Executive Summary
- Kernpunkt: Alleinaktionär und VR-Delegierter einer Holding-AG hat durch pflichtwidrig unterlassene Rückstellung für eine hochwahrscheinliche Steuernachforderung sowie durch eine unzulässige Kaufpreisreduktion zugunsten sich selbst seine organschaftliche Verantwortlichkeit verletzt.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die vorinstanzliche Bejahung der Aktivlegitimation der klagenden Abtretungsgläubigerin nach Art. 260 SchKG sowie die Verneinung einer Nichtigkeit der Kollokation nach der Evidenztheorie.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass im Prozess eines Abtretungsgläubigers nach Art. 260 SchKG die beklagte Partei die Rechtmässigkeit der Kollokation nicht in Frage stellen kann, und präzisiert die Anforderungen an die Bildung von Rückstellungen bei naheliegendem Mittelabfluss aus einem vorherigen, thematisch identischen Steuerstreit.
Sachverhalt
Ausgangslage
Die C.________ AG war eine Holding-Gesellschaft mit Sitz in U.________, deren Alleinaktionär sowie Delegierter des Verwaltungsrats der Beschwerdeführer (Beklagter) war. Die Gesellschaft hielt sämtliche Aktien der D.________ SA, die das Hotel E.________ betrieb. Im Juni 2019 wurde über die C.________ AG der Konkurs eröffnet; im Dezember 2023 wurde das Konkursverfahren geschlossen und die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht.
Provisionsvereinbarung und Aktienverkauf
Die C.________ AG versprach der in China wohnhaften F.________ im November 2014 eine Provision von 2,5 % auf den Verkaufspreis, falls das Hotel an einen ihrer Klienten verkauft wird. Im März 2016 verkaufte die C.________ AG die Aktien der D.________ SA für Fr. 45 Mio. an die H.________ Limited, vertreten durch I.________, der von F.________ bzw. deren Tochter (der Beschwerdegegnerin) vermittelt worden war. F.________ trat ihre Rechte aus der Provisionsvereinbarung im Oktober 2018 an die Beschwerdegegnerin ab.
Innengeschäfte zwischen C.________ AG und Beklagtem
Zwischen 2016 und 2018 schlossen die C.________ AG und der Beklagte mehrere Verträge: Im April 2016 überwies die Gesellschaft Fr. 3 Mio. als «Rückzahlung Gesellschafterdarlehen». Im Mai 2016 übernahm der Beklagte die Rechte aus dem Aktienkaufvertrag für Fr. 17,4 Mio. (durch Verrechnung mit Darlehensforderungen). Ebenfalls im Mai 2016 verzichtete der Beklagte vorbehaltlos auf ein nachrangiges Darlehen von Fr. 10 Mio. — ohne vereinbarte Gegenleistung. Im Januar 2018 reduzierte eine Ergänzungsvereinbarung den Übernahmepreis um weitere Fr. 3 Mio., begründet mit Gewährleistungsansprüchen der Käuferin.
Steuerstreit und Überschuldungsrisiko
Die C.________ AG war in einen Steuerstreit verwickelt, bei dem es um eine Nachbelastung von Fr. 4,1 Mio. plus Verzugszinsen ging. Ein erster Steuerstreit (Steuerjahre 2005–2006) war im Januar 2015 zu Lasten der C.________ AG entschieden worden; der zweite Streit (Steuerjahr 2007) führte am 30. Januar 2019 ebenfalls zu einer Niederlage vor dem Bundesgericht (Urteil 2C_631/2017). Die Revisionsstelle hatte in den Berichten zu den Geschäftsjahren 2016 und 2017 darauf hingewiesen, dass im Falle einer Zahlungspflicht von Fr. 4,1 Mio. die C.________ AG überschuldet wäre. Der Verwaltungsrat verzichtete gleichwohl auf die Bildung einer Rückstellung.
Konkurs und Klage
Nach Konkurseröffnung meldete die Beschwerdegegnerin ihre Provisionsforderung von Fr. 1'297'602.75 im Kollokationsplan an und wurde kolloziert. Die Konkursverwaltung trat ihr am 4. Mai 2021 gemäss Art. 260 SchKG die inventarisierten Rechtsansprüche ab. Die Beschwerdegegnerin klagte gegen den Beklagten auf Verantwortlichkeitsklage nach Art. 754 ff. OR. Kantonsgericht und Obergericht Zug gaben der Klage statt. Dagegen richtet sich die Beschwerde.
Erwägungen
Aktivlegitimation und Nichtigkeitsvorwurf (E. 3)
Prozessführungsbefugnis nach Art. 260 SchKG
Der Beklagte machte geltend, die Abtretungsverfügung sei nichtig (Art. 260 i.V.m. Art. 22 SchKG), da sich die Beschwerdegegnerin ihre Kollokierung durch betrügerische Machenschaften erschlichen habe. Das Bundesgericht wies diesen Vorwurf zurück. Nach der Evidenztheorie wird eine Verfügung nur als nichtig erklärt, wenn ihr Mangel besonders schwer und offensichtlich ist:
Art. 22 Abs. 1 SchKG (SR 281.1) «Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.»
Eine im Kollokationsplan enthaltene Verfügung ist namentlich dann nichtig, wenn sie durch betrügerische Machenschaften im Sinne des Strafgesetzbuchs erwirkt wurde (BGE 91 III 87 E. 3; Urteil 5A_714/2020). Der Beklagte vermochte jedoch keine gewichtigen Indizien darzulegen, die eine betrügerische Erlangung der Kollokation belegten. Die Staatsanwaltschaft Zug hatte eine Strafanzeige bereits mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. November 2022 abgewiesen: Der Tatbestand des Betrugs sei eindeutig nicht erfüllt.
Keine Überprüfbarkeit der Kollokation im Abtretungsprozess
Der Beklagte rügte eventualiter eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), da die kollozierte Forderung nie gerichtlich überprüft worden sei. Das Bundesgericht verwarf diese Rüge unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung:
Art. 260 Abs. 1 und 2 SchKG (SR 281.1) «1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. 2 Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.»
Die Prozessführungsbefugnis nach Art. 260 SchKG ist ein Nebenrecht der kollozierten Forderung und hängt untrennbar mit dieser zusammen (BGE 132 III 342 E. 2.2.2). Die beklagte Partei kann im Verfahren um abgetretene Ansprüche nicht einwenden, die Forderung des klagenden Abtretungsgläubigers sei zu Unrecht kolloziert worden (BGE 132 III 342; BGE 145 III 101 E. 4.2.1). Es ist nicht Sache des Gerichts im Abtretungsprozess, sondern der SchKG-Aufsichtsbehörde, die Abtretungsverfügung auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen. Im Prozess beschränkt sich das Gericht darauf festzustellen, dass sich die Legitimation aus der Abtretungsverfügung ergibt. Die geltend gemachten Ansprüche müssen aber nach wie vor formell und materiell geprüft werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör vermittelt keinen Anspruch auf inhaltliche Überprüfung des Kollokationsplans im Abtretungsprozess (BGE 132 III 342 E. 2.2.2).
Verantwortlichkeitsklage nach Art. 754 OR (E. 4)
Voraussetzungen der organschaftlichen Verantwortlichkeit
Die Voraussetzungen einer Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit sind: (i) ein Schaden, (ii) eine Pflichtverletzung, (iii) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang und (iv) ein Verschulden (BGE 132 III 342 E. 4.1):
Art. 754 Abs. 1 OR (SR 220) «Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.»
Pflichtwidrig unterlassene Rückstellungsbildung
Der Beklagte rügte, die Vorinstanz gelange willkürlich zum Schluss, er hätte Rückstellungen für den Steuerstreit bilden müssen. Das Bundesgericht verwarf dies. Bereits am 29. Januar 2015 hatte das Bundesgericht einen ersten Steuerstreit betreffend die Steuerjahre 2005–2006 mangels nachgewiesenem Treuhandverhältnis zu Lasten der C.________ AG entschieden (Urteil 2C_24/2014). Am 13. April 2016 wurde die C.________ AG für das Steuerjahr 2007 veranlagt; die Beschwerde wurde am 30. März 2017 abgewiesen — erneut ging es um die Frage des Treuhandverhältnisses. Da der Beklagte nicht darlegte, weshalb vor Bundesgericht ein anderer Verfahrensausgang zu erwarten gewesen wäre, lag die Wahrscheinlichkeit eines Unterliegens näher bei 100 % als bei 50 %.
Art. 959 Abs. 5 OR (SR 220) «Verbindlichkeiten müssen als Fremdkapital bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann.»
Art. 960e Abs. 2 OR (SR 220) «Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten, so müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden.»
Die zwei Rechtsgutachten aus den Jahren 2018 und 2019 betrafen ausschliesslich Regressansprüche gegen den Steuerberater, nicht aber die Pflicht zur Rückstellungsbildung. Ein allfälliger Regress hätte zudem durchprozessiert und vollstreckt werden müssen — was angesichts der finanziellen Lage der C.________ AG ein Hindernis dargestellt hätte.
Unzulässige Kaufpreisreduktion als verdeckte Gewinnausschüttung
Die Vorinstanz erwog, die Reduktion der Kaufpreisforderung von Fr. 17,4 Mio. auf Fr. 14,4 Mio. gemäss Ergänzungsvereinbarung vom 26. Januar 2018 sei eine verdeckte Gewinnausschüttung und eine unzulässige Vertragsanpassung gewesen. Das Bundesgericht bestätigte dies. Erlasse ein Aktionär-Gläubiger einer Aktiengesellschaft eine Schuld endgültig, so laufe es der geforderten Gewinnstrebigkeit zuwider, wenn die Gesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt eine andere Forderung gegenüber demselben Gläubiger teilweise erlässt. Der Verzicht auf das nachrangige Darlehen von Fr. 10 Mio. stellte keine Gegenleistung für die Kaufpreisreduktion dar — der Beklagte hatte dies selbst ausdrücklich so dargelegt. Der Übernahmevertrag enthielt bereits einen Abschlag von Fr. 3,6 Mio. für Gewährleistungsansprüche. Hätten Beklagter und C.________ AG nicht nahestehende Personen gehandelt, hätte kein Anlass für eine weitere freiwillige Kaufpreisreduktion bestanden.
Vertragsanpassung nach clausula rebus sic stantibus
Der Beklagte berief sich auf § 313 Abs. 1 BGB (deutsches Recht, da der Übernahmevertrag deutschem Recht unterstand). Das Bundesgericht hielt fest, dass die clausula rebus sic stantibus — jedenfalls nach Schweizer Recht — Veränderungen der äusseren Umstände voraussetzt, von denen alle Vertragsparteien gleichermassen betroffen sind, und die zu einer gravierenden Äquivalenzstörung geführt haben (BGE 135 III 1 E. 2.4). Der Beklagte vermochte nicht darzutun, dass diese Voraussetzungen erfüllt gewesen wären.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der Rechtsprechung zu Art. 260 SchKG
Das Urteil steht in der Tradition der ständigen Rechtsprechung zur Abtretung nach Art. 260 SchKG. Das Bundesgericht bestätigt die Leitentscheide BGE 132 III 342 (Aktivlegitimation des Abtretungsgläubigers; Nichteinrede der Falschkollozierung) und BGE 111 II 81 (Abtretungsgläubiger tritt an Stelle der Masse auf eigene Rechnung und Gefahr). Die Trennung der Funktionen von Abtretung (Feststellung von streitigen Aktiven) und Kollokationsplan (Bereinigung von Passiven) wird erneut bekräftigt. Auch die Frage, ob ein Drittschuldner die Abtretungsverfügung nach Art. 17 SchKG anfechten kann, wenn er Gefahr läuft, mehrfach belangt zu werden (BGE 139 III 384 E. 2.1), wird erwähnt — der Beklagte vermochte jedoch eine solche unmittelbare Betroffenheit nicht darzutun.
Bestätigung der Nichtigkeitsrechtsprechung nach der Evidenztheorie
Die Anwendung der Evidenztheorie auf Kollokationsverfügungen entspricht der ständigen Rechtsprechung (BGE 91 III 87 E. 3; BGE 88 III 131). Eine Falschkollozierung für sich allein begründet keine Nichtigkeit; hinzu kommen muss ein betrügerisches Vorgehen mit gewichtigen, nachweisbaren Indizien. Die Strafverfolgungsbehörden hatten den Betrugsverdacht ausdrücklich verneint.
Präzisierung der Sorgfaltspflichten bei drohender Steuernachforderung
Das Urteil präzisiert die Anforderungen an die Rückstellungsbildung bei naheliegendem Mittelabfluss: Wenn bereits ein thematisch identischer Steuerstreit verloren wurde und ein zweites Verfahren dieselbe Rechtsfrage betrifft, liegt die Wahrscheinlichkeit eines Unterliegens näher bei 100 % als bei 50 %. In diesem Fall ist die Steuernachforderung mindestens als Rückstellung (Art. 960e Abs. 2 OR), im Idealfall sogar als Verbindlichkeit (Art. 959 Abs. 5 OR) zu verbuchen. Ein allfälliger Regressanspruch gegen Dritte rechtfertigt nicht den Verzicht auf die Rückstellungsbildung.
Verdeckte Gewinnausschüttung durch Kaufpreisreduktion
Die Erwägungen zur verdeckten Gewinnausschüttung stehen im Einklang mit der Rechtsprechung zu Art. 680 Abs. 2 OR (verbotene Kapitalrückzahlung an Aktionäre) und dem Prinzip der Gewinnstrebigkeit. Der Beklagte war Alleinaktionär und VR-Delegierter — die C.________ AG und er waren nahestehende Personen. Eine freiwillige Kaufpreisreduktion ohne sachliche Grundlage stellt in dieser Konstellation eine pflichtwidrige Begünstigung des Aktionärs dar. Der frühere Verzicht auf das nachrangige Darlehen von Fr. 10 Mio. kann diese Reduktion nicht rechtfertigen, da er ausdrücklich nicht als Gegenleistung vereinbart war.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin als Abtretungsgläubigerin nach Art. 260 SchKG ist zu Recht bejaht worden; der Nichtigkeitsvorwurf nach der Evidenztheorie ist unbegründet, und die beklagte Partei kann im Abtretungsprozess die Rechtmässigkeit der Kollokation nicht in Frage stellen. In der Sache hat der Beklagte seine organschaftlichen Pflichten als Alleinaktionär und VR-Delegierter der C.________ AG verletzt, indem er bei drohender, hochwahrscheinlicher Steuernachforderung von Fr. 4,1 Mio. keine Rückstellung bilden liess und durch eine unzulässige Kaufpreisreduktion von Fr. 3 Mio. eine verdeckte Gewinnausschüttung an sich selbst bewirkte. Die Gerichtskosten von Fr. 16'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt; er hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 18'000.-- zu entschädigen.