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Strafrecht  ·  Urteil 6B_909/2025  ·  vom 15.06.2026

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Willkür; Verletzung des Beschleunigungsgebots

6B_909/2025 — Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Willkür; Beschleunigungsgebot

Rechtsgebiet: Strassenverkehrsstrafrecht, Strafprozessrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer (SK 24 353) · Besetzung: 3 Richter (Muschietti [Präsident], Guidon, Bischoff; Gerichtsschreiber Schertenleib) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, Fr. 3'000.– Gerichtskosten

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung betreffend den Nachfahrabstand und die Funktionsfähigkeit der Fahrassistenzsysteme sowie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bei einer Verfahrensdauer von dreieinhalb Jahren.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Vorinstanz habe die Erstinstanz zu Recht der Willkür überführt und in eigener Beweiswürdigung einen ungenügenden Nachfahrabstand von ca. 36 Metern gestützt auf Indizien festgestellt. Die Rüge des Beschleunigungsgebots sei teilweise unzulässig (nicht erschöpft) und im Übrigen unbegründet.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, dass der Indizienbeweis auch im Strassenverkehrsrecht zulässig ist und Schätzungen trotz Unsicherheiten taugliche Beweismittel darstellen. Zudem wird klargestellt, dass Fahrassistenzsysteme die Verantwortung des Lenkers für rechtzeitiges Bremsen nicht aufheben. Die Anforderungen an die Rüge des Beschleunigungsgebots (Erschöpfung des Instanzenzugs) werden bekräftigt.

Sachverhalt

A.________ fuhr am 7. Februar 2022 um ca. 17.05 Uhr auf der Autobahn A1 Ost bei U.________ als Lenker eines Personenwagens auf dem Überholstreifen hintereinander, wobei er nach einer verkehrsbedingten Vollbremsung der vorausfahrenden Lenkerin (Geschädigte) mit dieser kollidierte, weil er nicht rechtzeitig hatte bremsen können. Die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau erhob am 5. April 2022 einen Strafbefehl wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Nichtwahren eines ausreichenden Abstands).

Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau verurteilte A.________ am 4. Juni 2024 in Bestätigung des Strafbefehls zu einer Übertretungsbusse von Fr. 500.–. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte dieses Urteil am 6. Oktober 2025. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt Freispruch von Schuld und Strafe, eventualiter Rückweisung an das Obergericht. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde am 23. Januar 2026 abgewiesen.

Erwägungen

Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Art. 97 BGG, Art. 9 BV)

Das Bundesgericht prüft die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur darauf, ob sie offensichtlich unrichtig, namentlich willkürlich ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, wobei sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis Willkür vorliegen muss (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dem In-dubio-pro-reo-Grundsatz kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1).

Art. 97 Abs. 1 BGG (SR 173.110) «Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.»

Die Vorinstanz hatte die Erstinstanz der Willkür überführt, weil diese den zu geringen Nachfahrabstand auf Sachverhaltsebene nicht als erstellt erachtet, in der rechtlichen Würdigung aber gleichwohl auf einen ungenügenden Abstand geschlossen hatte, ohne das Aussageverhalten der einvernommenen Personen und die Fotodokumentation als objektives Beweismittel zu berücksichtigen. Die Vorinstanz nahm sodann eine eigene umfassende Beweiswürdigung vor und gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei ca. 110 km/h einen Nachfahrabstand von ca. 36 Metern bzw. jedenfalls weniger als den erforderlichen 55 Metern aufgewiesen habe. Eine Schätzung sei naturgemäss mit Unsicherheiten verbunden, deshalb aber nicht bereits untauglich oder unbeachtlich.

Das Bundesgericht hielt diese Würdigung für willkürfrei. Der Beschwerdeführer setzte sich nicht hinreichend mit der sorgfältigen vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinander, sondern präsentierte lediglich seine eigene Sicht. Insbesondere sein Verweis auf das verkehrstechnische Gutachten, wonach er mit Nachfahrabstandsregler einen genügenden Abstand von zwei bis drei Sekunden eingehalten habe, überzeugte nicht.

Indirekter Beweis und Fahrassistenzsysteme

Das Bundesgericht erinnerte an den Grundsatz, dass auch ein indirekter Beweis zulässig ist. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich allein nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine Tatsache hindeuten, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis erlaubt (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; Urteile 6B_859/2024 vom 15. April 2026 E. 2.1.2; 6B_921/2024 vom 9. März 2026 E. 1.3.2 f.). Die Vorinstanz hatte zahlreiche Beweismittel gewürdigt — Anzeigerapport, Unfallrapport, Aussagen der Geschädigten, des Zeugen, des Polizisten und des Beschwerdeführers, Unfallendposition, Wetterbedingungen — und daraus auf den ungenügenden Abstand geschlossen.

Hinsichtlich der Fahrassistenzsysteme hielt das Bundesgericht fest, dass deren Funktionsfähigkeit zu Recht als irrelevant offen gelassen worden sei. Das verkehrstechnische Gutachten verweise gestützt auf die Betriebsanleitung des Fahrzeugs darauf, dass der Lenker immer bereit sein müsse, das Fahrzeug selbstständig abzubremsen bzw. selbstständig zu übernehmen. Das rechtzeitige Bremsen liege immer in der Verantwortung des Lenkers. Der Beschwerdeführer setzte sich mit diesem Argument in seiner Beschwerde nicht auseinander.

Berufung bei Übertretungen (Art. 398 Abs. 4 StPO)

Da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, war die Berufung nach Art. 398 Abs. 4 StPO beschränkt.

Siehe auch die Kommentierung auf glossagens.ch.

Art. 398 Abs. 4 StPO (SR 312.0) «Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.»

In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz zu Unrecht Willkür verneint hat. Bejaht die Vorinstanz hingegen Willkür, darf sie den Sachverhalt selbst feststellen, auch auf der Grundlage von in erster Instanz willkürlich unberücksichtigt gebliebenen Tatsachen, sofern diese nicht neu sind (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer muss sich bei seiner Rüge mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen.

Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK)

Siehe auch die Kommentierung auf glossagens.ch.

Art. 5 Abs. 1 StPO (SR 312.0) «Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.»

Das Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; BGE 133 IV 158 E. 8). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Kriterien sind namentlich die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, das Verhalten der Behörden und der beschuldigten Person (BGE 130 I 269 E. 3.1; BGE 124 I 139 E. 2c). Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zutage tritt (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3).

Der Beschwerdeführer brachte die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots erstmals vor Bundesgericht vor, ohne darzulegen, dass er sie im kantonalen Verfahren erhoben hatte. Soweit die Rüge das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren betrifft, war sie nicht erschöpft und damit unzulässig (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 f.; BGE 135 I 91 E. 2.1).

Soweit der Vorinstanz selbst eine Verletzung vorgeworfen wird, war die Rüge ebenfalls unbegründet. Der Beschwerdeführer argumentierte ausschliesslich mit der gesamthaften Dauer von dreieinhalb Jahren. Das Berufungsverfahren dauerte jedoch knapp mehr als 13 Monate, wobei der Beschwerdeführer selbst durch mehrmalige Fristerstreckungsgesuche zur Verlängerung beigetragen hatte. Diese Dauer ist nach Auffassung des Bundesgerichts nicht zu beanstanden (vgl. Art. 408 Abs. 2 StPO).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der gefestigten Rechtsprechungstradition in dreierlei Hinsicht:

Erstens bestätigt es die Praxis zum Indizienbeweis im Strassenverkehrsrecht. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass ein Sachverhaltselement auch ohne direkten Beweis im Rahmen der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses willkürfrei als erstellt erachtet werden kann (vgl. Urteile 6B_859/2024 vom 15. April 2026 E. 2.1.2; 6B_475/2024 vom 3. Februar 2026 E. 3.2). Das vorliegende Urteil wendet diesen Grundsatz konkret auf die Schätzung des Nachfahrabstands an und hält fest, dass die naturgemässe Unsicherheit von Schätzungen deren Beweistauglichkeit nicht ausschliesst.

Zweitens präzisiert es die Verantwortung des Lenkers bei Einsatz von Fahrassistenzsystemen. Die Feststellung, dass die Funktionsweise solcher Systeme irrelevant ist, weil der Lenker nach der Betriebsanleitung stets selbst für das rechtzeitige Bremsen verantwortlich bleibt, ist dogmatisch von Bedeutung für die zunehmende Durchsetzung halbautonomer Fahrtechnologien. Das Gericht überträgt damit den Grundsatz der Lenkerverantwortlichkeit konsequent auf moderne Fahrassistenzsysteme.

Drittens bekräftigt das Urteil die Anforderungen an die Rüge des Beschleunigungsgebots. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Rüge im kantonalen Verfahren erschöpft sein muss und der Beschwerdeführer sich nicht auf die gesamthafte Verfahrensdauer berufen kann, ohne die einzelnen Verfahrensabschnitte zu differenzieren (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Der Hinweis, dass der Beschwerdeführer durch eigene Fristerstreckungsgesuche selbst zur Verfahrensdauer beigetragen hat, spiegelt den in BGE 124 I 139 E. 2c aufgestellten Grundsatz wider, wonach das Verhalten der beschuldigten Person in die Gesamtwürdigung einzubeziehen ist.

Fazit

Das Urteil ist eine konsequente Anwendung der etablierten Willkür- und Beweiswürdigungsrechtsprechung auf einen strassenverkehrsrechtlichen Bagatellfall. Es zeigt auf, dass auch bei einfachen Übertretungen die vorinstanzliche Korrektur willkürlicher Sachverhaltsfeststellungen vom Bundesgericht getragen wird, sofern die Beweiswürdigung sorgfältig und umfassend erfolgt. Die Abweisung der Beschleunigungsrüge verdeutlicht, dass das Beschleunigungsgebot kein pauschaler Freispruchsgrund bei langer Verfahrensdauer ist, sondern eine differenzierte Auseinandersetzung mit den einzelnen Verfahrensabschnitten und dem eigenen Beitrag der beschuldigten Person erfordert.