BGer 7B_594/2024 — Aufschub der obligatorischen Landesverweisung: Art. 8 EMRK ist kein jus cogens
Rechtsgebiet: Strafrecht (Vollzug der Landesverweisung) · Vorinstanz: Tribunal cantonal du canton de Vaud, Cour de droit administratif et public (24. April 2024) · Besetzung: 5 Richter (Abrecht, van de Graaf, Koch, Kölz, Hofmann) · Verfahrensergebnis: Beschwerde als unzulässig erklärt (Nichteintretensentscheid)
Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht klärt erstmals explizit, dass Art. 8 EMRK (Recht auf Familienleben) keinen «zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts» im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB entspricht und damit für sich allein keinen Aufschub des Vollzugs einer rechtskräftigen Landesverweisung begründen kann.
- Entscheidung: Die Beschwerde eines portugiesischen Staatsbürgers wird als unzulässig erklärt, da die nach Rechtskraft der Landesverweisung eingetretene Geburt einer Tochter und die Konsolidierung seiner Partnerschaft keine Veränderung der massgeblichen Umstände darstellen, die einen Aufschub rechtfertigen könnten.
- Bedeutung: Der Entscheid in Fünferbesetzung präzisiert die Reichweite von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB und grenzt den Begriff des jus cogens von den allgemeinen Menschenrechtskonventionsgarantien ab. Er bestätigt, dass die Prüfung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK primär im Zeitpunkt des Ausspruchs der Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB) zu erfolgen hat und im Vollzugsstadium nur noch bei «considérations humanitaires impérieuses» infrage kommt.
Sachverhalt
A.________, ein 1987 geborener portugiesischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung, wurde am 4. Januar 2021 vom Tribunal correctionnel de l'arrondissement de l'Est vaudois u.a. wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beleidigung, Drohung, qualifizierter Drohung, Freiheitsberaubung, Entführung und Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 24 Monaten Freiheitsstrafe (12 Monate unbedingt, 12 Monate bedingt) sowie 30 Tagessätzen zu je 30 Franken und einer Busse von 100 Franken verurteilt. Das Gericht ordnete zudem die Landesverweisung für 8 Jahre an. Die Berufung wurde am 16. Juni 2021 von der Cour d'appel pénale abgewiesen; eine Bundesgerichtsbeschwerde (6B_1257/2021) wurde am 2. März 2023 abgewiesen, womit die Landesverweisung rechtskräftig wurde.
Am 26. Juli 2023 informierte der Service de la population du canton de Vaud (SPOP) A.________ über das Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung und wies ihn an, die Schweiz sofort zu verlassen. A.________ machte geltend, er habe mit seiner Schweizer Partnerin B.________ ein Ehevorbereitungsgesuch beim Zivilstandsamt eingereicht. Am 25. September 2023 wurde ihre Tochter C.________ geboren, deren Vaterschaft A.________ anerkannte. Der SPOP lehnte am 15. Februar 2024 einen Aufschub der Vollstreckung ab. Die kantonale Verwaltungsgerichtshilfe wies die Beschwerde am 24. April 2024 ab. A.________ gelangte an das Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit und Beschwerdegegenstand
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerden (Art. 29 Abs. 1 BGG). Entscheidungen über den Aufschub des Vollzugs einer strafrechtlichen Landesverweisung nach Art. 66d StGB unterliegen der Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG), da sie die Vollstreckung einer Massnahme betreffen (BGE 147 IV 453 E. 1.4.3; BGer 7B_646/2024 vom 24. Juli 2024 E. 1.1.1). Der subsidiären Verfassungsbeschwerde fehlt hingegen der Boden, da die Beschwerde in Strafsachen die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte einschliesst (Art. 95 lit. a BGG; Art. 113 BGG a contrario).
Der Beschwerdegegenstand ist auf den abgelehnten Aufschub beschränkt (Art. 80 Abs. 1 BGG). Ein Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf die Heirat ist unzulässig, da es nicht den angefochtenen Entscheid betrifft. Sachverhaltsdarstellungen, die von den festgestellten Tatsachen abweichen, ohne dass Willkür dargetan wird (Art. 97 und 105 BGG), sowie wörtlich aus dem kantonalen Verfahren übernommene Rügen, die sich nicht mit der angefochtenen Begründung auseinandersetzen, sind ebenfalls unzulässig. Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, wenn sie sich aus dem Entscheid der Vorinstanz ergeben (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Beschwerdelegitimation im Vollzugsstadium
Da das die Landesverweisung anordnende Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, können dessen Inhalt und Massnahmen nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden (formelle und materielle Rechtskraft). Im Vollzugsstadium ist die Beschwerde nur zulässig, wenn die Vollstreckungsentscheidung eine «wirklich neue Frage» aufwirft, die im Ausgangsurteil nicht geregelt war, oder wenn ein besonders schwerer Grundrechtsverstoss vorliegt (BGE 147 IV 453 E. 1.4.3; BGer 7B_623/2025 vom 4. Februar 2026 E. 1.2.1). Der Beschwerdeführer muss glaubhaft machen, dass sich die massgeblichen Umstände seit dem die Massnahme anordnenden Urteil verändert haben, dass diese Veränderungen zu einer anderen Beurteilung der Verhältnismässigkeit führen können und dass sich ein Verzicht auf den Vollzug aufdrängt (BGE 147 IV 453 E. 1.4.8). Es genügt nicht, eine isolierte Umstandsänderung geltend zu machen; vielmehr sind sämtliche Faktoren in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen.
Auslegung von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB — Kernfrage
Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass seit dem rechtskräftigen Ausspruch der Landesverweisung seine Tochter C.________ geboren wurde und sich seine Beziehung zur Mutter konsolidiert habe, was eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK darstelle. Damit stellt sich die zentrale Frage, ob sich aus dem Familienleben allein — als «andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts» im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB — ein Aufschubanspruch ergeben kann.
Art. 66d Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nach Artikel 66a kann nur aufgeschoben werden, wenn: a. der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann; b. andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen.»
Das Gericht legt die Bestimmung nach allen klassischen Auslegungsmethoden aus:
Wörtliche Auslegung: Der Begriff «zwingende Bestimmungen des Völkerrechts» entspricht der Formulierung in Art. 139 Abs. 3 BV (Invalidierung von Volksinitiativen bei Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht) und der Definition von jus cogens in Art. 53 der Wiener Vertragsrechtskonvention (SR 0.111): Normen, denen von der Völkergemeinschaft als Ganzes keinerlei Abweichung gestattet ist. Art. 8 EMRK gehört ausdrücklich nicht zum jus cogens.
Historische Auslegung: Der Gesetzgeber wollte mit Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB primär das Non-refoulement-Prinzip (Art. 25 Abs. 3 BV) und das Folterverbot (Art. 3 EMRK) konkretisieren. Die Ausschaffungsinitiative wäre ohne den «ultimativen Kontrolle»-Vorbehalt des Art. 66d StGB wegen grosser Verletzung zwingender Völkerrechtsnormen für nichtig zu erklären gewesen (BBl 2013 5429 f.; BBl 2013 8501 ff.). Der Begriff des jus cogens umfasst das Folterverbot, das Völkermordverbot, das Sklavenverbot, die Grundprinzipien des humanitären Völkerrechts und die unverzichtbaren EMRK-Garantien bei Notständen (Art. 2 [mit Ausnahme], 3, 4 Abs. 1 und 7 EMRK; Art. 15 Abs. 2 EMRK), nicht aber Art. 8 EMRK.
Systematische und teleologische Auslegung: Art. 66d StGB ist leges speciales zu Art. 92 StGB (Unterbrechung des Straf- und Massnahmenvollzugs). Er bezweckt lediglich eine letzte Kontrolle, um zu verhindern, dass die Landesverweisung trotz rechtskräftigem Ausspruch unter Verletzung des Non-refoulement-Prinzips oder einer anderen zwingenden Völkerrechtsnorm vollzogen wird. Alle Fragen zum persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB — einschliesslich allfälliger Art. 8 EMRK-Verstösse — sind bereits im Zeitpunkt des Ausspruchs der Landesverweisung zu prüfen; im Vollzugsstadium können sie nicht mehr geltend gemacht werden.
Völkerrechtskonforme Auslegung: Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, dass das Bestehen eines Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK im Lichte der Situation zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ausweisung zu beurteilen ist (vgl. EGMR Makdoudi c. Belgique, 18.2.2020, Nr. 12848/15, § 87; Savran c. Danemark, 7.12.2021, Nr. 57467/15, § 173; Maslov c. Autriche, 23.6.2008, Nr. 1638/03, § 61). Nach diesem Zeitpunkt kann sich die betroffene Person nicht mehr auf neue eheliche oder familiäre Bindungen berufen (EGMR El Boujaïdi c. France, 26.9.1997, Nr. 25613/94, § 33).
Ergebnis der Auslegung
Art. 13 Abs. 1 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.»
Art. 8 Abs. 1 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.»
Das Bundesgericht folgert: Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB ist so auszulegen, dass im Vollzugsstadium der strafrechtlichen Landesverweisung Veränderungen der familiären Situation, die ausschliesslich auf ein neues, nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschütztes Familienleben gestützt sind, für sich allein nicht den Aufschub der Massnahme rechtfertigen können — und zwar unabhängig von sehr aussergewöhnlichen Umständen, die als zwingende humanitäre Erwägungen («considérations humanitaires impérieuses») zu qualifizieren wären. Das Gericht stellt klar, dass die bisherige Rechtsprechung, die teilweise auf Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK im Kontext von Art. 66d StGB verwies (BGer 7B_646/2024 vom 24. Juli 2024 E. 5.2.3; BGer 6B_1392/2022 vom 26. Januar 2023 E. 4.5; BGer 6B_884/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2.4), in einem anderen Kontext stand — nämlich bei einer schwerwiegenden Gesundheitsverschlechterung, extremer Vulnerabilität und elterlicher Abhängigkeit (vgl. BGer 6B_884/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3). Diese Präzisierung wurde in BGE 149 IV 231 noch nicht erwähnt.
Anwendung auf den Einzelfall
Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Geburt seiner Tochter am 25. September 2023 und die Konsolidierung seiner Beziehung zu B.________ nach dem Zeitpunkt, zu dem die Landesverweisung rechtskräftig wurde (2. März 2023). Diese Umstände betreffen ausschliesslich die Entstehung einer neuen familiären Situation. Da solche Veränderungen für sich allein nicht den Aufschub nach Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB rechtfertigen können und keine zwingenden humanitären Erwägungen geltend gemacht wurden, fehlt dem Beschwerdeführer das rechtliche Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 BGG. Soweit er sich auf Elemente beruft, die bereits im Zeitpunkt des Ausspruchs der Landesverweisung berücksichtigt wurden (Aufenthaltsdauer, berufliche Integration, soziale und familiäre Bindungen, Reintegrationsmöglichkeiten in Portugal), ist er damit ebenfalls nicht zu hören, da diese keine Veränderung der massgeblichen Umstände darstellen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid steht in der durch BGE 147 IV 453 begründeten Rechtsprechungslinie zur Zulässigkeit und zum Inhalt des Aufschubs nach Art. 66d StGB. Er fügt dieser Linie eine wesentliche Präzisierung hinzu: Während BGE 147 IV 453 die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Beschwerde im Vollzugsstadium klärte (Veränderung der massgeblichen Umstände, Gesamtschau aller Faktoren), ging es in BGE 149 IV 231 um Vollzugshindernisse bei drohender unmenschlicher Behandlung (Foltergefahr in China). Die bisherige Rechtsprechung hatte teilweise Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK im Kontext von Art. 66d StGB erwähnt, ohne deren Status als jus cogens explizit zu klären. Der vorliegende Entscheid schliesst diese Lücke: Er stellt ausdrücklich fest, dass Art. 8 EMRK nicht zum jus cogens gehört und dass das Familienleben allein den Aufschub nicht zu tragen vermag.
Die Bezugnahme auf die ständige EGMR-Rechtsprechung (Makdoudi, Savran, Maslov, El Boujaïdi u.a.), wonach das Familienleben zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ausweisung zu beurteilen ist und später entstandene Bindungen nicht mehr berufen werden können, untermauert die völkerrechtskonforme Auslegung. Der Entscheid konsolidiert damit die Schweizer Praxis im Einklang mit dem Strassburger Gericht und schliesst eine dogmatische Ungenauigkeit, die aus der Erwähnung von Art. 8 EMRK in früheren Einzelfällen (BGer 7B_646/2024 vom 24. Juli 2024 E. 5.2.3; BGer 6B_1392/2022 vom 26. Januar 2023 E. 4.5) entstanden war, ohne diese früheren Entscheide ausdrücklich aufzuheben.
Fazit
Der Entscheid klärt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (daher die Fünferbesetzung nach Art. 22 Abs. 1 lit. c BGG): Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV fallen als solche nicht unter die «zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts» im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB. Der Aufschub einer rechtskräftigen Landesverweisung kann nicht allein mit den nach Rechtskraft eingetretenen familiären Lebensänderungen begründet werden; vielmehr bedarf es zwingender humanitärer Erwägungen, die über die blosse Existenz familiärer Bindungen hinausgehen. Die Prüfung des Familienlebens hat primär im Zeitpunkt des Ausspruchs der Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB) zu erfolgen. Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt, da dem Beschwerdeführer das Beschwerdeinteresse fehlt. Die Gerichtskosten von 3'000 Franken werden ihm auferlegt.