Executive Summary
- Kernpunkt: Beschwerdeführer rügen die Einsetzung eines ausserordentlichen Gerichtsschreibers am Verwaltungsgericht Obwalden als Verstoß gegen Art. 30 BV sowie das Nichteintreten der Vorinstanz auf ihre Aufsichtsanzeige als willkürlich und als formelle Rechtsverweigerung.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Der a.o. Gerichtsschreiber erfüllt die Anforderungen an das Amt, wurde von der zuständigen Behörde bestellt und ist motivanfängig legitimiert. Das Nichteintreten auf die als Aufsichtsanzeigen qualifizierten Eingaben verletzt weder Art. 9 noch Art. 29 Abs. 1 BV.
- Bedeutung: Bestätigung der Rechtsprechung, dass Art. 30 Abs. 1 BV Gerichtsschreiber erfasst, die an der Willensbildung mitwirken, und Präzisierung, dass die analoge Schaffung ausserordentlicher Gerichtsschreiberstellen durch das Gerichtspräsidium bei Kapazitätsengpässen verfassungsrechtlich zulässig ist.
Sachverhalt
Ausgangslage und vorinstanzliches Verfahren
B.A.________ und C.________ stehen sich in einem Zivilverfahren vor dem Kantonsgericht Obwalden gegenüber. Das Kantonsgericht forderte die Notariatskommission des Kantons Obwalden mit Schreiben vom 27. September 2024 zur Edition von Akten aus einem früheren Aufsichtsverfahren gegen eine Notarin auf. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ gelangten mit Eingaben vom 29. Oktober 2024 bzw. 28. November 2024 an die Notariatskommission und beantragten, das Editionsbegehren des Kantonsgerichts sei abzuweisen.
Die Notariatskommission hiess das Editionsbegehren des Kantonsgerichts mit Entscheid vom 12. Februar 2025 teilweise gut. Die Eingaben von A.A. und B.A. qualifizierte sie als Aufsichtsanzeigen und nahm diese mangels Parteistellung der Beschwerdeführer nicht an die Hand. Die Nichtanhandnahme wurde den Beschwerdeführern mit formloser Erledigungsanzeige vom 18. Februar 2025 mitgeteilt. Der Editionsentscheid wurde ihnen nicht eröffnet.
Kantonales Verfahren
Mit Beschwerde vom 24. Februar 2025 gelangten die Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und beantragten im Wesentlichen, der Entscheid der Notariatskommission sei aufzuheben und sie seien im Verfahren zuzulassen. Mit Entscheid vom 22. September 2025 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Es begründete den Nichteintretensentscheid damit, dass Beschwerden gegen Entscheide betreffend die Erledigung von Aufsichtsbeschwerden nach kantonalem Recht nicht zulässig seien (Art. 64 Abs. 2 lit. c GOG/OW).
Bundesgerichtliches Verfahren
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. Oktober 2025 gelangen die Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Sie beantragen Feststellung der Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids sowie Rückweisung zur materiellen Behandlung, eventualiter Aufhebung und Rückweisung an das Verwaltungsgericht bzw. subeventualiter an die Notariatskommission. Das Verwaltungsgericht beantragt Nichteintreten. Die Beschwerdeführer reichen in der Folge zahlreiche weitere Eingaben ein (vom 3. Januar 2026, 22. Januar 2026, 19. März 2026, 31. März 2026) und stellen verschiedene Beweisanträge.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde (E. 1)
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts Obwalden (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), der das Verfahren für die Beschwerdeführer abschliesst (Art. 90 BGG). Wer in einem Verwaltungsverfahren mit seiner Beschwerde wegen fehlender Beschwerdelegitimation nicht durchdringt, kann den Nichteintretensentscheid mittels Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht anfechten, wenn auch ein Entscheid in der Sache beim Bundesgericht hätte angefochten werden können (BGE 145 II 168 E. 3; 135 II 145 E. 3.2; Urteil 2C_556/2025 vom 17. Februar 2026 E. 1.2). Die Sache betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG) der berechtigten Beschwerdeführer (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.
Art. 89 Abs. 1 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.»
Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.»
Art. 9 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»
Rechtliche Prüfungsgrundlagen (E. 2)
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen (BGE 147 I 73 E. 2.1). Für die Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kantonales Recht kann vor Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür geprüft werden (BGE 146 I 11 E. 3.1.3).
Novenrecht (E. 2.3)
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven sind unzulässig. Die von den Parteien eingereichten unechten Noven betreffend die Mitwirkung des Gerichtsschreibers am vorinstanzlichen Urteil sind zulässig, da sie eine Unregelmässigkeit bei der Besetzung der entscheidenden Behörde betreffen (BGE 139 III 120 E. 3.1.2).
Beweisanträge (E. 4)
Die Beschwerdeführer stellen Beweisanträge (Einholung von Auskünften bei verschiedenen Behörden und der AXA Schweiz AG). Das Bundesgericht ordnet Beweismassnahmen nur bei aussergewöhnlichen Umständen an (Art. 55 BGG; BGE 136 II 101 E. 2). Die Beschwerdeführer legen keine solchen Umstände dar. Die Anträge werden als abzuweisen erachtet, da die Rechtsfragen auf der novenrechtlich zulässigen Aktenbasis beantwortet werden können.
Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) (E. 5)
Massgebliche Grundsätze
Der Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht umfasst das Recht, nur durch ein Gericht beurteilt zu werden, das gemäss den massgebenden Vorschriften während der gesamten Verfahrensdauer korrekt und vollständig besetzt ist (BGE 144 I 37 E. 2.1; 137 I 340 E. 2.2.1; 127 I 128 E. 4b). Das Verbot von Ausnahmegerichten und die Bestellung von ad hoc- oder ad personam-Richtern ist untersagt, um jegliche Manipulation zu verhindern (BGE 131 I 31 E. 2.1.2.1).
Nach ständiger Rechtsprechung sind die Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV auch auf Gerichtsschreiber anwendbar, sofern sie an der Willensbildung des Spruchkörpers mitwirken (BGE 140 I 271 E. 8.4.1; 125 V 499 E. 2d; 124 I 255). Dies ist der Fall, wenn sie an der Beratung teilnehmen und ihre Auffassung äussern können, weil sie so, auch ohne Stimmberechtigung, auf den Entscheid Einfluss nehmen können (BGE 125 V 499 E. 2b).
Das Gericht muss ohne Mitwirkung Unbefugter entscheiden (BGE 137 I 340 E. 2.2.1; 129 V 196 E. 4.1). Massgebend für die ordentliche Besetzung ist der Zeitpunkt der Urteilsfällung (Urteil 2C_460/2023 vom 31. Mai 2024 E. 5.1.2).
Anwendung auf den Einzelfall
Gemäss Art. 11 GOG/OW haben die Gerichtsschreiber am Verwaltungsgericht Obwalden beratende Stimme und können Antrag stellen. Sie wirken damit an der Willensbildung des Spruchkörpers mit, weshalb Art. 30 Abs. 1 BV auf sie Anwendung findet.
Vorliegend wirkte D.________ als Gerichtsschreiber am angefochtenen Urteil mit. Er wurde vom Gerichtspräsidium des Obergerichts Obwalden am 17. Juli 2025 als ausserordentlicher (a.o.) Gerichtsschreiber eingesetzt, wegen sich abzeichnender Kapazitätsengpässe bei den Gerichtsschreibern aufgrund gehäufter Ausstandsfälle, die im Zusammenhang mit den zahlreichen Verfahren der Beschwerdeführer stehen.
Das Bundesgericht legt die bereits in Urteil 6P.126/2000 vom 20. Februar 2001 E. 1 formulierten Grundsätze an: Der Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht ist erfüllt, wenn die als Gerichtsschreiber beigezogene Person erstens den im Gesetz genannten Anforderungen an das Amt genügt und zweitens von der nach dem Gesetz zur Ernennung zuständigen Behörde bestellt worden ist.
Prüfung der beiden Voraussetzungen
D.________ verfügt über einen Anwalts- und Doktortitel und war von 2000 bis 2012 nebenamtlicher Richter und von 2012 bis 2016 Vizepräsident des Obergerichts Obwalden. Die Beschwerdeführer bringen zu Recht nicht vor, dass er die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für das Amt nicht erfüllt.
Die Anstellung erfolgte durch das Gerichtspräsidium nach Art. 22 Abs. 1 GOG/OW. Das Obergerichtspräsidium kann nach Art. 13 Abs. 3 GOG/OW für verschiedene Behörden ausserordentliche Stellvertretungen ernennen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb das Obergerichtspräsidium in analoger Anwendung dieser Regel nicht auch für das Verwaltungsgericht ausserordentliche Stellen schaffen können soll.
Die Motive für die Einsetzung sind schlüssig: Die Kapazitätsengpässe resultieren aus den zahlreichen Verfahren der Beschwerdeführer selbst (Ausstandsgesuche, Strafanzeigen gegen praktisch jede involvierte Person). Das Verwaltungsgericht hätte Art. 30 BV sogar verletzt, wenn es ohne die Mitwirkung eines Gerichtsschreibers beraten und entschieden hätte, wie es das kantonale Recht (Art. 11 GOG/OW; Art. 3, 4 und 9 GRO/OW) verlangt (vgl. BGE 125 V 499 E. 3c).
Verwerfung der weiteren Vorbringen
Die Beschwerdeführer bringen zahlreiche weitere Rügen vor, die das Bundesgericht sämtlich verwirft: Fragen der Entlöhnung, der IT-Einbindung, der Involvierung des Personalamts, der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten und des Geburtsdatums des Gerichtsschreibers sind für den Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht unerheblich. Die Behauptungen der gezielten Manipulation des Spruchkörpers und der Rückdatierung der Verfügung vom 17. Juli 2025 bleiben mangels Nachweisen unbeachtet. Strafrechtliche Vorwürfe gegen den Gerichtsschreiber (Amtsanmassung, Art. 287 StGB) und die urteilenden Richter (Urkundenfälschung im Amt, Art. 317 StGB) bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Nichteintreten: Willkür und formelle Rechtsverweigerung (E. 6)
Streitgegenstand
Vor Bundesgericht ist letztinstanzlich zu klären, ob die Vorinstanz gegen Art. 9 BV und Art. 29 Abs. 1 BV verstösst, wenn sie in Anwendung von kantonalem Recht nicht auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführer eintritt. Unstrittig ist, dass die Eigenschaft als Anzeiger in einem Aufsichtsverfahren gegen Anwälte oder Notare für sich allein keine Parteistellung begründet (Urteile 2C_600/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 4.3; 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 1.2.1; 2C_666/2023 vom 12. Januar 2024 E. 4.2).
Kantonale Rechtsgrundlage
Gemäss Art. 64 Abs. 2 lit. c GOG/OW ist eine Beschwerde ans Verwaltungsgericht unzulässig gegen Entscheide betreffend die Erledigung von Aufsichtsbeschwerden. Nach Art. 29 Abs. 2 BeurkV bzw. Art. 23 Abs. 3 VwVG/OW haben die Anzeigesteller im Aufsichtsverfahren vor der Notariatskommission keine Parteistellung.
Willkürgrenze
Die Vorinstanz verfiel nicht in Willkür, als sie die Eingaben der Beschwerdeführer als Aufsichtsanzeigen bzw. Aufsichtsbeschwerden qualifizierte. Die Notariatskommission nahm die Aufsichtsanzeigen mangels Parteistellung nicht an die Hand und teilte dies formlos mit. Bei klarem kantonalem Wortlaut war es nicht willkürlich, das Vorgehen als rechtskonform zu erachten. Der Hinweis der Beschwerdeführer auf eine Gefährdung ihrer Geheimhaltungsinteressen geht fehl: Die schutzwürdigen Interessen können im Rahmen des Zivilprozesses geschützt werden (Art. 156 ZPO; BGE 150 I 191 E. 2).
Formelle Rechtsverweigerung
Eine Behörde, die auf eine frist- und formgerechte Sache nicht eintritt, obwohl die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, begeht eine formelle Rechtsverweigerung (BGE 149 II 209 E. 4.2; 144 II 184 E. 3.1). Vorliegend fehlen die Sachurteilsvoraussetzungen (keine Parteistellung, Beschwerde nach Art. 64 Abs. 2 lit. c GOG/OW unzulässig), weshalb kein Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 BV vorliegt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der Gerichtsschreiber-Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV
Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach die Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV auf Gerichtsschreiber anwendbar sind, wenn sie an der Willensbildung des Spruchkörpers mitwirken (BGE 140 I 271 E. 8.4.1; BGE 125 V 499 E. 2d; BGE 124 I 255). Der Leitentscheid BGE 125 V 499 hatte dies erstmals ausdrücklich festgehalten: Gerichtsschreiber unterliegen den Anforderungen des gesetzlichen Richters, wenn sie an der Beratung teilnehmen und ihre Auffassung äussern können.
Präzisierung der Voraussetzungen für ausserordentliche Gerichtsschreiber
Das Urteil präzisiert und aktualisiert das bereits in Urteil 6P.126/2000 vom 20. Februar 2001 E. 1 formulierte zweistufige Kriterium: (1) Erfüllung der im Gesetz genannten fachlichen und persönlichen Anforderungen, (2) Bestellung durch die nach Gesetz zuständige Behörde. Es ergänzt diese Rechtsprechung um den Aspekt, dass auch die analoge Schaffung ausserordentlicher Stellen durch das Gerichtspräsidium verfassungsrechtlich zulässig ist, wenn kantonales Recht die Ernennung ausserordentlicher Stellvertretungen vorsieht (hier: Art. 13 Abs. 3 GOG/OW).
Umkehrschluss: Pflicht zur Mitwirkung eines Gerichtsschreibers
Eine beachtenswerte Präzisierung erfolgt in E. 5.7.3: Das Verwaltungsgericht hätte Art. 30 BV verletzt, wenn es entgegen den kantonalen Rechtsgrundlagen ohne die Mitwirkung eines Gerichtsschreibers beraten und entschieden hätte. Damit wird klargestellt, dass Art. 30 Abs. 1 BV nicht nur die unzulässige Mitwirkung Unbefugter verbietet, sondern auch die gebotene Mitwirkung der gesetzlich vorgeschriebenen Gerichtspersonen einfordert. Die Einsetzung eines a.o. Gerichtsschreibers war mithin nicht nur zulässig, sondern geboten.
Bestätigung der Aufsichtsanzeige-Rechtsprechung
Die Feststellung, dass Aufsichtsanzeiger im Verfahren gegen Notare keine Parteistellung haben (E. 6.1), bestätigt die bereits in 2C_600/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 4.3 und 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 1.2.1 formulierte Rechtsprechung. Auch der Hinweis, dass schutzwürdige Interessen im Rahmen des Zivilprozesses zu wahren sind (Art. 156 ZPO; BGE 150 I 191 E. 2), ordnet sich in die Praxis ein, wonach der Individualrechtsschutz bei Aufsichtsanzeigen grundsätzlich über den Zivilprozessweg zu erfolgen hat.
Fazit
Das Urteil 2C_634/2025 vom 7. Mai 2026 ist in mehrfacher Hinsicht bedeutsam:
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Es bestätigt die Anwendung der Garantien des gesetzlichen Richters (Art. 30 Abs. 1 BV) auf Gerichtsschreiber, die an der Willensbildung mitwirken, und präzisiert die Voraussetzungen für die Einsetzung ausserordentlicher Gerichtsschreiber: fachliche Qualifikation, Bestellung durch die zuständige Behörde und schlüssige Motive.
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Es zeigt den praktischen Konflikt auf, der entsteht, wenn Beschwerdeführer durch systematische Ausstandsgesuche und Strafanzeigen den ordentlichen Gerichtsbetrieb lahmzulegen drohen. Die Einsetzung eines a.o. Gerichtsschreibers ist in solchen Fällen nicht nur zulässig, sondern verfassungsrechtlich geboten, um die gesetzlich vorgeschriebene Besetzung des Spruchkörpers sicherzustellen.
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Es bestätigt, dass die fehlende Parteistellung von Aufsichtsanzeigern im Notariatsverfahren und das daraus resultierende Nichteintreten des Verwaltungsgerichts weder willkürlich (Art. 9 BV) noch eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) darstellen, sofern das kantonale Recht eine Beschwerde gegen Erledigungsentscheide von Aufsichtsbeschwerden ausschliesst.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).