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Strafrecht  ·  Urteil 7B_763/2025  ·  vom 09.06.2026

Betrug; Strafzumessung; Willkür; Beschleunigungsgebot

Executive Summary

  • Kernpunkt: Verkauf von Kommissions- und Leasingfahrzeugen durch Überschuldungsautomobilhändler, der die Kaufpreise zur Tilgung Drittschulden verwendete, statt die Fahrzeugeigentumsübertragung an die Käufer zu bewirken.
  • Entscheidung: Bestätigung der Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs (Art. 146 StGB); die Vorspiegelung des Erfüllungswillens als innere Tatsache ist arglistig und für den Vertragspartner nicht überprüfbar.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung zur Arglist bei Vorspiegelung des Leistungswillens und präzisiert, dass ein blosses Hoffen auf Vertragserfüllung den Eventualvorsatz nicht ausschliesst.

Sachverhalt

A. Ausgangslage

Der Beschwerdeführer A.________ war alleiniger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der D.________ AG, die im Automobilhandel tätig war. Der Gesellschaft entstanden zunehmende Liquiditätsengpässe. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau warf ihm u.a. Misswirtschaft, mehrfache Gläubigerbevorzugung, Veruntreuung und mehrfachen Betrug vor.

Zentral waren zwei Fahrzeugverkäufe:

  1. VW Golf VI R (29. Oktober 2019): Das Fahrzeug stand der D.________ AG aufgrund eines Kommissionsgeschäfts zur Verfügung; das Eigentum gebührte einer anderen juristischen Person. Der Beschwerdeführer verkaufte das Fahrzeug an B.________ für CHF 18'300.–, ohne den Kommissionscharakter offenzulegen. Den Kaufpreis verwendete er zur Tilgung anderer Verbindlichkeiten.

  2. Range Rover (1. November 2019): Das Fahrzeug war geleast (E.________ AG). Der Beschwerdeführer verkaufte es an C.________ für CHF 63'250.– (Kaufpreis CHF 60'000.–), ohne das Fahrzeug zuvor aus dem Leasingverhältnis herauszulösen oder auch nur eine Kaufofferte bei der E.________ AG einzuholen. Den Kaufpreis verwendete er am Folgetag zur Rückzahlung von Drittschulden.

B. Instanzenzug

Das Bezirksgericht Aarau sprach A.________ am 3. Mai 2023 vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs frei und verurteilte ihn wegen Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, mehrfacher Veruntreuung und grober Verkehrsverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer am 8. Januar 2025 auch wegen mehrfachen Betrugs und erhöhte die Strafe auf eine (unbedingte) Freiheitsstrafe von 42 Monaten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen.

Erwägungen

1. Sachverhaltsfeststellung und Willkürrüge

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die innere Tatsache der Täuschungsabsicht willkürlich festgestellt. Er sei beim Verkauf des Golf VI R von einer Sanierung durch künftige Verkaufsprovisionen ausgegangen und habe nie die Absicht gehabt, den Kaufvertrag nicht zu erfüllen. Beim Range Rover habe er darauf vertraut, das Eigentum beschaffen zu können. Die Selbstanzeige belege, dass kein Betrugswille vorhanden gewesen sei.

Das Bundesgericht weist die Rüge unter Verweis auf Art. 97 Abs. 1 BGG ab: Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage, die nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüfbar ist (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1). Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Würdigung nicht substantiiert auseinander. Er stellt lediglich seine eigene Sicht der Dinge entgegen, was für eine Willkürrüge nicht genügt (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).

Die Vorinstanz stützt den fehlenden Erfüllungswillen nicht auf das abstrakte Fehlen liquider Mittel, sondern auf die konkrete Verwendung der Kaufpreise zur Begleichung anderer Schulden. Der Beschwerdeführer selbst räumte ein, Kunden aus Verkäufen vorheriger Autos ausbezahlt zu haben, bis dieses Geschäftsmodell mangels Liquidität nicht mehr aufgegangen sei. Auch der Hinweis auf die verspätete Überschuldungsanzeige nach Art. 725 OR entlastet nicht: Das verspätete Nachkommen einer gesetzlichen Pflicht belegt keinen fehlenden Betrugswillen im Tatzeitpunkt.

2. Betrug (Art. 146 StGB) — Arglist und Vorsatz

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 146 Abs. 1 StGB. Er macht geltend, eine arglistige Täuschung über die Eigentumsverhältnisse scheide aus, weil der Käufer jederzeit durch Einsicht in den Fahrzeugausweis Klarheit hätte erlangen können. In subjektiver Hinsicht fehle es am Täuschungswillen; allenfalls liege ein nachträglich gefasster Vorsatz (dolus subsequens) vor, der nicht schade. Beim Range Rover fehle es am Betrugsvorsatz, da er bei Vertragsabschluss voller Optimismus gewesen sei.

a) Objektiver Tatbestand — Arglist

Art. 146 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Bejahung der Arglist. Die Vorinstanz stützt die Täuschung zwar auf die Eigentumsverhältnisse und den fehlenden Erfüllungswillen, begründet die Arglist jedoch ausschliesslich mit dem fehlenden Leistungswillen als innerer Tatsache, da dieser für den Käufer nicht überprüfbar war. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3; Urteil 6B_1282/2023 vom 13. Februar 2026 E. 1.2.2.2).

Das Argument, die Arglist entfalle, weil der Beschwerdegegner 2 die Unfähigkeit zur Vertragserfüllung hätte erkennen können, weist das Gericht zurück. Arglist scheidet lediglich aus, wenn sich aus einer zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der Verkäufer zur Erfüllung gar nicht in der Lage war. Die desolate Finanzlage der D.________ AG war für einen Occasionskäufer weder aus dem Fahrzeugausweis noch anderweitig erkennbar. Dem Beschwerdegegner 2 ist kein leichtsinniges Handeln vorzuwerfen, da die Bezahlung vor Fahrzeugübergabe im Occasionshandel nicht unüblich ist. Im Automobilgewerbe entspricht der Verkauf von nicht dem Verkäufer gehörenden Fahrzeugen durchaus einer üblichen Geschäftspraxis und bildet daher keinen Hinweis auf fehlende Arglist.

b) Subjektiver Tatbestand — Vorsatz und dolus subsequens

Der Einwand des dolus subsequens (nachträglich entstandener Vorsatz) stösst ins Leere. Die Vorinstanz stellt verbindlich fest, dass der Erfüllungswille sowohl beim Golf VI R als auch beim Range Rover im jeweiligen Tatzeitpunkt nicht vorlag. Der dolus subsequens setzt jedoch voraus, dass der Täter im Tatzeitpunkt noch einen Erfüllungswillen hat und erst nachträglich beschliesst, nicht zu erfüllen (TRECHSEL/NOLL/PIETH/SIMMLER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 8. Aufl. 2026, S. 118) — was hier gerade nicht der Fall war.

Beim Range Rover bejaht die Vorinstanz den Eventualvorsatz. Der Beschwerdeführer wusste, dass er den Range Rover ohne vorgängige Herauslösung aus dem Leasingverhältnis nicht würde übereignen können, was angesichts der Finanzlage seines Unternehmens illusorisch war. Die sofortige Verwendung des gesamten Kaufpreises zur Rückzahlung von Drittschulden und die unterlassene Anfrage bei der E.________ AG belegen, dass er den Schadenseintritt beim Beschwerdegegner 3 zumindest in Kauf nahm. Ein blosses Hoffen auf Erfüllung schliesst den Eventualvorsatz nicht aus (BGE 147 IV 349 E. 7.3.1; Urteil 6B_378/2025 vom 18. März 2026 E. 3.5.1).

3. Strafzumessung und Asperationsprinzip

Der Beschwerdeführer rügt eine bundesrechtswidrige Strafzumessung. Es sei unklar, ob die Vorinstanz die Freiheitsstrafe für die zwei Betrugsfälle um ein Jahr oder um zwei Jahre erhöht habe, und die Asperation von der Einzelstrafe von 18 Monaten für die Misswirtschaft zur Gesamtstrafe von 60 Monaten sei nicht nachvollziehbar dargelegt.

Art. 49 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.»

Das Bundesgericht bestätigt die Strafzumessung der Vorinstanz. Diese setzt für die Misswirtschaft als schwerste Straftat eine Einsatzstrafe von 18 Monaten fest und asperiert sukzessive: +3 Monate für Unterlassen der Buchführung (→ 21 Monate), +24 Monate für 15 Fälle der Veruntreuung (→ 45 Monate), +15 Monate für die beiden Betrugsfälle (→ 60 Monate). Nach Berücksichtigung der Täterkomponente (Selbstanzeige, kooperatives Verhalten) reduziert sie um 18 Monate auf 42 Monate.

Zwar benennt die Vorinstanz die hypothetischen Einzelstrafen für die Betrüge («ein bzw. zwei Jahre») ohne ausdrückliche Zuordnung zu den einzelnen Fällen und gibt bei den Veruntreuungen lediglich eine Bandbreite (8–16 Monate) an. Das Bundesgericht hält dies jedoch für ausreichend: Alle Delikte basieren auf dem gleichen Geschäftsmodell der D.________ AG, weisen identischen modus operandi auf und sind zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft. Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz eine Gesamtfreiheitsstrafe aussprechen, ohne für jede einzelne Tat eine hypothetische Einzelstrafe zu benennen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3; 142 IV 265 E. 2.4.3). Allein einer besseren Begründung wegen wird ein Urteil nicht aufgehoben, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1).

4. Beschleunigungsgebot

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und verlangt eine Strafreduktion. Er beanstandet die übermässige Dauer zwischen der Urteilsfällung und der Zustellung der schriftlichen Begründung durch das erstinstanzliche Gericht (sieben Monate) sowie die Gesamtdauer des Strafverfahrens von über fünf Jahren.

Art. 5 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.»

Die Rüge betreffend die siebenmonatige Redaktionsdauer des erstinstanzlichen Urteils wird nicht behandelt: Der Beschwerdeführer hat diese erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren vorgebracht und damit den kantonalen Instanzenzug nicht ausgeschöpft (Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Verzögerung war ihm spätestens am 21. Dezember 2023 bekannt.

Zur Gesamtdauer von rund fünf Jahren und zwei Monaten (Eröffnung des Untersuchungsverfahrens am 11. November 2019 bis vorinstanzliches Urteil vom 8. Januar 2025) stellt das Bundesgericht fest, dass diese angesichts der konkreten Umstände angemessen ist. Das Verfahren weist erhebliche rechtliche und tatsächliche Komplexität auf: rund 18 Geschädigte (mehrere anwaltlich vertreten), zahlreiche Anklagepunkte, umfangreiches Buchführungs- und Bankenmaterial sowie Zahlungsflussanalysen über mehrere Geschäftsjahre. Eine Anklageerhebung drei Jahre nach Verfahrenseröffnung ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Es sind weder besondere Ruhezeiten auszumachen, noch erweist sich die Verfahrensdauer insgesamt als übermässig (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 143 IV 373 E. 1.4.1).

Die 60-Tages-Frist von Art. 84 Abs. 4 StPO für die Zustellung des schriftlich begründeten Urteils ist eine Ordnungsvorschrift; ihre Überschreitung führt nicht automatisch zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann aber ein Indiz darstellen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der Arglist-Rechtsprechung bei Vorspiegelung des Erfüllungswillens

Das Urteil bestätigt die etablierte Rechtsprechung, dass die Vorspiegelung des Leistungswillens als innere Tatsache grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB ist (BGE 147 IV 73 E. 3.3; 143 IV 302 E. 1.3; 135 IV 76 E. 5.1). Es präzisiert diesen Grundsatz für den Automobilhandel: Der Verkauf von nicht dem Verkäufer gehörenden Fahrzeugen entspricht einer üblichen Geschäftspraxis (Kommissionsgeschäfte) und begründet für sich allein keine fehlende Arglist. Entscheidend ist nicht die Eigentumsstellung des Fahrzeugs, sondern die fehlende Erfüllungsabsicht im Tatzeitpunkt.

Abgrenzung von Eventualvorsatz und bloßer Hoffnung auf Erfüllung

Das Urteil schliesst sich der ständigen Rechtsprechung an, dass ein blosses Hoffen auf Erfüllung den Eventualvorsatz nicht ausschliesst (BGE 147 IV 349 E. 7.3.1). Der Täter, der trotz Kenntnis der Illusorik der Vertragserfüllung handelt und den Kaufpreis anderweitig verwendet, nimmt den Schadenseintritt beim Käufer in Kauf. Diese Konstellation ist typisch für Überschuldungs- und Konkursstraftaten, bei denen der Täter entgegen besserem Wissen Verbindlichkeiten eingeht, deren Erfüllung er für unwahrscheinlich hält, aber nicht ausschliesst.

Ablehnung des dolus subsequens

Die Abweisung des dolus subsequens-Einwands bestätigt die dogmatische Position, dass der nachträgliche Entschluss, nicht zu erfüllen, den anfänglichen Betrugsvorsatz nicht konstituiert. Der dolus subsequens setzt einen im Tatzeitpunkt vorhandenen Erfüllungswillen voraus, der erst nachträglich aufgegeben wird. Liegt — wie hier — der fehlende Erfüllungswille bereits im Tatzeitpunkt vor, handelt es sich um unmittelbaren (direkten oder eventualen) Vorsatz, nicht um dolus subsequens (TRECHSEL/NOLL/PIETH/SIMMLER, AT I, 8. Aufl. 2026, S. 118).

Strafzumessung: Asperationsprinzip bei gleichem modus operandi

Das Urteil präzisiert die Anforderungen an die Benennung hypothetischer Einzelstrafen bei der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB. Bisher verlangte die Rechtsprechung, dass die (hypothetischen) Einzelstrafen im Urteil benannt werden (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3) bzw. das Gewicht der verwirkten Straftaten im Urteil ausgewiesen wird (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3). Das Bundesgericht gelangt nun zu einer pragmatischen Anwendung: Bei Delikten mit identischem modus operandi und zeitlich-sächlich engem Zusammenhang darf das Sachgericht eine Gesamtfreiheitsstrafe aussprechen, ohne für jede einzelne Tat eine hypothetische Einzelstrafe zu benennen, sofern die Vielzahl der Tatbegehungen eingehend gewürdigt und die Bandbreite der hypothetischen Einzelstrafen angegeben wird.

Beschleunigungsgebot: Komplexität als Rechtfertigung

Mit BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 ist die Angemessenheit der Verfahrensdauer von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. Das Urteil illustriert, dass bei komplexen Wirtschaftsstrafverfahren mit zahlreichen Geschädigten und umfangreichem Aktenmaterial eine Gesamtdauer von über fünf Jahren nicht per se übermässig ist. Die Weigerung, das Beschleunigungsgebot als eigenständige kantonale Rüge im bundesgerichtlichen Verfahren erstmals vorzubringen, bekräftigt die Pflicht zum Ausschöpfen des kantonalen Instanzenzuges (Art. 80 Abs. 1 BGG).

Fazit

Das Urteil 7B_763/2025 bestätigt die Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs und die Strafzumessung von 42 Monaten Freiheitsstrafe. Es bestätigt die ständige Rechtsprechung zur Arglist bei Vorspiegelung des Erfüllungswillens als innerer Tatsache und präzisiert zwei dogmatisch relevante Punkte: Erstens wird im Automobilhandel der Verkauf von nicht selbst gehörenden Fahrzeugen (Kommissionsgeschäfte) als branchenüblich eingestuft, was die Arglist nicht entfallen lässt, wenn der Leistungswille im Tatzeitpunkt fehlt. Zweitens wird beim Asperationsprinzip eine pragmatische Linie gezogen: Bei identischem modus operandi und engem sachlich-zeitlichem Zusammenhang genügt die Angabe einer Bandbreite hypothetischer Einzelstrafen, ohne dass jede Einzeltat einzeln gewichtet werden muss. Die Rüge des Beschleunigungsgebots scheitert am nicht ausgeschöpften kantonalen Instanzenzug und — in der Sache — an der durch die Komplexität des Falles gerechtfertigten Verfahrensdauer.