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Strafrecht  ·  Urteil 6B_735/2025  ·  vom 02.06.2026

Drohung, Tätlichkeiten; willkürliche Beweiswürdigung; Strafzumessung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Schuldsprüche wegen Drohung (Art. 180 StGB) und Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) sowie gegen die Strafzumessung (Wahl der Freiheitsstrafe, Vollzug, Beschleunigungsgebot), bleibt aber in allen Rügen erfolglos.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Vorinstanz hat die Schuldsprüche willkürfrei festgestellt und die Strafzumessung bundesrechtskonform vorgenommen.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die strenge Prüfungsrüge bei Sachverhaltsfeststellungen (Willkürrüge) und verdeutlicht, dass eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe (Art. 41 StGB) bei wiederholt delinquierenden Tätern mit ungünstiger Prognose auch dann zulässig ist, wenn die Vorstrafen teilweise nicht einschlägig sind.

Sachverhalt

Ausgangslage und vorinstanzliches Verfahren

Das Bezirksgericht Horgen verurteilte A.\__ am 13. Juni 2023 wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher sexueller Belästigung, Tätlichkeiten und Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 600.--. Weitere Vorwürfe (u.a. versuchte einfache Körperverletzung, Nötigung, Pornografie) führten zu einem Freispruch; ein Verfahrensteil wurde eingestellt.

Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein, beschränkt auf die Strafzumessung und den bedingten Vollzug. A.\__ erhob Anschlussberufung betreffend die Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung und Tätlichkeiten sowie betreffend das Strafmass.

Sachverhalt gemäss Obergericht

Das Obergericht des Kantons Zürich stellte mit Urteil vom 2. Juni 2025 teilweise Rechtskraft fest und bestätigte die Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB sowie Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB. Es verurteilte A.\__ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 160 Tagen (davon 3 Tage durch Untersuchungshaft erstanden), einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 1'150.--.

Der zugrunde gelegte Sachverhalt: A.\_ äusserte am 25. August 2021 gegenüber der Privatklägerin B.\_ die Sätze «ich verwütsch dich schon no» und «ihr scheiss Frauen, ihr habt es verdient, vergewaltigt zu werden». Durch diese Aussagen und sein gleichzeitig aggressives Verhalten wurde B.\_ stark verängstigt. Als der Privatkläger C.\_ (Freund von B.\_) seiner Freundin zu Hilfe kam, packte A.\_ ihn am Hals (Tätlichkeit). Schliesslich rannte A.\_ C.\_ nach und äusserte die Drohungen «ich bringe dich um», «ich töte dich», «du wirst schon sehen» sowie gegenüber beiden «ich bringe euch um».

Erwägungen

1. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 BGG)

Massstab

Das Bundesgericht legt den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Die Willkürrüge muss substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein.

Anwendung auf die Drohung zum Nachteil der Privatklägerin

Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe der Privatklägerin weder im Bus noch danach gedroht und kenne das Wort «vergewaltigen» nicht einmal. Das Bundesgericht qualifiziert dies als rein appellatorische Kritik, auf die nicht eingetreten wird. Soweit er geltend macht, es lasse sich nicht erstellen, dass die Privatklägerin tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt worden sei, und macht einen Widerspruch geltend (die Privatklägerin sei ihm nachgelaufen), setzt sich das Bundesgericht detailliert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander: Die Vorinstanz hat den Nachlauf damit erklärt, dass die Privatklägerin lediglich verhindern wollte, dass der Beschwerdeführer flüchte, und ihr Freund bereits unterwegs gewesen sei. Zudem stützte sich die Vorinstanz für die Angst der Privatklägerin auf weitere Umstände, namentlich eine hospitalisierte Panikattacke infolge des Vorfalls. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht substanziiert auseinander.

Anwendung auf die Tätlichkeiten und Drohung gegenüber dem Privatkläger

Hinsichtlich der Tätlichkeiten macht der Beschwerdeführer geltend, es habe sich um eine wechselseitige Auseinandersetzung gehandelt, bei welcher der Privatkläger ihn unbestrittenermassen mit einem Faustschlag attackiert habe. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass ein allfälliges Strafverfahren gegen den Privatkläger nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei und nichts am Tatbeitrag des Beschwerdeführers ändere. Die übrigen Sachverhaltsrügen verfallen in rein appellatorische Kritik: Der Beschwerdeführer legt seine Sicht dar, ohne darzulegen, warum die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar wäre. Die Erwägung der Erstinstanz, dass Polizeibeamte in der Aufregung vielleicht nicht alles mitbekommen hätten, ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden.

2. Rechtliche Qualifikation als Drohung (Art. 180 StGB)

Soweit der Beschwerdeführer die rechtliche Würdigung mit einem abweichenden Sachverhalt begründet, wird darauf nicht eingetreten. Gestützt auf die willkürfreien Feststellungen — namentlich dass die Privatklägerin tatsächlich verängstigt war — durfte die Vorinstanz den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 180 StGB bejahen, ohne Bundesrecht zu verletzen.

Art. 180 StGB (SR 311.0) «1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er: a. der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder a^bis. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder b. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.»

Das Bundesgericht grenzt den vorliegenden Fall vom Urteil 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 ab, auf das sich der Beschwerdeführer beruft. In jenem Verfahren stand fest, dass der Täter zum Zeitpunkt der Drohung in seinem Fahrzeug sass und nur beschränkt in der Lage war, auf seinen Kontrahenten zuzugehen. Dieser war sich dessen bewusst, war als Türsteher in Selbstverteidigung geübt und es waren weitere Türsteher vor Ort. Diese massgeblich abweichenden Umstände machen das Urteil für den vorliegenden Fall nicht tauglich.

3. Tätlichkeiten (Art. 126 StGB)

Art. 126 StGB (SR 311.0) «1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. 2 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: a. an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; b. an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder b^bis. an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder c. an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.»

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den Privatkläger am Hals gepackt hat, macht aber geltend, es habe sich um eine wechselseitige Auseinandersetzung gehandelt. Das Bundesgericht hält fest, dass ein allfälliges Strafverfahren gegen den Privatkläger irrelevant für die Beurteilung des Tatbeitrags des Beschwerdeführers ist. Die Vorinstanz durfte den Sachverhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers als erstellt betrachten.

4. Strafzumessung

4.1 Wahl der Strafart (Art. 41 StGB)

Art. 41 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. 2 Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. 3 Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).»

Die Vorinstanz begründete die Wahl der Freiheitsstrafe eingehend: Im Strafregisterauszug seien acht Vorstrafen verzeichnet (u.a. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher einfacher Diebstahl, Betäubungsmittelverstösse, zahlreiche AIG-Verstösse). Der Beschwerdeführer habe sich auch durch mehrere unbedingte Freiheitsstrafen nicht von weiterer Delinquenz abhalten lassen. Zudem habe er während laufender Strafuntersuchung erneut delinquiert. Die Vorinstanz stützte sich damit auf Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB (spezialpräventive Notwendigkeit der Freiheitsstrafe) und zusätzlich auf lit. b (Geldstrafe voraussichtlich nicht vollziehbar, da der Beschwerdeführer als abgewiesener Asylbewerber mit Sozialhilfestopp kein Vermögen hat).

Das Bundesgericht bestätigt: Die Vorinstanz berücksichtigt zu Recht die Vorstrafen, selbst wenn nicht alle einschlägig sind, und stützt die Wahl der Strafart nicht einzig darauf, sondern auch auf die Delinquenz während des laufenden Verfahrens. Dies entspricht der Rechtsprechung gemäss BGE 144 IV 313 E. 1.2 (Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen). Offenbleiben kann, ob auch die alternative Voraussetzung gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB erfüllt wäre.

4.2 Beschleunigungsgebot

Die Vorinstanz erkannte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots an, da zwischen der Berufungsanmeldung der Staatsanwaltschaft und der Zustellung des begründeten Urteils mehr als ein Jahr vergangen war, und reduzierte die Strafe um 20 Tage Freiheitsentzug. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Vorinstanz damit innerhalb ihres Ermessensspielraums blieb und die konkreten Umstände angemessen berücksichtigte. Eine Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann Strafreduktion, Verzicht auf Strafe oder — als ultima ratio — Einstellung des Verfahrens sein (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).

4.3 Strafzumessung im Einzelnen

Die Vorinstanz bestimmte für die Drohung gegenüber der Privatklägerin eine Einsatzstrafe von 120 Tagen Freiheitsstrafe. Die weiteren (Todes-)Drohungen gegenüber Privatklägerin und Privatkläger bewertete sie bei isolierter Betrachtung mit 80 bzw. im Rahmen der Asperation straferhöhend mit 40 Tagen. Für die Beschimpfung fiel eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen an. Für die sexuellen Belästigungen (grobe verbale Äusserungen gegenüber zwei 15- bzw. 16-jährigen jungen Frauen sowie Berühren des Penis bei geöffnetem Gurt) setzte die Vorinstanz eine Busse von Fr. 1'000.-- fest, die aufgrund weiterer Übertretungen insgesamt auf Fr. 1'150.-- erhöht wurde. Die Täterkomponente (Vorstrafen, Delinquenz während laufendem Verfahren) führte zu einer Erhöhung der Geldstrafe auf 20 Tagessätze. Die Erhöhung wegen Vorstrafen und die Reduktion wegen des Beschleunigungsgebots (-20 Tage) hielten sich die Waage, sodass die Freiheitsstrafe bei 160 Tagen blieb.

4.4 Bedingter Vollzug (Art. 42 StGB)

Art. 42 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 2 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. 3 Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. 4 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.»

Die Vorinstanz verweigerte den bedingten Vollzug: acht Verurteilungen im Strafregister, wenn auch grösstenteils nicht einschlägig; aber die Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sei zumindest nicht gänzlich anders gelagert. Allein die Anzahl der Vorstrafen spreche dafür, dass sich der Beschwerdeführer von Verurteilungen nicht relevant beeindrucken lasse. Delinquenz während laufender Strafuntersuchung und nach Entlassung aus der Haft zeuge von Unbelehrbarkeit. Es fehlten stabilisierende Umstände (insbesondere keine feste Arbeitsstelle). Die Prognose sei daher schlecht.

Das Bundesgericht bestätigt die schlechte Prognose als nachvollziehbar und bundesrechtskonform. Der Beschwerdeführer begnügt sich mit der Behauptung, ihm sei eine günstige Prognose zu stellen, ohne die vorinstanzlichen Erwägungen substanziiert zu widerlegen. Dies ist rein appellatorische Kritik.

Einordnung in die Rechtsprechung

Willkürrüge und Sachverhaltsfeststellung

Das Urteil reiht sich ein in die ständige Rechtsprechung zur strengen Substanziierungspflicht der Willkürrüge (BGE 148 IV 356; BGE 147 IV 73). Das Bundesgericht tritt nicht auf Rügen ein, die sich in der Wiederholung der eigenen Darstellung erschöpfen, ohne darzulegen, warum die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Die Leitentscheide BGE 99 IV 212 (Drohung, 779 Zitationen gemäss OCL) und BGE 119 IV 1 (Tätlichkeiten, 972 Zitationen) bilden den dogmatischen Rahmen, innerhalb dessen die Vorinstanz die Tatbestände von Art. 180 und Art. 126 StGB willkürfrei bejaht hat.

Abgrenzung des Urteils 6B_1017/2019

Die Abgrenzung zum Urteil 6B_1017/2019 ist dogmatisch relevant: Das Bundesgericht betont, dass bei der Beurteilung, ob eine Drohung objektiv geeignet ist, Furcht hervorzurufen (vgl. BGE 99 IV 212 E. 1a: «nicht nur auf die angewendeten Mittel, sondern auch auf die gesamten Umstände abzustellen»), die konkreten Umstände des Einzelfalls massgeblich sind. Im Fall 6B_1017/2019 war der Täter im Fahrzeug eingeschränkt beweglich und das Opfer als Türsteher geschult — Umstände, die im vorliegenden Fall völlig fehlten, was die Differenzierung rechtfertigt.

Strafzumessung und Wahl der Sanktionsart

Die Bestätigung der Freiheitsstrafe statt Geldstrafe entspricht der Rechtsprechung gemäss BGE 144 IV 313 (6096 Zitationen), wonach die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen ist (Art. 41 Abs. 2 StGB) und das Gericht dabei die spezialpräventiven Kriterien sorgfältig zu gewichten hat. Die Berücksichtigung auch nicht-einschlägiger Vorstrafen als Teil der Gesamtwürdigung — sofern sie nicht das einzige Kriterium bilden — ist mit dieser Rechtsprechung vereinbar. Der Ermessensspielraum des Sachgerichts wird vom Bundesgericht nur bei Ermessensmissbrauch oder Überschreitung korrigiert (BGE 149 IV 217 E. 1.1).

Verweigerung des bedingten Vollzugs

Die Verweigerung des bedingten Vollzugs bei wiederholt delinquierenden Tätern ohne stabilisierende Umstände entspricht der ständigen Rechtsprechung zu Art. 42 StGB (BGE 134 IV 1, 6572 Zitationen): Bei Freiheitsstrafen bis zwei Jahren ist der Strafaufschub zwar die Regel, von der jedoch bei ungünstiger oder höchst ungewisser Prognose abgewichen werden darf. Die Kombination von acht Vorstrafen, Delinquenz während laufendem Verfahren und fehlender Tagesstruktur rechtfertigt die schlechte Prognose.

Fazit

Das Urteil 6B_735/2025 ist ein instruktives Beispiel für die restriktive Praxis des Bundesgerichts bei der Überprüfung von Sachverhaltsfeststellungen und Strafzumessungsentscheidungen. In allen drei Angriffsrichtungen — Willkürrüge, rechtliche Qualifikation der Drohung, und Strafzumessung — scheitert der Beschwerdeführer an denselben Grundproblemen: ungenügende Substanziierung der Rügen, appellatorische Kritik statt Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und das Fehlen tragfähiger Argumente, die eine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz erkennen lassen.

Dogmatisch bemerkenswert ist die präzise Abgrenzung zum Urteil 6B_1017/2019, die zeigt, dass die Beurteilung, ob eine Drohung geeignet ist, Furcht hervorzurufen, massgeblich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt. Ebenso bestätigt das Urteil, dass die Wahl der Freiheitsstrafe bei chronisch delinquierenden Tätern selbst dann zulässig ist, wenn nicht alle Vorstrafen einschlägig sind — entscheidend ist die Gesamtwürdigung der spezialpräventiven Notwendigkeit. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.