftsführer der GmbH, setzte den bei der GmbH angestellten B.________ als Vorarbeiter sowie weitere Mitarbeiter ein. Am 9. Januar 2020 instruierte B.________ die sechs Dachdecker hinsichtlich der Sicherheitsvorkehrungen: Sie sollten mit Dachleitern arbeiten. Die Arbeiter begannen mit der Demontage der alten, als nicht durchbruchsicher geltenden Faserzementplatten des Daches der eingerüsteten Halle. Ein Arbeiter trat um ca. 15.45 Uhr neben die Leiter direkt auf eine Faserzementplatte und brach durch diese hindurch. Er stürzte rund 7,8 Meter in die Tiefe.
Das Kantonsgericht Schwyz sprach A.________ und B.________ am 18. Juni 2024 der vorsätzlichen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig (Art. 229 Abs. 1 StGB). Vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung sprach es beide frei. A.________ wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen, B.________ zu 96 Tagessätzen verurteilt. Beide führen Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag auf Freispruch.
Erwägungen
Verfahrensrechtliches
Das Bundesgericht vereinigt die Verfahren 6B_657/2024 und 6B_662/2024, da beide Beschwerdeführer wegen desselben Vorfalls verurteilt wurden und sich die gleichen Rechtsfragen stellen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP). Eine Rüge des Beschwerdeführers 1 betreffend Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 Abs. 1 StPO) lässt das Bundesgericht nicht eintreten, da sie erst vor Bundesgericht erhoben wurde und im Instanzenzug nicht ausgeschöpft wurde (Art. 80 Abs. 1 BGG).
Zentrale Rechtsfrage: Genügt Eventualvorsatz bei Art. 229 Abs. 1 StGB?
Das Bundesgericht befasst sich in seiner publizierten Rechtsprechung zum ersten Mal ausdrücklich mit der Frage, ob Art. 229 Abs. 1 StGB auch eventualvorsätzlich begangen werden kann. Die Vorinstanz hatte einen eventualvorsätzlichen Handlungsunrechtsvorwurf genügen lassen, was das Bundesgericht als Bundesrechtsverletzung qualifiziert.
Die massgebende Bestimmung (in der hier anwendbaren Fassung vor dem 1. Juli 2023) lautet:
Art. 229 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.»
Der Begriff «wissentlich» im Tatbestand ist — wie das Bundesgericht bereits für aArt. 129 Abs. 1 StGB (Gefährdung des Lebens) und Art. 221 Abs. 2 StGB (qualifizierte Brandstiftung) entschieden hat — dahingehend auszulegen, dass der Täter eine sichere Kenntnis der Gefährdung haben muss. blosses In-Kauf-Nehmen im Sinne des Eventualvorsatzes genügt nicht. Die dogmatische Grundlage liefert Art. 12 Abs. 2 StGB:
Siehe auch die Kommentierung auf glossagens.ch.
Art. 12 Abs. 2 StGB (SR 311.0) «Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.»
Aus dieser Unterscheidung zwischen direktem Vorsatz (Wissen und Wille) und Eventualvorsatz (für möglich halten und in Kauf nehmen) folgt: Wo das Gesetz — wie Art. 229 Abs. 1 StGB — das Wort «wissentlich» verwendet, verlangt es sichere Kenntnis der Tatbestandsverwirklichung. Das Wissen um die bloße Möglichkeit der Gefahr ist bereits im Eventualvorsatz enthalten; hätte der Gesetzgeber Eventualvorsatz genügen lassen wollen, wäre der Ausdruck «wissentlich» überflüssig gewesen ([BGE 94 IV 60] E. 3b).
Dogmatische Ableitung aus der Rechtsprechung zu aArt. 129 StGB und Art. 221 Abs. 2 StGB
Das Bundesgericht überträgt seine bereits für andere Gefährdungsdelikte etablierte Rechtsprechung auf Art. 229 Abs. 1 StGB:
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Gefährdung des Lebens (aArt. 129 StGB): In [BGE 94 IV 60] entschied das Bundesgericht, dass der Täter bei der Gefährdung des Lebens wissen müsse, dass aus seinem Verhalten eine Gefahr hervorgehe, und sich bewusst sein müsse, dass er das geschützte Rechtsgut tatsächlich gefährdet. Eventualvorsatz genügt nicht. Diese Rechtsprechung wurde auch nach der Revision von Art. 129 StGB (Wegfall des Begriffs «wissentlich») beibehalten ([BGE 133 IV 1] E. 5.1).
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Qualifizierte Brandstiftung (Art. 221 Abs. 2 StGB): Auch hier verlangt das Bundesgericht direkten Vorsatz des Täters hinsichtlich der konkreten Gefährdung von Leib und Leben. Der Täter muss um die konkrete Gefährdung wissen und sie auch wollen. Wer mit Wissen und Willen einen Zustand schafft, aus dem sich die Gefahr ergibt, die er kennt, der will notwendig auch diese Gefahr ([BGE 123 IV 128] E. 2a).
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Allgemeine Vorsatzdogmatik: Der direkte Vorsatz verlangt neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Beim Eventualvorsatz strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden ist ([BGE 130 IV 58] E. 8.2; [BGE 147 IV 439] E. 7.3.1).
Der Bundesgericht bestätigt, dass die Lehre in Bezug auf den Gefährdungserfolg bei Art. 229 Abs. 1 StGB einhellig den direkten Vorsatz unter Ausschluss des Eventualvorsatzes verlangt (Graf, Parein-Reymond, Trechsel/Coninx, Roelli, Dupuis, Riklin). In den Materialien finden sich keine gegenteiligen Hinweise.
Konkretisierung und Abgrenzung
Der Gefährdungsvorsatz bei Art. 229 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter die Gefahr sicher kennt und trotzdem handelt — ohne auf ihren Nichteintritt zu vertrauen (in welchem Fall nur bewusste Fahrlässigkeit vorliegt). Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr gewollt hat, denn dann wäre er wegen vorsätzlicher Begehung des entsprechenden Verletzungsdelikts (z.B. Körperverletzung) strafbar. Entscheidend ist:
- Hinsichtlich des objektiven Tatmerkmals Verletzung der Sicherheitsvorschriften genügt eventualvorsätzliches Handeln.
- Hinsichtlich des objektiven Tatmerkmals Gefährdung von Leib und Leben ist direkter Vorsatz erforderlich: Der Täter muss sich bewusst sein, dass er das geschützte Rechtsgut tatsächlich gefährdet und sein Handeln die Gefährdung notwendig zur Folge hat. Eventualvorsatz ist ausgeschlossen.
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführer gewusst hätten, dass die Sicherheitsvorkehrungen den Regeln der Baukunde nicht genügten, und dass sie um die konkrete Gefährdung der auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen arbeitenden Personen «hätten wissen müssen». Das Bundesgericht kritisiert, dass die Vorinstanz aus diesem «Wissen müssen» auf den Gefährdungswillen schliesst und letztlich lediglich davon ausgeht, die Beschwerdeführer hätten das Risiko für die Dachdecker akzeptiert. Letzteres weise auf Eventualvorsatz hin, was für Art. 229 Abs. 1 StGB nicht ausreicht.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese muss prüfen, ob den Beschwerdeführern hinsichtlich des Absturzrisikos und der daraus folgenden Gefahr für Leib und Leben sicheres Wissen nachgewiesen werden kann (blosses «hätten wissen müssen» genügt nicht). Falls sicheres Wissen nachgewiesen werden kann, ist auch das Willenselement zu bejahen, da bei sicherem Wissen um das Bestehen einer konkreten Gefahr nicht mehr auf das Ausbleiben derselben vertraut werden kann.
Einordnung in die Rechtsprechung
Dieser Entscheid schliesst eine Lücke in der publizierten Rechtsprechung: Das Bundesgericht hatte sich zuvor nie ausdrücklich mit der Vorsatzanforderung bei Art. 229 Abs. 1 StGB befasst. Die im Urteil entwickelte Dogmatik steht in direkter Kontinuität zu [BGE 94 IV 60] (Gefährdung des Lebens nach aArt. 129 StGB: «wissentlich» verlangt direkten Vorsatz) und [BGE 123 IV 128] E. 2a (qualifizierte Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 2 StGB: direkter Vorsatz hinsichtlich Gefährdung von Leib und Leben erforderlich). Bestätigt wird auch [BGE 133 IV 1] E. 5.1, wonach die Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB auch nach der Revision weiterhin direkten Vorsatz verlangt.
Der Entscheid hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung für alle gemeingefährlichen Delikte, deren Tatbestand das Merkmal «wissentlich» enthält: Er bestätigt die systematische Auslegung, wonach «wissentlich» im Schweizer Strafrecht stets sichere Kenntnis verlangt und nicht durch Eventualvorsatz substituiert werden kann (vgl. auch [BGE 150 IV 10] E. 5.7.2). Die 5er-Besetzung nach Art. 22 Abs. 1 lit. c BGG unterstreicht die grundsätzliche Bedeutung der geklärten Rechtsfrage.
Fazit
Das Bundesgericht vollzieht mit diesem Entscheid eine dogmatische Konsolidierung: Die für Art. 129 StGB und Art. 221 Abs. 2 StGB geltende Vorsatzanforderung wird ausdrücklich auf Art. 229 Abs. 1 StGB erstreckt. Das Merkmal «wissentlich» im Tatbestand der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde verlangt sicheres Wissen des Täters um die konkrete Gefährdung von Leib und Leben — Eventualvorsatz oder ein blosses «Wissen müssen» genügen nicht. Die Vorinstanz muss nun im konkreten Fall feststellen, ob den beiden Beschwerdeführern dieses sichere Wissen nachgewiesen werden kann, andernfalls kommt nur eine Verurteilung wegen fahrlässiger Begehung (Art. 229 Abs. 2 StGB) in Frage.