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Strafrecht  ·  Urteil 6B_932/2025  ·  vom 18.06.2026

Actes d'ordre sexuel avec des enfants; viols; arbitraire; présomption d'innocence; droit d'être entendu

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 StGB aF) sowie gegen die Strafzumessung und die Verfahrensdauer. Das Bundesgericht weist alle Sachrügen ab, bestätigt die Verurteilung und die Strafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe.
  • Entscheidung: Beschwerde teilweise gutgeheissen — einzig die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren wird festgestellt (8 Monate Inaktivität der kantonalen Berufungskammer). Keine Strafreduktion; Genugtuung durch Feststellung im Dispositiv und günstige Kostenregelung. Im Übrigen Abweisung, soweit zulässig.
  • Bedeutung: Bestätigung der Rechtsprechung zur «violence structurelle» (Strukturgewalt) als Nötigungsmittel im Sinne von Art. 190 StGB aF bei familiären Abhängigkeitsverhältnissen. Präzisierung zum Beschleunigungsgebot: 8 Monate Inaktivität im Berufungsverfahren bei unkomplexer Sache eine leichte Verletzung konstituiert, die keine Strafreduktion rechtfertigt.

Sachverhalt

A.A.________ (Jahrgang 1977) lebte mit C.A.________ zusammen, deren Tochter B.________ (Jahrgang 2006) aus einer früheren Beziehung stammte. B.________ verbrachte seit ihrem Platzieren in einem Heim Wochenenden und Ferien im Haushalt von A.A.________, den sie als «papa» bezeichnete. Zwischen 2020 und 2022 drang A.A.________ — bei der Tatzeit zwischen 14 und 15 Jahre alten B.________ — wiederholt vaginal und digital gegen deren Willen in diese ein, während sie in seinem Bett schlief. Die Mutter erstattete am 18. August 2022 Strafanzeige, nachdem B.________ die Übergriffe während der Sommerferien offenbart hatte. Nach erstinstanzlicher Verurteilung durch das Tribunal pénal du Jura (23. April 2024) zu 4 Jahren Freiheitsstrafe, 15'000 Franken Genugtuung und einer lebenslangen beruflichen Kontaktverbotsmassnahme mit Minderjährigen, bestätigte die Cour pénale des Kantons Jura das Urteil am 1. Oktober 2025 weitgehend. A.A.________ führt Beschwerde mit dem Begehren um Freispruch, eventualiter um eine Strafreduktion und Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots.

Erwägungen

1. Willkür bei der Beweiswürdigung und Unschuldsvermutung

Der Beschwerdeführer rügt Willkür bei der Beweiswürdigung (Art. 9 BV) und eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Das Bundesgericht wiederholt seine ständige Rechtsprechung, wonach es an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser diese seien willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Willkür liegt nur vor, wenn die Entscheidung offensichtlich unhaltbar ist — nicht schon bei blosser Diskutierbarkeit (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2).

Im vorliegenden Fall stützte sich die kantonale Instanz auf ein Bündel konvergierender Indizien: Telefonnachrichten des Beschwerdeführers an das Opfer, von Dritten beobachtete unangemessene Berührungen, das familiäre Umfeld mit Rollenverwirrung, das psychiatrische Gutachten vom 5. Februar 2023 («Klima der sexuellen Gelegenheit mit verschwommenen Grenzen»), Aussagen der Gendarmen über ein Teilgeständnis sowie die kohärente und detaillierte Aussage des Opfers. Das Bundesgericht hält fest, dass bei einer Gesamtwürdigung keine Willkür vorliegt, auch wenn einzelne Indizien für sich allein schwach sein mögen (vgl. BGE 150 IV 360 E. 3.2.1). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Ergebnis vor dem gesamten Indizienbündel unhaltbar wäre; seine Kritik ist im Wesentlichen appellatorisch und daher unzulässig.

Das Gericht verneint auch ein reines «Aussage-gegen-Aussage»-Verfahren, das zwingend zum Freispruch führen müsste. Vielmehr obliegt die endgültige Würdigung der Beteiligtenaussagen dem Sachgericht (BGE 137 IV 122 E. 3.3).

Die Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung hat keine weitergehende Reichweite als das Willkürverbot (BGE 148 IV 409 E. 2.2).

2. Anzahl der Tathandlungen und rechtliches Gehör

Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe willkürlich fünf sexuelle Handlungen, davon vier vor dem 16. Altersjahr des Opfers, festgestellt. Er rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK), der Unschuldsvermutung und des Willkürverbots.

Das Bundesgericht verweist auf die gemässigte Begründungspflicht: Die Behörde muss zumindest kurz die massgeblichen Motive angeben, muss aber nicht alle Beweismittel und Einwände erschöpfend diskutieren (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 II 154 E. 4.2). Eine implizite Begründung aus den verschiedenen Erwägungen genügt (BGE 141 V 557 E. 3.2.1).

Das Opfer hatte in ihrer ersten Einvernahme im August 2022 von «vielleicht» 4 bis 5 Episoden gesprochen («mehr als 2 oder 3 Mal, aber weniger als 10») und angegeben, bei Tatbeginn 15 Jahre alt gewesen zu sein. Die Angabe, sie habe bei der 3. oder 4. Tat nach einem Sexualkundekurs mit dem Beschwerdeführer gesprochen und er habe danach «seine Übergriffe wieder aufgenommen», stützt die Annahme von fünf Taten, davon vier vor dem 16. Geburtstag. Diese Feststellung ist nicht willkürlich und genügt den Begründungsanforderungen.

3. Anklagegrundsatz

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO), weil die Anklageschrift nur physische Gewalt, nicht aber psychische Zwangsmittel erwähnt habe. Das Bundesgericht hält fest:

Art. 9 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.»

Der Anklagegrundsatz erfordert, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Tatsachen genau kennt, um sich wirksam verteidigen zu können (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 505 E. 2.1). Der Anklageschrift kam hier die Funktion der Umschreibung und Information zu. Sie beschrieb detailliert die Vorgangsweise des Beschwerdeführers — ihn ins Bett tragen oder an die Hand nehmen, ausziehen, Brüste berühren, Zungenküsse gegen den Willen des Opfers erzwingen, dieses mit dem Körpergewicht immobilisieren und trotz physischer Gegenwehr vaginal und digital penetrieren. Aus dieser Schilderung liess sich das subjektive und objektive Verhalten unschwer ableiten. Die kantonale Instanz durfte zusätzlich auf die sogenannte Strukturgewalt (Instrumentalisierung familiärer Bindungen) abstellen, weil die Anklageschrift bereits den «Missbrauch des Vertrauensverhältnisses zur Stieftochter» erwähnte. Die Rüge ist unbegründet.

4. Vergewaltigung (Art. 190 StGB aF) — Gewalt und Strukturgewalt

Zentral ist die Auslegung von Art. 190 StGB aF. Da die Revision des Sexualstrafrechts am 1. Juli 2024 in Kraft trat und für den Beschwerdeführer nicht milder ist (lex mitior-Prinzip, Art. 2 Abs. 2 StGB), ist die alte Fassung anwendbar:

Art. 190 Abs. 1 StGB aF (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.»

Art. 190 StGB aF schützt die freie sexuelle Selbstbestimmung (BGE 148 IV 234 E. 3.3). Nötigung setzt voraus, dass das Opfer nicht einwilligt, der Täter dies weiss oder in Kauf nimmt und ein wirksames Nötigungsmittel einsetzt. Gewalt bedeutet die absichtliche Anwendung physischer Kraft auf das Opfer, um es zum Nachgeben zu zwingen. Dabei ist eine gewisse Intensität erforderlich – die Kraftanwendung muss intensiver sein, als es die Vornahme der Handlung unter gewöhnlichen Umständen erfordern würde. Je nach Grad des Widerstands, der Überraschung oder des Schreckens des Opfers kann jedoch auch ein relativ geringer Krafteinsatz genügen (BGE 148 IV 234 E. 3.3; 87 IV 66 E. 1). Das Festhalten des Opfers mit den Händen und dem Körpergewicht erfüllt das Gewaltmerkmal.

Über die physische Gewalt hinaus erkannte die kantonale Instanz auf psychischen Druck durch Strukturgewalt (violence structurelle). Diese Rechtsprechung besagt, dass die kognitive Unterlegenheit und die emotionale und soziale Abhängigkeit von Kindern und Jugendlichen — insbesondere durch die Instrumentalisierung sozialer Beziehungen — einen ausserordentlichen psychischen Druck und damit eine der physischen Gewalt vergleichbare Unterwerfung bewirken können (BGE 131 IV 167 E. 3.1; BGE 146 IV 153 E. 3.5.5). Der Beschwerdeführer übte als «Ersatzpapa» eine quasi-väterliche Autorität über das Opfer aus, nutzte dessen mangelnde sexuelle Aufklärung und emotionale Abhängigkeit aus und liess es die Handlungen als «normal» oder als selbstverständliches Recht erscheinen, während er ihm Geheimhaltung auferlegte. Das Bundesgericht bestätigt, dass diese Umstände das Nötigungsmittel des psychischen Drucks erfüllen. Der Beschwerdeführer hatte für das Opfer eine «Art Ersatzpapa-Rolle», was seine Einflussnahme unterstreicht. Die Rüge wird als appellatorisch und unzulässig zurückgewiesen.

Das subjektive Element (Vorsatz) ergibt sich aus den äusseren Umständen: Das Opfer leistete physischen und verbalen Widerstand, den der Beschwerdeführer überwinden musste (BGE 148 IV 234 E. 3.4).

5. Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB)

Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht die Verwirklichung von Art. 187 Ziff. 1 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren), da vier der fünf Taten vor dem 16. Geburtstag des Opfers begangen wurden. Auf eine vertiefte Erörterung wird verzichtet.

6. Beschleunigungsgebot

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots:

Art. 5 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.»

Das Beschleunigungsgebot gilt auf allen Verfahrensstufen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Die Beurteilung der angemessenen Dauer erfolgt anhand einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der Schwere der Vorwürfe, der Komplexität des Sachverhalts, des Verhaltens der Behörden und des Beschwerdeführers sowie der Zumutbarkeit (BGE 130 I 269 E. 3.1). Als schockierende Mängel gelten eine Inaktivität von 13 bis 14 Monaten im Ermittlungsstadium oder eine Überweisung an die Beschwerdeinstanz nach 10 bis 11 Monaten (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Im Berufungsverfahren hat das Bundesgericht eine Dauer von 15 Monaten zwischen Berufserklärung und Berufungsverhandlung in einer Strafsache von geringerer Bedeutung als Verletzung des Beschleunigungsgebots qualifiziert (6B_1345/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.5).

Die Rüge, das Erstgericht und die Staatsanwaltschaft hätten das Beschleunigungsgebot verletzt, ist unzulässig, da sie erst vor Bundesgericht erhoben wurde (fehlende Ausschöpfung der kantonalen Instanzen; Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Gesamtdauer von über drei Jahren bis zum zweitinstanzlichen Urteil ist nicht zu beanstanden.

Hingegen betreffend das Berufungsverfahren vor der kantonalen Kammer: Zwischen der Berufserklärung und der ersten Kontaktaufnahme mit den Parteien zur Terminfixierung vergingen 8 Monate ohne nachvollziehbare Tätigkeit. Die Berufungsverhandlung fand 15 Monate nach der Berufserklärung statt — hätte der Beschwerdeführer einen der ersten Terminvorschläge akzeptiert, wären es 11 Monate gewesen. Bei einer Sache ohne besondere Komplexität oder Schwierigkeit sind diese Fristen weder durch die Sachkomplexität noch durch die Erfordernisse der Vorberatung zu erklären. Der Verzug ist dem Beschwerdeführer bezüglich der 8 Monate Inaktivität nicht anzulasten. Das Bundesgericht stellt fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

Die Verletzung ist jedoch als leicht zu qualifizieren. Eine Strafreduktion rechtfertigt sich nicht; die Feststellung der Verletzung im Dispositiv und einer günstigen Kosten- und Entschädigungsregelung für den Beschwerdeführer bilden nach der Rechtsprechung eine ausreichende Wiedergutmachung (BGE 147 I 259 E. 1.3.3; 138 II 513 E. 6.5; 136 I 274 E. 2.3).

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der Rechtsprechung zur Strukturgewalt

Das Urteil bestätigt die etablierte Rechtsprechung zur «violence structurelle» als Nötigungsmittel im Sinne von Art. 190 StGB aF. Der Leitentscheid BGE 146 IV 153 E. 3.5.5 hatte klargestellt, dass ein Täter im nahen sozialen Umfeld eines Kindes ohne aktive Gewalt oder Androhung von Nachteilen Druck ausüben und sexuelle Nötigungsdelikte verwirklichen kann. Das vorliegende Urteil illustriert diese Grundsätze an einem klassischen Fall: Vater-Stellvertreter-Position, emotionale Abhängigkeit, mangelnde sexuelle Aufklärung, Geheimhaltung — eine Konstellation, die das Opfer in eine ausweglose Situation bringt. Das Bundesgericht verweist auf BGE 131 IV 167 E. 3.1 (Ursprungsentscheid zur «violence structurelle») und die jüngsten Entscheide 6B_303/2025 vom 25. Februar 2026 und 6B_1404/2021 vom 8. Juni 2022. Auch der Leitentscheid BGE 148 IV 234 zur Revision des Sexualstrafrechts wird zitiert (E. 4.1.3), welcher die Dogmatik der Nötigungsmittel konsolidiert hat.

Bestätigung der Beweiswürdigungs-Grundsätze im Sexualstrafrecht

Das Urteil folgt der ständigen Rechtsprechung zur Beweiswürdigung in Sexualstrafsachen. Ein konvergierendes Indizienbündel — Opferaussage, Telefonnachrichten, Drittbeobachtungen, psychiatrisches Gutachten — darf auch ohne Sachverständigengutachten zur Glaubhaftigkeit der Aussage als Grundlage dienen, sofern eine Gesamtwürdigung eine tragfähige Überzeugung erlaubt (vgl. BGE 129 IV 179 E. 2.4). «Aussage-gegen-Aussage»-Konstellationen führen nicht zwingend zum Freispruch (BGE 137 IV 122 E. 3.3). In dubio pro reo hat im Kontext der Beweiswürdigung keine weitergehende Reichweite als das Willkürverbot (BGE 148 IV 409 E. 2.2). Diese Grundsätze wurden zuletzt auch in BGer 6B_947/2025 vom 15. Juni 2026 und BGer 6B_13/2026 vom 15. Juni 2026 bekräftigt.

Präzisierung zum Beschleunigungsgebot im Berufungsverfahren

Das Urteil präzisiert die Massstäbe zum Beschleunigungsgebot im Berufungsverfahren: Eine 8-monatige Inaktivität der kantonalen Berufungsinstanz bei unkomplexer Sache stellt eine Verletzung dar, auch wenn die Gesamtverfahrensdauer weniger als 3 Jahre beträgt. Dabei genügt die Feststellung im Dispositiv zusammen mit einer günstigen Kostenregelung als Wiedergutmachung, ohne dass eine Strafreduktion ausgesprochen wird. Dies bestätigt die Praxis in 6B_1521/2022 vom 27. April 2023 und grenzt sich von 6B_590/2014 (7 Monate ohne Verletzung) ab. Die Schwelle zur Strafreduktion wird bei einer bloss «leichten» Verletzung nicht überschritten.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde in der Sache vollumfänglich ab. Die Verurteilung wegen Vergewaltigung (Art. 190 StGB aF) und sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) wird bestätigt, ebenso die Strafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe. Das Urteil unterstreicht, dass bei familiären Missbrauchskonstellationen sowohl physische Gewalt als auch psychischer Druck durch Strukturgewalt (Instrumentalisierung der familiären Abhängigkeit) die Nötigungsmittel von Art. 190 StGB aF erfüllen können. Der Anklagegrundsatz wird nicht verletzt, wenn die Anklageschrift das Vertrauensverhältnis und die physischen Tathandlungen detailliert beschreibt, auch wenn das Nötigungsmittel des «psychischen Drucks» nicht ausdrücklich genannt wird. Im Bereich des Beschleunigungsgebots wird eine leichte Verletzung im Berufungsverfahren festgestellt, ohne dass dies zu einer Strafreduktion führt. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhält unentgeltliche Rechtspflege; die Anwältin wird mit 3'000 Franken entschädigt.