BGer 7B_1214/2025 — Entschädigungsverweigerung bei Einstellungsverfahren: Lüge bei der Zollkontrolle als rechtswidriges und schuldhaftes Verursachen des Verfahrens
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Entschädigung bei Verfahrenseinstellung, Beschleunigungsgebot) · Vorinstanz: Corte dei reclami penali des Tribunale d'appello del Cantone Ticino · Besetzung: 3 Richter (Abrecht, Kölz, Hofmann) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen (insofar as admissible)
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein prosciolto Beschwerdeführer, der bei einer Zollkontrolle die Mitführung von Bargeld (Fr. 15'300.-- und EUR 13'995.--) leugnet, obwohl er dazu gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b VBM auskunftspflichtig war, hat das Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft selbst verursacht im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Verweigerung der Genugtuung für die erlittene Untersuchungshaft (36 Tage); eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wird ebenfalls verneint.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach der Entschädigungsausschluss nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO auch bei späterer Verfahrenseinstellung greift, wenn die beschuldigte Person durch eine vorgängige Ordnungswidrigkeit (hier: Falschauskunft gegenüber dem Zoll) den Anlass für das Strafverfahren gesetzt hat — ohne dass dies einen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung darstellt.
- Hinweis: Die Korrespondenz zwischen Kostentragung (Art. 426 StPO) und Entschädigung (Art. 429 StPO) gilt nur grundsätzlich; ein unbestrittener und rechtskräftiger Kostenentscheid zu Lasten des Staates schliesst die Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO nicht aus.
Sachverhalt
A.________ wurde am 12. Dezember 2023 um 21:05 Uhr von Beamten des Zollamts (Ufficio della dogana e della sicurezza dei confini) an der Autobahnausfahrt X.________ (Richtung Süd) kontrolliert. Auf die Frage, ob er Bargeld oder Wertsachen bei sich führe, verneinte er. Bei der anschliessenden Kontrolle fanden die Zollbeamten ein verstecktes Fach in der Mittelkonsole des Fahrzeugs, das Banknoten im Gesamtwert von Fr. 15'300.-- und EUR 13'995.-- enthielt. Die Banknoten wiesen eine ausgeprägte Kokainkontamination auf, die deutlich über den auf normal im Umlauf befindlichen Banknoten zu findenden Werten lag. Auch auf der Person von A.________ wurde eine starke Kokainkontamination festgestellt.
A.________ machte von seinem Schweigerecht Gebrauch und bestritt jede Schuld. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am 15. April 2024 ein (Dispositiv 1), legte die Verfahrenskosten dem Staat auf (Dispositiv 2), ordnete die Beschlagnahme des Geldes und der Gegenstände an (Dispositiv 3 und 4) und verweigerte eine Genugtuung für den erlittenen Freiheitsentzug (Dispositiv 5). A.________ hatte 36 Tage Untersuchungshaft erlitten und eine Genugtuung von Fr. 7'200.-- (Fr. 200.-- pro Tag) beansprucht.
Die Corte dei reclami penali des Tribunale d'appello del Cantone Ticino wies die Beschwerde gegen Dispositiv 5 am 2. Oktober 2025 ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit
Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde. Entschädigungsansprüche nach Art. 429 ff. StPO gehören zum Strafurteil und fallen unter die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG (BGE 139 IV 206 E. 1). Die Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer kantonalen letztinstanzlichen Behörde.
Entschädigungsverweigerung nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO
Siehe auch die Kommentierung auf glossagens.ch.
Art. 429 Abs. 1 StPO (SR 312.0) «Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a. eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; b. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.»
Das Bundesgericht stellt fest, dass eine Genugtuung grundsätzlich zusteht, wenn die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gesetzt wurde (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; BGE 143 IV 339 E. 3.1). Diese Grundsätzlichkeit wird jedoch durch die Versagensklausel von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eingeschränkt:
Art. 430 Abs. 1 StPO (SR 312.0) «Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn: a. die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat; b. die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder c. die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.»
Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass A.________ trotz seiner Auskunftspflicht nach Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 11. Februar 2009 über die Kontrolle von grenzüberschreitenden Bewegungen von Barmitteln (VBM; SR 631.052) wissentlich die Unwahrheit gesagt hatte, als ihn die Zollbeamten nach Bargeld oder Wertsachen fragten. Diese Verletzung einer mit Busse bedrohten Auskunfts- und Meldepflicht stand im direkten Kausalzusammenhang mit der Eröffnung des Strafverfahrens: Dieses stützte sich gerade auf jenes kontaminierte Bargeld, das A.________ hätte deklarieren müssen, aber nicht deklariert hatte. Die Vorinstanz sah den Kampf gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (Art. 95 Abs. 1bis Zollgesetz, SR 631.0) als Rahmen, in dem die Kontrolle stattfand.
Keine Verletzung der Unschuldsvermutung
Der Beschwerdeführer machte geltend, die Verweigerung der Genugtuung verletze die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Art. 10 Abs. 1 StPO), weil das Verfahren eingestellt worden sei und die «Décadence des imputations» festgestellt habe. Das Bundesgericht folgt der ständigen Rechtsprechung, wonach die Unschuldsvermutung verletzt ist, wenn im Rahmen des Entschädigungsentscheids der prosciolto Person direkt oder indirekt eine strafrechtliche Schuld vorgeworfen wird (BGE 144 IV 202 E. 2.2). Die Verweigerung oder Reduktion der Entschädigung ist jedoch verfassungs- und konventionskonform, wenn die betroffene Person das Verfahren durch ein nach Zivilrecht rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten ausgelöst oder dessen Durchführung erschwert hat, das eine klare Rechtsnorm verletzt (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Die kantonale Vorinstanz habe gerade keine strafrechtliche Schuld feststellen wollen, sondern erklärt, weshalb das Unterlassen der Bargelddeklaration Anlass zum Strafverfahren gegeben hat. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, seine Pflicht nach Art. 3 Abs. 1 lit. b VBM verletzt zu haben, und legt auch nicht dar, inwiefern die kausale Verknüpfung zwischen seinem Verhalten und der Verfahrenseröffnung rechtlich fehlerhaft sein soll.
Dabei ist nur entscheidend, ob die beschuldigte Person das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat — nicht, ob sie der vorgeworfenen Straftat überführt wurde. Die spätere Verfahrenseinstellung schliesst die Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO nicht aus.
Korrespondenz zwischen Kostentragung und Entschädigung
Der Beschwerdeführer wandte ein, dass die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt worden seien (Dispositiv 2) und somit nach der Korrespondenzregel eine Entschädigung zustehen müsste. Das Bundesgericht bestätigt den Grundsatz: Wenn die beschuldigte Person die Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 1 oder 2 StPO trägt, ist eine Entschädigung in der Regel ausgeschlossen; werden die Kosten dem Staat auferlegt, steht der beschuldigten Person grundsätzlich eine Entschädigung zu (BGE 152 IV 14 E. 8.4; BGE 147 IV 47 E. 4.1). Im vorliegenden Fall wurde der Kostenentscheid (Dispositiv 2) jedoch nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Die Frage, ob die Kosten hätten der beschuldigten Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt werden müssen, ist daher nicht mehr zu prüfen.
Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO)
Subsidiär beantragte der Beschwerdeführer eine Genugtuung für einen vermeintlich übermässig langen Untersuchungshaftzeitraum wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots.
Art. 5 StPO (SR 312.0) «1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. 2 Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.»
Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren unkooperativ war, von seinem Schweigerecht Gebrauch machte, keine Codes für seine Mobiltelefone herausgab und damit die Untersuchung objektiv verlängerte. Vom Zeitpunkt der Festnahme am 12. Dezember 2023 bis zur Entlassung am 16. Januar 2024 und bis zur Einstellungsverfügung vom 15. April 2024 habe die Untersuchungsbehörde mit der erforderlichen Schnelligkeit gehandelt; das Verfahren weise keine übermässigen Leerläufe auf, die eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellten. Die Verlängerung der Untersuchungshaft am 12. Januar 2024 durch das Zwangsmassnahmengericht war auf Fluchtgefahr gestützt worden — eine Anfechtung dieser Entscheidung hatte der Beschwerdeführer unterlassen.
Das Bundesgericht prüft die Sanktionierung eines Beschleunigungsgebotsverstosses nur auf Ermessensmissbrauch oder -überschreitung (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1). Der Beschwerdeführer setzt der Bewertung der Vorinstanz lediglich seine eigene Einschätzung entgegen, ohne substantiiert einen Ermessensmissbrauch darzulegen. Seine Kritik ist appellatorisch und damit unzulässig. Die Ausübung eigener Verfahrensrechte (Schweigerecht, Verweigerung der Handy-Codes) sei zwar nicht zu beanstanden, habe aber objektiv zu einer Verlängerung der Untersuchung geführt. Die kantonale Gesamtbeurteilung, die eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneinte, hält der Überprüfung stand.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid steht in der festen Tradition der Rechtsprechung zu Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO. Schon BGE 144 IV 202 (E. 2.2) klärte, dass die Versagung der Entschädigung die Unschuldsvermutung nicht verletzt, wenn das Verfahren durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der beschuldigten Person ausgelöst wurde, das eine klare Rechtsnorm verletzt — unabhängig von der späteren Verfahrenseinstellung. BGE 147 IV 47 (E. 4.1) bestätigte diese Grundsätze für die Korrespondenz zwischen Kostentragung und Entschädigung.
Der vorliegende Entscheid präzisiert die Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO im Kontext von Zoll- und Geldwäschereikontrollen: Die vorgängige Lüge über die Mitführung von Bargeld gegenüber Zollbeamten — eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 3 Abs. 1 lit. b VBM — reicht als rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten aus, um die Genugtuung für den anschliessend erlittenen Freiheitsentzug zu verweigern. Dies gilt auch dann, wenn die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt wurden und dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
Zum Beschleunigungsgebot bestätigt der Entscheid die ständige Praxis, wonach die Ausübung von Verfahrensrechten (Schweigerecht, Verweigerung der Herausgabe von Passwörtern) zwar legitim, aber bei der Beurteilung der Verfahrensdauer als mitverursachend zu berücksichtigen ist (BGer 7B_1357/2024 vom 20. Februar 2025, E. 3.2). Die Anfechtung der Haftverlängerung ist die ordentliche Remedie gegen eine als zu lang empfundene Untersuchungshaft; wer sie unterlässt, kann vor dem Bundesgericht nicht mehr geltend machen, die Haft sei zu lang gewesen.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist. Die Verweigerung der Genugtuung für die 36-tägige Untersuchungshaft ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden: Der Beschwerdeführer hat das Strafverfahren durch seine wissentliche Falschauskunft gegenüber den Zollbehörden rechtswidrig und schuldhaft verursacht im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO, ohne dass dies einen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung darstellt. Das Beschleunigungsgebot wurde ebenfalls nicht verletzt. Der Beschwerdeführer erhält unentgeltliche Rechtspflege; sein Anwalt Marcello Baggi wird mit Fr. 1'500.-- entschädigt.